Nr. 14
Zum
Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde der Polizei im Deutschen Reich wird
ein Reichspolizeiamt errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar
unterstellt. Es dient zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie
der Vollzugshilfe anderer Reichsbehörden. Ihm obliegt die Oberhoheit über alle
Polizeieinrichtungen im Deutschen Reich und aller Polizeikräfte der
„Bundesrepublik Deutschland“. Alle vermögensrechtlichen Liegenschaften,
Gebäude, Ausrüstungs- und Wertgegenstände der bisherigen Polizei gehen an das
Deutsche Reich über.
Der Leiter dieses Amtes führt die Bezeichnung "Polizeidirektor".
Die einzelnen Aufgaben im Reichspolizeiamt bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde
übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen
Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.
Berlin, den 20. Juni 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt" in Amtsschrift