Deutsches Reichsgesetzblatt 1895

Deutsches Reichsgesetzblatt 1895

Textdaten
<<< 1894 1896 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1895
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
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Reichs-Gesetzblatt.
1895.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 14. Januar bis 28. Dezember
1895 nebst einer Verordnung vom Jahre 1894.
(Von Nr. 2206 bis einschl. Nr. 2284.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 45.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1895
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
31. Dezbr. 1894. 5. Janr. 1895. Verordnung, betr. den Verkehr mit Diphtherieserum. 1. 2206. 1.
14. Janr. 1895. 30. Janr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 2. 2207. 3.
26. Janr. 1895. 9. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. eine II. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 5. 2212. 61–100.
1. Febr. 1895. 4. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. 3. 2208.
(mit Anl.)
5–7.
1. Febr. 1895. 4. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. 3. 2209.
(mit Anl.)
8–10.
4. Febr. 1895. 7. Febr. 1895. Verordnung, betr. das völlige Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891. 4. 2210. 11.
4. Febr. 1895. 21. Febr. 1895. Verordnung über Abänderung der Verordnung, betr. den Geschäftsgang, die Einrichtung und die Verwaltung der deutschen Seewarte vom 26. Dezember 1875. 7. 2215. 151–152. [IV]
5. Febr. 1895. 7. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 4. 2211.
(mit Anl.)
12–59.
9. Febr. 1895. 12. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. eine neue Fassung der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 6. 2213. 101–138.
9. Febr. 1895. 12. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. eine neue Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Oesterreich-Ungarns. 6. 2214. 139–150.
15. Febr. 1895. 21. Febr. 1895. Bekanntmachung über den Beitritt Serbiens und Liechtensteins zu der am 15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen die Cholera. 7. 2216. 152.
28. Febr. 1895. 7. März 1895. Bekanntmachung, betr. Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 9. 2219. 177.
1. März 1895. 7. März 1895. Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. 8. 2217. 153–160.
1. März 1895. 7. März 1895. Bekanntmachung, betr. den Wortlaut der Schiffsvermessungsordnung. 8. 2218.
(mit Anl.)
160–176.
4. März 1895. 8. März 1895. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. 10. 2220. 179–180.
29. März 1895. 30. März 1895. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1895/96. 11. 2221.
(mit Anl.)
181–206.
29. März 1895. 30. März 1895. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 11. 2222. 207.
29. März 1895. 30. März 1895. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. 11. 2223.
(mit Anl.)
208–222.
29. März 1895. 30. März 1895. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 12. 2224. 223. [V]
8. April 1895. 10. April 1895. Gesetz, betr. die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895. 13. 2225. 225–226.
6. Mai 1895. 7. Mai 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 14. 2226. 227.
6. Mai 1895. 28. Mai 1895. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Aichordnung und der Aichgebührentaxe, sowie der Bekanntmachung, betr. die Aichung des Getreideprobers. 16. 2230.
(mit Anl.)
235.
8. Mai 1895. 24. Mai 1895. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. 15. 2228. 232.
15. Mai 1895. 24. Mai 1895. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96. 15. 2227.
(mit Anl.)
229–231.
18. Mai 1895. 28. Mai 1895. Gesetz, betr. die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs. 16. 2229. 233–235.
22. Mai 1895. 31. Mai 1895. Gesetz wegen Aenderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betr. die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 17. 2231. 237–239.
29. Mai 1895. 31. Mai 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 17. 2232. 240.
4. Juni 1895. 6. Juni 1895. Allerhöchster Erlaß, betr. den Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal. 18. 2233.
(mit Anl.)
241–242.
5. Juni 1895. 11. Juli 1895. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1872, betr. die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 28. 2254. 417.
9. Juni 1895. 13. Juni 1895. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96. 19. 2234.
(mit Anl.)
243–248.
9. Juni 1895. 13. Juni 1895. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. 19. 2235.
(mit Anl.)
249–250.
9. Juni 1895. 13. Juni 1895. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1894/95. 19. 2236. 251. [VI]
9. Juni 1895. 14. Juni 1895. Gesetz, betr. die Ausführung des mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Zollkartells. 20. 2237. 253–254.
9. Juni 1895. 14. Juni 1895. Gesetz, betr. Abänderung des Zuckersteuergesetzes. 20. 2238. 255.
9. Juni 1895. 14. Juni 1895. Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen. 20. 2239. 256–258.
9. Juni 1895. 14. Juni 1895. Gesetz, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun. 20. 2240. 258–259.
12. Juni 1895. 14. Juni 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 20. 2241. 260.
13. Juni 1895. 19. Juni 1895. Gesetz, betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts. 21. 2242. 261–264.
14. Juni 1895. 28. Juni 1895. Bekanntmachung, betr. die Unfallversicherungspflicht der Besatzung von Hochseefischereidampfern. 25. 2248. 351.
15. Juni 1895. 27. Juni 1895. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. 23. 2245. 301–340.
15. Juni 1895. 27. Juni 1895. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei. 23. 2246. 341–348.
15. Juni 1895. 26. Juni 1895. Allerhöchster Erlaß, betr. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Kanalamts. 24. 2247. 349.
16. Juni 1895. 22. Juni 1895. Gesetz, betr. die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887. 22. 2243. 265–275.
17. Juni 1895. 22. Juni 1895. Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887. 22. 2244.
(mit Anl.)
276–300.
26. Juni 1895. 28. Juni 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 25. 2249. 352.
26. Juni 1895. 3. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. die Verlegung der Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Arnsberg nach Dortmund. 26. 2251. 354. [VII]
27. Juni 1895. 8. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. die Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 27. 2253.
(mit Anl.)
357–415.
30. Juni 1895. 3. Juli 1895. Verordnung, betr. die Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1894 wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren. 26. 2250. 353.
1. Juli 1895. 3. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 26. 2252. 354.
12. Juli 1895. 18. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 29. 2255. 419.
16. Juli 1895. 18. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 29. 2256. 420.
16. Juli 1895. 31. Dezbr. 1895. Zusatzvereinbarung zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890. 45. 2284.
(mit Anl.)
465–520.
17. Juli 1895. 18. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung der Milch. 29. 2257. 420.
20. Juli 1895. 26. Juli 1895. Verordnung, betr. die Einführung der Strandungsordnung in Helgoland. 30. 2258. 421.
27. Juli 1895. 30. Juli 1895. Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Aethiopien. 31. 2259. 423.
28. Juli 1895. 3. August 1895. Gesetz, betr. die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels. 32. 2260. 425–426.
31. Juli 1895. 3. August 1895. Gesetz, betr. die Abänderung des Gesetzes, betr. die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung, vom 12. März 1893. 32. 2261. 426–427.
3. August 1895. 7. August 1895. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 33. 2262. 429–430. [VIII]
13. August 1895. 23. August 1895. Verordnung, betr. die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. 34. 2263.
(mit Anl.)
431–440.
30. August 1895. 11. Septbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 35. 2264. 441.
5. Septbr. 1895. 11. Septbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 35. 2265. 441–442.
8. Septbr. 1895. 11. Septbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 35. 2266. 442.
3. Oktbr. 1895. 7. Oktbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 36. 2267. 443.
18. Oktbr. 1895. 26. Oktbr. 1895. Bekanntmachung, betr. Aenderung des §. 53 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 37. 2268. 445–447.
23. Oktbr. 1895. 26. Oktbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 37. 2269. 447.
25. Oktbr. 1895. 26. Oktbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 über Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 37. 2270. 448.
30. Oktbr. 1895. 1. Novbr. 1895. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 38. 2271. 449.
30. Oktbr. 1895. 9. Novbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 39. 2272. 451.
9. Novbr. 1895. 9. Novbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie. 39. 2273. 452.
12. Novbr. 1895. 14. Novbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 40. 2274. 453. [IX]
25. Novbr. 1895. 29. Novbr. 1895. Verordnung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln. 41. 2275. 455–456.
26. Novbr. 1895. 29. Novbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 41. 2276. 457.
27. Novbr. 1895. 29. Novbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 41. 2277. 457.
28. Novbr. 1895. 12. Dezbr. 1895. Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 18. April 1883, betr. die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. 42. 2278. 459.
10. Dezbr. 1895. 12. Dezbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 42. 2279. 460.
14. Dezbr. 1895. 20. Dezbr. 1895. Bekanntmachung über die Ausdehnung der am 15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen die Cholera, auf die britischen Kolonien Natal, Ceylon, Lagos, St. Helena und Canada. 43. 2280. 461.
14. Dezbr. 1895. 20. Dezbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 43. 2281. 462.
19. Dezbr. 1895. 31. Dezbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. 44. 2282. 463.
28. Dezbr. 1895. 31. Dezbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 44. 2283. 464.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1894

Deutsches Reichsgesetzblatt 1894

Textdaten
<<< 1893 1895 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1894
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Reichs-Gesetzblatt.
1894.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 14. Januar bis 31. Dezember
1894 nebst einem Vertrage vom Jahre 1887, drei Verträgen vom
Jahre 1892 und zwei Verträgen vom Jahre 1893.
(Von Nr. 2139 bis einschl. Nr. 2205.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 46.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1894
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
16. Novbr. 1887. 10. Mai 1894. Internationaler Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See. 20. 2171.
(mit Anl.)
427–438.
13. April 1892. 7. August 1894. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betr. den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. 35. 2192.
(mit Anl.)
511–515.
20. Juni 1892. 27. Juli 1894. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Orientalischen Republik Uruguay. 34. 2190. 505–509.
23. Juli 1892. 13. Juni 1894. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Freilstaate Columbien. 28. 2184.
(mit Anl.)
471–489.
15. April 1893. 26.April 1894. Internationale Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen die Cholera. 16. 2164.
(mit Anl.)
343–367.
21.Oktbr. 1893. 3. Janr. 1894. Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Rumänien. 1. 2139.
(mit Anl.)
1–106.
14. Janr. 1894. 19. Janr. 1894. Gesetz, betr. die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene. 2. 2140. 107–108. [IV]
19. Janr. 1894. 20. Janr. 1894. Bekanntmachung, betr. die am 30. Dezember 1893 zu Madrid unterzeichnete Erklärung wegen Regelung der Handelsbeziehungen zu Spanien. 3. 2141.
(mit Anl.)
109–110.
22. Janr. 1894. 30. Janr. 1894. Erklärung, betr. die Verlängerung des bestehenden Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien. 4. 2142. 111–112.
27. Janr. 1894. 30. Janr. 1894. Bekanntmachung, betr. den Markenschutz in Bulgarien. 4. 2143. 112.
29. Janr. 1894. 6. Febr. 1894. Bekanntmachung, betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz, und für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. 5. 2144. 113–147.
5. Febr. 1894. 22. Febr. 1894. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 6. 2145. 149.
10. Febr. 1894. 20. März 1894. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Rußland. 8. 2148.
(mit Anl.)
153–258.
27. Febr. 1894. 7. März 1894. Bekanntmachung, betr. den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 7. 2147. 152.
1. März 1894. 24. März 1894. Bekanntmachung, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie. 11. 2157. 324–328.
4. März 1894. 7. März 1894. Gesetz, betr. die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See. 7. 2146. 151–152.
8. März 1894. 20. März 1894. Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 9. 2151. 277.
12. März 1894. 20. März 1894. Gesetz, betr. die Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des Strafgesetzbuchs. 9. 2149. 259–261. [V]
12. März 1894. 20. März 1894. Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. 9. 2150.
(mit Anl.)
262–276.
17. März 1894. 24. März 1894. Gesetz, betr. die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien. 11. 2156. 323.
18. März 1894. 22. März 1894. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1894/95. 10. 2152.
(mit Anl.)
279–304.
18. März 1894. 22. März 1894. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 10. 2153. 305.
18. März 1894. 22. März 1894. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1894/95. 10. 2154.
(mit Anl.)
306–319.
18. März 1894. 22. März 1894. Gesetz, betr. die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94. 10. 2155.
(mit Anl.)
320–321.
18. März 1894. 24. März 1894. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 11. 2158. 329.
30. März 1894. 31. März 1894. Bekanntmachung, betr. die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien. 12. 2159. 331.
31. März 1894. 19. April 1894. Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 14. 2162. 338–340.
2. April 1894. 4. April 1894. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 13. 2160. 333.
14. April 1894. 19. April 1894. Gesetz, betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. 14. 2161. 335–337.
15. April 1894. 20. April 1894. Allerhöchster Erlaß, betr. die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886, 23. Juli 1893 und 18. März 1894. 15. 2163. 341–342.
27. April 1894. 28. April 1894. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885. 17. 2165.
(mit Anl.)
369–380.
27. April 1894. 28. April 1894. Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Reichsstempelgesetzes. 17. 2166.
(mit Anl.)
381–400. [VI]
27. April 1894. 1. Mai 1894. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 18. 2167. 401–402.
30. April 1894. 1. Mai 1894. Bekanntmachung, betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. 18. 2168. 403.
1. Mai 1894. 9. Mai 1894. Gesetz, betr. Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 19. 2169. 405–409.
1. Mai 1894. 9. Mai 1894. Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. 19. 2170.
(mit Anl.)
409–426.
2. Mai 1894. 30. Mai 1894. Verordnung, betr. die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den zu den Schutzgebieten nicht gehörigen Theilen der deutschen Interessensphären in Afrika. 26. 2180. 461.
5. Mai 1894. 15. Dezbr. 1894. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten, sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Ihrer Großbritannischen Majestät. 44. 2203. 535–539.
8. Mai 1894. 30. Mai 1894. Bekanntmachung, betr. Abänderung und Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebührentaxe. 26. 2181.
(mit Anl.)
461.
9. Mai 1894. 12. Mai 1894. Gesetz, betr. die Abänderung des §. 41 der Konkursordnung. 21. 2172. 439.
10. Mai 1894. 12. Mai 1894. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 21. 2173. 440.
12. Mai 1894. 16. Mai 1894. Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen. 22. 2174. 441–448.
14. Mai 1894. 21. Mai 1894. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für die Etatsjahre 1892/93 und 1893/94. 23. 2175. 449.
16. Mai 1894. 21. Mai 1894. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte. 23. 2176. 450–451. [VII]
21. Mai 1894. 23. Mai 1894. Verordnung, betr. die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln. 24. 2177. 453.
22. Mai 1894. 30. Mai 1894. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95. 26. 2179.
(mit Anl.)
459–460.
25. Mai 1894. 25. Mai 1894. Verordnung, betr. die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren. 25. 2178. 455–457.
28. Mai 1894. 7. Juni 1894. Gesetz, betr. den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege. 27. 2182. 463–464.
4. Juni 1894. 7. Juni 1894. Allerhöchster Erlaß, betr. Abgabentarife für die Kanalstrecke Holtenau–Rendsburg und die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau. 27. 2183.
(mit Anl.)
464–469.
27. Juni 1894. 2. Juli 1894. Verordnung, betr. die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 29. 2185. 491–493.
30. Juni 1894. 4. Juli 1894. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 und des Gesetzes, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. 30. 2186. 495–497.
30. Juni 1894. 11. Juli 1894. Verordnung, betr. die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. 32. 2188. 501.
4. Juli 1894. 9. Juli 1894. Bekanntmachung, betr. Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 31. 2187. 499.
18. Juli 1894. 19. Juli 1894. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu. 33. 2189. 503.
23. Juli 1894. 27. Juli 1894. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweinepest. 34. 2191. 510.
31. Juli 1894. 29. August 1894. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betr. die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. 36. 2193. 517. [VIII]
17. August 1894. 29. August 1894. Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 23. April 1879, betr. den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung. 36. 2194. 518.
9. Septbr. 1894. 18. Septbr. 1894. Bekanntmachung über die seitens der Niederlande erfolgte Ratifikation der am 15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen die Cholera. 37. 2195. 519.
14. Septbr. 1894. 18. Septbr. 1894. Bekanntmachung, betr. die Beziehungen zu Griechenland wegen gegenseitigen Markenschutzes. 37. 2196. 520.
22. Septbr. 1894. 24. Septbr. 1894. Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in auswärtigen Staaten. 38. 2197. 521.
26. Septbr. 1894. 28. Septbr. 1894. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 39. 2198. 523.
23. Oktbr. 1894. 24. Oktbr. 1894. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 41. 2200. 527.
2. Novbr. 1894. 3. Novbr. 1894. Verordnung, betr. den Termin für die Berufung des Reichstags. 41. 2200. 527.
5. Novbr. 1894. 14. Novbr. 1894. Verordnung, betr. die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 42. 2201. 529–532.
26. Novbr. 1894. 4. Dezbr. 1894. Bekanntmachung, betr. Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 43. 2202. 533.
22. Dezbr. 1894. 27. Dezbr. 1894. Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 45. 2204. 541.
31. Dezbr. 1894. 31. Dezbr. 1894. Bekanntmachung, betr. die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts- und Altersversicherung. 46. 2205. 543.



Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen.

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 22, Seite 441 – 448
Fassung vom: 12. Mai 1894
Bekanntmachung: 16. Mai 1894
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2174.) Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen. Vom 12. Mai 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waaren von den Waaren Anderer eines Waarenzeichens sich bedienen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden.

§. 2.

Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt geführt. Die Anmeldung eines Waarenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamt zu erfolgen. Jeder Anmeldung muß die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in welchem das Zeichen verwendet werden soll, ein Verzeichniß der Waaren, für welche es bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und soweit erforderlich eine Beschreibung des Zeichens beigefügt sein.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.
Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von dreißig Mark, bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr zwanzig Mark erstattet.

§. 3.

Die Zeichenrolle soll enthalten:

1. den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung;
2. die nach §. 2 Absatz 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben;
3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwaigen Vertreters, sowie Aenderungen in der Person, im Namen oder im Wohnorte des Inhabers oder des Vertreters;
4. den Zeitpunkt einer Erneuerung der Anmeldung;
5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens.
Die Einsicht der Zeichenrolle steht jedermann frei.
Jede Eintragung und jede Löschung wird amtlich bekannt gemacht. Das Patentamt veröffentlicht in regelmäßiger Wiederholung Uebersichten über die in der Zwischenzeit eingetragenen und gelöschten Zeichen.

§. 4.

Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen, sowie für Waarenzeichen,

1. welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Waare enthalten;
2. welche in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten;
3. welche Aergerniß erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die ersichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen.
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waaren, für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten eines anderen, als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der Löschung von Neuem eingetragen werden.

§. 5.

Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes Waarenzeichen mit einem anderen, für dieselben oder für gleichartige Waaren auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mittheilung. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens, so ist das Zeichen einzutragen. Im anderen Falle entscheidet das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen.
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mittheilung erwächst ein Ersatzanspruch nicht.

§. 6.

Wird durch den Beschluß (§. 5 Absatz 1) die Uebereinstimmung der Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen einzutragen.
Wird durch den Beschluß die Uebereinstimmung der Zeichen festgestellt, so ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder geltend machen will, daß ihm ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts festgestellten Uebereinstimmung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er diesen Anspruch im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechenden zur Anerkennung zu bringen. Die Eintragung auf Grund einer zu seinen Gunsten ergehenden Entscheidung wird unter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldung bewirkt.

§. 7.

Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Waarenzeichens begründete Recht geht auf die Erben über und kann durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem das Waarenzeichen gehört, auf einen Anderen übergehen. Der Uebergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, sofern die Einwilligung des Berechtigten in beweisender Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte verstorben, so ist der Nachweis der Rechtsnachfolge zu führen.
Solange der Uebergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Waarenzeichens nicht geltend machen.
Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zustellung an den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den eingetragenen Inhaber zu richten. Ergiebt sich, daß derselbe verstorben ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zweck der Zustellung an die Erben deren Ermittelung veranlassen.

§. 8.

Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle gelöscht.
Von Amtswegen erfolgt die Löschung:

1. wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Erneuerung zehn Jahre verflossen sind;
2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen.
Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebt das Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß. Soll in Folge Ablaufs der zehnjährigen Frist die Löschung erfolgen, so ist von derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung einer Gebühr von zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung der Anmeldung nachholt; die Erneuerung gilt dann als an dem Tage des Ablaufs der früheren Frist geschehen.

§. 9.

Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens beantragen:

1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für dieselben oder für gleichartige Waaren in der Zeichenrolle oder in den nach Maßgabe des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874 geführten Zeichenregistern eingetragen steht;
2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird;
3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß der Inhalt des Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet.
Hat ein nach dem Gesetze über Markenschutz vom 30. November 1874 von der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis zum Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Geschäftsbetriebes gegolten, so kann der Inhaber des letzteren, falls das Zeichen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen Anderen in die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895 die Löschung beantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf das Zeichen für den Antragsteller schon vor Ablauf der im §. 4 Absatz 2 bestimmten Frist in die Zeichenrolle eingetragen werden.
Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage geltend zu machen und gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser gestorben, gegen dessen Erben zu richten.
Hat vor oder nach Erhebung der Klage ein Uebergang des Waarenzeichens auf einen Anderen stattgefunden, so ist die Entscheidung in Ansehung der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Auf die Befugniß des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, finden die Bestimmungen der §§. 63 bis 66 und 73 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patentamt giebt dem als Inhaber des Waarenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Widerspricht derselbe innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung im Wege der Klage zu verfolgen.

§. 10.

Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Uebertragung und Widersprüche gegen die Löschung derselben werden in dem für Patentangelegenheiten maßgebenden Verfahren durch Vorbescheid und Beschluß erledigt. In den Fällen des §. 5 Absatz 1 wird ein Vorbescheid nicht erlassen.
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen wird, kann der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchen Widerspruchs ungeachtet die Löschung angeordnet wird, der Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Patentamt Beschwerde einlegen.
Zustellungen, welche die Eintragung, die Uebertragung oder die Löschung eines Waarenzeichens betreffen, erfolgen mittelst eingeschriebenen Briefes. Kann eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der §§. 161, 175 der Civilprozeßordnung bewirkt.

§. 11.

Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, welche eingetragene Waarenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständigen vorliegen.

§. 12.

Die Eintragung eines Waarenzeichens hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren der angemeldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Waarenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen.
Im Falle der Löschung können für die Zeit, in welcher ein Rechtsgrund für die Löschung früher bereits vorgelegen hat, Rechte aus der Eintragung nicht mehr geltend gemacht werden.

§. 13.

Durch die Eintragung eines Waarenzeichens wird niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse von Waaren, sei es auch in abgekürzter Gestalt, auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen und derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen.

§. 14.

Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines Anderen oder mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten Waarenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

§. 15.

Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

§. 16.

Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter diese Bestimmung nicht.

§. 17.

Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung, oder mit einem in die Zeichenrolle eingetragenen Waarenzeichen widerrechtlich versehen sind, unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheitsleistung der Beschlagnahme und Einziehung. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden (§. 459 der Strafprozeßordnung).

§. 18.

Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

§. 19.

Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund der §§. 14 bis 16, 18, so ist bezüglich der im Besitz des Verurtheilten befindlichen Gegenstände auf Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder, wenn die Beseitigung in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung der damit versehenen Gegenstände zuerkennen. Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist in den Fällen der §§. 14 und 15 dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen.

§. 20.

Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waaren wiedergegeben werden, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt.

§. 21.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.

§. 22.

Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre deutsche Herkunft erkennen läßt, oder wenn dieselben bei der Zollabfertigung in Beziehung auf die Waarenbezeichnungen ungünstiger als die Waaren anderer Länder behandelt werden, so ist der Bundesrath ermächtigt, den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage zu machen, und anzuordnen, daß für den Fall der Zuwiderhandlung die Beschlagnahme und Einziehung der Waaren erfolge. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden (§. 459 der Strafprozeßordnung).

§. 23.

Wer im Inlande eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Waarenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Waarenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.
Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Eintragung begründete Recht können nur durch einen im Inlande bestellten Vertreter geltend gemacht werden. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes vor dem Patentamt stattfindenden Verfahren, sowie in den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Für die das Zeichen betreffenden Klagen gegen den eingetragenen Inhaber ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in dessen Ermangelung das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und erhalten hat. Die Eintragung ist, soweit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, nur dann zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

§. 24.

Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 in die Zeichenregister eingetragenen Waarenzeichen finden bis zum 1. Oktober 1898 die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen können bis zum 1. Oktober 1898 jederzeit zur Eintragung in die Zeichenrolle nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes angemeldet werden und unterliegen alsdann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf nicht versagt werden hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grund eines älteren landesgesetzlichen Schutzes in die Zeichenregister eingetragen worden sind. Die Eintragung geschieht unentgeltlich und unter dem Zeitpunkte der ersten Anmeldung. Ueber den Inhalt der ersten Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde beizubringen.
Mit der Eintragung in die Zeichenrolle oder, sofern eine solche nicht erfolgt ist, mit dem 1. Oktober 1898 erlischt der den Waarenzeichen bis dahin gewährte Schutz.

§. 25.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts, sowie über das Verfahren vor demselben werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths getroffen.

§. 26.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1894 in Kraft.
Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden Anmeldungen von Waarenzeichen auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 nicht mehr angenommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. Mai 1894.

(L. S.)  Wilhelm. 

 von Boetticher.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1893

Deutsches Reichsgesetzblatt 1893

Textdaten
<<< 1892 1894 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1893
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1893.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 14. Januar bis 15. Dezember
1893, nebst vier Verträgen vom Jahre 1892
(Von Nr. 2066 bis einschl. Nr. 2138.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 39.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1893
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
19. Juli 1892. 13. März 1893. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Egypten. 6. 2074.
(mit Anl.)
17–91.
21/9. Aug. 1892. 31. Dezbr. 1893. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. 39. 2137.
(mit Anl.)
269–316.
21/9. Aug. 1892. 31. Dezbr. 1893. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz. 39. 2138.
(mit Anl.)
317–320.
28. Novbr. 1892. 19. Mai 1893. Staatsvertrag zwischen Deutschland und den Niederlanden, betreffend die Eisenbahn von Sittard nach Herzogenrath. 18. 2101. 163–170.
14. Janr. 1893. 28. Janr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Aichordnung. 2. 2069.
(mit Anl.)
6.
18. Janr. 1893. 23. Janr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 1. 2066. 1–2.
24. Janr. 1893. 28. Janr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts-und Altersversicherung. 2. 2067. 5–6.
24. Janr. 1893. 28. Janr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. 2. 2068. 6. [IV]
28. Janr. 1893. 30. Janr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse. 3. 2070. 7.
17. Febr. 1893. 2. März 1893. Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz. 5. 2072. 13–15.
23. Febr. 1893. 24. Febr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 4. 2071. 9–12.
28. Febr. 1893. 2. März 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 5. 2073. 16.
12. März 1893. 16. März 1893. Gesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung. 7. 2075. 93.
14. März 1893. 1. April 1893. Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 11. 2087. 137.
20. März 1893. 24. März 1893. Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 6. April 1885 und vom 27. Juni 1887. 8. 2076. 95.
22. März 1893. 29. März 1893. Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. 10. 2081. 131–133.
23. März 1893. 24. März 1893. Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber Rumänien und Spanien. 8. 2077. 96.
24. März 1893. 29. März 1893. Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. 10. 2083. 134.
25. März 1893. 29. März 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse. 10. 2084. 135. [V]
25. März 1893. 29. März 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 10. 2085. 135.
25. März 1893. 29. März 1893. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Montenegros zu der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 10. 2086. 136.
26. März 1893. 28. März 1893. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1893/94. 9. 2078.
(mit Anl.)
97–121.
26. März 1893. 28. März 1893. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung des Betriebsfonds der Reichskasse. 9. 2079. 122.
26. März 1893. 28. März 1893. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etatsjahr 1893/94. 9. 2080.
(mit Anl.)
123–130.
26. März 1893. 29. März 1893. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 10. 2082. 133.
27. März 1893. 1. April 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 11. 2088. 138.
30. März 1893. 5. April 1893. Gesetz, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 12. 2089. 139–140.
1. April 1893. 5. April 1893. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886 und 26. März 1893. 12. 2090. 191.
2. April 1893. 13. April 1893. Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. 13. 2091. 143–146.
14. April 1893. 28. April 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 14. 2092. 147–148. [VI]
26. April 1893. 6. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung. 15. 2094. 151–152.
27. April 1893. 28. April 1893. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. 14. 2093.
(mit Anl.)
148–150.
29. April 1893. 6. Mai 1893. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank. 15. 2095. 153–154.
1. Mai 1893. 6. Mai 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 16. 2096. 153–154.
6. Mai 1893. 6. Mai 1893. Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. 16. 2097. 155.
6. Mai 1893. 6. Mai 1893. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. 16. 2098. 156.
10. Mai 1893. 15. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalt-Etat für das Etatsjahr 1892/93. 17. 2099.
(mit Anl.)
157–158.
10. Mai 1893. 15. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94. 17. 2100.
(mit Anl.)
160–162.
22. Mai 1893. 26. Mai 1893. Gesetz, betreffend einige Aenderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871 und vom 4. April 1874, sowie des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 und des Gesetzes über den Reichsinvalidenfonds vom 11. Mai 1877. 19. 2102. 171–183.
25. Mai 1893. 29. Mai 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 20. 2104. 187–188.
26. Mai 1893. 29. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung. 20. 2103. 185–186.
28. Mai 1893. 30. Mai 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 21. 2105. 189. [VII]
29. Mai 1893. 30. Mai 1893. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 21. 2106.
(mit Anl.)
189–192.
4. Juni 1893. 17. Juni 1893. Gesetz, betreffend die Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Helgoland. 22. 2107. 193–194.
15. Juni 1893. 24. Juni 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 24. 2110. 200.
19. Juni 1893. 24. Juni 1893. Gesetz, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher. 24. 2109. 197–199.
21. Juni 1893. 22. Juni 1893. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 23. 2108. 195.
29. Juni 1893. 30. Juni 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse. 25. 2111. 201.
3. Juli 1893. 14. Juli 1893. Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse. 27. 2113. 205–208.
4. Juli 1893. 4. Juli 1893. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln. 26. 2112. 203.
8. Juli 1893. 14. Juli 1893. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor. 27. 2114. 209–212.
8. Juli 1893. 14. Juli 1893. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizucker-Fabriken. 27. 2115. 213–217.
8. Juli 1893. 14. Juli 1893. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen. 27. 2116. 218–220.
23. Juli 1893. 27. Juli 1893. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94. 28. 2117.
(mit Anl.)
221–226.
23. Juli 1893. 27. Juli 1893. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. 28. 2118. 226–227. [VIII]
23. Juli 1893. 27. Juli 1893. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. 28. 2119. 227–228.
24. Juli 1893. 8. August 1893. Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. 30. 2122. 236.
26. Juli 1893. 8. August 1893. Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen. 30. 2124.
(mit Anl.)
237.
28. Juli 1893. 8. August 1893. Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 30. 2123. 237.
29. Juli 1893. 31. Juli 1893. Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Rußland kommende Waaren. 29. 2120. 229–232.
3. August 1893. 8. August 1893. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 30. 2121. 233–235.
11. August 1893. 18. August 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 31. 2126. 240.
17. August 1893. 18. August 1893. Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland kommende Waaren. 31. 2125. 239.
25. August 1893. 5. Septbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend den zweiten Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. 32. 2127. 241–254.
26. Septbr. 1893. 29. Septbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 34. 2129. 257–258.
27. Septbr. 1893. 27. Septbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung vertragsmäßig bestehender Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 34. 2128. 255. [9]
13. Oktbr. 1893. 30. Oktbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 36. 2132. 262.
14. Oktbr. 1893. 30. Oktbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 36. 2133. 262.
28. Oktbr. 1893. 28. Oktbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung vertragsmäßig bestehender Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 35. 2130. 259.
28. Oktbr. 1893. 30. Oktbr. 1893. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 36. 2131. 261.
19. Novbr. 1893. 9. Dezbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Städtischen Bank zu Breslau. 37. 2134. 263–264.
8. Dezbr. 1893. 9. Dezbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Nachmittagpausen der in Spinnereien beschäftigten jugendlichen Arbeiter. 37. 2135. 264–265.
15. Dezbr. 1893. 18. Dezbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 38. 2136. 267.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1892

Deutsches Reichsgesetzblatt 1892

Textdaten
<<< 1891 1893 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1892
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1892.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 9. Januar bis 22. Dezember 1892,
nebst zwei Verträgen vom Jahre 1890 und zwölf Verträgen
vom Jahre 1891.
(Von Nr. 1982 bis einschl. Nr. 2065.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 48.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1892
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
2. Juli 1890. 14. Mai 1892. General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration. 29. 2031.
(mit Anl.)
605–660.
14. Oktbr. 1890. 29. Oktbr. 1892. Internationales Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 39. 2050.
(mit Anl.)
793–920.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Weltpostvertrag. 26. 2020.
(mit Anl.)
503–534.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Uebereinkommen des Weltpostvereins über den Austausch von Briefen und Kästchen mit Werthangabe. 26. 2021. 535–549.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Uebereinkommen, betreffend den Postanweisungsdienst. 26. 2022. 549–559.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Uebereinkunft, betreffend den Austausch von Postpacketen. 26. 2023.
(mit Anl.)
560–578.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Uebereinkommen, betreffend den Postauftragsdienst. 26. 2024. 579–587.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Uebereinkommen, betreffend den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften. 26. 2025. 588–595.
6. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. 2. 1983.
(mit Anl.)
3–89.
6. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Viehseuchen-Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. 2. 1984.
(mit Anl.)
90–96. [IV]
6. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien. 2. 1985.
(mit Anl.)
97–193.
6. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien. 5. 1988.
(mit Anl.)
241–287.
6. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Uebereinkommen zwischen dem Reich und Oesterreich-Ungarn über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. 6. 1989.
(mit Anl.)
289–292.
10. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. 3. 1986.
(mit Anl.)
195–238.
4. Janr. 1892. 9. Janr. 1892. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1891/92. 1. 1982. 1.
15. Janr. 1892. 20. April 1892. Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte. 23. 2017. 473–475.
16. Janr. 1892. 10. Febr. 1892. Deklaration, betreffend die theilweise Verlängerung des deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883. 11. 1997. 307–308.
18. Janr. 1892. 22. Febr. 1892. Uebereinkommen zwischen dem Reich und Italien über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. 7. 1990. 293–297.
19. Janr. 1892. 25. Janr. 1892. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Rumäniens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen Reblaus-Konvention. 4. 1987. 239.
22. Janr. 1892. 4. Febr. 1892. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, vom 16. März 1886, vom 22. März 1891 und vom 1. Juni 1891. 10. 1996. 305–306.
24. Janr. 1892. 1. Febr. 1892. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch. 9. 1994. 303.
30. Janr. 1892. 31. Janr. 1892. Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein. 8. 1991. 299–300. [V]
30. Janr. 1892. 31. Janr. 1892. Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. 8. 1992. 300–301.
30. Janr. 1892. 31. Janr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 8. 1993. 301.
31. Janr. 1892. 1. Febr. 1892. Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen in der Schweiz. 9. 1995. 304.
22. Febr. 1892. 26. Febr. 1892. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 und die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung der Marine. 12. 1998.
(mit Anl.)
309–314.
28. Febr. 1892. 2. März 1892. Gesetz, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges. 13. 1999. 315.
11. März 1892. 12. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten. 14. 2000.
(mit Anl.)
317–323.
11. März 1892. 12. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. 14. 2001.
(mit Anl.)
324–325.
17. März 1892. 18. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken. 15. 2002. 327.
17. März 1892. 18. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. 15. 2003. 328–329.
24. März 1892. 26. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln. 16. 2004. 331–334. [VI]
24. März 1892. 26. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien. 16. 2005. 334–336.
26. März 1892. 28. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Zahl der in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen. 17. 2006. 337.
28. März 1892. 29. März 1892. Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891. 18. 2007. 339.
28. März 1892. 29. März 1892. Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung einzelner Orte. 18. 2008.
(mit Anl.)
340–341.
30. März 1892. 31. März 1892. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1892/93. 19. 2009.
(mit Anl.)
343–367.
30. März 1892. 31. März 1892. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 19. 2010. 368.
30. März 1892. 31. März 1892. Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete. 19. 2011. 369–370.
30. März 1892. 31. März 1892. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete von Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etatsjahr 1892/93. 19. 2012.
(mit Anl.)
370–377.
6. April 1892. 12. April 1892. Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. 21. 2015. 467–470.
10. April 1892. 16. April 1892. Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883. 20. 2013. 379–416.
10. April 1892. 16. April 1892. Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Krankenversicherungsgesetzes. 20. 2014. 417–465.
10. April 1892. 16. April 1892. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93. 22. 2016. 417–472. [VII]
20. April 1892. 26. April 1892. Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 24. 2018. 477–499.
20. April 1892. 27. April 1892. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, 16. März 1886, 22. Februar 1892, 30. März 1892 und 10. April 1892. 25. 2019. 501–502.
20. April 1892. 2. Mai 1892. Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. 27. 2026. 597–600.
22. April 1892. 2. Mai 1892. Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei der Ausfuhr von Kakaowaaren. 28. 2028. 601.
29. April 1892. 2. Mai 1892. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. 27. 2027. 600.
29. April 1892. 3. Mai 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. 28. 2029. 602–603.
29. April 1892. 3. Mai 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen. 28. 2030. 604.
6. Mai 1892. 29. Juni 1892. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebührentaxe. 33. 2040.
(mit Anl.)
686.
7. Mai 1892. 17. Mai 1892. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 30. 2033. 663.
10. Mai 1892. 17. Mai 1892. Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 30. 2032. 661–662.
14. Mai 1892. 23. Mai 1892. Verordnung wegen Abänderung der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der Marine- und der Militärverwaltung angestellten Beamten. 31. 2035. 666. [VIII]
16. Mai 1892. 23. Mai 1892. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und des §. 95 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886. 31. 2034. 665.
30. Mai 1892. 4. Juni 1892. Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen. 32. 2036. 667–668.
2. Juni 1892. 4. Juni 1892. Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 32. 2037.
(mit Anl.)
668–672.
15. Juni 1892. 29. Juni 1892. Verordnung, betreffend die dem Landeshauptmann der Neu-Guinea-Kompagnie zustehenden richterlichen und Verwaltungsbefugnisse. 33. 2038. 673.
22. Juni 1892. 29. Juni 1892. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 33. 2039. 674–685.
(mit Anl.)
30. Juni 1892. 1. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 34. 2041. 687.
2. Juli 1892. 4. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bß, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. 35. 2042. 689.
5. Juli 1892. 21. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. 36. 2043.
(mit Anl.)
691–722.
5. Juli 1892. 21. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. 36. 2044. 723–732.
5. Juli 1892. 21. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 36. 2045. 733–746. [IX]
5. Juli 1892. 21. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands. 36. 2046.
(mit Anl.)
747–763.
5. Juli 1892. 21. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. 36. 2047.
(mit Anl.)
764–785.
1. Septbr. 1892. 6. Septbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. 37. 2048. 787.
6. Septbr. 1892. 17. Septbr. 1892. Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. 38. 2049. 789–792.
26. Oktbr. 1892. 27. Oktbr. 1892. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 40. 2051. 921.
7. Novbr. 1892. 24. Novbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. 42. 2055. 1038.
8. Novbr. 1892. 24. Novbr. 1892. Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für das südwestafrikanische Schutzgebiet. 42. 205. 1037.
8. Novbr. 1892. 17. Dezbr. 1892. Verordnung über die Führung der Reichsflagge. 47. 2061. 1050–1051.
15. Novbr. 1892. 23. Novbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 41. 2052.
(mit Anl.)
923–1014.
15. Novbr. 1892. 23. Novbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 41. 2053. 1015–1036.
24. Novbr. 1892. 26. Novbr. 1892. Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. 43. 2056. 1039.
26. Novbr. 1892. 28. Novbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bß, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. 44. 2057. 1041. [X]
23. Novbr. 1892. 28. Dezbr. 1892. Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun. 46. 2059. 1045–1048.
29. Novbr. 1892. 30. Novbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 45. 2058. 1043.
4. Dezbr. 1892. 17. Dezbr. 1892. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876 und 22. Mai 1891, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. 47. 2062. 1051.
14. Dezbr. 1892. 17. Dezbr. 1892. Gesetz, betreffend die Einführung des §. 75a des Krankenversicherungsgesetzes. 47. 2060. 1049.
14. Dezbr. 1892. 17. Dezbr. 1892. Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. 47. 2063. 1052–1053.
20. Dezbr. 1892. 23. Dezbr. 1892. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 48. 2064. 1055.
22. Dezbr. 1892. 23. Dezbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bß, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. 48. 2065. 1056.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1891

Deutsches Reichsgesetzblatt 1891

Textdaten
<<< 1890 1892 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1891
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1891.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 1. Januar bis 24. Dezember 1891,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1889, sowie fünf Verträgen und
einer Verordnung vom Jahre 1890.
(Von Nr. 1929 bis einschl. Nr. 1981.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 31.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1891
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
15. Novbr. 1889. 20. Juli 1890. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen. 23. 1970 356–358.
1. Juni 1890. 21. August 1891. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko. 25. 1974. 378–383.
25. Juli 1890. 18. April 1891. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kongostaate über die Auslieferung der Verbrecher und die Gewährung sonstiger Rechtshülfe in Strafsachen zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika und dem Gebiete des Kongostaates. 13. 1948. 91–104.
26. August 1890. 6. Juni 1891. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei. 17. 1955.
(mit Anl.)
117–260.
4. Septbr. 1890. 21. August 1891. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Belgien zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen. 25. 1973. 375–377.
2. Dezbr. 1890. 7. April. 1891. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reichs. 11. 1946.
(mit Anl.)
59–77. [IV]
27. Dezbr. 1890. 21. Janr. 1891. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 2. 1930. 7.
1. Janr. 1891. 1. Janr. 1891. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika. 1. 1929. 1–5.
9. Janr. 1891. 12. Janr. 1891. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 2. 1931. 8.
14. Janr. 1891. 16. Janr. 1891. Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 3. 1932. 9.
22. Janr. 1891. 12. Febr. 1891. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 5. Juli 1890. 5. 1935. 13.
1. Febr. 1891. 4. Febr. 1891. Verordnung, betreffend das Verbot von Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen. 4. 1933. 11.
3. Febr. 1891. 4. Febr. 1891. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Chemnitzer Stadtbank. 4. 1934. 12.
5. Febr. 1891. 17. Juni 1891. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark über die Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes. 22. 1966. 346–347.
9. Febr. 1891. 12. Febr. 1891. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zinstermine für die zufolge der Allerhöchsten Erlasse vom 7. September 1889, 17. März 1890, 17. September 1890 und 22. Januar 1891 noch zu begebenden Anleihebeträge. 5. 1936. 14.
9. Febr. 1891. 21. Febr. 1891. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für daß Etatsjahr 1890/91. 6. 1937. 15. [V]
16. Febr. 1891. 21. Febr. 1891. Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. 6. 1938. 16–17.
23. Febr. 1891. 20. März 1891. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Mexikos zu der am 20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention. 7. 1940. 19.
7. März 1891. 20. März 1891. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zutheilung der Insel Helgoland in Bezug auf die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens zu dem Bezirk der Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Hamburg vom 1. April 1891 ab. 7. 1939. 19.
22. März 1891. 25. März 1891. Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. 8. 1941. 21–24.
22. März 1891. 28. März 1891. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1891/92. 9. 1942.
(mit Anl.)
25–49.
22. März 1891. 28. März 1891. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen. 9. 1943. 50.
22. März 1891. 28. März 1891. Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 9. 1944. 51.
22. März 1891. 28. März 1891. Gesetz, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe in Deutsch-Ostafrika. 10. 1945. 53–57.
7. April 1891. 11. April 1891. Patentgesetz. 12. 1947. 79–90.
16. April 1891. 30. April 1891. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 14. 1949. 105. [VI]
4. Mai 1891. 29. Mai 1891. Zusatzvertrag zu dem Konsularvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 7. Februar 1872 / 21. Dezember 1868, betreffend die Befugnisse der beiderseitigen Konsuln zur Vornahme von Eheschließungen. 16. 1953. 113–115.
13. Mai 1891. 22. Mai 1891. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. 15. 1950. 107–108.
14. Mai 1891. 29. Mai 1891. Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers. 16. 1954.
(mit Anl.)
115.
15. Mai 1891. 29. Mai 1891. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebührentaxe. 16. 1954.
(mit Anl.)
115.
16. Mai 1891. 22. Mai 1891. Bekanntmachung, betreffend die Zutheilung der Insel Helgoland zu dem 5. Wahlkreise der preußischen Provinz Schleswig-Holstein. 15. 1952. 111.
19. Mai 1891. 22. Mai 1891. Gesetz, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 15. 1951. 109–111.
22. Mai 1891. 9. Juni 1891. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 18. 1958. 294.
31. Mai 1891. 10. Juni 1891. Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. 19. 1959. 295–319.
31. Mai 1891. 11. Juni 1891. Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. 20. 1960. 321–327.
1. Juni 1891. 9. Juni 1891. Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. 18. 1956. 261–290.
1. Juni 1891. 9. Juni 1891. Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. 18. 1957. 290–293.
1. Juni 1891. 11. Juni 1891. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92. 20. 1961.
(mit Anl.)
328–335. [VII]
1. Juni 1891. 11. Juni 1891. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres und der Post und Telegraphen. 20. 1962. 336.
3. Juni 1891. 17. Juni 1891. Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppe in Deutsch-Ostafrika. 22. 1965. 341–345.
6. Juni 1891. 17. Juni 1891. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Spaniens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. 22. 1967. 348.
8. Juni 1891. 12. Juni 1891. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 157 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes. 21. 1963. 337–338.
8. Juni 1891. 12. Juni 1891. Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887. 21. 1964. 338–340.
11. Juni 1891. 17. Juni 1891. Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. 22. 1968. 348.
11. Juli 1891. 20. Juli 1891. Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. 23. 1969. 349–355.
26. Juli 1891. 21. Juli 1891. Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. 24. 1971.
(mit Anl.)
359–373.
28. Juli 1891. 31. Juli 1891. Bekanntmachung, betreffend die Neubefestigung von Helgoland. 24. 1972. 374.
3. Septbr. 1891. 3. Septbr. 1891. Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs. 26. 1975. 385.
22. Septbr. 1891. 26. Septbr. 1891. Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. 27. 1976. 387. [VIII]
1. Dezbr. 1891. 14. Dezbr. 1891. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. 29. 1978. 393.
6. Dezbr. 1891. 9. Dezbr. 1891. Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patentsachen. 28. 1977. 389–391.
16. Dezbr. 1891. 17. Dezbr. 1891. Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation. 30. 1979. 395–398.
23. Dezbr. 1891. 30. Dezbr. 1891. Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen. 31. 1981.
(mit Anl.)
402.
24. Dezbr. 1891. 30. Dezbr. 1891. Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung. 31. 1980. 399–402.



Patentgesetz vom 7. April 1891

Titel: Patentgesetz vom 7. April 1891
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 12, Seite 79 – 90
Fassung vom: 7. April 1891
Bekanntmachung: 11. April 1891
Inkrafttreten: 01. Oktober 1891
Änderungsstand: 24. April 2024 durch das Einführungsgesetz vom 17. Mai 2021
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1947.) Patentgesetz. Vom 7. April 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

An Stelle der §§. 1 bis 40 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 501) treten folgende Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Patentrecht.

§. 1.

Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwerthung gestatten.
Ausgenommen sind:

1. Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde;
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.

§. 2.

Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint.
Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den öffentlichen Druckschriften erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Herausgabe gleich, sofern das Patent von demjenigen, welcher die Erfindung im Auslande angemeldet hat, oder von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht wird. Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die amtlichen Patentbeschreibungen derjenigen Staaten, in welchen nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

§. 3.

Auf die Ertheilung des Patents hat derjenige Anspruch, welcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des Patents des früheren Anmelders ist. Trifft diese Voraussetzung theilweise zu, so hat der spätere Anmelder nur Anspruch auf Ertheilung eines Patents in entsprechender Beschränkung.
Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patents findet nicht statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen und von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist. Hat der Einspruch die Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mittheilung des hierauf bezüglichen Bescheides des Patentamts die Erfindung seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Bekanntmachung der früheren Anmeldung festgesetzt werde.

§. 4.

Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.

§. 5.

Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Derselbe ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugniß kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers für militärische Zwecke oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate, welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird.
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht.

§. 6.

Der Anspruch auf Ertheilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere übertragen werden.

§. 7.

Die Dauer des Patents ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zu Gunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die Ertheilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem Patent für die ältere Erfindung sein Ende erreicht.
Wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatents ein Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so bestimmt sich dessen Dauer und der Fälligkeitstag der Gebühren nach dem Anfangstage des Hauptpatents. Für den Jahresbetrag der Gebühren ist der Anfangstag des Zusatzpatents maßgebend. Dabei gilt als erstes Patentjahr der Zeitabschnitt zwischen dem Tage der Anmeldung des Zusatzpatents und dem nächstfolgenden Jahrestage des Anfangs des Hauptpatents.

§. 8.

Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr von dreißig Mark zu entrichten (§. 24 Absatz 1).
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§. 7) ist außerdem für das Patent mit Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal fünfzig Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um fünfzig Mark steigt.
Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb sechs Wochen nach der Fälligkeit zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die Zahlung nur unter Zuschlag einer Gebühr von zehn Mark innerhalb weiterer sechs Wochen erfolgen.
Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patents bis zum dritten Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden.
Die Zahlung der Gebühren kann vor Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Wird auf das Patent verzichtet oder dasselbe für nichtig erklärt oder zurückgenommen, so erfolgt die Rückzahlung der nicht fällig gewordenen Gebühren.
Durch Beschluß des Bundesraths kann eine Herabsetzung der Gebühren angeordnet werden.

§. 9.

Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des Patentamts oder zur Ueberweisung an dieselbe bei einer Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reichs eingezahlt sind.

§. 10.

Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt:

1. daß der Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig war,
2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist,
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen war.
Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur theilweise zu, so erfolgt die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents.

§. 11.

Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren, von dem Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 27 Absatz 1) gerechnet, zurückgenommen werden:

1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, oder doch alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern;
2. wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubniß zur Benutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubniß gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu ertheilen.

§. 12.

Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Der Letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des §. 24 der Civilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet.
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde.

Zweiter Abschnitt. Patentamt.

§. 13.

Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente erfolgt durch das Patentamt.
Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Präsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mitglieder), und aus Mitgliedern, welche in einem Zweige der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden, und zwar der Präsident auf Vorschlag des Bundesraths, vom Kaiser ernannt. Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt, wenn sie im Reichs- oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amts, anderenfalls auf Lebenszeit. Die Berufung der technischen Mitglieder erfolgt entweder auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. In letzterem Falle finden auf sie die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine Anwendung.

§. 14.

In dem Patentamt werden

1. Abtheilungen für die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen),
2. eine Abtheilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von Patenten (Nichtigkeitsabtheilung),
3. Abtheilungen für die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen) gebildet.
In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur solche technische Mitglieder mitwirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mitglieder der Anmeldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen Abtheilungen, die technischen Mitglieder der letzteren nicht in den Anmeldeabtheilungen mitwirken.
Die Beschlußfähigkeit der Anmeldeabtheilungen ist durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei technische Mitglieder befinden müssen. Im Falle, daß es sich um die Neubewertung eines bereits bestehenden Patents handelt, ist die Beschlußfähigkeit der Abtheilung auch durch die Anwesenheit eines einzelnen Mitglieds gegeben.
Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabtheilung und der Beschwerdeabtheilungen erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen.

§. 15.

Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen erfolgen im Namen des Patentamts; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Betheiligten von Amtswegen per Post, Fernkopie (Fax) und elektronischer Post (ePost oder EMail) zuzustellen.

§. 16.

Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der Nichtigkeitsabtheilung findet die Beschwerde statt. An der Beschlußfassung über die Beschwerde darf kein Mitglied theilnehmen, welches bei dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt hat.
Sollte das Patentamt nicht sowohl über Abtheilungen, als auch Mitglieder derselben, welche bei dem angefochtenen Beschlüsse nicht mitgewirkt haben, verfügen, so wird die Beschwerde zur Beschlußfassung dem Bundesrathe vorgelegt.

§. 17.

Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich des Zustellungswesens, und der Geschäftsgang des Patentamts werden, insoweit dieses Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

§. 18.

Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
Im Uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichskanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

§. 19.

Bei dem Patentamt wird eine Rolle geführt, welche den Gegenstand und die Dauer der ertheilten Patente, sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer bei Anmeldung der Erfindung etwa bestellten Vertreter angiebt. Der Anfang, der Ablauf, das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente sind, unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch den Reichsanzeiger, in der Rolle zu vermerken.
Tritt in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters eine Aenderung ein, so wird dieselbe, wenn sie in beweisender Form zur Kenntniß des Patentamts gebracht ist, ebenfalls in der Rolle vermerkt und durch den Reichsanzeiger veröffentlicht. Solange dieses nicht geschehen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
Die Einsicht der Rolle, der Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt ist, steht, soweit es sich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für militärische Zwecke genommenes Patent handelt, jedermann frei.
Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in ihren wesentlichen Theilen durch ein amtliches Blatt. In dasselbe sind auch die Bekanntmachungen aufzunehmen, welche durch den Reichsanzeiger nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen müssen.

Dritter Abschnitt. Verfahren in Patentsachen.

§. 20.

Die Anmeldung einer Erfindung behufs Ertheilung eines Patents geschieht schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muß den Antrag auf Ertheilung des Patents enthalten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu beschreiben, daß danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige möglich erscheint. Am Schlusse der Beschreibung ist dasjenige anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Auch sind die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke beizufügen.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.
Bis zu dem Beschlusse über die Bekanntmachung der Anmeldung sind Abänderungen der darin enthaltenen Angaben zulässig. Gleichzeitig mit der Anmeldung sind für die Kosten des Verfahrens zwanzig Mark zu zahlen.

§. 21.

Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein Mitglied der Anmeldeabtheilung.
Erscheint hierbei die Anmeldung als den vorgeschriebenen Anforderungen (§. 20) nicht genügend, so wird durch Vorbescheid der Patentsucher aufgefordert, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Insoweit die Vorprüfung ergiebt, daß eine nach §§. 1, 2, 3 Absatz 1 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, wird der Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung benachrichtigt, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
Erklärt sich der Patentsucher auf den Vorbescheid (Absatz 2 und 3) nicht rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen; erklärt er sich innerhalb der Frist, so faßt die Anmeldeabtheilung Beschluß.

§. 22.

Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§. 20) nicht genügt oder ergiebt sich, daß eine nach §§. 1, 2, 3 Absatz 1 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so wird die Anmeldung von der Abtheilung zurückgewiesen. An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vorbescheid erlassen hat, nicht theilnehmen.
Soll die Zurückweisung auf Grund von Umständen erfolgen, welche nicht bereits durch den Vorbescheid dem Patentsucher mitgetheilt waren, so ist demselben vorher Gelegenheit zu geben, sich über diese Umstände binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

§. 23.

Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Ertheilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§. 4 und 5).
Die Bekanntmachung geschieht in der Weise, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung enthaltenen Antrags durch den Reichsanzeiger einmal veröffentlicht wird. Mit der Veröffentlichung ist die Anzeige zu verbinden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt sei.
Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämmtlichen Beilagen bei dem Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Auf dem durch §. 17 des Gesetzes bestimmten Wege kann angeordnet werden, daß die Auslegung auch außerhalb Berlins zu erfolgen habe.
Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf die Dauer von höchstens sechs Monaten, vom Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden.
Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so erfolgt auf Antrag die Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung. In diesem Falle unterbleibt auch die Eintragung in die Patentrolle.

§. 24.

Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung (§. 23) ist die erste Jahresgebühr (§. 8 Absatz 1) einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht binnen dieser Frist, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Ertheilung des Patents Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig sei, oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf das Patent nach §. 3 nicht zustehe. Im Falle des §. 3 Absatz 2 ist nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt.
Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt über die Ertheilung des Patents Beschluß zu fassen. An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vorbescheid (§. 21) erlassen hat, nicht theilnehmen.

§. 25.

Bei der Vorprüfung und in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung kann jederzeit die Ladung und Anhörung der Betheiligten, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sowie die Vornahme sonstiger zur Aufklärung der Sache erforderlicher Ermittelungen angeordnet werden.

§. 26.

Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß, durch welchen über die Ertheilung des Patents entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Mit der Einlegung der Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwanzig Mark zu zahlen; erfolgt die Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
Ist die Beschwerde an sich nicht statthaft oder ist dieselbe verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen.
Wird die Beschwerde für zulässig befunden, so richtet sich das weitere Verfahren nach §. 25. Die Ladung und Anhörung der Betheiligten muß auf Antrag eines derselben erfolgen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Ladung des Antragstellers in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung bereits erfolgt war.
Soll die Entscheidung über die Beschwerde auf Grund anderer als der in dem angegriffenen Beschlusse berücksichtigten Umstände erfolgen, so ist den Bethetligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich hierüber zu äußern.
Das Patentamt kann nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Betheiligten im Falle des Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last fallen, sowie anordnen, daß dem Betheiligten, dessen Beschwerde für gerechtfertigt befunden ist, die Gebühr (Absatz 1) zurückgezahlt wird.

§. 27.

Ist die Ertheilung des Patents endgültig beschlossen, so erläßt das Patentamt darüber durch den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung und fertigt demnächst für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§. 23) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen. Die eingezahlte Jahresgebühr wird in diesen Fällen erstattet. Mit der Versagung des Patents gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.

§. 28.

Die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit oder wegen Zurücknahme des Patents erfolgt nur auf Antrag.
Im Falle des §. 10 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrage berechtigt.
Im Falle des §. 10 Nr. 1 ist nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 27 Absatz 1) gerechnet, der Antrag unstatthaft.
Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die Thatsachen anzugeben, auf welche er gestützt wird. Mit dem Antrage ist eine Gebühr von fünfzig Mark zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Gebühr wird erstattet, wenn das Verfahren ohne Anhörung der Betheiligten beendet wird.
Wohnt der Antragsteller im Auslande, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird von dem Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem Antragsteller wird bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist bestimmt, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

§. 29.

Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, fordert das Patentamt den Patentinhaber unter Mittheilung des Antrags auf, sich über denselben innerhalb eines Monats zu erklären.
Erklärt der Patentinhaber binnen der Frist sich nicht, so kann ohne Ladung und Anhörung der Betheiligten sofort nach dem Antrage entschieden und bei dieser Entscheidung jede von dem Antragsteller behauptete Thatsache für erwiesen angenommen werden.

§. 30.

Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig, oder wird im Falle des §. 29 Absatz 2 nicht sofort nach dem Antrage entschieden, so trifft das Patentamt, und zwar im ersteren Falle unter Mittheilung des Widerspruchs an den Antragsteller, die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Auf dieselben finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Betheiligten.
Wird die Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 beantragt, so muß der diesem Antrage entsprechenden Entscheidung eine Androhung der Zurücknahme unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einer angemessenen Frist vorausgehen.

§. 31.

In der Entscheidung (§§. 29, 30) hat das Patentamt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Antheile die Kosten des Verfahrens den Betheiligten zur Last fallen.

§. 32.

Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshülfe zu leisten. Die Festsetzung einer Strafe gegen Zeugen und Sachverständige, welche nicht erscheinen ober ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, sowie die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen erfolgt auf Ersuchen durch die Gerichte.

§. 33.

Gegen die Entscheidung des Patentamts (§§. 29, 30) ist die Berufung zulässig. Die Berufung geht an das Reichsgericht. Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung bei dem Patentamt schriftlich anzumelden und zu begründen.
Durch das Urtheil des Gerichtshofs ist nach Maßgabe des §. 31 auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Gerichtshof durch ein Regulativ bestimmt, welches von dem Gerichtshof zu entwerfen ist und durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgestellt wird.

§. 34.

In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamt finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.

Vierter Abschnitt. Strafen und Entschädigung.

§. 35.

Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegentheils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentirten Verfahren hergestellt.

§. 36.

Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen.

§. 37.

Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

§. 38.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.

§. 39.

Gemäß Artikel 3, §. 2. des Einführungsgesetz vom 17. Mai 2021 wurde die Verjährungsfrist gestrichen.

§. 40.

Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:

1. wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien;
2. wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die darin erwähnten Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien.

Artikel II.

Die Bestimmung im §. 28 Absatz 3 des Artikels I findet auf die zur Zeit bestehenden Patente mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes statthaft ist.

Artikel III.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 7. April 1891.

(L. S.)  Wilhelm. von Boetticher.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1890

Deutsches Reichsgesetzblatt 1890

Textdaten
<<< 1889 1891 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1890
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1890.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 8. Januar bis 25. Dezember 1890,
nebst einem Vertrage und zwei Verordnungen vom Jahre 1889.
(Von Nr. 1879 bis einschl. Nr. 1928.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 38.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1890
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
1. Febr. 1889. 20. Janr. 1890. Erklärung zu Artikel 8 Absatz 5 des internationalen Vertrages vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 25). 3. 1882 5–6.
11. Dezbr. 1889. 2. Janr. 1890. Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 1. 1880. 2.
30. Dezbr. 1889. 2. Janr. 1890. Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der §§. 18 und 140 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 1. 1879. 1.
8. Janr. 1890. 9. Janr. 1890. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. 2. 1881. 3.
27. Janr. 1890. 30. Janr. 1890. Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 4. 1883. 7–8.
27. Janr. 1890. 4. Febr. 1890. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. 5. 1884.
(mit Anl.)
9–17.
1. Febr. 1890. 6. Febr. 1890. Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika. 6. 1885.
(mit Anl.)
19–20.
1. Febr. 1890. 6. Febr. 1890. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90. 6. 1886.
(mit Anl.)
21–22. [IV]
1. Febr. 1890. 13. Febr. 1890. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1890/91. 8. 1888.
(mit Anl.)
25–48.
1. Febr. 1890. 13. Febr. 1890. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen. 8. 1889. 49.
6. Febr. 1890. 13. Febr. 1890. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90. 8. 1890. 50.
7. Febr. 1890. 5. März 1890. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall-Inseln. 10. 1892. 55–58.
8. Febr. 1890. 10. Febr. 1890. Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen. 7. 1887. 23.
10. Febr. 1890. 17. Febr. 1890. Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 9. 1891. 51–53.
17. März 1890. 23. März 1890. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) und vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 49). 11. 1893. 59–60.
21. März 1890. 23. März 1890. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. 11. 1894. 60.
8. April 1890. 8. April 1890. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 12. 1895. 61.
3. Mai 1890. 5. Mai 1890. Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär-Strafgerichtsordnung. 13. 1896. 63.
6. Mai 1890. 9. Mai 1890. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 (Reich-Gesetzbl. S.43). 14. 1897. 65. [V]
6. Mai 1890. 12. Mai 1890. Verordnung behufs Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie. 15. 1898. 67.
9. Mai 1890. 12. Mai 1890. Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 15. 1899. 68.
26. Mai 1890. 4. Juni 1890. Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung). 17. 1901. 71.
29. Mai 1890. 31. Mai 1890. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz und die Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in Bayern. 16. 1900. 69.
31. Mai 1890. 11. Juli 1890. Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 21. 1909.
(mit Anl.)
131–135.
11. Juni 1890. 16. Juni 1890. Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 18. 1902. 73.
27. Juni 1890. 5. Juli 1890. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. April 1888, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen. 19. 1903. 75–76.
4. Juli 1890. 5. Juli 1890. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Fünfhundertmarknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig. 19. 1904. 76-77.
5. Juli 1890. 10. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 20. 1905.
(mit Anl.)
79–81.
5. Juli 1890. 10. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 20. 1906.
(mit Anl.)
82–122.
5. Juli 1890. 10. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 20. 1907.
(mit Anl.)
123–129. [VI]
5. Juli 1890. 10. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen. 20. 1908. 130.
6. Juli 1890. 23. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten. 23. 1911. 139.
15. Juli 1890. 23. Juli 1890. Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in den Tarifen A. zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage. 22. 1910. 137.
15. Juli 1890. 23. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 23. 1912. 140.
29. Juli 1890. 5. August 1890. Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte. 24. 1913. 141–162.
5. August 1890. 13. August 1890. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln. 25. 1914. 163–169.
10. August 1890. 20. August 1890. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete. 26. 1915. 171–174.
15. Septbr. 1890. 19. Septbr. 1890. Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. 27. 1916. 175.
17. Septbr. 1890. 2. Oktbr. 1890. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Festsetzung des Zinsfußes für die zufolge der Allerhöchsten Erlasse vom 17. Dezember 1888, 7. September 1889 und 17. März 1890 noch zu begehenden Anleihebeträge. 28. 1917. 177.
10. Oktbr. 1890. 15. Oktbr. 1890. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines Kolonialraths. 29. 1918. 179.
15. Oktbr. 1890. 31. Oktbr. 1890. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion vom 30. August 1887 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887. 30. 1919.
(mit Anl.)
181–187. [VII]
29. Oktbr. 1890. 3. Novbr. 1890. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. 31. 1920. 189–190.
25. Novbr. 1890. 26. Novbr. 1890. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 32. 1921. 191.
1. Dezbr. 1890. 4.Dezbr. 1890. Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten. 33. 1922. 193–202.
5. Dezbr. 1890. 8. Dezbr. 1890. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen und norwegischen Ursprungs. 34. 1923. 203.
9. Dezbr. 1890. 11.Dezbr. 1890. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank in Magdeburg. 35. 1924. 205.
9. Dezbr. 1890. 11. Dezbr. 1890. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-, Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen in Posen. 35. 1925. 206.
15. Dezbr. 1890. 18. Dezbr. 1890. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich. 36. 1926. 207–208.
20. Dezbr. 1890. 24. Dezbr. 1890. Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung (§. 133 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). 37. 1927. 209–211.
25. Dezbr. 1890. 30. Dezbr. 1890. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Danziger Privat-Aktienbank in Danzig. 38. 1928. 213–214.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1889

Deutsches Reichsgesetzblatt 1889

Textdaten
<<< 1888 1890 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1889
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1889.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 2. Januar bis 18. Dezember
1889, nebst einem Vertrage vom Jahre 1888.
(Von Nr. 1840 bis einschl. Nr. 1878.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 27.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1889
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
12. Janr. 1888. 29. August 1889. Konvention zwischen dem Freistaate Salvador und dem Deutschen Reich. 21. 1870 191–192.
2. Janr. 1889. 19. Janr. 1889. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 1. 1840. 1.
2. Febr. 1889. 5. Febr. 1889. Gesetz, betreffend Bekämpfung des Sklavenhandels und Schutz der deutschen Interessen in Ostafrika. 2. 1841. 3.
15. Febr. 1889. 19. Febr. 1889. Verordnung, betreffend die Ausübung der Prisengerichtsbarkeit aus Anlaß der ostafrikanischen Blokade. 3. 1842. 5–10.
18. Febr. 1889. 25. Febr. 1889. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1888/89. 4. 1843. 11.
26. Febr. 1889. 7. März 1889. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb preußischer Grenzbezirke. 5. 1846. 37–38.
26. Febr. 1889. 7. März 1889. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. 5. 1847. 38. [IV]
4. März 1889. 7. März 1889. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1889/90. 5. 1844.
(mit Anl.)
13–36.
4. März 1889. 7. März 1889. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 5. 1845. 37.
4. März 1889. 30. März 1889. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 57). 6. 1850. 46.
27. März 1889. 30. März 1889. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90. 6. 1848.
(mit Anl.)
39–45.
27. März 1889. 30. März 1889. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. 6. 1849. 45–46.
30. März 1889. 30. März 1889. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Trennung des Oberkommandos der Marine von der Verwaltung derselben. 7. 1851. 47.
7. April 1889. 11. April 1889. Gesetz, betreffend die Aufhebung der §§. 4 und 25 des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl S. 253). 8. 1852. 49.
15. April 1889. 24. Dezbr. 1889. Deklaration zur internationalen Reblaus-Konvention. 27. 1878.
(mit Anl.)
203–204.
16. April 1889. 20. April 1889. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 9. 1853. 51.
18. April 1889. 26. April 1889. Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869. 10. 1854. 53.
19. April 1889. 26. April 1889. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 10. 1855. 54.
1. Mai 1889. 10. Mai 1889. Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften. 11. 1856. 55–93. [V]
12. Juni 1889. 18. Juni 1889. Gesetz, betreffend die Geschäftssprache der gerichtlichen Behörden in Elsaß-Lothringen. 12. 1857. 95–96.
22. Juni 1889. 26. Juni 1889. Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. 13. 1858. 97–144.
22. Juni 1889. 26. Juni 1889. Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall-Inseln. 14. 1859. 145–147.
11. Juli 1889. 22. Juli 1889. Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben. 15. 1861.
(mit Anl.)
150–167.
14. Juli 1889. 22. Juli 1889. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus Rußland, Oesterreich-Ungarn und den Hinterländern Oesterreich-Ungarns. 15. 1860. 149.
16. Juli 1889. 23. Juli 1889. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Hannoverschen Bank in Hannover. 16. 1862. 169–170.
16. Juli 1889. 23. Juli 1889. Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 16. 1863. 170.
27. Juli 1889. 1. August 1889. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122). 18. 1866. 173.
28. Juli 1889. 13. August 1889. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung der Gesetze über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433). 19. 1867.
(mit Anl.)
175–176.
29. Juli 1889. 30. Juli 1889. Verordnung zur Ergänzung der Verordnungen über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von Schiffen auf See vom 15. August 1876 und zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880. 17. 1864. 171. [VI]
29. Juli 1889. 30. Juli 1889. Verordnung, betreffend Abänderung und Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung). 17. 1865. 172.
10. August 1889. 13. August 1889. Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Anlage XI zur Kriegs-Transport-Ordnung. 19. 1868. 177.
15. August 1889. 24. August 1889. Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. 20. 1869. 179–190.
6. Septbr. 1889. 13. Septbr. 1889. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Tunis zum internationalen Vertrage zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 151 ff.). 22. 1872. 194.
7. Septbr. 1889. 13. Septbr. 1889. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, 31. März 1885, 16. März 1886, 4. März 1889 und 27. März 1889. 22. 1871. 193–194.
30. Septbr. 1889. 1. Oktbr. 1889. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 23. 1873. 195.
30. Septbr. 1889. 1. Oktbr. 1889. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 24. 1874. 197.
25. Oktbr. 1889. 29. Oktbr. 1889. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bremer Bank in Bremen. 25. 1875. 199.
25. Oktbr. 1889. 29. Oktbr. 1889. Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 25. 1876. 200.
18. Dezbr. 1889. 20. Dezbr. 1889. Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. 26. 1877. 201–202.



Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben

Titel: Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 15, Seite 150–167
Fassung vom: 11. Juli 1889
Bekanntmachung: 22. Juli 1889
Inkrafttreten: 01. Mai 1889
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1861.) Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben. Vom 11. Juli 1889.

Auf Grund des §. 171 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) hat der Bundesrath folgende Bestimmungen über die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben erlassen:

 

I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. Registergericht.

Das Genossenschaftsregister bildet fortan nicht einen Theil des Handelsregisters, sondern wird von dem zur Führung des letzteren zuständigen Gericht (Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889, Reichs-Gesetzbl. S. 55, §. 10 Absatz 2) als ein selbständiges Register geführt.

§. 2. Bisherige Register.

Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 415) angelegten Register gelten als Genossenschaftsregister im Sinne des neuen Gesetzes und dieser Bestimmungen.
Wo bisher die dem Gesetze vom 4. Juli 1868 unterstehenden Genossenschaften nicht in eine besondere, als Genossenschaftsregister dienende Abtheilung des Handelsregisters, sondern zusammen mit den Handelsgesellschaften in das letztere eingetragen sind, ist ein besonderes Genossenschaftsregister anzulegen. In dasselbe sind aus dem Handelsregister die auf die vorgedachten Genossenschaften bezüglichen Eintragungen, soweit sie noch Geltung haben, von Amtswegen zu übertragen; hierbei ist die erfolgte Uebertragung aus dem Handelsregister zu vermerken.

§. 3. Oeffentlichkeit des Registers und der Liste; Bekanntmachung der Registereintragungen.

Die für jede bei dem Registergericht eingetragene Genossenschaft zu führende Liste der Genossen ist, wie das Genossenschaftsregister, öffentlich (Gesetz §. 12 Absatz 3, §. 147).
In Betreff der Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus dem Register und der Liste, sowie in Betreff der Bekanntmachung der Eintragungen in das Register und in Betreff der Bestimmung der öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen erfolgen, finden, soweit nicht in dem Gesetze oder diesen Bestimmungen etwas Anderes verordnet ist, außer den auf das Handelsregister bezüglichen Vorschriften der Artikel 12 bis 14 des Handelsgesetzbuches die zu denselben in den einzelnen Bundesstaaten ergangenen Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung.

§. 4.

Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung muß ohne Verzug, sobald diese geschehen ist, und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf, veranlaßt werden.

§. 5.

Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister können andere, als die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister dienenden Blätter bestimmt werden.
Die Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger (Gesetz §. 147) sind in einem bestimmten Theile desselben zusammenzustellen.
Bei der im Dezember jedes Jahres zu bewirkenden Veröffentlichung der für die Bekanntmachungen bestimmten Blätter ist dasjenige Blatt besonders zu bezeichnen, in welchem außer dem Deutschen Reichsanzeiger die Bekanntmachungen für kleinere Genossenschaften erfolgen sollen (Gesetz §. 147). Bei der Auswahl dieses Blattes ist hauptsächlich auf seine Verbreitung im Gerichtsbezirke Gewicht zu legen.
Bei der Entscheidung, ob im Sinne der vorstehenden Bestimmung eine Genossenschaft zu den kleineren Genossenschaften zu rechnen ist, hat das Registergericht sowohl die Zahl der Mitglieder und die Größe des Genossenschaftsvermögens, als die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen.

§. 6. Form der Anmeldungen, Anzeigen, Einreichungen u. s. w.

Die Vorschrift, daß Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder durch sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen sind (Gesetz §. 148), gilt nur von denjenigen Anmeldungen, welche in dem Gesetze als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
Hierher gehören:

1. die Anmeldung des Statuts der Genossenschaft (Gesetz §§. 10, 11);
2. die Anmeldung von Beschlüssen auf Abänderung des Statuts (Gesetz §. 16), einschließlich der Anmeldung einer Herabsetzung der Haftsumme oder der Umwandlung einer Genossenschaft nebst den von dem Vorstande hierbei abzugebenden Versicherungen (Gesetz §§. 127, 137, 138);
3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung (Gesetz §. 14) oder der Aufhebung einer solchen;
4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens oder der vorläufigen Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren (Gesetz §§. 10, 11, 28, 82, §. 83 Absatz 2);
5. die Anmeldung der Auflösung einer Genossenschaft in den Fällen der §§. 76 und 77 des Gesetzes;
6. die Anmeldung des von den bestehenden Genossenschaften nach §. 155 des Gesetzes mit dem Inkrafttreten desselben anzunehmenden Firmenzusatzes.
Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

§. 7.

Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, welche zum Genossenschaftsregister oder zu der Liste der Genossen zu bewirken sind, bedarf es weder der Mitwirkung sämmtlicher Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren, noch, soweit das Gegentheil nicht besonders bestimmt ist, der beglaubigten Form (z. B. Gesetz §. 31 Absatz 2, §. 87 Absatz 1, §. 61 Absatz 2). Sofern jedoch solche Anzeigen oder Erklärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Genossenschaft verbunden sind, müssen dieselben in der für die Willenserklärungen des Vorstandes oder der Liquidatoren vorgeschriebenen Form, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Mitgliedern der bezeichneten Organe erfolgen (Gesetz §§. 25, 83).
Letzteres gilt insbesondere von den sämmtlichen Einreichungen, Anzeigen und Versicherungen, welche in Bezug auf den Beitritt und das Ausscheiden von Genossen, sowie auf die Betheiligung derselben mit weiteren Geschäftsantheilen von dem Vorstande zur Liste der Genossen zu bewirken sind (Gesetz §. 15 Absatz 2, §. 67, §. 69 Absatz 2, §. 74 Absatz 2, §. 75 Absatz 2, §. 131 Absatz 2, §§. 132, 164, §. 169 Absatz 2), ungleichen von der Einreichung eines Urtheils, durch welches ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluß der Generalversammlung für ungültig erklärt wird (Gesetz §. 49 Absatz 4).
Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem Gericht oder schriftlich mittelst Einsendung bewirkt werden. Im ersteren Falle hat das Gericht über den Vorgang unter Bezeichnung der erschienenen Vorstandsmitglieder einen Vermerk aufzunehmen; im Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungsmäßige Zeichnung durch den Vorstand erforderlich.

§. 8. Beglaubigungen.

Soweit Anmeldungen zum Genossenschaftsregister oder Zeichnungen der Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren in beglaubigter Form einzureichen sind (§. 6), genügt die Beglaubigung der Unterschriften. Das Gleiche gilt in Betreff der Anerkenntnisse des Vorstandes in den Fällen des §. 69 Absatz 2 und des §. 169 Absatz 2 des Gesetzes, sofern nicht das Anerkenntniß bei dem Gericht zu Protokoll erklärt wird.
Die Beglaubigung der Unterschriften kann außer durch das Gericht oder einen Notar auch durch den Gemeindevorsteher oder die Polizeibehörde erfolgen. Einer Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht.
In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschaftsregister oder zur Liste der Genossen einzureichen ist, genügt, sofern nicht das Gesetz die Beglaubigung vorschreibt, eine einfache Abschrift (Gesetz §. 11 Nr. 3, §. 28, §. 67 Absatz 2). Anderenfalls bedarf es der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung (Gesetz §. 14 Absatz 2, §. 56, §. 64 Absatz 2, §. 67 Absatz 1).

§. 9. Benachrichtigung der Betheiligten.

Von einer erfolgten Eintragung in das Genossenschaftsregister sind der Vorstand oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt von der Ablehnung einer beantragten Eintragung.
Diese Benachrichtigungen sowie die im §. 15 Absatz 4 und §. 70 des Gesetzes vorgesehenen Benachrichtigungen bezüglich des Beitritts oder des Ausscheidens von Genossen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung erfolgen. Für die Benachrichtigung von Eintragungen in die Liste der Genossen sind in der Regel Postkarten zu verwenden.
Wird eine Eintragung in das Register oder in die Liste abgelehnt, so sind zugleich die Gründe der Ablehnung mitzutheilen.

§. 10. Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers.

Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers (Registerführers) in Betreff der Führung des Genossenschaftsregisters und der Liste der Genossen sowie in Betreff der auf die Eintragungen in dieselben bezüglichen Verhandlungen bestimmen sich nach den in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister geltenden Vorschriften.

§. 11. Behandlung als Feriensachen.

Auf die Erledigung der das Genossenschaftsregister und die Liste der Genossen betreffenden Angelegenheiten sind die Gerichtsferien ohne Einfluß.

II. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister.

§. 12. Einrichtung des Registers.

Das Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Bundesstaaten vorgeschriebenen Formular geführt.
Jede Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzutragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen.

§. 13. Registerakten.

Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft werden besondere Akten angelegt. Zu denselben kommen alle zur Eintragung in das Register bestimmten Anmeldungen nebst den dazu gehörigen Schriftstücken, insbesondere den Zeichnungen von Unterschriften, sowie die sonst dem Gericht einzureichenden Urkunden und Beläge, soweit dieselben sich nicht auf die Liste der Genossen beziehen (§. 24 Absatz 4), ferner die auf die Eintragungsgesuche erlassenen Verfügungen und die Nachweisungen über die erfolgte Bekanntmachung der Eintragungen.

§. 14. Datum und Unterschrift der Eintragungen.

Bei jeder Eintragung in das Genossenschaftsregister ist der Tag derselben anzugeben. Die Eintragung ist von dem Registerführer zu unterzeichnen. Zugleich ist auf die Verfügung, durch welche die Eintragung angeordnet ist, zu verweisen.
Nach erfolgter Eintragung ist in den Akten bei der Verfügung die Erledigung derselben und der Tag der Erledigung zu vermerken.

§. 15. Eintragung des Statuts.

Vor der Eintragung des Statuts einer Genossenschaft (Gesetz §§. 10 bis 12) hat das Gericht zu prüfen, ob das Statut den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere ob die in demselben bezeichneten Zwecke der Genossenschaft mit den Bestimmungen im §. 1 des Gesetzes im Einklange stehen.
Die Eintragung geschieht in der Weise, daß in das Register selbst nur ein Auszug aus dem Statut aufgenommen wird. Derselbe hat die im §. 12 Absatz 2 und 4 des Gesetzes bezeichneten Angaben, bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht außerdem die Höhe der Haftsumme und im Falle des §. 128 des Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf welche ein Genosse sich betheiligen kann, zu enthalten.
Das von dem Vorstande einzureichende Originalstatut ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, an welcher dasselbe sich befindet, zu verweisen.

§. 16. Eintragung von Statutenänderungen;

Beschlüsse auf Abänderung des Statuts (Gesetz §. 16) werden, wenn sie eine der im Absatz 2 des vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande haben, ihrem Inhalte nach, in anderen Fällen nur unter allgemeiner Bezeichnung ihres Gegenstandes eingetragen.
Mit Beschlüssen auf Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft wird, auch wenn sie nicht eine Statutenänderung enthalten, ebenso wie mit einer solchen verfahren.
Die eine der von dem Vorstande einzureichenden beiden Abschriften des Beschlusses ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, an welcher dieselbe sich befindet, zu verweisen.

§. 17. insbesondere der Umwandlung einer Genossenschaft und der Herabsetzung der Haftsumme.

Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft (Gesetz §§. 137, 138) ist außer dem Umwandlungsbeschluß auch die durch denselben bedingte Aenderung der Firma (Gesetz §§. 2, 3) und bei der Umwandlung in eine Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht die Höhe der Haftsumme, sowie im Falle des §. 128 des Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf welche ein Genosse sich betheiligen kann, einzutragen.
In den im §. 137 des Gesetzes bezeichneten Umwandlungsfällen und ebenso im Falle einer Herabsetzung der Haftsumme bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (§. 127 daselbst) müssen mit der Anmeldung des Beschlusses die Blätter, in welchen die vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Beschlusses veröffentlicht sind, eingereicht werden; zugleich haben die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes die im §. 127 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene schriftliche Versicherung abzugeben. Die Eintragung darf nur stattfinden, wenn zwischen der letzten der bezeichneten Bekanntmachungen und der Anmeldung ein Jahr verstrichen ist.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen Anwendung.

§. 18. Eintragung des Firmenzusatzes bestehender Genossenschaften.

Die Eintragung des Zusatzes „eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“, welchen die unter dem Gesetz vom 4. Juli 1868 eingetragenen Genossenschaften in ihre Firma aufzunehmen haben (Gesetz §. 155), erfolgt auf Grund der Anmeldung des Vorstandes. Eines Beschlusses der Generalversammlung bedarf es nicht; die bezeichnete Aenderung der Firma tritt kraft Gesetzes ein. Der Vorstand ist jedoch gegebenenfalls durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung anzuhalten.
Die vorstehende Bestimmung findet auf Genossenschaften, welche die Umwandlung in eine Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht oder mit beschränkter Haftpflicht beschließen, solange Anwendung, bis der Umwandlungsbeschluß in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Auf Genossenschaften, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits aufgelöst sind, findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung.

§. 19. Eintragungen in Bezug auf die Mitglieder des Vorstandes.

Die Anmeldung und Eintragung der Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 10 Absatz 1, §. 28) hat mit dem Beginn ihres Amtes zu erfolgen. Dasselbe gilt für den Fall der Wiederwahl bisheriger Vorstandsmitglieder und für den Fall der Bestellung von Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 33).
Imgleichen ist die Beendigung der Vollmacht von Vorstandsmitgliedern alsbald nach dem Ausscheiden derselben aus dem Vorstande anzumelden und einzutragen. Als Beendigung der Vollmacht gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrath (Gesetz §. 38).
Eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes kann nicht eingetragen werden.

§. 20. Eintragung von Zweigniederlassungen.

Die Errichtung einer Zweigniederlassung außerhalb des Gerichtsbezirks der Hauptniederlassung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk die erstere sich befindet, in Gemäßheit des §. 14 des Gesetzes zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung erfolgt nicht, bevor die Eintragung der Hauptniederlassung nachgewiesen ist.
Von der bewirkten Eintragung der Zweigniederlassung hat das Gericht dem Gericht der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen. Von dem letzteren ist auf Grund dieser Mittheilung die Errichtung der Zweigniederlassung im Register bei der Hauptniederlassung einzutragen.
Die bei dem Gericht der Hauptniederlassung zu bewirkenden Anmeldungen und Einreichungen zum Genossenschaftsregister haben in der gleichen Weise auch bei dem Gericht jeder Zweigniederlassung zu erfolgen (Gesetz §. 148 Absatz 2). Nur im Falle der Auflösung der Genossenschaft findet eine Anmeldung durch den Vorstand zum Register der Zweigniederlassung nicht statt; vielmehr hat in diesem Falle und ebenso im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens das Gericht der Hauptniederlassung von der geschehenen Eintragung unverzüglich zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung Mittheilung zu machen. Auf Grund dieser Mittheilung erfolgt die Eintragung in das Register der Zweigniederlassung.
Wird abgesehen von dem Falle der Auflösung der Genossenschaft eine Zweigniederlassung aufgehoben, so ist dies in der gleichen Weise, wie die Errichtung, zur Eintragung anzumelden und von der bewirkten Eintragung dem Gericht der Hauptniederlassung behufs Eintragung in das Register dieses Gerichts Mittheilung zu machen.
Wird eine Zweigniederlassung in demselben Gerichtsbezirk errichtet, welchem die Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung und der Ort der Zweigniederlassung sowie gegebenenfalls die Aufhebung durch den Vorstand anzumelden und in dem Register bei der Hauptniederlassung einzutragen.

§. 21. Eintragung der Auflösung.

Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in das Register der Hauptniederlassung erfolgt

1. in den Fällen der §§. 76 und 77 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstandes,
2. in den übrigen Fällen von Amtswegen, und zwar in dem Falle des §. 78 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht erlassenen Auflösungsbeschlusses, in dem Falle des §. 79 auf Grund der von der zuständigen Verwaltungsgerichts- oder Verwaltungsbehörde erster Instanz dem Registergerichte mitzutheilenden rechtskräftigen Entscheidung, [157] durch welche die Auflösung ausgesprochen ist, im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens auf Grund der Mittheilung des Gerichtsschreibers des Konkursgerichts (Konkursordnung §. 104); in dem letzteren Falle unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung (Gesetz §. 95).
In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens, sind zugleich die Liquidatoren von dem Vorstande anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§. 81, 82).
Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesondere über die Zahl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken müssen, eine Bestimmung getroffen, so ist auch diese anzumelden und einzutragen (Gesetz §. 83).
Im Uebrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften des §. 19 dieser Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§. 22.

Sobald mit der vollständigen Vertheilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren das Erlöschen ihrer Vollmacht zur Eintragung anzumelden.
Die Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §§. 151, 191; Gesetz §. 109) ist auf Grund der bezüglichen Mittheilung des Gerichtsschreibers des Konkursgerichts im Genossenschaftsregister zu vermerken.
Zugleich mit den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Eintragungen sind die sämmtlichen, auf die Genossenschaft bezüglichen Eintragungen roth zu unterstreichen.

§. 23.

Das Genossenschaftsregister ist dauernd aufzubewahren.
Die Registerakten (§. 13) können nach Ablauf von dreißig Jahren seit der Eintragung einer der im §. 22 bezeichneten Thatsachen vernichtet werden.

III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen.

§. 24. Einrichtung der Liste.

Die Liste der Genossen wird für jede in das Register eingetragene Genossenschaft nach dem anliegenden Formular geführt. Sie bildet eine besondere Beilage zum Genossenschaftsregister.
Auf dem Titelblatt der Liste ist die Firma und der Sitz der Genossenschaft sowie Beginn und Ende des Geschäftsjahres derselben (Gesetz §. 8 Nr. 3, §. 12 Nr. 6, §. 157 Absatz 1) anzugeben. Für eine Genossenschaft, bei welcher in Gemäßheit des §. 114 des Gesetzes das Ausscheiden von Genossen zum Schlusse jedes Kalenderquartals stattfindet, ist dies statt der Angabe über das Geschäftsjahr auf dem Titelblatt zu vermerken.
Die Eintragungen in die Liste sind stets ohne Verzug vorzunehmen. Bei jeder Eintragung ist der Tag derselben anzugeben; eine Unterzeichnung der einzelnen Eintragungen durch den Registerführer ist nicht erforderlich.
Die Anträge, Schriftstücke und Verfügungen, auf Grund deren die Eintragung stattfindet, sind mit der laufenden Nummer, unter welcher der Genosse in die Liste eingetragen ist, zu versehen und, nach Jahrgängen gesammelt, aufzubewahren.

§. 25. Liste der Zweigniederlassungen.

Eine Liste der Genossen wird auch bei jedem Gericht geführt, in dessen Register eine Zweigniederlassung der Genossenschaft eingetragen ist. Die Eintragungen in dieselbe erfolgen nicht auf Grund unmittelbarer Anzeigen oder Anträge der Betheiligten, sondern auf Grund der von dem Gericht der Hauptniederlassung dem Gericht der Zweigniederlassung zu machenden Mittheilungen über die in der Hauptliste bewirkten Eintragungen (Gesetz §. 149 Absatz 1, §. 170).

§. 26. Eintragung des Beitritts.

In Spalte 1 bis 4 werden die Mitglieder der Genossenschaft unter fortlaufenden Nummern nach Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnort eingetragen.
Als erste Mitglieder einer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Eintragung angemeldeten Genossenschaft sind die Unterzeichner des Statuts einzutragen. Dieselben müssen auch in einer mit der Anmeldung des Statuts von dem Vorstande einzureichenden besonderen Liste aufgeführt sein (Gesetz §. 11 Nr. 1 und 2).
Bei der Eintragung eines Genossen, welcher nach der Anmeldung des Statuts der Genossenschaft beitritt, hat das Gericht zu prüfen, ob die Beitrittserklärung (Gesetz §. 15) die Unterschrift des Genossen trägt, eine unbedingte ist und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht oder unbeschränkter Nachschußpflicht die in den §§. 113, 121 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung enthält, sowie ob die Einreichung ordnungsmäßig durch den Vorstand erfolgt ist (§. 7 dieser Bestimmungen).
Auf die Echtheit der Unterschrift und die materielle Gültigkeit der Beitrittserklärung erstreckt sich die Prüfung des Gerichts nicht; vielmehr bleibt es im Allgemeinen den Betheiligten überlassen, Mängel in dieser Richtung durch Anfechtung der Eintragung im Wege der Klage geltend zu machen. Eine Ablehnung der Eintragung aus solchen Gründen ist jedoch nicht ausgeschlossen, falls die Ungültigkeit der Beitrittserklärung, ohne daß es weiterer Ermittelungen bedarf, aus den dem Gericht bekannten Thatsachen sich als zweifellos ergiebt.
Bei der Benachrichtigung des Genossen und des Genossenschaftsvorstandes von der erfolgten Eintragung (Gesetz §. 15 Absatz 4; oben §. 9) ist die laufende Nummer, unter welcher die Eintragung bewirkt ist, anzugeben.

§. 27. Eintragung weiterer Geschäftsantheile.

Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung der weiteren Geschäftsantheile bei solchen Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, deren Statut die Betheiligung der Genossen auf mehr als einen Geschäftsantheil gestattet (Gesetz §§. 128 bis 131). Der erste Geschäftsantheil wird nicht eingetragen.
Die Eintragung erfolgt auf Grund der von dem Vorstande einzureichenden Betheiligungserklärung des Genossen und der schriftlichen Versicherung des Vorstandes, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien.
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben.
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden sowie hinsichtlich der Anfechtung der Eintragung finden die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen entsprechende Anwendung.
Bei anderen, als den im Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften ist die fünfte und sechste Spalte der Liste mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer späteren Umwandlung der Genossenschaft offen zu lassen.

§. 28. Einreichung der Urkunden im Falle des Ausscheidens von Genossen.

Die Eintragung des Ausscheidens von Genossen erfolgt auf Grund der von dem Vorstande einzureichenden Urkunden. Diese sind:

1. im Falle der Aufkündigung eines Genossen (Gesetz §§. 63, 67) die Kündigungserklärung desselben und die schriftliche Versicherung des Vorstandes, daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt sei;
2. im Falle der Aufkündigung des Gläubigers eines Genossen (Gesetz §§. 64, 67) die Kündigungserklärung des Gläubigers und die in Nr. 1 bezeichnete Versicherung des Vorstandes, außerdem beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urtheils oder sonstigen Schuldtitels und des Beschlusses, durch welchen das Geschäftsguthaben des Genossen für den Gläubiger gepfändet und demselben überwiesen ist, sowie des Gerichtsvollzieherprotokolls oder der sonstigen Urkunden, aus welchen sich die Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung und Ueberweisung des Geschäftsguthabens gegen den Genossen versuchten Zwangsvollstreckung ergiebt;
3. im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines Genossen in dem Bezirke bei Genossenschaften, deren Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks knüpft (Gesetz §. 8 Nr. 2, §§. 65, 67), die Austrittserklärung des Genossen oder Abschrift der an den Genossen gerichteten Erklärung der Genossenschaft, mit welcher diese das Ausscheiden desselben verlangt hat, sowie eine Bescheinigung der Polizei- oder Gemeindebehörde über den Wegzug aus dem Bezirke;
4. im Falle der Ausschließung eines Genossen aus der Genossenschaft (Gesetz §§. 66, 67) Abschrift des Ausschließungsbeschlusses;
5. im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (Gesetz §§. 74, 132) die zwischen dem Ausscheidenden und dem Erwerber des Guthabens wegen der Uebertragung geschlossene Uebereinkunft oder beglaubigte Abschrift derselben und,

falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist, die schriftliche Versicherung des Vorstandes, daß das bisherige Geschäftsguthaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil oder – im Falle des §. 132 des Gesetzes – die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Gesammtsumme nicht übersteigt,
falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der Genossenschaft ist, die vorschriftsmäßige Beitrittserklärung desselben;
6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz §. 75) eine Anzeige des Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen des Verstorbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft erstattete Anzeige und mangels einer solchen die Erklärung des Genossenschaftsvorstandes, daß der Todesfall eingetreten sei.

§. 29. Zeit der Einreichung.

In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des Gläubigers eines Genossen (§. 28 Nr. 1, 2) muß die Einreichung der Urkunden durch den Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Schlusse des Geschäftsjahres (Gesetz §. 67 Absatz 1), und wenn das Ausscheiden der Genossen zum Schlusse jedes Kalenderquartals gestattet ist (Gesetz §. 114), spätestens drei Wochen vor dem Quartalsschlusse erfolgen. Die Einreichung der sämmtlichen im Laufe des Geschäftsjahres oder Quartals erfolgten Aufkündigungen kann bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt aufgeschoben und zusammen bewirkt werden.
Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Aufgabe des Wohnsitzes und der Ausschließung (§. 28 Nr. 3, 4); sind jedoch diese Thatsachen erst in den letzten sechs Wochen des Geschäftsjahres, beziehungsweise in den letzten drei Wochen des Quartals eingetreten, so ist die Einreichung unverzüglich zu bewirken.
Imgleichen hat in den Fällen der Uebertragung des Geschäftsguthabens und des Todes eines Genossen (§. 28 Nr. 5, 6) die Einreichung durch den Vorstand stets unverzüglich zu erfolgen.
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der ausscheidende Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben.
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden und hinsichtlich der Anfechtung der Eintragung finden die Vorschriften des §. 26 entsprechende Anwendung.

§. 30. Eintragung des Ausscheidens.

Das Ausscheiden von Genossen wird in Spalte 7 bis 9 der Liste eingetragen.
Außer der das Ausscheiden begründenden Thatsache (§. 28 Nr. 1 bis 6) ist in den Fällen der Aufkündigung, des Wegzuges aus dem Bezirke und der Ausschließung (§. 28 Nr. 1 bis 4) in Spalte 8 zugleich der Jahresschluß und, wenn in Gemäßheit des §. 114 des Gesetzes das Ausscheiden zum Schlusse des Kalenderquartals stattfindet, der Quartalsschluß, zu welchem die Aufkündigung, Austrittserklärung oder Ausschließung erfolgt ist, zu vermerken.
Im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (§. 28 Nr. 5) ist in Spalte 8 außer der Uebertragung die Person des Erwerbers und die laufende Nummer, unter welcher derselbe in die Liste eingetragen ist oder eingetragen wird, anzugeben. Ist der Erwerber noch nicht Genosse, so darf die Uebertragung nur gleichzeitig mit dem Beitritt des Erwerbers eingetragen werden.
Im Falle des Todes eines Genossen (§. 28 Nr. 6) ist der Zeitpunkt des Todes zu vermerken.

§. 31.

Der Tag des Ausscheidens wird in Spalte 9 eingetragen. Da mit den im Gesetze bestimmten Ausnahmen das Ausscheiden nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres, bei den im §. 114 des Gesetzes bezeichneten Genossenschaften nur zum Schlusse eines Kalenderquartals und nur nach erfolgter Eintragung wirksam wird, so kann als Zeitpunkt desselben regelmäßig nur der letzte Tag des Geschäftsjahres oder Quartals, in welchem die Eintragung stattfindet, eingetragen werden.
Soll nach den eingereichten Urkunden das Ausscheiden nicht zum Schlusse des laufenden, sondern eines späteren Geschäftsjahres oder Quartals stattfinden, so ist dieser spätere Zeitpunkt einzutragen.
Wird die Einreichung der Urkunden oder die Eintragung selbst erst nach dem Jahres- oder Quartalsschlusse, mit welchem das Ausscheiden stattfinden sollte, bewirkt, so kann dasselbe erst mit dem nächsten Jahres- oder Quartalsschlusse wirksam werden; in diesem Falle ist deshalb der letztere Zeitpunkt als derjenige des Ausscheidens in die Liste einzutragen. Eine Ausnahme gilt in dieser Beziehung für die Eintragung des Ausscheidens bei Todesfällen, indem hier das Ausscheiden des Erben nicht von der vorgängigen Eintragung in die Liste abhängig ist (Gesetz §. 75). Auch bei verspäteter Einreichung der Todesanzeige ist deshalb der letzte Tag desjenigen Geschäftsjahres oder Quartals, in welchem der Todesfall eingetreten ist, als Zeitpunkt des Ausscheidens einzutragen.
Auf den Fall des Ausscheidens durch Uebertragung des Geschäftsguthabens (§. 28 Nr. 6) finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. In diesem Falle wird das Ausscheiden unmittelbar durch die Eintragung wirksam; der Tag der letzteren ist deshalb auch der Zeitpunkt des Ausscheidens und als solcher in der Liste zu vermerken.

§. 32. Eintragung von Vormerkungen.

Vormerkungen zur Sicherung des Ausscheidens (Gesetz §. 69) werden in Spalte 7 und 8 eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Genossen, welcher das Ausscheiden beansprucht, im Falle des §. 64 des Gesetzes auf Antrag des Gläubigers des Genossen. Die Thatsachen, auf welche der Anspruch gegründet wird (rechtzeitig bewirkte Aufkündigung, Uebertragung des Geschäftsguthabens, Tod des Erblassers u. s. w.), sind anzugeben; des Nachweises oder der Glaubhaftmachung derselben bedarf es nicht.
Der Zeitpunkt, zu welchem das Ausscheiden beansprucht wird, ist ebenfalls in Spalte 8 anzugeben. Derselbe bestimmt sich nach den Grundsätzen, welche maßgebend sein würden, wenn statt der Vormerkung das Ausscheiden selbst einzutragen wäre (§. 31). In Spalte 9 wird der hiernach vorgemerkte Zeitpunkt erst eingetragen, wenn das Ausscheiden durch ein Anerkenntniß des Vorstandes oder durch ein gegen denselben ergangenes rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist und dies in die Liste eingetragen wird (Gesetz §. 69 Absatz 2).

§. 33. Unrichtige und unwirksame Eintragungen.

Unrichtige Eintragungen, welche auf einem Versehen des Gerichts beruhen, sind durch einen Vermerk in der letzten Spalte als zur Ungebühr bewirkt zu löschen.
Wird die Unwirksamkeit einer Eintragung aus anderen Gründen durch eine übereinstimmende Erklärung des betheiligten Genossen und des Vorstandes der Genossenschaft in beglaubigter Form anerkannt oder durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt, so ist dies auf Antrag eines der beiden Theile in der letzten Spalte einzutragen.

§. 34.

Mit der Eintragung des Ausscheidens eines Genossen (§§. 28 bis 31, §. 32 Absatz 2) sowie mit den im §. 32 bezeichneten Eintragungen sind zugleich die sämmtlichen, auf den Genossen bezüglichen Eintragungen roth zu unterstreichen.

§. 35.

Die Liste der Genossen ist dauernd aufzubewahren.
Auf die nach Jahrgängen gesammelten Anträge, Schriftstücke und Verfügungen (§. 24 Absatz 4) findet die Bestimmung im §. 23 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

§. 36. Anlegung und Berichtigung der Liste für bestehende Genossenschaften.

Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Genossenschaften (Gesetz §. 154) ist die Liste der Genossen in der durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgeschriebenen Form neu anzulegen und hiermit die im §. 165 des Gesetzes angeordnete Berichtigung des Inhalts der bisherigen Mitgliederliste zu verbinden.
Die Anlegung hat unverzüglich nach Eingang der im §. 164 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeige des Vorstandes der Genossenschaft zu erfolgen. Derselbe kann die Anzeige in der Weise erstatten, daß er die neue Liste selbst entwirft und bei Einreichung derselben die Abweichungen von der bisherigen Liste bezeichnet.
Bei Eintragung der beim Inkrafttreten des Gesetzes der Genossenschaft angehörenden Mitglieder wird das Datum der Eintragung nicht in Spalte 2 angegeben, sondern unter der letzten Eintragung folgender Vermerk beigefügt:

„Die unter Nr. 1 bis ……………… eingetragenen Personen sind als die der Genossenschaft am 1. Oktober 1889 angehörenden Mitglieder eingetragen am ……………………“.
Zugleich ist bei denjenigen Genossen, welche in Folge einer vor dem 1. Oktober 1889 geschehenen Aufkündigung nach diesem Tage aus der Genossenschaft ausscheiden (Gesetz §. 164 Absatz 2), die frühere Aufkündigung und der nach den bisherigen Vorschriften sich bestimmende Zeitpunkt des Ausscheidens in Spalte 8 und 9 einzutragen.

§. 37.

Sobald die Anlage der neuen Liste bewirkt ist, hat das Gericht die in §. 165 Absatz 2, §. 168 Absatz 3 des Gesetzes bezeichnete allgemeine Aufforderung in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft im Statut derselben bestimmten Blättern zu erlassen.
Soweit die zu dem Bezirke des Gerichts gehörenden Genossenschaften für ihre Bekanntmachungen dieselben Blätter bestimmt haben, kann für diese Genossenschaften die allgemeine Aufforderung verbunden werden.

§. 38.

Widersprüche, welche in Gemäßheit des §. 165 Absatz 2 oder des §. 168 Absatz 2 des Gesetzes gegen den Inhalt der neuen Liste erhoben werden, sind, sofern sie sich gegen die Aufnahme des Widersprechenden in die Liste richten oder das Ausscheiden desselben auf Grund einer vor dem 1. Oktober 1889 erklärten Aufkündigung betreffen, in der letzten Spalte einzutragen. Ist in Folge eines Anerkenntnisses des Vorstandes oder eines rechtskräftigen Urtheils gegen denselben die Liste nach Maßgabe des erhobenen Widerspruchs zu berichtigen (Gesetz §. 169 Absatz 2), so ist der Grund der Berichtigung in der letzten Spalte zu vermerken und zugleich die wegfallende Eintragung roth zu unterstreichen.
Zur Eintragung von Widersprüchen, mit welchen die Aufnahme des Widersprechenden in die Liste beansprucht wird, ist eine besondere Liste anzulegen. In dieselbe sind die Widersprechenden nach Namen, Beruf und Wohnort einzutragen. Eine spätere Berichtigung der Liste in Gemäßheit des Widerspruchs erfolgt durch Uebertragung des Genossen in die Hauptliste.
Des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Thatsachen, auf welche ein Widerspruch und im Falle des §. 168 Absatz 2 des Gesetzes die Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung desselben gegründet wird, bedarf es nicht.
Die Löschung eines Widerspruchs erfolgt, wenn die Voraussetzungen des §. 169 Absatz 2 des Gesetzes vorliegen oder der Widerspruch zurückgenommen oder durch rechtskräftiges Urtheil für unbegründet erklärt wird, durch entsprechenden Vermerk in der Liste, in welche der Widerspruch eingetragen war.

§. 39.

Solange die Anlegung der neuen Liste (§. 36) für eine Genossenschaft noch nicht vollendet ist, sind Eintragungen, welche auf Grund eines nach dem 1. Oktober 1889 erfolgten Beitritts oder Ausscheidens von Genossen erforderlich werden, in einer vorläufigen Liste zu bewirken. Dieselben sind nach Anlegung der neuen Liste in diese unter dem Datum der früheren Eintragung zu übertragen.

§. 40.

Die vorstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Gesetze vom 1. Mai 1889 in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 1889.

Der Reichskanzler.In Vertretung:von Boetticher.