Nr. 12
Für
Zwecke der übergeordneten Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke,
in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen
Rechte und die auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein
Reichsgrundbuchamt errichtet.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär imReichsgrundbuchamt".
Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behördeübergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen
Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen
enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des
Grundstücks vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche
Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.
Berlin, den 20. Juni 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt" in Amtsschrift