RGBl-2106071 Bekanntmachung Einberufung 114te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 114ten Tagung

einberufen am 07.06.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 12.06.2021 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 19. Juni des Jahres 2021 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 07. Juni 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2106071-Bekanntmachung-BR114-Einberufung” Amtsschrift

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Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




Beschlüsse der 82ten Tagung des Volks-Reichstages am 22. Mai 2021

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 25ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2021.

Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  216 dauerhaft geführte Delegierte zusammen, davon werden 24 Delegierte als Aktiv engestuft;

Der bisherige Präsident (Herr S.R.) wurde durch die heutige Tagung bestätigt und wieder gewählt.

Die Wahl der Vizepräsidentin (Frau A.H.) wurde innerhalb weniger Tage gegenstandslos erklärt.

Die Wahl der beiden Schriftführer viel an Frau S.K und Herr J.K.

6 neue Delegierte wurden im Parlament des Deutschen Volkes aufgenommen

Die nachfolgende 113te Tagung des Bundesrathes bestätigte das neue Präsidium des Volks-Reichstages;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
24 aktive Delegierte zusammen, von 580 möglichen Delegierten;
216 dauerhaft geführte Delegierte;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
495 gesamt mitwirkende Delegierte.

Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundespräsidium, Stand 25.05.2021.




RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes

Übergangsgesetz betreffend die Wiederherstellung des Reichs-Patentamtes

gegeben am 18.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 06

Gegenstandslos durch das Patengesetz vom 07. April 1891

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RGBl-2105171-Nr05-Einführungsgesetz des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, geändert am 07. April 1891

Einführungsgesetz des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877,
geändert am 07. April 1891.

Gegeben am 17.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches.
Änderungsstand: 24.04.2024 durch RGBl-2404071-Nr04– zu RGBl-2105171-Nr05.

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Patentgesetz vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891, wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahren eingetretenen Umstände, wie folgt eingeführt.

Artikel 1.

Sämtliche Patente, die den Deutschen Patentämtern in jeglicher medialer Form von Stellen überstellt werden, die Fremdmächten, Fremdverwaltungen, Selbstverwaltungen, Behörden, Körperschaften und Organisationen zur Ausbeutung des Deutschen Volkes zuzurechnen sind, unterliegen vorläufig dem Patentschutz, sind jedoch neu zu bewerten, ob sie den Anforderungen der Ertheilung von Patenten entsprechen.

Artikel 2.

Für Patente, die §. 1. entsprechen,

1. sind keinesfalls Gebühren zu erheben, solange die Neubewertung nicht abgeschlossen ist,
2. wird die Neubewertung vorrangig durchgeführt, sollte einem Mitglied des Patentamtes die unbefugte Benutzung des Gegenstands der Erfindung bekannt werden,
3. werden im Falle, daß die Neubewertung eines Patents zu dessen Erlöschen führt, laufende Verfahren wegen Verletzung desselben eingestellt,
4. wird das Patent im Falle, daß kein berechtigter Patentinhaber mehr ausfindig zu machen ist, nach Ermessen der Abtheilung, die für die Neubewertung zuständig ist, entweder an das Deutsche Reich übertragen oder es erlischt,
5. wird die bisherige Dauer des Patents als die Dauer, die das Patent bereits bis zum 28.10.1918 nahm, oder anderenfalls als neu ertheilt festgelegt,
6. wird als Tag der Anmeldung der im eingegangenen Patent vermerkte Tag der Anmeldung festgelegt,
7. werden Gebühren nach Maßgabe des §. 8. des Patentgesetzes fällig ab dem Folgetag der Bestätigung der Ertheilung im Zuge der Neubewertung, wenn ein berechtigter Patentinhaber existiert.

Artikel 3.

§. 1.

§. 7. des Patentgesetzes wird für Patente, die Artikel 1. entsprechen, derart angewandt, daß deren bisherige Dauer entsprechend Artikel 2. Nummer 5 festgelegt ist.

§. 2.

§. 39. des Patentgesetzes wird für Patente, die Artikel 1. entsprechen, außer Kraft gesetzt mit der Wirkung, daß Verletzungen dieser Patente nicht verjähren.

§. 3. 

§. 14. Absatz 2 des Patentgesetzes wird ergänzt um nachfolgenden Text.
Im Falle, daß es sich um die Neubewertung eines bereits bestehenden Patents handelt, ist die Beschlußfähigkeit der Abtheilung auch durch die Anwesenheit eines einzelnen Mitglieds gegeben.

§. 4.

§. 15. Absatz 2 des Patentgesetzes wird ergänzt um die Möglichkeiten der Zustellung per Post, Fernkopie (Fax) und elektronischer Post (ePost oder EMail).

§. 5.

§. 16. des Patentgesetzes erhält nachfolgenden Zusatztext.
Sollte das Patentamt nicht sowohl über Abtheilungen, als auch Mitglieder derselben, welche bei dem angefochtenen Beschlüsse nicht mitgewirkt haben, verfügen, so wird die Beschwerde zur Beschlußfassung dem Bundesrathe vorgelegt. 

§. 6.

In §. 5. Absatz 2 des Patentgesetzes wird die Formulierung “für das Heer oder für die Flotte” ersetzt durch “für militärische Zwecke”,
in §. 19. Absatz 3 und §. 23. Absatz 2 des Patentgesetzes wird die Formulierung “die Zwecke des Heeres oder der Flotte” ersetzt durch “militärische Zwecke”.

 

Artikel 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 17. Mai 2021

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105171-Nr05-Einfuehrungsgesetz-betreffend-Patentgesetz” Amtsschrift

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RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB

Änderungsgesetz, betreffend §. 175. StGB (widernatürliche Unzucht)

gegeben am 09.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 04

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

 Paragraph 175 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert.

Folgende Worte werden gestrichen  „zwischen Personen männlichen Geschlechtes oder

Somit erhält § 175 StGB folgenden Wortlaut:

Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 2.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 09. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB” Amtsschrift

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RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige

Verordnung betreffend den Schutz für Reichs- und Staatsangehörige

gegeben am 08.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 03

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen

§ 1.

Reichs- und Staatsangehörige, wie diese im Personenstandsregister  Deutschland erfaßt sind; somit nicht mehr unter Betreuung der Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft stehen, unterliegen nicht den Vorschriften und sogenannten Gesetzen (Regelwerken) die zu Bonn oder Brüssel herausgegeben wurden und noch werden. Alle Parteien, Wirtschafts- Politiker, die POLIZEI, die gesamte Justiz  und die nichtfreie Presse stehen mit Ihrem gesamten Hab und Gut in der Schadenshaftung gegenüber den rechts- und geschäftsfähigen Reichs- und Staatsangehörigen.

§ 2.

Mit einem Mindestschadenersatz von 75.000,00 Mark, wird die Person privatrechtlich in die Haftung genommen, die sich anmaßt die körperliche  geistige und seelische Unversehrtheit, des einzelnen Reichs- und Staatsangehörigen zu beeinflussen, zu schädigen, zu  zerstören, zu diffamieren oder sonst wie auf anderer Art zu mißbrauchen.

Dieser Schadenersatz  hängt nicht von dem wirtschaftlichen Stand des Verursachers ab und wird über mindestens drei Generationen vollzogen.

§ 3.

Sobald sich der Reichs- und Staatsangehörige ausweist, sind jegliche Zwangsmaßnahmen durch unter Betreuung stehende Staatenlose, ein Gewaltakt gegen die Reichsverfassung, das Reichsrecht, Völkerrecht und die Menschenrechte.

Der Reichs- und Staatsangehörige ist angewiesen und verpflichtet, sich an die tatsächlichen Gesetze des Deutschen Reiches zu halten,  auch in Bezug zu den bürgerlichen Rechten von Staatenlosen.

§ 4.

 Wird gegen diese Verordnung in nachweislich 50 Fällen verstoßen, wenden wir uns an die Alliierten, um mit militärischem Einsatz die Verursacher und Täter zu eliminieren.

§ 5.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 08. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige” D

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Beschlüsse der 113ten Tagung des Bundesrathes im Mai 2021

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 25ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2021.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  32 aktive Bevollmächtigte, von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
198 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
243 bisher mitwirkenden Bevollmächtigte.

4 Bevollmächtigte und zwei Staatssekretäre wurden auf deren Wunsch verabschiedet
Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes (Herr T.R.)
Der Staatssekretär des Reichs-Immobilien-Regulierungsamtes (Herr D.W.)

20 neue Bevollmächtigte wurden im Bundesrath begrüßt


Folgenden Staatssektretären und -innen bzw. Amtsträger wurde die Ernennungsurkunde überreicht
(Die Namen werden zum Schutz der Personen noch nicht veröffentlicht)
Staatssekretär im Reichs-Patentamt, Herr T.F, ab dem 22.05.2021;
Assessorin des Deutschen Reiches, Frau K.N,
ab dem 22.05.2021;
Staatssekretär im Reichs-Gewerbeamt, Herr P.F,
ab dem 22.05.2021;
Direktorin der Reichskasse, Frau S.V,
ab dem 22.05.2021;


In der 113ten Tagung des Bundesrathes zum 22.05.2021, wurde
a) das neue Präsidium des Volks-Reichstages bestätigt;
b) Für Heilpraktiker soll eine Übergangsreglung in den Rechtskreis des Deutschen Reiches erschaffen werden;
c) Erstmals wurden Assessoren ernannt, die auch als Urkundsbeamte gelten.
d) 4 Gesetze beschlossen.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
33 aktive Delegierte zusammen, von 580 möglichen Delegierten;
208 dauerhaft geführte Delegierte;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
495 gesamt mitwirkende Delegierte.

Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundespräsidium, Stand 25.05.2021.




RGBl-2105051-Nr02-Verordnung Einberufung 82te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 82ten Tagung

einberufen am 05.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 12.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath gemäß Hausordnung, was folgt:

Nr. 02

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 22. Mai des Jahres 2021 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 05. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105051-Nr02-Verordnung-VRT82-Einberufung” Amtsschrift

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RGBl-2105041 Bekanntmachung Einberufung 113te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 113ten Tagung

einberufen am 04.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 12.05.2021 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 22. Mai des Jahres 2021 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 04. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105041-Bekanntmachung-BR113-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105041-Bekanntmachung-BR113-Einberufung”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse

Gesetz, betreffend die Reichskasse des Deutschen Reiches

gegeben am 21.01.2021, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 30.01.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

  § 1.

Die, durch Bekanntmachung, vom 1. Juni 1871 (RGBl. Band 1871, Seite 126) benannte Reichs-Hauptkasse, welche die „Central-Kassengeschäfte“ für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, ist ab sofort wieder einzurichten und wird gemäß Deutscher Reichsverfassung als Reichskasse eingerichtet.

Es ist ein Direktor der Reichskasse und ein Schatzmeister der Reichskasse zu ernennen. Der Bundesrath bildet einen Ausschuß zur Kassenprüfung, besetzt mit dem Staatssekretär des Innern und zwei Bevollmächtigten.

Die Reichskasse untersteht dem Reichs- und Bundespräsidium. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichskasse und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird im Reichsgesetzblatt „RGBl-1008146-Nr.32-Erlass-Reichsschatzamt“, vom 14.08.2010, das Wort „Reichskasse“, im Absatz 2 des Erlasses Nr. 32 gelöscht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 21. Januar 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse_D”