Nr. 07
Artikel 1
Die
bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben
bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In
Kraft bleiben auch alle vom "Rath der Volksbeauftragten" bisher erlassenen Gesetze,
Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind,
erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und
Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.
Artikel 2
Soweit in
Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen
wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.
Artikel 3
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind. Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.
Artikel 4
Die
Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem
Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.
Artikel 5
Die
Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder
Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim
Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl
Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand 28.10.1918.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft
Gegeben
zu Berlin, den 23. Mai 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz" Amtsschrift