Nr. 15
Artikel 1.
Es
besteht keine Staatskirche, die Kirchensteuer ist im gesamten Deutschen Reich
abgeschafft.
Artikel 2.
Die
Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Deutschen Reiches
unterliegt keinen Beschränkungen.
Artikel 3.
Jede
Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter
ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Artikel
4.
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden
durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der
Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist
verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.
Artikel
5.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder
zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen
Eidesform gezwungen werden.
Artikel
6.
Die
Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist
ohne bürgerliche Wirkung.
Artikel 7.
Alle bisherigen
Gesetze, Konkordate bzw. Staatsverträge werden hiermit außer Kraft gesetzt und
die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Religionsgesellschaften werden mit diesem Gesetz eingestellt.
Artikel
8.
Der Sonntag und die
staatlich anerkannten Feiertage bleiben im Deutschen Reich als Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 9.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Berlin, den 09. November 2012
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär und Präsidialsenat
Erhard Lorenz