Nr. 04 RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7 - 8
§. 1.
Die zur
Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers erforderliche
Gegenzeichnung des Reichskanzler, sowie die sonstigen demselben durch die Verfassung
und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können durch
Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzler in Fällen der Behinderung desselben ernennt. Die Stellvertreter des
Reichskanzlers müssen im Reichstag auf Verlangen gehört werden.
§. 2.
Es kann
ein Stellvertreter allgemein für den gesamten Umfang der Geschäfte und
Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden.
§. 3.
Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung
auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.
§. 4.
Die
Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht
berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1878, Änderungsstand. 28.Oktober 1918.
(L.
S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck
(28.10.1918) Max von Baden
Stellvertretungsgesetz in geänderter Fassung vom 28.Oktober 1918.