Nr. 24
§ 1
Im gesamten Umfang
der Reichsgesetzgebung,
in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw.
Landespolizei genannt
wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgenden
Wortlaut zu
ergänzen:
In Ermangelung
der Landespolizeibehörden sowie deren
Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.
§ 2
Dieses
Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die
volle
Handlungsfähigkeit erreicht haben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft
Gegeben zu Berlin, den 27. Juni 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei" in Amtsschrift