RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD ( GEZ, Öffentlich Rechtliche, Körperschaften )

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland

gegeben am 25.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

§ 1.

Alle Staatsverträge, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland oder der von der BRD als Bund bezeichnete und angewandte Organisationsform beziehen, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Staatsverträge sind wegen des Tatbestandes der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung an den Geschädigten zurückzuzahlen. Es gilt §§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Staatsverträgen ergibt, verbleibt ausnahmslos beim Verursacher und Anwender solcher Verträge, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht erfolgte.

§ 2.

Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person, die Staatsverträge gemäß § 1 dieses Gesetzes in Anwendung bringt, um sich bei Deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme von 250.000,00 Mark belegt. Diese Schadenersatzsumme gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt wurde.

§ 3.

Die Berufung auf Verträge nach europäischem bzw. internationalem Recht gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend unwirksam und werden nichtig, wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind, daß die Bundesrepublik Deutschland der Staat Deutschland oder sonst ein souveränes Staatsgebilde sei.

§ 4.

Die Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Verträge kann erwirkt werden, wenn diesen die Zustimmung nach Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung vorliegt und dies im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht wurde.

§ 5.

Die Rechte, die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörigen des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD”_D




RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung

Gesetz, betreffend die Förderung von Familien

gegeben am 15.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 20

§ 1.

Alle deutschen jungen Familien, deren Ziel eine Lebens- und Ehegemeinschaft mit leiblichen Kindern ist und aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 hervorgehen, bekommen nach Bewerbung und Prüfung, kostenlos ein Grundstück zum Bau Ihres Eigenheimes zur Verfügung gestellt. Für jedes Kind wird ein Zuschuß gewährt, der die vollständige Einrichtung eines Kinderzimmers nach dem aktuellen Wohnstandart erfüllt, die Fördermittel werden über die Deutsche Reichsbank finanziert.

§ 2.

Bevorzugt diese Familie den Kauf und die damit verbundene Renovierung eines bereits bestehenden Eigenheimes, so bekommt diese einen zinslosen Zuschuß in der Höhe des Wertes, welcher zum Kauf und zur Renovierung des Eigenheims nötig ist, um darin ein Wohn und Lebensstandart einrichten zu können, der dem aktuellem Stand einer Durchschnittsfamilie entspricht.

§ 3.

Sollte ein Mehrgenerationshaus gebaut werden, in dem auch die Eltern bzw. Großeltern ein Teil der Familie sind, werden Fördermittel je nach Vorhaben auch im Sinne eines barrierefreien Wohnens  zinslos zur Verfügung gestellt.

§ 4.

Die Zuteilung des Baugrundstückes, des Eigenheimes, der Wohnung oder den Fördermitteln ist mit der für den jeweiligen Standort verantwortlichen Behörde in Abstimmung mit dem Reichsimmobilienregulierungsamt festzulegen.

§ 5.

Die Rechte die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörige des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung”_D




RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot

Gesetz, betreffend die Behebung der Wohnungsnot im Deutschen Reich

erlassen am 01.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

§ 1.

Alle Veränderungen, Verschiebungen oder Versteigerungen der Vermögensstände, wie Mobiliare, Grundstücke, Ländereien und Immobilien sind ohne die Zustimmung des Deutschen Reiches bzw. die Anwendung der Gesetze des Deutschen Reiches zum Stand 28.10.1918 schwebend unwirksam und nichtig. Sie müssen schadenersatzpflichtig im Zeitraum von 6 Monaten zurückgeführt werden. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.

§ 2.

Alle Immobilien, Mobiliare und Grundstücke die nur zum Zwecke der Weiterveräußerung und nicht zum Zwecke des Eigennutz vom Ersteigerer oder dessen Auftraggeber verändert und verschoben wurden, sind mit einer Schadenersatzsumme von zusätzlichen 250.000,00 Mark an den Geschädigten zurückzugeben. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten erhöht sich die Schadenersatzsumme auf 500.000,00 Mark. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.

§ 3.

Allen Deutschen, im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, die derzeit in Miete wohnen, dürfen mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes ihren Wohnsitz nicht gekündigt bekommen, wenn die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen des Vermieters oder Verwalters erfolgen soll und dies in einer Phase des wirtschaftlichen Notstandes des Deutschen Reiches geschieht.

Der betreffende Wohnsitz ist gemäß Hausordnung der jeweiligen Verwaltung, nach Vorschrift und durch Eigenfinanzierung zu pflegen und zu hegen und in einem optimalen Zustand zu halten. Solange der Mieter die Mietzuschüsse durch BRD-Agenturen erhält ist die Miete wie vereinbart zur Zahlung fällig. Das tatsächliche und staatsrechtliche Eigentumsrecht des Immobilienbesitzers wird dadurch nicht berührt.

§ 4.

Für alle Mieter, die nicht unter das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 fallen, haben die Organisationen der bisherigen Verwaltungen, unter strenger und vorrangiger Einhaltung von § 4 dieses Gesetzes, die alleinige Vollhaftung, wie Sie die nachrangig zu bewertenden Mietern unterzubringen haben, sodaß es zu keinerlei gesundheits- und gesellschaftsgefährdeten Mißständen führt.

§ 5.

Dieses Wohnsitzrecht tritt außer Kraft, sobald das Deutsche Reich vollständig Handlungsfähig ist und mindestens 6 Monate nach der Regierungsübernahme weiterhin die Staatsgeschäfte führt.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot”_D




RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Sperre-aller-Patente-des-Reiches

Gesetz, betreffend die Sperre aller Patente und Marken die der Aufsicht des Deutschen Reiches zuzuordnen sind

gegeben am 26.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

§ 1.

Alle Patente und Markennamen, die der Verwaltung, Genehmigung und Aufsicht des Reichspatentamtes zuzuordnen sind und durch staatsfeindliche Maßnahmen, geraubt, entwendet, verkauft, verschenkt oder beschlagnahmt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes gesperrt.

§ 2.

Für jedwede Fortführung und Anwendung der betroffenen Patente und Marken, so auch die die in Folge verändert wurden, haftet der Verursacher privatrechtlich und ist für jeden entstandenen Schaden gleich welcher Art von Schaden, vor dem Deutschen Reichsgericht der gerechten Strafe zuzuführen.

§ 3.

Der Haftungszeitraum bestimmt sich je nach dem, wann das betreffende Patent oder die betreffende Marke der Aufsicht des Reichspatentamtes mit Gewalt entzogen wurde.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die jeweils betreffenden natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Sperre-aller-Patente-des-Reiches” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Sperre-aller-Patente-des-Reiches“_D




RGBl-1404261-Nr17-Aenderungsgesetz-Besatzungrecht

Gesetz, betreffend die Änderung von Besatzungsrechten

verordnet am 26.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

Der bisherige Text aus unseren Reichsgesetzen
Alt:
Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 1.

Der bisherige Text wird folgende Fassung erhalten

Neu:

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft
und ist in folgenden Gesetzen zu redigieren:

RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen, §5
RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen, §4
RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter, §4
RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art, §4
RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei, §4
RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte, §4
RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso, §4
RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen, §4
RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen, §4
RGBl-1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft, §4
RGBl-1303133-Nr12Gesetz-Zulassung-Makler, §4
RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare, §4
RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher, §4
RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger, §4
RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer, §4
RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft, §4

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404261-Nr17-Aenderungsgesetz-Besatzungrecht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404261-Nr17-Aenderungsgesetz-Besatzungrecht“_D




RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Kaiserlich Deutsches Patent und Markenamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des
Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes „KDPMA“.

Erlassen am 16.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches.
Änderungsstand: 24.04.2024 durch RGBl-2404061-Nr03-Änderungsgesetz.  

In Kraft gesetzt am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird das Kaiserlich Deutsche Patent- und Markenamt „KDPMA“, errichtet und dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Es dient dem Schutz des geistigen Eigentums und Markennamen natürlicher und juristischer Personen, ebenso zur gesicherten Förderung und zum Schutz technischer Entwicklungen, zur Einhaltung schützenswerter Organismen und Wesenheiten, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
Präsident des Kaiserlich Deutschen Patent und Markenamtes“.

Die einzelnen Aufgaben des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes bestimmt das Reichsjustizamt in Abstimmung mit dem Reichskanzler und mit dem Staatssekretär des KDPMA. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte des ehemals Kaiserlichen Patentamtes, des Reichspatentamtes und des Deutschen Patent und Markenamtes an diese Behörde über.

Für jeden entstanden Schaden im Bereich des Patent- und Markenwesens haftet der Verursacher.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Erlassen zu Berlin, den 16.04.2014

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Kaiserlich-Deutschen-Patentamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Kaiserlich-Deutschen-Patentamtes”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurden bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-1404151-Nr15-Aenderungsgesetz der Anwendungsvorschriften zu europäischem und internationalem Recht

Gesetz, betreffend die Änderung von Anwendungsvorschriften zu europäischem und internationalem Recht

gegeben am 15.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches 

In Kraft gesetzt am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt

 

Nr. 15

Der bisherige Text aus unseren Reichsgesetzen

Alt: Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes verboten.

§ 1.

Der bisherige Text wird folgende Fassung erhalten

Neu:

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 2.

 

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft

und ist in folgenden Gesetzen zu redigieren:

RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten, §5

RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen, §3

RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter, §3

RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art, §5

RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle, §5

RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben, §5

RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei, §5

RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte, §5

RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso, §5

RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen, §5

RGBl-1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft, §3

RGBl-1303133-Nr12-Gesetz-Zulassung-Makler, §3

RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare, §3

RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher, §3

RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger, §3

RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer, §3

RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft, §3

 

Gegeben zu Berlin, den 15. April 2014




RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten” Nie wieder Krieg von deutschem Boden ( Alliierten )

Gesetz, betreffend Verbot von kriegerischen Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches

gegeben am 11.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 10.02.2018 durch Gesetz: RGBl-1801061-Nr1

 In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Präambel

„Von deutschem Boden darf nie wieder Krieg ausgehen“

Artikel 1.

Kriegseinsätze, kriegerische Maßnahmen, Drohnenflüge zur Kriegsführung, Erkundungen aller Art für kriegerische Maßnahmen oder illegal angeordnete Beobachtungen, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Staatsgebiet und Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen zum 31. Juli 1914 verboten. Dieses Verbot gilt auch für alle sogenannten Alliierten Streitkräfte, Besatzungsorganisationen und deren Verbündete, sowie für die auf deutschem Boden bisher rechtswidrig geduldeten und agierenden europäischen und internationalen Militär- und Polizeikräfte zur Luft, zur See und zu Lande.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz wird strafrechtlich verfolgt. Jede nationale Person sowie jede nationale und internationale Institution bzw. betreffende Auftragsmodalität die gegen dieses Gesetz verstößt haftet in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

Artikel 2.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Deutsche Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

Artikel 3.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Besatzungsaufgaben auf dem Boden des Deutschen Reiches, wie dies zum 31. Juli 1914 bestand, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.

Artikel 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

Artikel 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

Artikel 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten“_D




RGBl-1403291-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Regulierungsamtes der Reichsimmobilien im Deutschen Reich

verordnet am 30.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde zur Regulierung der Immobilienbesitzstände und Immobilien -Verwaltungsangelegenheiten wird das Reichsimmobilienregulierungsamt errichtet und dem Reichsamt des Innern direkt unterstellt.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsimmobilienregulierungsamtes” .

Die einzelnen Aufgaben des Reichsimmobilienregulierungsamtes bestimmt der Amtsleiter in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403301-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403301-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien“_D




RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen

Gesetz, betreffend Verbot bandenbildenden und gewalttätigen Organisationen im Deutschen Reich

gegeben am 13.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Alle bandenähnlich strukturierten Organisationen sowie die damit verbundenen Strukturen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen, dies betrifft ausnahmslos alle die gegen die Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 und der durch die vom Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzten Vorschriften verstoßen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt und gilt auch für alle ausländischen Organisationen. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Volks-Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.

§ 2.

Die Angehörigen dieser Organisationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

§ 3.

Das Verbot gilt nicht für die Organisationen, die sich nachweislich am Aufbau der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen Innen- als auch Außengrenzen zum Stand 31. Juli 1914 aktiv und vorschriftsmäßig beteiligen. Die Rechtsform Verein nach der geltenden Reichsrechtsordnung ist den betreffenden Organisationen erlaubt, soweit diese den Frieden und der Gesellschaft dienen.

§ 4.

Alle Erwerbungen von Gütern, Immobilien und Grundstücken, die durch Gewalt, durch bandenmäßiges Auftreten, durch Bestechung der derzeitigen Besatzungsbehörden bzw. mit dem Wissen des derzeit durch Fremdverwaltungen hergestellten nichtstaatlichen Firmenrechts, sind an den durch diesen Zustand unrechtmäßig enteigneten Eigentümer, ohne Anspruch auf Schadenersatz zurück zugeben.

§ 5.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen“_D