Nr. 15
§ 1
Der Staatssekretär des Innern und der
Polizeidirektor des Reichspolizeiamtes werden ermächtigt, diejenigen
Maßnahmen zu treffen, die
1.
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der Vereinheitlichung der
Bestimmungen über das Amtsverhältnis, die Besoldung, die
Versorgung
und aller sonstigen Gebührnisse der Angehörigen aller Polizeikräfte
des
Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ dienen;
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2.
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die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte,
die mit
allen Polizeikräften des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik
Deutschland“
verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten der
benutzten beweglichen
und unbeweglichen Sachen), sowie zu deren Verwendung bestimmten
Geldmittel zum
Gegenstand haben.
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§ 2
Dieses Gesetz tritt mit
Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 20. Juni 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikräfte" in Amtsschrift