Nr. 05
§. 1.
1] Vereinigungen und Parteien, welche
durch sozialdemokratische, sozialistische, kommunistische,
nationalsozialistische, liberale und religiöse bzw. konfessionelle Motive, gleichwohl aller
Art von Vereinigungen mit politischer Bestrebung die Staats- oder
Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet behindern, manipullieren, bekämpfen oder terrorisieren,
sind verboten.
[2] Dieses Verbot gilt auch für Vereinigungen aller Art mit politischer
Motivation und Bestrebung, die in der Staats- oder Gesellschaftsordnung des
Deutschen Reiches den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen
gefährden.
[3] Dieses Verbot gilt auch für gleichartige Vereinigungen der nichtdeutschen
Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet.
§. 2.
[1] Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle
des §. 1 Abs. 2 der §. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868,
betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-genossenschaften,
(Bundes-Gesetzbl. S. 145 ff.) Anwendung.
[2] Auf eingeschriebene Hülfskassen findet im gleichen Falle der §. 29 des
Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876
(Reichs-Gesetzbl. S. 125 ff.) Anwendung.
§. 3.
[1] Selbständige Kassenvereine (nicht
eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung
ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des §. 1
Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche
Kontrole zu stellen.
[2] Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Verbande
vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im §. 1
Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses
Vereins aus dem Verbande und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
[3] In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem
Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken.
§. 4.
Die mit der Kontrole betraute Behörde ist
befugt:
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- allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins
beizuwohnen;
- Generalversammlungen einzuberufen und zu
leiten;
- die Bücher, Schriften und Kassenbestände
einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse der Vereins zu
erfordern;
- die Ausführung von Beschlüssen, welche zur
Förderung der im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen
geeignet sind, zu untersagen;
- mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des
Vorstandes oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen
zu betrauen.
- die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu
nehmen.
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§. 5.
Wird
durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes
leitendes Organ des Vereins den von der Kontrolbehörde innerhalb ihrer
Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine
die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach
Einleitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden.
§. 6.
[1] Zuständig für das Verbot und die Anordnung der
Kontrole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht
dem Reichskanzler zu.
[2] Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das von der
Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche
Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes
bekannt zu machen.
[3] Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle
Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher
sachlich als der alte sich darstellt.
§. 7.
[1] Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie
alle für Zwecke des Vereins bestimmten Gegenstände durch die Behörde in
Beschlag zu nehmen.
[2] Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landespolizeibehörde
zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Anwicklung der Geschäfte des Vereins
(Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die
Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.
[3] An die Stelle, des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses
der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde.
[4] Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter
und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten beziehungsweise der
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
[5] Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt
der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen.
[6] Gegen die Anordnung der Behörde findet nur die Beschwerde an die
Aufsichtsbehörden statt.
§. 8.
[1] Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot,
sowie die Anordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher
im Inlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung
bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§.
26) zu.
[2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung
bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
[3] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 9.
[1] Versammlungen, in denen sozialdemokratische,
sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder
Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen.
[2] Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist,
daß sie zur Förderung der im ersten Absatze bezeichneten Bestrebungen bestimmt
sind, sind verboten.
[3] Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge
gleichgestellt.
§. 10.
[1] Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die
Polizeibehörde.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 11.
[1] Druckschriften
und alle sonstigen Medien, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder
kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder
Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden,
insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdende Weise zu Tage
treten, sind verboten.
[2] Bei periodisch erscheinenden Druckschriften und sonstigen Medien kann das
Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses
Gesetzes das Verbot einer einzelnen (anstatt „Nummer“) Ausgabe erfolgt.
§. 12.
[1] Zuständig für das
Verbot ist die Landespolizeibehörde, bei periodischen im Inlande erscheinenden
Druckschriften und sonstigen Medien, die Landespolizeibehörde des Bezirks, in
welchem dieselben erscheinen. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im
Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift oder sonstigen Mediums steht dem Reichskanzler zu.
[2] Das Verbot ist in der im §. 6
Abs. 2 vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen und ist für das ganze
Bundesgebiet wirksam.
§. 13.
[1] Das von der
Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift oder sonstigem Medium ist
dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch
erscheinenden Druckschrift oder sonstigem Medium auch dem darauf benannten
Verfasser, sofern diese Personen, Firmen oder Institutionen im Inlande
vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu
machen.
[2] Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem
Verfasser die Beschwerde (§. 26) zu.
[3] Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung
bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
[4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 14.
[1] Auf Grund des
Verbots sind die von demselben betroffenen Druckschriften und Medien aller Art da,
wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die
Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und
Formen und sonstigen Datenträgern erstrecken; bei Druckschriften im engeren
Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das
Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften,
Platten und Formen oder sonstige Medien und deren Datenträger sind, nachdem das
Verbot endgültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 15.
Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften und
sonstige Medien der im §. 11 bezeichneten Art, sowie die zu ihrer
Vervielfältigung dienenden Platten und Formen und sonstigen Datenträgern schon
vor Erlaß eines Verbots vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag
genommenen Druckschriften oder sonstige Medien sind innerhalb vierundzwanzig
Stunden der Landespolizeibehörde einzureichen. Letztere hat entweder die
Wiederaufhebung der Beschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche
das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so
erlischt die Beschlagnahme und müssen die einzelnen Stücke, Platten und Formen oder
sonstige Datenträger freigegeben werden.
§. 16.
[1] Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von
sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz der
bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie
die öffentliche Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich verboten. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 17.
[1] Wer an einem verbotenen Vereine (§. 6)
als Mitglied sich betheiligt, oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen
Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß
bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an
einer verbotenen Versammlung (§. 9)
sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Versammlung
(§. 9) sich nicht sofort entfernt.
[2] Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der Versammlung als
Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kassirer betheiligen, oder
welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu
Einem Jahre zu erkennen.
§. 18.
Wer für einen
verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergiebt,
wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 19.
Wer eine verbotene Druckschrift oder sonstiges Medium (§§. 11,
12), oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift oder
sonstiges Medium (§. 15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird mit
Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
bestraft.
§. 20.
Wer einem nach
§. 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, wird mit
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft. Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung
Empfangene oder der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung für
verfallen zu erklären.
§. 21.
[1] Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter Bekanntmachung
des Verbots durch den Reichsanzeiger (§§. 6,
12) eine der in den §§. 17, 18, 19 verbotenen Handlungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu bestrafen.
[2] Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolgter Bekanntmachung des
Verbots einem nach §. 16 erlassenen Verbot zuwiderhandelt. Die
Schlußbestimmung des §. 20 findet Anwendung.
§. 22.
[1] Gegen Personen, welche sich die Agitation für die
im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte
machen, kann im Falle einer Verurtheilung wegen Zuwiderhandlung gegen die §§. 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der
Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden.
[2] Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der Aufenthalt in
bestimmten Bezirken und Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt
werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits
seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus
dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die
Aufsichtsbehörden statt.
[3] Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahr
bestraft.
§. 23.
Unter den
im §. 22 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann gegen
Gastwirthe, Schankwirthe, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende
Personen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von
Lesekabinetten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes
erkannt werden.
§. 24.
[1] Personen,
welche es sich zum Geschäft machen, die im §. 1
Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern, oder welche auf Grund einer
Bestimmung dieses Gestzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden
sind, kann von der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder
nicht gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die
Befugniß zum Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen werden.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörde statt.
§. 25.
Wer einem auf
Grund des §. 23 ergangenen Urtheil oder einer auf Grund des §.
24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit
Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten bestraft.
§. 26.
[1] Zur Entscheidung der in den Fällen der §§. 8,
13 erhobenen Beschwerden wird eine Kommission
gebildet. Der Bundesrath wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus
den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen
Bundesstaaten.
[2] Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses
Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens in richterlichem Amte.
[3] Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder der
Kommission dessen Stellvertreter.
§. 27.
[1] Die
Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen
mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Vor der
Entscheidung über die Beschwerde ist den Betheiligten Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Kommission
ist befugt, Beweis in vollem Umfange, insbesondere durch eidliche Vernehmung
von Zeigen und Sachverständigen, zu erheben oder mittelst Ersuchens einer
Behörde des Reichs oder eines Bundesstaates erheben zu lassen. Hinsichtlich der
Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, sowie
hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die
Bestimmungen der am Sitze der Kommission beziehungsweise der ersuchten Behörde
geltenden bürgerlichen Prozeßrechte zur Anwendung. Die Entscheidungen erfolgen
nach freiem Ermessen und sind endgültig.
[2] Im übrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission durch ein von
derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesrathes
unterliegt.
§. 28.
[1] Für
Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr
für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden
der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits
landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundesrathes für die
Dauer von längstens Einem Jahr getroffen werden:
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- daß Versammlungen nur mit vorgängiger
Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum
Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur
Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht;
- daß die Verbreitung von Druckschriften auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
nicht stattfinden darf;
- daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken
oder Ortschaften versagt werden kann;
- daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und
der Verkauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte
Voraussetzungen geknüpft wird.
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[2] Über jede
auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anordnung muß dem
Reichstag sofort beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreten
Rechenschaft gegeben werden.
[3] Die getroffenen Anordnungen sind durch den Reichsanzeiger und auf die für
landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen.
[4] Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen
Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
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§. 29.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung
Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der
Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. In Ermangelung der Bundesstaaten, tritt an
die Stelle das Reich.
§. 30.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in
Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben zu Berlin, den 21. Oktober 1878.
Im Allerhöchsten
Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L.
S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
Gegeben zu Berlin, den 29. November 2009
Änderungsstand: 02. Juni 2015
Im Allerhöchsten
Auftrage des Deutschen Volkes
Der Stellvertretende Reichskanzler
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt
"RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210" in Amtsschrift