Nr. 02
Für die
Wahlen zum verfassunggebenden Volks-Reichstag, im Gesetz als Reichstag
bezeichnet, wird folgendes angeordnet:
Artikel 1
[1] Die Mitglieder vom verfassunggebenden Reichstag werden
in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt.
[2] Jeder Wähler hat eine Stimme.
Artikel 2
Wahlberechtigt
sind alle deutschen Männer und Frauen gemäß RuStaG vom 22.07.1913, die am
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Artikel 3
Die Personen
des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme an
politischen Vereinen und Versammlungen sind unstatthaft
Artikel 4
Ausgeschlossen
vom Wahlrecht ist:
1.
Wer entmündigt
ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht;
2.
Wer infolge
eines rechtskräftigen Urteils oder bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt;
3.
Personen, denen
in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse der Vollgenuß der staatsbürgerlichen
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese
Rechte wieder eingesetzt sind.
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Ist der
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder
ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung
erlassen ist.
Artikel 5
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
seit mindestens einem Jahre Deutsche sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Artikel 6
[1] Die Wahlkreiseinteilungen und die Zahl der
Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus
der Anlage.
[2] Sie beruht auf dem Grundsatz, daß auf durchschnittlich 150.000 Einwohner
nach der vorher erfolgten Volkszählung ein Abgeordneter entfällt und dort, wo
Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung
berücksichtigt werden müssen, ein Überschuß von mindestens 75.000 Einwohnern
vollen 150.000 gleichgerechnet wird. Der Volks-Bundesrath bestimmt den Wahltag.
Artikel 7
Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die
möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere
Stimmbezirke zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt
werden.
Artikel 8
[1] Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für
jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn von der nach
der Wahlordnung (§ 22) zuständigen Behörde ernannt.
[2] Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes drei bis
sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
[3] Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. Im ganzen Bundesgebiet ernennt der Volks-Bundesrath einen
Reichswahlleiter und einen Stellvertreter.
Artikel 9
[1] Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste
angelegt, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.
[2] Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer
von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher
unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
[3] Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist
bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen.
[4] Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der Marine,
die aus dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung.
[5] Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände
außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung
vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr,
gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag
zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zum verfassunggebenden Volks-Reichstag
wählen.
Artikel 10
[1] Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt
werden, wo der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.
[2] Jeder darf nur an einem Orte wählen.
Artikel 11
[1] Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor
dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen.
[2] Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der
Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen
enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind.
[3] Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.
[4] In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.
Artikel 12
[1] Mehrere Wahlvorschläge können miteinander
verbunden werden.
[2] Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge
oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem
Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.
[3] Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen
werden.
[4] Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber
als ein Wahlvorschlag.
Artikel 13
[1] Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer
Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem
Wahlkommissar als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.
[2] Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
[3] Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können
diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben
werden.
Artikel 14
[1] Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit
den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich
oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
[2] Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der
öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.
Artikel 15
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des
Wahlergebnisses sind öffentlich.
Artikel 16
Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende
können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.
Artikel 17
[1] Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet
vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
[2] Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültigen
verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig erklärt
worden ist.
Artikel 18
Behelfs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom
Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben
und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen
Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.
Artikel 19
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge
nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die
Berechnungsweise wird in der Wahlordnung (§ 22) geregelt.
Artikel 20
Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage
zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge
der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.
Artikel 21
[1] Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder
nachträglich aus dem verfassunggebenden Volks-Reichstag ausscheidet, tritt an
seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben
Wahlvorschlag oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen
Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten
an erster Stelle berufen erscheint.
[2] Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz
unbesetzt.
Artikel 22
Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der
gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die
der Staatssekretär des Innern erläßt.
Artikel 23
Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen
und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den
Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden
getragen.
Artikel 24
Die Wahlen zum verfassunggebenden Reichstag finden an
einem vom Volks-Bundesrath vorbestimmten Sonntag statt.
Artikel 25
Die Zahl der Abgeordneten wird auf der Grundlage
bestimmt, daß durchschnittlich auf 150.000 Seelen ein Abgeordneter entfällt.
Der Wahltag braucht mit dem deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen.
Artikel 26
Das
gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden
Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren
alle bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den dazu erlassenen
Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements ihre Gültigkeit.
Gegeben
zu Berlin, den 26. September 2009
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Der Stellvertretende Reichskanzler
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag" in Amtsschrift
Anlage S1: Wahlkreiseinteilung mit Anzahl der Abgeordneten
Anlage S2: Wahlkreiseinteilung mit Anzahl der Abgeordneten