J
U
S
T
I
T
I
A
D
E
U
T
S
C
H
E
S
R
E
I
C
H
|
|
gegeben
am 14.08.2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
|
Nr. 35
StGB
§ 174
[NEUE Fassung]
Mit
Freiheitsentzug bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden bestraft:
- Vormünder,
welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit
ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren
minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vornehmen;
- Beamte, die
mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder
welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;
- Beamte,
Ärzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in
öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilflosen
bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in
der Freiheitsstrafe aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen
vornehmen.
- Kindes-Schändung
jeglicher Art werden mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.
- Schändungen und unzüchtige Handlungen jeglicher Art an
Mensch und Tier werden mit bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe geahndet.
Sindmildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
ein. Näheres bestimmen die zutreffenden Gesetze.
Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf
einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.
Gegeben zu Berlin, den 14. August 2010.
Im Allerhöchsten
Auftrage des Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
zentrale@deutscher-reichsanzeiger.de
Hier können Sie das gesamte Gesetz ausdrucken
|
|
|