Nr. 32
Das,
durch allerhöchsten Erlaß, am 14. Juli 1879 (RGBl. Band 1879, Nr. 25, Seite
196) errichtete Reichsschatzamt, als „Centralbehörde“ in den Angelegenheiten aller
Finanzgeschäfte im Deutschen Reich, ist ab sofort wieder einzurichten.
Es ist ein Staatssekretär für das Reichsschatzamt zu benennen und folgendeReichsämter sind unter dem Reichsschatzamt erneut einzurichten: Finanzämter, Oberfinanzpräsidien,
Reichsbaudirektion Berlin, Reichsbauverwaltung, Reichsfinanzhof, Reichsfinanzzeugamt,
Reichsmonopolamt für Branntwein, Schulungswesen des Reichsfinanzwesen, Finanzakademie,
Statistisches Reichsamt, Hauptzollämter.
Das Reichsschatzamt untersteht dem Reichskanzler. Dieser bestimmt auch im
Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus derenAmtsbereich auf das Reichsschatzamt und seinen Unterbehörden übergehen, und
zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in
den Grundzügen berührt wird.
Berlin, den 14. August 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz