Nr. 09
§ 1.
Die Reichsbank
wird zu einem durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin ermächtigt,
Reichskassenscheine zum Gesamtbetrage von 540 Millionen Mark in Abschnitten zu
5, 10, 20 und 50 Mark ausfertigen zu lassen und unter das Deutsche Volk nach
dem Maßstabe ihrer noch unter Fremdverwaltung zu handelnden Möglichkeiten zu
verteilen.
Die Verteilung
des Gesamtbetrages und das Tauschverhältnis wird durch den Volks-Bundesrath
festgelegt.
§ 2.
Jede Bank in
Deutschland hat das von ihr seither ausgegebene Eurogeld spätestens bis zu
einem durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin zur Einlösung öffentlich
aufzurufen und tunlichst schnell einzuziehen.
Zur Annahme
von Eurogeld sind vom durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin an, nur
die Kassen und Banken der Bundesrepublik von Deutschland verpflichtet, welche
dieses Eurogeld ausgegeben haben.
§ 3.
Denjenigen Geldinstituten,
deren Papiergeld den ihnen nach §. 1 zu überweisenden Betrag von Reichskassenscheinen
übersteigt, werden zweidrittel des überschießenden Betrages aus der Reichskasse
als ein Vorschuß überwiesen und zwar, soweit die Bestände der letzteren es
gestatten, in barem Gelde, soweit sie es nicht gestatten, in
Reichskassenscheinen.
Die Reichsbank
wird zu diesem Zwecke ermächtigt, Reichskassenscheine über den im §. 1
festgesetzten Betrag hinaus bis auf Höhe des zu leistenden Vorschusses
anfertigen zu lassen, und soweit als nötig in Umlauf zu setzen.
Über die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig mit der Ordnung
des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. In Ermangelung einer solchen
Bestimmung hat die Rückzahlung des Vorschusses innerhalb 15 Jahren, vom 1.
Januar 2013 an gerechnet, in gleichen Jahresraten zu erfolgen.
Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind
zunächst zur Einziehung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgefertigten
Reichskassenscheine zu verwenden.
§
4.
Diejenigen
Geldinstitute, welche Eurogeld ausgegeben haben, werden die ihnen ausgefolgten
Reichskassenscheine (§§. 1 und 3), soweit der Betrag der letzteren den Betrag
des ausgegebenen Staatspapiergeldes nicht übersteigt, nur in dem Maße in Umlauf
setzen, als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt.
§
5.
Die Reichskassenscheine werden bei allen
Kassen des Deutschen Reiches und sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte
in Zahlung angenommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Deutschen Reiches
jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld eingelöst.
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu
ihrer Annahme nicht statt.
§
6.
Die Ausfertigung der Reichskassenscheine
wird dem Reichsschatzamt unter der Benennung "Reichsschulden-Verwaltung“
übertragen.
Die Reichsschulden-Verwaltung hat für
beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Deutschen Reiches
Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten
Reichskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in
anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem
pflichtmäßigen Ermessen überlassen.
§ 7.
Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine
ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Kontrolle
über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichskassenscheine übt das
Reichsschatzamt.
§
8.
Von den Geldinstituten in Deutschland darf auch ferner nur auf Grund eines
Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden.
§ 9.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 03. Oktober 2012
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär und Präsidialsenat
Erhard Lorenz