RGBl-1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft

Gesetz, betreffend Zulassung der Staatsanwaltschaft im Deutschen Reich

verordnet am 23.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

§ 1.

Die Zulassung zur Staatsanwaltschaft wird gemäß Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 1877 allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weiteren Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, falls keinerlei Schadensersatzklage bei dem betroffenen Gericht gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben wird.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem 28.10.1918, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung,Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die örtliche und unabhängige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften ergibt sich aus § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Allgemeinen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz nach der Fassung vom 27. Januar 1877.

§ 6.

Gemäß § 148 und § 150 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann gegen einen Staatsanwalt bzw. einer Staatsanwältin bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot im Einzelfall erlassen werden. Die Vertretung des Staatsanwaltes bzw. der Staatsanwältin geht gemäß §§ 148, 150 des  Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend in Anwendung und ist an die Oberreichsanwaltschaft zu übertragen.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zur Staatsanwaltschaft gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der von dem Staatsanwalt bzw. der Staatsanwältin als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft_D




RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat

Verordnung, betreffend Schutz von Volk und Staat des Deutschen Reiches, in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914

verordnet am 01.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 01.09.2013

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

In Anbetracht der derzeitigen prekären Situation, hervorgerufen durch korrupte religiös hochfinanzgesteuerte Politiker und staatenlosen monopoloperierenden Konzernen, erfährt heute das Europa das Ergebnis seines verantwortungslosen Schweigens und Mitwirkens, als im Schloß Versailles zum 26. Juni 1919 die Vernichtung Deutschland und des Deutschen Reiches rücksichtslos aufgezwungen wurde. So hat der Präsidialsenat in seiner ersten Sitzung am 27.04.2013 zum Schutz von Volk und Staat bei eventuell anstehender Versorgungsmängel, Notstände oder Unruhen, folgenden Verordnung festgelegt.

§ 1.

Tag des Beginns und Abschluß dieser Verordnung zum Schutz von Volk und Staat wird durch den Präsidialsenat in Abstimmung mit dem Volks-Bundesrath festgelegt und veröffentlicht, um die gesamte Bevölkerung in Deutschland vor Versorgungs- und Entsorgungsnöten zu bewahren.

Mit Bekanntmachung dieser Versorgungsperiode  werden alle derzeit in Deutschland handelnden und verantwortlichen Institute, Firmen, sogenannte Behörden, sogenannte Ämter, Hilfsgruppierungen und Hilfsvereine, Entsorgungs- und Versorgungsunternehmen,  Technische Hilfswerke, Feuerwehren, Polizei, Überwachungsfirmen und auch die sogenannte Bundeswehr unter Ankündigung strafrechtlicher Maßnahmen verpflichtet in enger Zusammenarbeit mit der Übergangs-Reichsleitung, keinerlei Mängel an der Bevölkerung aufkommen zulassen. Es gilt vorrangig das Wohl der Bevölkerung Deutschlands und hat auch zu erfolgen wenn keinerlei Gegenwertzahlung erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Verordnung gilt Hoch- und Landesverrat.

Den Unternehmen und deren gesamtes Personal die derzeit wie Behörden, Gemeinde- und Stadtverwaltungen handeln obliegt die Pflicht und Aufsicht zur kostenfreien Verteilung von Hilfsmittel, wie z.B. Lebensmittelmarken. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung sind durch die jeweils handelnden Personen ohne Ansehen von Rang oder Person durchzuführen. Andere Regelungen und Vorschriften bleiben davon unberührt. Es gilt vollumfängliche Privathaftung, für das Umsetzen dieser Verordnung.

§ 2.

Trinkwasserversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Trinkwasserversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Trinkwasserversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 3.

Lebensmittelversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Lebensmittelversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Lebensmittelversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Darunter fallen besonders die gesamten Lebensmittelketten, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 4.

Strom-  und Energieversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Strom- und Energieversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Strom- und Energieversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 5.

Telekommunikationsversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Telekommunikationsversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Telekommunikationsversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Dies gilt auch für das Internet bzw. Weltnetz, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Ärztliche und medizinische Versorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die ärztliche und medizinische Versorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die ärztlichen und medizinischen Versorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 8.

Diese Verordnung ist auch im Einzelfallanzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf verordnet.

Diese Verordnung hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz, präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.

§ 9.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat”_D




RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26

Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr36, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erzwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive

verordnet am 29.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

§1 des RGBl-1111011-Nr26 wird wie folgt geändert:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

Ursprünglicher § 1:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26”_D

 




RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Präsidialsenat, Flaggengesetz und Standarte, Nationalflagge, Bundesflagge

Verordnung, betreffend Flagge und Standarte für den Präsidialsenat,
Präsidialflagge, Präsidialstandarte, Nationalflagge, Bundesflagge.

verordnet am 28.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§ 1.

Die Flagge des Präsidialsenats besteht aus einem schwarzen abgeschnittenen Dreieck, von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 2 zu 3. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß unten rot und 1zu1 im Verhältnis zu Gesamthöhe der Flagge. Den Eckpunkten des abgeschnittenen Dreiecks angeordnet, liegt ein weißes rundes Feld mittig eines Quadrates. Der Durchmesser ist im Verhältnis 1zu 2 der Fahnenhöhe. In diesem weißen Feld befindet sich das Zeichen der Trinität in den Farben der Bundesstaaten. Die Farben grün, blau, dunkelrot, gold und violett werden durch ein weißes Band im Verhältnis zum weißen Feld wie 1 zu 30 verbunden. Die Anordnung der Farben siehe Anlage auf Seite 1304284.

Dies Fahne wird am Amtssitz geflaggt, solange der Amtssitz durch eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats besetzt ist.

§ 2.

Die Standarte ist wie in § 1 beschrieben. Das Verhältnis der Breite zur Höhe ist wie 1 zu 1. Die große Länge des abgeschnittenen Dreiecks bestimmt auch die Breite der Standarte, womit sich ein Quadrat ergibt. Die Trinität wie in § 1 beschrieben, befindet sich in der Mitte der Standarte.

Die Standarte wird auf allen Fahrten, Flügen und Reisen an Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen geführt, in denen  sich mindestens eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats auf Amtsreise befindet.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat”_D

Seite 1304284




RGBl-1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung

Gesetz, betreffend Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Reichsangehörigkeit

verordnet am 28.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

§ 1.

Einbürgerungen, die nach dem 28. Oktober 1918 im Deutschen Reich vorgenommen worden sind, können widerrufen werden, falls die betreffende Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist oder durch Gesetze von Fremdverwaltungen oder Gewaltherrschaften durchgeführt wurden. Durch den Widerruf der Einbürgerung verlieren außer dem Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat und oder im Deutschen Reich, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten.

Der Widerruf obliegt den Behörden der Bundesstaaten, bei unmittelbaren Reichsangehörigen und in Abwesenheit der Bundesstaaten dem Reichskanzler in Abstimmung mit dem Reichsamt des Innern.

Der Widerruf wird wirksam mit der Zustellung des Widerrufs oder mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

§ 2.

Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, können der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ihr Verhalten gegen die Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen haben. Bei der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kann ihr Vermögen, sowie Grund und Boden beschlagnahmt und nach Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt werden. Die Beschlagnahme des Vermögens sowie Grund und Boden endigt spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren, falls es nicht vorher als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt wird.

Diese Maßnahmen können auch gegenüber Reichsangehörigen in allen Teilen des Deutschen Reiches  getroffen werden die aus den Folgen des Versailler Diktat vom 28.06.1919 bevorteilt wurden und die in der Zeit nach dem 28. Oktober 1918 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben oder dem Vermögen mächtig waren.

Die Entscheidung trifft der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts und des Staatssekretär des Innern in der Regel nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Staaten. Als beteiligt gelten der Bundesstaat, dem der Reichsangehörige angehört, und diejenigen Staaten, in denen er innerhalb der letzten Jahre seine dauernde Niederlassung gehabt hat.

Der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes beschließt im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf den Ehegatten, auf die ehelichen oder an Kindesstatt angenommenen Kinder, bei Frauen auf die unehelichen Kinder erstreckt.

Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit wird mit der Verkündung der Entscheidung im Deutschen Reichs-Anzeiger wirksam und auch veröffentlicht.

§ 3.

Der Reichskanzler kann im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Innern und dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung_D




RGBl-1303133-Nr12-Gesetz-Zulassung-Makler

Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Makler im Deutschen Reich

gegeben am 13.03.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

§ 1.

Die Zulassung zum Makler, aus den Bereichen von Börsen, Immobilien, Versicherungen, Reisen, Personalvermittlung  im Bereich der Justiz eines Bundes oder einer Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstiger Vorgängerverwaltungen wird allen betreffenden Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der geltenden Reichsrechtsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch zukünftigen Handlungen des genannten Personenkreises sind gemäß der geltenden Reichsrechtsordnung, staatsrechtlich bzw. nach Staatshaftungsrecht nichtig. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen haftet die betreffende Person privatrechtlich mit dem geringsten Schadenersatz der Schadensumme im Klagefall mit mindestens 250.000,00 Mark.

§ 2.

Die Berufung auf bundesrechtliche Vorschriften, wie Verordnung über Pflichten der Makler, Gewerbeordnung der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten und entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter § 1 erklärt.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltenderReichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Maklern ist das Makeln bzw. Geschäfte vermitteln mit Inkraftsetzung dieses Gesetz auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es dem Personenkreis verboten überhaupt noch Dienstleistungen dieser Art zu erbringen.

§ 6.

Das Reichsgewerbeamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Mit diesem Gesetz sind alle Vereinigungen und Verbände die den betreffenden Personenkreis ausbilden, weiterbilden, als Mitglied führen und bei deren Handlungen unterstützen wie unter Höchststrafe verboten. Diese Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter §§ 1 und 2 dieses Gesetzes erklärt.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1303133-Nr12-Gesetz-Zulassung-Makler” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1303133-Nr12-Gesetz-Zulassung-Makler”_D




RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare

Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Notare im Deutschen Reich

gegeben am 13.03.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Die Zulassung zum Notar, Anwaltsnotar, Amtsnotar, Notarassessor  im Bereich der Justiz eines Bundes oder einer Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstiger Vorgängerverwaltungen wird allen betreffenden Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der geltenden Reichsrechtsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind gemäß der geltenden Reichsrechtsordnung nichtig und haben nur noch den Charakter einer dritten Person, der im Falle eines Rechtsstreites aberkannt werden kann. Alle notariell beglaubigten Urkunden sind staatsrechtlich bzw. nach Staatshaftungsrecht nichtig. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich mit einem Schadenersatz von mindestens 250.000,00 Mark.

§ 2.

Die Berufung auf bundesrechtliche Vorschriften, wie Bundesnotarordnung, Deutsches Richtergesetz, Dienstordnung für Notare, Beurkundungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, so auch die Reichsnotarordnung 1937 sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten und entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter § 1 erklärt.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Notaren und Notarassessoren ist die Erfüllung der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es dem Personenkreis verboten überhaupt noch notarielle Dienstleistungen aller Art zu erbringen.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Mit diesem Gesetz sind alle Vereinigungen und Verbände die den betreffenden Personenkreis ausbilden, weiterbilden, als Mitglied führen und bei deren Handlungen unterstützen wie z.B. die Bundesnotarkammer oder auch Reichsnotarkammer  unter Höchststrafe verboten. Diese Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter §§ 1 und 2 dieses Gesetzes erklärt.

§ 8.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare”_D




RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher

Gesetz, betreffend Zulassung der Gerichtsvollzieher

gegeben am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 9

§ 1.

Die Zulassung zum Gerichtsvollzieher wird bestimmt durch § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes, zum Stand 28.10.1918 und allen Personen versagt bzw. verboten, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, als deren Auftraggeber und auch Schuldner keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. vor dem Reichsgericht erheben.

§ 2.

Die Berufung auf eine Gerichtsbarkeit, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung und Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen derzeitigen Gerichtsvollziehern ist die Ausübung ihres Amtes auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten sich als Gerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieher oder Hauptgerichtsvollzieher zu bezeichnen oder in irgendeiner Weise Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen durchzuführen.

§ 6.

Die Vertretung eines Gerichtsvollziehers geht entsprechende in Anwendung und ist an einen Gerichtsvollzieher zu übertragen, der durch den Reichskanzler gemäß § 155 GVG und diesem Gesetz bestimmt wurde.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung von Gerichtsvollziehern gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage die von dem Auftraggeber und dem Schuldner vor dem Reichsgericht betrieben werden kann.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher”_D




RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel-Amtssiegel-Dienstsiegel

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anwendung von Reichssiegel

erlassen am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 8

§ 1.

Das große Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das große Siegel hat eine Größe größer 32 mm bis 42 mm.

§ 2.

Das kleine Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das klein Siegel hat eine Größe bis 32 mm.

§ 3.

Das große Reichssiegel wird vom Präsidium und dem Reichskanzler des Deutschen Reiches geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Ernennungen und Urkunden angewendet.

Das Reichsgericht verwendet das große Reichssiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen.

§ 4.

Alle weiteren Reichsbehörden führen das kleine Reichssiegel. Die Reichsbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Staatssekretärs gebrauchen.

§ 5.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel”_D




RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Energieversorger
im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 7

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Regelung der gesamten Energieversorgung im Deutschen Reich werden alle Energieversorger aus dem Inland und dem Ausland handelnd auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.

§ 2.

Jede Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies betrifft auch Vermögensstände Dritter.

§ 3.

Jede Preiserhöhung, Tarifveränderung, Mehrwertsteuererhebung, Sondergebühren jeglicher Art, somit jede nichtstaatliche genehmigte Handlung gegen die Reichsangehörigen des Deutschen Reiches sind rückwirkend zum 01.01.2013 verboten. Es darf nur noch der bisherige Grundtarif erhoben werden.

§ 4.

Die Aufsicht obliegt dem Präsidialsenat im Einvernehmen mit den verantwortlichen und hinzugezogenen Reichsbehörden.

§ 5.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht”_D