Deutsches Reichsgesetzblatt 1881

Deutsches Reichsgesetzblatt 1881

Textdaten
<<< 1880 1882 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1881
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
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Reichs-Gesetzblatt.
1881.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 2. Februar bis 29. Dezember
1881, je einen Vertrag aus den Jahren 1877 und 1879, sowie
mehrere Verträgen und eine Verordnung vom Jahre 1880.
(Von Nr. 1400 bis einschl. Nr. 1454.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 29.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1881
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
17. Septbr. 1878. 28. Febr. 1880. Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 4. 1362. 15–23.
25. März/19. September
1878.
18. Juni 1880. Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich der Hawaiischen Inseln. 13. 1382.
(mit Anl.)
121–144.
29. März 1879. 14. April 1880. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien, betreffend das Eintreten des Deutschen Reichs an Stelle Preußens in den Vertrag vom 20. Dezember 1841 wegen Unterdrückung des Handels mit afrikanischen Negern. 8. 1371. 100–102.
31. Dezbr. 1878. 12. Janr. 1880. Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. 1. 1356. 9–10.
31. Dezbr. 1879. 12. Janr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland und Belgien. 1. 1357. 10.
31. Dezbr. 1879. 12. Janr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels- und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz. 1. 1358. 10.
7. Janr. 1880. 12. Janr. 1880. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. 1. 1355. 1–8.
7. Janr. 1880. 28. Janr. 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung der Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für Charlottenburg und Westend auf die Ober-Postdirektion in Berlin. 2. 1360. 12. [IV]
27. Janr. 1880. 28. Janr. 1880. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 2. 1359. 11.
9. Febr. 1880. 14. Febr. 1880. Verordnung, betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern. 3. 1361. 13.
23. Febr. 1880. 12. März 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten Reichsbehörde für die dem Ressort des General-Postmeisters zugewiesenen Verwaltungszweige. 5. 1363. 25.
3. März 1880. 12. März 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben- und Rückvergütungssätze für Bier. 5. 1364. 25–26.
10. März 1880. 12. März 1880. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 5. 1365. 26.
24. März 1880. 31. März 1880. Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 ausgegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 6. 1367. 94.
25. März 1880. 6. August 1880. Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 19. 1392. 181–182.
26. März 1880. 31. März 1880. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1880/81. 6. 1366.
(mit Anl.)
27–94.
26. März 1880. 2. April 1880. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. 7. 1368. 95–96.
30. März 1880. 14. April 1880. Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. 8. 1370. 99.
31. März 1880. 2. April 1880. Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 23. Dezember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. 7. 1369. 97.
5. April 1880. 10. Mai 1880. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 9. 1374. 108.
11. April 1880. 14. April 1880. Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Verordnung über die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 28. September 1879. 8. 1372. 102. [V]
11. April 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1385. 146–147.
22. April 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1386. 148.
1. Mai 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1387. 149.
6. Mai 1880. 10. Mai 1880. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 9. 1373. 103–107.
20. Mai 1880. 31. Mai 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. 10. 1376. 112.
20. Mai 1880. 2. Juni 1880. Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. 11. 1377. 113–116.
24. Mai 1880. 31. Mai 1880. Gesetz, betreffend den Wucher. 10. 1375. 109–111.
30. Mai 1880. 18. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. 13. 1380. 119.
31. Mai 1880. 5. Juni 1880. Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. 12. 1378. 117.
31. Mai 1880. 5. Juni 1880. Bekanntmachung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 12. 1379. 118.
5. Juni 1880. 19. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. 14. 1383. 145.
6. Juni 1880. 18. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs des deutschen Zollgebiets. 13. 1381. 120.
7. Juni 1880. 19. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 14. 1384. 146. [VI]
23. Juni 1880. 30. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 16. 1389. 153–168.
25. Juni 1880. 28. Juni 1880. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika. 15. 1388. 151.
29. Juni 1880. 2. Juli 1880. Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. 17. 1390.
(mit Anl.)
169–178.
15. Juli 1880. 20. Juli 1880. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 32 der Gewerbeordnung. 18. 1391. 179.
28. Juli 1880. 6. August 1880. Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 19. 1393. 183–184.
29. Septbr. 1880. 2. Oktbr. 1880. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 20. 1394. 185.
13. Oktbr. 1880. 26. Oktbr. 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. 21. 1395. 187–188.
9. Novbr. 1880. 13. Novbr. 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe für Branntwein und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern. 22. 1396. 189.
9. Novbr. 1880. 13. Novbr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. 22. 1397. 190.
23. Dezbr. 1880. 28. Dezbr. 1880. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 23. 1398. 191.
23. Dezbr. 1880. 28. Dezbr. 1880. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. 23. 1399. 192.



Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher

Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 16, Seite 178 – 184
Fassung vom: 29. Juni 1881
Bekanntmachung: 6. Juli 1881
Inkrafttreten: 15. Juli 1881
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1435.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Vom 29. Juni 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

 

Artikel 1.

An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes treten die folgenden Bestimmungen:

1. an Stelle des §. 22:

Die Beweisgebühr (§. 18 Nr. 2) wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die angeordnete Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat.
Dasselbe findet statt, soweit bezüglich des durch die Beweisanordnung betroffenen Gegenstandes ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufgenommen oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts eine Entscheidung erlassen wird.

2. an Stelle des §. 23:

Nur drei Zehntheile der Entscheidungsgebühr werden erhoben für die auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts erlassene Entscheidung.
Die Entscheidungsgebühr wird zu drei Zehntheilen auch für die Aufnahme eines zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleichs erhoben.

3. an Stelle des §. 34:

Drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge:

1. auf Entmündigung oder Wiederaufhebung einer Entmündigung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind (Civilprozeßordnung §§. 593 bis 603, 616 bis 619, 621 bis 623, 625);
2. auf Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung §. 862).

4. an Stelle des §. 35:

Zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge:

1. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Abs. 3, §§. 696, 710 Abs. 4);
2. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 684, 700, 723, 724, 726, 729, 730 Abs. 1, §§. 736, 738, 743, 745 bis 747, 754, 755, 771 Abs. 4, §§. 772, 781 Abs. 2, §§. 782, 810 Abs. 3);
3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (Civilprozeßordnung §§. 801, 802, 813, 815 bis 822), soweit nicht nachträglich eine Gebühr des §. 26 Nr. 9 zur Erhebung kommt;
sowie

4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren oder die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen (Civilprozeßordnung §. 685).

5. an Stelle des §. 36:

Für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge auf Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455) werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) und wenn eine Beweisaufnahme stattfindet, fünf Zehntheile der Gebühr erhoben.

6. an Stelle des §. 37:

Im Mahnverfahren werden erhoben:

1. zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls (Civilprozeßordnung §§. 631, 632);
2. ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls (Civilprozeßordnung §. 639).
Wird ein Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls zurückgewiesen, weil der Zahlungsbefehl in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht erlassen werden kann (Civilprozeßordnung §. 631 Abs. 2), so ist die Gebühr nur nach dem Werthe dieses Theils zu berechnen.
Soweit die Kosten des Mahnverfahrens als Theil der Kosten eines entstehenden Rechtsstreits anzusehen sind (Civilprozeßordnung §. 638), wird die im Fall der Nr. 1 erhobene Gebühr auf die Gebühr des entstehenden Rechtsstreits angerechnet.

7. an Stelle des §. 38:

Ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) wird erhoben für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge:

1. auf Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Prozeßkosten (Civilprozeßordnung §. 99);
2. auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen, in welchen dieselbe auf Anordnung des Vorsitzenden zu erfolgen hat, oder auf Zurücknahme der Vollstreckungsklausel, sofern diese Anträge nicht im Wege der Klage gestellt werden (Civilprozeßordnung §§. 664 bis 666, 668, 703, 704 Abs. 1, §. 705 Abs. 3, §. 809), oder auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §. 669).

8. an Stelle des §. 39 Absatz 2:

Betreffen mehrere gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (§. 35 Nr. 2) wegen desselben Anspruchs denselben Gegenstand, so kommt die Gebühr nur einmal zur Erhebung.

9. an Stelle des §. 40:

Für das durch den Gerichtsschreiber an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 179) ist die einem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt zustehende Gebühr als Gerichtsgebühr zu erheben, sofern nicht die Zustellung von Amtswegen bewirkt wird.

10. an Stelle des §. 41:

Für einen in Gemäßheit des §. 471 der Civilprozeßordnung stattgehabten Sühnetermin, einschließlich des in demselben etwa aufgenommenen Vergleichs, werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben.
Die Gebühr wird, wenn der Gegner desjenigen, welcher zum Sühnetermin geladen hat, nicht erschienen oder der Sühneversuch erfolglos geblieben ist, auf die Gebühren eines entstehenden Rechtsstreits angerechnet.

11. an Stelle des §. 44:

Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 823 bis 833, 836 bis 850) wird ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben:

1. für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags;
2. für die Verhandlung im Aufgebotstermine;
3. für die Endentscheidung.

12. an Stelle des ersten Absatzes des §. 46:

Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche für die beantragte Entscheidung oder im Fall des §. 43 für die beantragte Verhandlung zu erheben sein würde.

13. an Stelle des §. 47 Nr. 14:

14. über die in §. 35 Nr. 4 bezeichneten Antrage, Einwendungen oder Erinnerungen, soweit dieselben für begründet befunden werden und die Kosten des Verfahrens nicht dem Gegner, sondern dem Gerichtsvollzieher zur Last fallen;
15. über Anträge auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §§. 662, 663, 703, 705 Abs. 1), sofern nicht Gebühren nach den Vorschriften des §. 26 Nr. 8 oder des §. 38 zu erheben sind;
16. über Gesuche um Ertheilung des Zeugnisses der Rechtskraft oder um Ertheilung des Zeugnisses, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei (Civilprozeßordnung §. 646).

14. an Stelle des §. 53:

Für den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen wird, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben.
Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags (Konkursordnung §. 97 Abs. 1, §. 194 Abs. 2, §. 195 Abs. 2, §. 199 Abs. 2, §. 205 Abs. 2) oder durch Zurücknahme des zugelassenen Antrags erledigt, so wird nur ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben.
Die Vorschrift des §. 52 findet Anwendung; sofern jedoch der Antrag von einem Gläubiger gestellt wird und die Forderung desselben nicht höher ist, als der Betrag der Aktivmasse, wird die Gebühr nach dem Betrage dieser Forderung erhoben.

15. an Stelle des §. 70:

Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz erhoben:
1. wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens erfolgt 5 Mark;
2. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz ohne Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird 15 Mark;
3. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz nach stattgehabter Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird 20 Mark.
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz sowie für die Revisionsinstanz zu erheben.
Für die Widerklage wird ein besonderer Satz nicht erhoben.
Die von der Verwaltungsbehörde erhobene Klage (Strafprozeßordnung §. 464) ist nicht als Privatklage im Sinne dieses Gesetzes zu erachten.

16. an Stelle des §. 78:

Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts werden besonders erhoben:

1. die Gebühren für Akte, welche die Verpflichtung eines Vertheidigers zur Tragung der durch Verschulden desselben veranlaßten Kosten (Strafprozeßordnung §. 145) betreffen;
2. die Gebühren für Entscheidungen, welche betreffen:

a) Anträge auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Strafprozeßordnung §. 496 Abs. 2);
b) die Vollstreckung einer über eine Vermögensstrafe, eine Buße oder über Erstattung von Kosten ergangenen Entscheidung (Strafprozeßordnung §§. 495, 496);
c) die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche der Verfall einer zur Abwendung einer Untersuchungshaft oder zur Erlangung eines Strafaufschubs bestellten Sicherheit ausgesprochen wird (Strafprozeßordnung §§. 122, 488).

17. an Stelle des §. 101:

Beträgt die Gebühr für die Aufnahme eines Vergleichs oder die auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts erlassene Entscheidung (§§. 23, 41) weniger als die Gebühr oder Abgabe, welche nach den Landesgesetzen für einen außerhalb des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleich zur Staatskasse zu erheben sein würde, so ist der Mehrbetrag der letzteren neben der Entscheidungsgebühr zu erheben.

Artikel 2.

Hinter den §. 80 des Gerichtskostengesetzes werden die folgenden neuen §§. 80a und 80b eingestellt:

§. 80a.

Schreibgebühren werden nicht erhoben:

1. für die von Amtswegen anzufertigenden Ausfertigungen und Abschriften in den Fällen der §§. 4, 6, 16, 45, 47, 57, sofern in denselben keine Gebühren zu erheben sind;
2. für die Benachrichtigung von dem gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen Widersprüche (Civilprozeßordnung §. 634);
3. für den Vollstreckungsbefehl (Civilprozeßordnung §. 639);
4. für die Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §. 663);
5. für das Zeugniß der Rechtskraft und für das Zeugniß, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zur Terminsbestimmung nicht eingereicht sei (Civilprozeßordnung §. 646).

§. 80b.

Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare Auslagen nicht erhoben. Die Erhebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 3.

An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher treten die folgenden Bestimmungen:

1. an Stelle des §. 2:

Die Gebühr für jede Zustellung beträgt 80 Pfennig,
in den amtsgerichtlichen und den schöffengerichtlichen Sachen, soweit diese Sachen nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels an ein höheres Gericht gebracht sind 50 Pfennig,
für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (Civilprozeßordnung §. 161), für das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 177), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt bewirkte Zustellung die Hälfte jener Sätze.
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter (Civilprozeßordnung §. 172 Abs. 2) gilt als Eine Zustellung.

2. an Stelle des §. 3:

Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie mit geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so erhält derselbe die Mehrkosten nur, wenn er zur Vornahme der Zustellung ohne Benutzung der Post ausdrücklich ermächtigt worden ist.

3. an Stelle des ersten Absatzes des §. 4:

Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen (Civilprozeßordnung §§. 712, 713), von Früchten, welche von dem Boden noch nicht getrennt sind (Civilprozeßordnung §. 714), sowie von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können (Civilprozeßordnung §. 732), beträgt nach der Höhe der beizutreibenden Forderung:
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich 1 Mark,
bei einem Betrage bis 100 Mark einschließlich 2 Mark,
bei einem Betrage bis 300 Mark einschließlich 3 Mark,
bei einem Betrage bis 1.000 Mark einschließlich 4 Mark,
bei einem Betrage bis 5.000 Mark einschließlich 5 Mark,
bei einem Betrage über 5.000 Mark einschließlich 6 Mark.

4. an Stelle des §. 11:

Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichtsvollzieher erledigt, so erhält derselbe

bei Zahlungen die in §. 4 bestimmte, nach dem gezahlten Betrage zu berechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung vorausgegangen war, nicht unter 2 Mark,
bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr.

5. an Stelle des §. 15:

Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vorschrift des §. 679 der Civilprozeßordnung zugezogenen Zeugen kann eine Entschädigung bis zum Betrage von je 1 Mark gewährt werden.

6. an Stelle des zweiten Absatzes des §. 17:

Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise vor, so erhält er für jedes derselben die volle, nach der Entfernung des Ortes von seinem Amtssitz zu berechnende Entschädigung; dabei gelten jedoch mehrere Geschäfte, welche für denselben Auftraggeber an demselben Orte vorgenommen werden und welche sich auf dieselbe Rechtsangelegenheit beziehen, als Ein Geschäft.

Artikel 4.

Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1881.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst v. Bismarck.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1880

Deutsches Reichsgesetzblatt 1880

Textdaten
<<< 1879 1881 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1880
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
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1880.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 7. Januar bis 23. Dezember 1880,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1878 und mehreren Verträgen und
Bekanntmachungen vom Jahre 1879.
(Von Nr. 1356 bis einschl. Nr. 1399.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 23.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

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der im Reichs-Gesetzblatt
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enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
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Nr.
des
Gesetzes etc.
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17. Septbr. 1878. 28. Febr. 1880. Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 4. 1362. 15–23.
25. März/19. September
1878.
18. Juni 1880. Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich der Hawaiischen Inseln. 13. 1382.
(mit Anl.)
121–144.
29. März 1879. 14. April 1880. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien, betreffend das Eintreten des Deutschen Reichs an Stelle Preußens in den Vertrag vom 20. Dezember 1841 wegen Unterdrückung des Handels mit afrikanischen Negern. 8. 1371. 100–102.
31. Dezbr. 1878. 12. Janr. 1880. Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. 1. 1356. 9–10.
31. Dezbr. 1879. 12. Janr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland und Belgien. 1. 1357. 10.
31. Dezbr. 1879. 12. Janr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels- und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz. 1. 1358. 10.
7. Janr. 1880. 12. Janr. 1880. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. 1. 1355. 1–8.
7. Janr. 1880. 28. Janr. 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung der Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für Charlottenburg und Westend auf die Ober-Postdirektion in Berlin. 2. 1360. 12. [IV]
27. Janr. 1880. 28. Janr. 1880. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 2. 1359. 11.
9. Febr. 1880. 14. Febr. 1880. Verordnung, betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern. 3. 1361. 13.
23. Febr. 1880. 12. März 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten Reichsbehörde für die dem Ressort des General-Postmeisters zugewiesenen Verwaltungszweige. 5. 1363. 25.
3. März 1880. 12. März 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben- und Rückvergütungssätze für Bier. 5. 1364. 25–26.
10. März 1880. 12. März 1880. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 5. 1365. 26.
24. März 1880. 31. März 1880. Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 ausgegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 6. 1367. 94.
25. März 1880. 6. August 1880. Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 19. 1392. 181–182.
26. März 1880. 31. März 1880. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1880/81. 6. 1366.
(mit Anl.)
27–94.
26. März 1880. 2. April 1880. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. 7. 1368. 95–96.
30. März 1880. 14. April 1880. Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. 8. 1370. 99.
31. März 1880. 2. April 1880. Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 23. Dezember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. 7. 1369. 97.
5. April 1880. 10. Mai 1880. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 9. 1374. 108.
11. April 1880. 14. April 1880. Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Verordnung über die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 28. September 1879. 8. 1372. 102. [V]
11. April 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1385. 146–147.
22. April 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1386. 148.
1. Mai 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1387. 149.
6. Mai 1880. 10. Mai 1880. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 9. 1373. 103–107.
20. Mai 1880. 31. Mai 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. 10. 1376. 112.
20. Mai 1880. 2. Juni 1880. Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. 11. 1377. 113–116.
24. Mai 1880. 31. Mai 1880. Gesetz, betreffend den Wucher. 10. 1375. 109–111.
30. Mai 1880. 18. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. 13. 1380. 119.
31. Mai 1880. 5. Juni 1880. Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. 12. 1378. 117.
31. Mai 1880. 5. Juni 1880. Bekanntmachung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 12. 1379. 118.
5. Juni 1880. 19. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. 14. 1383. 145.
6. Juni 1880. 18. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs des deutschen Zollgebiets. 13. 1381. 120.
7. Juni 1880. 19. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 14. 1384. 146. [VI]
23. Juni 1880. 30. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 16. 1389. 153–168.
25. Juni 1880. 28. Juni 1880. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika. 15. 1388. 151.
29. Juni 1880. 2. Juli 1880. Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. 17. 1390.
(mit Anl.)
169–178.
15. Juli 1880. 20. Juli 1880. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 32 der Gewerbeordnung. 18. 1391. 179.
28. Juli 1880. 6. August 1880. Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 19. 1393. 183–184.
29. Septbr. 1880. 2. Oktbr. 1880. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 20. 1394. 185.
13. Oktbr. 1880. 26. Oktbr. 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. 21. 1395. 187–188.
9. Novbr. 1880. 13. Novbr. 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe für Branntwein und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern. 22. 1396. 189.
9. Novbr. 1880. 13. Novbr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. 22. 1397. 190.
23. Dezbr. 1880. 28. Dezbr. 1880. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 23. 1398. 191.
23. Dezbr. 1880. 28. Dezbr. 1880. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. 23. 1399. 192.



Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzleramts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde, Reichsamt des Innern

Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 37, Seite 321
Fassung vom: 24. Dezember 1879
Bekanntmachung: 31. Dezember 1879
Quelle: Scan auf Commons

 

(Nr. 1353.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde. Vom 24. Dezember 1879.

Auf Ihren Bericht vom 15. Dezember d. J. bestimme Ich, daß das Reichskanzler-Amt fernerhin den Namen „Reichsamt des Innern“ und der Vorstand dieser Behörde den Titel „Staatssekretär des Innern“ zu führen hat.

Berlin, den 24. Dezember 1879.

 Wilhelm. 

  Fürst v. Bismarck.An den Reichskanzler.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1879

Deutsches Reichsgesetzblatt 1879

Textdaten
<<< 1878 1880 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1879
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1879.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 20. Januar bis 24. Dezember 1879,
nebst mehreren Verträgen, einem Allerhöchsten Erlasse und einer
Bekanntmachung vom Jahre 1878.
(Von Nr. 1276 bis einschl. Nr. 1354.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 37.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1879
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
12. März 1878. 30. Juli 1879. Nachtragsvertrag zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz zu dem Vertrage vom 15. Oktober 1869, betreffend den Bau und die Subventionirung der Gotthard-Eisenbahn. 29. 1326. 270–276.
27. Mai 1878. 14. Juli 1879. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. 24. 1316. 193.
1. Juni 1878. 31. März 1879. Weltpostverein, geschlossen zwischen Deutschland, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien u. s. w. 8. 1286.
(mit Anl.)
83–102.
1. Juni 1878. 31. März 1879. Uebereinkommen, betreffend den Austausch von Briefen mit Werthangabe, abgeschlossen zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark u. s. w. 8. 1287. 102–111.
4. Juni 1878. 31. März 1879. Uebereinkommen, betreffend den Austausch von Postanweisungen, abgeschlossen zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark u. s. w. 8. 1288. 112–118.
18. Oktbr. 1878. 26. Novbr. 1879. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Belgien wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrecht. 36. 1351. 316–317.
26. Dezbr. 1878. 28. Janr. 1879. Bekanntmachung, betreffend drei zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vereinbarte Berichtigungen des deutschen Textes des Auslieferungsvertrages vom 24. Dezember 1874. 1. 1277. 2. [IV]
20. Janr. 1879. 31. Janr. 1879. Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben. 3. 1279. 5–8.
23. Janr. 1879. 28. Janr. 1879. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 1. 1276. 1.
29. Janr. 1879. 30. Janr. 1879. Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. 2. 1278. 3–4.
2. Febr. 1879. 3. Febr. 1879. Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. 45. 1280. 9.
3. Febr. 1879. 3. Febr. 1879. Bekanntmachung, betreffend die Bedingungen der Zulassung von Reisenden aus Rußland zum Eintritt über die Reichsgrenze. 4. 1281. 10.
19. Febr. 1879. 7. März 1879. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. 6. 1284. 14–17.
1. März 1879. 3. März 1879. Genehmigung des zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Handelsvertrages vom 16. Dezember 1878 durch den Reichstag. 5. 1282. 11.
4. März 1879. 7. März 1879. Verordnung wegen Ergänzung bezw. Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 6. 1283. 13–14.
30. März 1879. 31. März 1879. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1879/80. 7. 1285.
(mit Anl.)
19–82.
30. März 1879. 3. April 1879. Gesetz wegen Abänderung der Gesetze vom 23. Februar 1876 und vom 23. Mai 1873, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 9. 1289. 119–120.
30. März 1879. 3. April 1879. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des Reichsheeres und zur Durchführung der Münzreform. 9. 1290. 121.
4. April 1879. 5. April 1879. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Dänemark wegen gegenseitigen Markenschutzes. 10. 1291. 123.
8. April 1879. 9. April 1879. Verordnung, betreffend die theilweise Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr am Rußland. 11. 1292. 125.
23. April 1879. 29. April 1879. Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten. 12. 1293. 127–133. [V]
23. April 1879. 29. April 1879. Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung. 12. 1294. 134–136.
12. Mai 1879. 20. Mai 1879. Gesetz, betreffend die Vertheilung der Matrikularbeiträge für das Etatsjahr 1879/80. 13. 1295. 137–138.
14. Mai 1879. 22. Mai 1879. Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. 14. 1298. 145–148.
15. Mai 1879. 20. Mai 1879. Gesetz, betreffend die Erwerbung der Königlich preußischen Staatsdruckerei für das Reich. 13. 1296.
(mit Anl.)
139–142.
16. Mai 1879. 20. Mai 1879. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80. 13. 1297. 143.
30. Mai 1879. 31. Mai 1879. Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. 15. 1299. 149–150.
31. Mai 1879. 31. Mai 1879. Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung eines Eingangszolls auf Roheisen aller Art u. s. w. 15. 1300. 150.
4. Juni 1879. 16. Juni 1879. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer. 16. 1301. 151–152.
12. Juni 1879. 26. Novbr. 1879. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrecht. 36. 1352. 318–319.
13. Juni 1879. 19. Juni 1879. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 68.021.071 Mark. 16. 1302. 152–153.
13. Juni 1879. 16. Juni 1879. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 16. 1303. 153–154.
14. Juni 1879. 17. Juni 1879. Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. 17. 1304. 155.
16. Juni 1879. 20. Juni 1879. Gesetz, betreffend den Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht. 18. 1305. 157–158.
17. Juni 1879. 20. Juni 1879. Verordnung, betreffend die Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. 18. 1306. 158.
20. Juni 1879. 30. Juni 1879. Verordnung über die Kaution des Rendanten der Patentamtskasse. 19. 1308. 160.
24. Juni 1879. 13. Novbr. 1879. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz. 35. 1348.
(mit Anl.)
307–311. [VI]
28. Juni 1879. 30. Juni 1879. Gesetz, betreffend die Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen bremischen Gebietstheilen. 19. 1307. 159.
4. Juli 1879. 11. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens. 22. 1311. 165–169.
5. Juli 1879. 11. Juli 1879. Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichshaushalts-Etats und des Landeshaushalts-Etats von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. 22. 1312.
(mit Anl.)
169–172.
5. Juli 1879. 14. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1878/79 und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 1878/31. März 1879. 23. 1313. 173.
5. Juli 1879. 6. Juli 1879. Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Material- und Specerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien. 20. 1309. 161–162.
6. Juli 1879. 14. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80. 23. 1314. 174–175.
7. Juli 1879. 7. Juli 1879. Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Taback und Tabackfabrikaten. 21. 1310. 163.
7. Juli 1879. 14. Juli 1879. Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 23. 1315. 176–192.
9. Juli 1879. 17. Juli 1879. Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten–Falk. 25. 1317. 195–196.
10. Juli 1879. 19. Juli 1879. Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. 26. 1319. 197–206.
14. Juli 1879. 17. Juli 1879. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts. 25. 1318. 196.
15. Juli 1879. 24. Juli 1879. Gesetz, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer. 27. 1320.
(mit Anl.)
207–244.
16. Juli 1879. 24. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabacks. 27. 1321. 245–258.
16. Juli 1879. 26. Juli 1879. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Instruktion über die Zusammensetzung etc. der Sachverständigenvereine. 28. 1324. 266. [VII]
19. Juli 1879. 26. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. 28. 1322. 259–260.
20. Juli 1879. 26. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. 28. 1323. 261–265.
21. Juli 1879. 1. August 1879. Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens. 30. 1327. 277–280.
23. Juli 1879. 30. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung. 29. 1325. 267–269.
23. Juli 1879. 2. August 1879. Verordnung über den Termin für Ausführung des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879. 31. 1328. 281.
23. Juli 1879. 2. August 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 31. 1329. 282–284.
2. Septbr. 1879. 4. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 32. 1330. 285.
3. Septbr. 1879. 4. Septbr. 1879. Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Sächsischen Bank. 32. 1331. 286.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1332. 287–288.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung badischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1333. 288.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung hessischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1334. 289.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung oldenburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1335. 290.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung sachsen-weimarischer und sachsen-meiningenscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1336. 291.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung anhaltischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1337. 292.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-sondershausenscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1338. 293.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-rudolstädtischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1339. 294. [VIII]
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung waldeckscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1340. 295.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung schaumburg-lippischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1341. 296.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Zuweisung rechtshängiger Sachen aus den drei freien Hansestädten an das Reichsgericht. 33. 1342. 297.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bremischen Sachen. 33. 1343. 298.
27. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Einrichtung von Hülfssenaten bei dem Reichsgericht. 33. 1344. 299.
28. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 33. 1345. 299–302.
1. Oktbr. 1879. 13. Novbr. 1879. Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und Italiens zum Armenrecht. 35. 1349. 312.
22. Oktbr. 1879. 1. Novbr. 1879. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. 34. 1347. 304–306.
31. Oktbr. 1879. 1. Novbr. 1879. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben und sonstigen Theilen des Weinstocks. 34. 1346. 303.
19. Novbr. 1879. 26. Novbr. 1879. Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten. 36. 1350. 313–315.
1. Dezbr. 1879. 31. Dezbr. 1879. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 37. 1354. 322.
24. Dezbr. 1879. 31. Dezbr. 1879. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde. 37. 1353. 321.



Reichskanzleramt ab 1879 zum Reichsamt des Innern




Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts

Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 25, Seite 196
Fassung vom: 14. Juli 1879
Bekanntmachung: 17. Juli 1879
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1318.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts. Vom 14. Juli 1879.

Auf Ihren Bericht vom 12. dieses Monats bestimme Ich, daß die bisher mit dem Reichskanzler-Amt verbundene Finanzverwaltung des Reichs fortan von einer besonderen, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten Centralbehörde unter der Benennung „Reichsschatzamt“ zu führen ist.

Bad Ems, den 14. Juli 1879.

 Wilhelm.  Fürst v. Bismarck.




Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen

Titel: Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 14, Seite 145 – 148
Fassung vom: 14. Mai 1879
Bekanntmachung: 22. Mai 1879
Änderungsstand: 29. Juni 1887 durch Reichs-Gesetzbl. S. 145 vom 29. Juni 1887
Quelle: Scan auf Commons
(Nachträgleiche Gesetzänderungen sind in Scan auf Commons nicht enthalten)

(Nr. 1298.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. Vom 14. Mai 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie mit Spielwaaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirr und mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2.

Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in §. 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten.
Sie sind befugt, von den Gegenständen der in §. 1 bezeichneten Art, welche in den angegebenen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft oder feilgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten.

§ 3.

Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf Grund der §§. 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in §. 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, oder welche zur Aufbewahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen, während der in §. 2 angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen.
Diese Befugniß beginnt mit der Rechtskraft des Urtheils und erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.

§ 4.

Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in §§. 2 und 3 bezeichneten Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.
Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Befugnisse als die in §§. 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt.

§ 5.

Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten:

1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind;
2. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung;
3. das Verkaufen und Feilhalten von Thieren, welche an bestimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens, sowie das Verkaufen und Feilhalten des Fleisches von Thieren, welche mit bestimmten Krankheiten behaftet waren;
4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider hergestellt sind;
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von einer bestimmten Beschaffenheit.

§ 6.

Für das Reich kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrungs- oder Genußmitteln bestimmt sind, verboten oder beschränkt werden.

§ 7.

Die auf Grund der §§.5, 6 erlassenen Kaiserlichen Verordnungen sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

§ 8.

Wer den auf Grund der §§. 5, 6 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark oder mit Haft bestraft.
Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen.

§ 9.

Wer den Vorschriften der §§. 2 bis 4 zuwider den Eintritt in die Räumlichkeiten, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert, wird mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

§ 10.

Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht;
2. wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält.

§ 11.

Ist die im §. 10 Nr. 2 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.

§ 12.

Mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft:

1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder Genußmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt;
2. wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink- oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, daß der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich solche Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt.
Der Versuch ist strafbar.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein.

§ 13.

War in den Fällen des §. 12 der Genuß oder Gebrauch des Gegenstandes die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet und war diese Eigenschaft dem Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.

§ 14.

Ist eine der in den §§. 12, 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten und, wenn durch die Handlung ein Schaden an der Gesundheit eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, wenn aber der Tod eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren zu erkennen.

§ 15.

In den Fällen der §§. 12 bis 14 ist neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände zu erkennen, welche den bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; in den Fällen der §§. 8, 10, 11 kann auf die Einziehung erkannt werden.
Ist in den Fällen der §§. 12 bis 14 die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

§ 16.

In dem Urtheil oder dem Strafbefehl kann angeordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt worden sind.
In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen.
Sofern in Folge polizeilicher Untersuchung von Gegenständen der im §. 1 bezeichneten Art eine rechtskräftige strafrechtliche Verurtheilung eintritt, fallen dem Verurtheilten die durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kosten zur Last. Dieselben sind zugleich mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens festzusetzen und einzuziehen.

§ 17.

Besteht für den Ort der That eine öffentliche Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genußmitteln, so fallen die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen, soweit dieselben dem Staate zustehen, der Kasse zu, welche die Kosten der Unterhaltung der Anstalt trägt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Mai 1879.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst v. Bismarck.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1878

Deutsches Reichsgesetzblatt 1878

Textdaten
<<< 1877 1879 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1878
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1878.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 14. Januar bis 16. Dezember 1878,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1877.
(Von Nr. 1219 bis einschl. Nr. 1275.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 37.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1878
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
17. Septbr. 1877. 24. August 1878. Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und Brasilien. 30. 1266. 293–306.
14. Janr. 1878. 17. Janr. 1878. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 1. 1219. 1.
19. Janr. 1878. 18. Juni 1878. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Königreichen Schweden und Norwegen. 17. 1248. 110–124.
22. Febr. 1878. 23. Febr. 1878. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. 2. 1220. 3–4.
6. März 1878. 16. März 1878. Gesetz, betreffend die Einlösung und Präklusion der von dem vormaligen Norddeutschen Bunde ausgegebenen Darlehenskassenscheine. 3. 1221. 5.
8. März 1878. 16. März 1878. Gesetz, betreffend das dem Reich gehörige, in der Voßstraße in Berlin gelegene Grundstück. 3. 1222. 6.
15. März 1878. 16. März 1878. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. 3. 1223. 6. [IV]
17. März 1878. 21. März 1878. Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. 4. 1224. 7–8.
21. März 1878. 16. April 1878. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Generalstabsstiftung. 7. 1230.
(mit Anl.)
13–15.
27. März 1878. 31. März 1878. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Thierärzte. 5. 1226. 10.
30. März 1878. 31. März 1878. Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878 5. 1225. 9–10.
3. April 1878. 12. April 1878. Bekanntmachung, betreffend Bevollmächtigte zum Bundesrath. 6. 1227. 11.
9. April 1878. 12. April 1878. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. 6. 1228. 11–12.
10. April 1878. 12. April 1878. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. 6. 1229. 12.
15. April 1878. 16. April 1878. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. 7. 1231. 16.
29. April 1878. 30. April 1878. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1878/79. 8. 1232.
(mit Anl.)
17–83.
29. April 1878. 2. Mai 1878. Gesetz, betreffend die Ersparnisse an den von Frankreich für die deutschen Okkupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern. 9. 1233. 85–86.
29. April 1878. 2. Mai 1878. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des Reichsheeres und zur Durchführung der Münzreform. 9. 1234. 87. [V]
1. Mai 1878. 8. Mai 1878. Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. 10. 1235. 89.
1. Mai 1878. 8. Mai 1878. Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichs-Oberhandelsgericht in Patentsachen. 10. 1236. 90–92.
2. Mai 1878. 22. Juli 1878. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Spanien. 24. 1260. 213–226.
8. Mai 1878. 17. Mai 1878. Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen in Lothringen. 11. 1237. 93–94.
21. Mai 1878. 25. Mai 1878. Gesetz, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh-Einfuhrverbote. 12. 1238. 95–96.
1. Juni 1878. 5. Juni 1878. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1877/78 und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1877. 13. 1239. 97.
1. Juni 1878. 5. Juni 1878. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1878/79. 13. 1240. 98–99.
2. Juni 1878. 5. Juni 1878. Gesetz, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71. 13. 1241. 99–100.
4. Juni 1878. 6. Juni 1878. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Beauftragung Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen mit der Stellvertretung Sr. Majestät des Kaisers in den Regierungsgeschäften. 14. 1242. 101.
5. Juni 1878. 6. Juni 1878. Erlaß Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen wegen Uebernahme der Stellvertretung Sr. Majestät des Kaisers in den Regierungsgeschäften. 14. 1243. 102.
11. Juni 1878. 12. Juni 1878. Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. 15. 1244. 103. [VI]
11. Juni 1878. 12. Juni 1878. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. 15. 1245. 104.
11. Juni 1878. 18. Juni 1878. Gesetz, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen. 17. 1247. 109.
12. Juni 1878. 14. Juni 1878. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. 16. 1246.
(mit Anl.)
105–108.
14. Juni 1878. 19. Juni 1878. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 97.484.865 Mark 18. 1249. 125–126.
17. Juni 1878. 28. Juni 1878. Gesetz, betreffend die Uebernahme bisher aus Landesfonds gezahlter Pensionen auf das Reich. 19. 1250. 127–128.
18. Juni 1878. 10. Juli 1878. Gerichtskostengesetz. 22. 1255. 141–165.
24. Juni 1878. 10. Juli 1878. Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. 22. 1256. 166–172.
26. Juni 1878. 28. Juni 1878. Gesetz, betreffend Erhebungen über den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den Tabackhandel, und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1878/79. 19. 1251. 129.
26. Juni 1878. 28. Juni 1878. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 19. 1252. 130.
26. Juni 1878. 28. Juni 1878. Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß-Pflichtigkeit für Berlin. 20. 1253. 131.
30. Juni 1878. 10. Juli 1878. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 22. 1257. 173–176.
1. Juli 1878. 13. Juli 1878. Rechtsanwaltsordnung. 23. 1258. 177–198.
3. Juli 1878. 6. Juli 1878. Gesetz, betreffend den Spielkartenstempel. 21. 1254. 133–139. [VII]
11. Juli 1878. 26. Juli 1878. Erlaß, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 26. 1262.
(mit Anl.)
229–242.
13. Juli 1878. 11. Septbr. 1878. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und der Türkei. 31. 1267. 307–345.
17. Juli 1878. 22. Juli 1878. Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. 24. 1259. 199–212.
22. Juli 1878. 22. Juli 1878. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. 25. 1261. 227.
3. August 1878. 10. August 1878. Gesetz, betreffend die Revision des Servistarifs und der Klasseneintheilung der Orte. 27. 1263.
(mit Anl.)
243–288.
5. August 1878. 8. August 1878. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 28. 1264. 289.
9. August 1878. 12. August 1878. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 29. 1265. 291.
25. Septbr. 1878. 28. Septbr. 1878. Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen für Bier, Branntwein und geschrotetes Malz in der bayerischen Pfalz. 32. 1268. 347.
8. Oktbr. 1878. 21. Oktbr. 1878. Bekanntmachung, betreffend Bevollmächtigte zum Bundesrath. 33. 1269. 349.
19. Oktbr. 1878. 21. Oktbr. 1878. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. 33. 1270. 350.
21. Oktbr. 1878. 22. Oktbr. 1878. Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie. 34. 1271. 351–358. [VIII]
19. Novbr. 1878. 5. Dezbr. 1878. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen militärischen Dienstauszeichnungen, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1878 berechtigen. 36. 1273. 361–362.
21. Novbr. 1878. 23. Novbr. 1878. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. 35. 1272. 359.
5. Dezbr. 1878. 5. Dezbr. 1878. Erlaß, betreffend die Wiederübernahme der Regierungsgeschäfte durch Seine Majestät den Kaiser. 36. 1274.
(mit Anl.)
363.
16. Dezbr. 1878. 31. Dezbr. 1878. Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. 37. 1275.
(mit Anl.)
365–396.



Rechtsanwaltsordnung

(Nr. 1258.) Rechtsanwaltsordnung. Vom 1. Juli 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

§. 1.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat.

§. 2.

Wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt hat, kann in jedem Bundesstaate zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

§. 3.

Ueber den Antrag auf Zulassung entscheidet die Landesjustizverwaltung.
Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Anwaltskammer gutachtlich zu hören.

§. 4.

Wer zur Rechtsanwaltschaft befähigt ist, muß zu derselben bei den Gerichten des Bundesstaats, in welchem er die zum Richteramte befähigende Prüfung bestanden hat, auf seinen Antrag zugelassen werden.
Das Recht auf Zulassung bei einem mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte wird dadurch begründet, daß der Antragsteller in einem dieser Bundesstaaten die zum Richteramte befähigende Prüfung bestanden hat.
Der Antrag eines nach den vorstehenden Vorschriften berechtigten Antragstellers darf nur aus den in diesem Gesetze bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

§. 5.

Die Zulassung muß versagt werden:

1. wenn der Antragsteller in Folge strafgerichtlichen Urtheils die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter dauernd verloren hat oder zur Zeit nicht besitzt;
2. wenn der Antragsteller in Folge ehrengerichtlichen Urtheils von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
3. wenn der Antragsteller in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
4. wenn der Antragsteller ein Amt bekleidet oder eine Beschäftigung betreibt, welche nach den Gesetzen oder nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer mit dem Beruf oder der Würde der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar sind;
5. wenn der Antragsteller nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft bedingen würde;
6. wenn der Antragsteller nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen eingetretener Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Pflichten eines Rechtsanwalts dauernd unfähig ist.

§. 6.

Die Zulassung kann versagt werden:

1. wenn der Antragsteller, nachdem er die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erlangt hatte, während eines Zeitraumes von drei Jahren weder als Rechtsanwalt zugelassen ist, noch ein Reichs-, Staats- oder Gemeindeamt bekleidet hat, noch im Justizdienst oder als Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität thätig gewesen ist;
2. wenn der Antragsteller in Folge strafgerichtlichen Urtheils die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf Zeit verloren hatte;
3. wenn gegen den Antragsteller, welcher früher Rechtsanwalt gewesen ist, innerhalb der letzten zwei Jahre im ehrengerichtlichen Verfahren auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark erkannt worden ist.

§. 7.

Ist gegen den nach §. 4 berechtigten Antragsteller wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben, so ist die Entscheidung über die Zulassung bis zur Beendigung der Untersuchung auszusetzen.

§. 8.

Die Zulassung erfolgt bei einem bestimmten Gerichte.
Kammern für Handelssachen, welche ihren Sitz an einem anderen Orte, als an dem des Landgerichts haben, sind im Sinne dieses Gesetzes als besondere Gerichte anzusehen.

§. 9.

Der bei einem Amtsgerichte zugelassene Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen Sitz hat, sowie bei den im Bezirke des Landgerichts befindlichen Kammern für Handelssachen zugelassen werden. Die Zulassung muß erfolgen, wenn sie nach dem übereinstimmenden Gutachten des Oberlandesgerichts und des Vorstandes der Anwaltskammer dem Interesse der Rechtspflege förderlich ist.

§. 10.

Der bei einem Kollegialgerichte zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei einem anderen, an dem Orte seines Wohnsitzes befindlichen Kollegialgerichte zuzulassen, wenn das Oberlandesgericht durch Plenarbeschluß die Zulassung dem Interesse der Rechtspflege für förderlich erklärt.
Erklärt das Oberlandesgericht die Zulassung einer bestimmten Anzahl von Rechtsanwälten für förderlich und beantragt innerhalb einer bekannt zu machenden vierwöchigen Frist eine größere Anzahl von Rechtsanwälten ihre Zulassung, so entscheidet unter den Antragstellern die Landesjustizverwaltung.

§. 11.

Ist der Rechtsanwalt bei einem Landgerichte zugelassen, welches zum Bezirk eines mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts gehört, so kann er zugleich bei dem letzteren zugelassen werden, auch wenn dasselbe an einem anderen Orte seinen Sitz hat.

§. 12.

Auf Antrag eines Landgerichts können bei demselben Rechtsanwälte, welche bei einem benachbarten Landgerichte zugelassen sind, widerruflich zugelassen werden, wenn nach dem Gutachten des Oberlandesgerichts die Zulassung zur ordnungsmäßigen Erledigung der Anwaltsprozesse erforderlich ist.

§. 13.

Die Zulassung bei dem im Antrage bezeichneten Gerichte darf wegen mangelnden Bedürfnisses zur Vermehrung der Zahl der bei demselben zugelassenen Rechtsanwälte nicht versagt werden.

§. 14.

Die Zulassung bei dem im Antrage bezeichneten Gerichte kann versagt werden, wenn bei demselben ein Richter angestellt ist, mit welchem der Antragsteller in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet wird, nicht mehr besteht.

§. 15.

Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem anderen Gerichte kann versagt werden:

1. wenn gegen den Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre im ehrengerichtlichen Verfahren auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark erkannt ist;
2. wenn gegen den Antragsteller die Klage im ehrengerichtlichen Verfahren erhoben ist.

§. 16.

Der Bescheid, welcher einem Antragsteller die beantragte Zulassung versagt, muß den Grund der Versagung angeben.
Wird die Zulassung nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer aus einem der im §. 5 Nr. 4, 5, 6 bezeichneten Gründe versagt, so ist auf Verlangen des Antragstellers über den Grund der Versagung im ehrengerichtlichen Verfahren zu entscheiden.
Das Verlangen muß bei der Landesjustizverwaltung innerhalb der Frist von einer Woche seit der Zustellung des Bescheides angebracht werden.
Die Landesjustizverwaltung hat den rechtzeitig gestellten Antrag dem Vorstande der Anwaltskammer zu übersenden.

§. 17.

Nach der ersten Zulassung hat der Rechtsanwalt in einer öffentlichen Sitzung des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, folgenden Eid zu leisten:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

§. 18.

Der Rechtsanwalt muß an dem Orte des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen.
Inwieweit benachbarte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort anzusehen sind, bestimmt die Landesjustizverwaltung.
Dieselbe kann einem bei einem Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwalte gestatten, an einem anderen Orte innerhalb des Amtsgerichtsbezirks seinen Wohnsitz zu nehmen.
Ist der Rechtsanwalt bei mehreren Gerichten zugelassen, so muß er im Falle des §. 9 am Orte des Amtsgerichts, im Falle des §.11 am Orte des Landgerichts seinen Wohnsitz nehmen.
Die Mehrkosten, welche bei der Vertretung einer Partei vor einem Kollegialgerichte durch einen bei demselben zugelassenen Rechtsanwalt dadurch entstehen, daß der letztere seinen Wohnsitz nicht am Orte des Gerichts hat, ist die Gegenpartei zu erstatten nicht verpflichtet.

§. 19.

Ist der Rechtsanwalt an dem Ort eines Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, nicht wohnhaft, so muß er bei diesem Gericht einen an dem Orte desselben wohnhaften ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen.
An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt wie an den Rechtsanwalt selbst erfolgen.
Ist eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am Orte des Gerichts nicht ausführbar, so kann sie an den Rechtsanwalt durch Aufgabe zur Post erfolgen.

§. 20.

Bei jedem Gericht ist eine Liste der bei demselben zugelassenen Rechtsanwälte zu führen. In der Liste ist der Wohnsitz der Rechtsanwälte anzugeben.
Hat der Rechtsanwalt den Eid geleistet und seinen Wohnsitz in Gemäßheit des §. 18 genommen, so ist er in die Liste einzutragen. Veränderungen des Wohnsitzes hat derselbe unverzüglich anzuzeigen.
Mit der Eintragung beginnt die Befugniß zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Die Eintragungen sind von dem Gericht auf Kosten des Rechtsanwalts durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.

§. 21.

Die Zulassung muß zurückgenommen werden:

1. wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz (§. 18) binnen drei Monaten seit Mittheilung des die Zulassung aussprechenden Bescheides nicht genommen hat;
2. wenn der Rechtsanwalt den Wohnsitz (§. 18) aufgiebt;
3. wenn nach der Zulassung sich ergiebt, daß sie in Gemäßheit des §. 5 Nr. 1, 2 hätte versagt werden müssen.
Die Zurücknahme kann im Falle des §. 5 Nr. 1 unterbleiben, wenn der daselbst bezeichnete Versagungsgrund nicht mehr vorliegt.
Die Zulassung bei einem Gericht, an dessen Orte der Rechtsanwalt nicht wohnhaft ist, muß zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt einen Monat lang versäumt hat, einen dort wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

§. 22.

Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§. 23.

Die Zurücknahme der Zulassung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung nach Anhörung des Rechtsanwalts und des Vorstandes der Anwaltskammer.
Ein die Zulassung zurücknehmender Bescheid muß den Grund der Zurücknahme angeben.

§. 24.

Stirbt der Rechtsanwalt oder giebt er die Zulassung auf oder wird die Zulassung zurückgenommen oder verliert der Rechtsanwalt in Folge Urtheils die Fähigkeit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, so ist die Eintragung in der Liste zu löschen.
Die Löschung ist von dem Gerichte durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.

§. 25.

Die Stellvertretung eines an der Ausübung seines Berufs zeitweise verhinderten Rechtsanwalts kann nur einem Rechtsanwalt oder einem Rechtskundigen, welcher mindestens zwei Jahre im Vorbereitungsdienste beschäftigt worden ist, übertragen werden.
Insofern die Stellvertretung nicht von einem bei demselben Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird, darf die Bestellung des Stellvertreters nur durch Anordnung der Landesjustizverwaltung erfolgen.
Auf die in Absatz 1 bezeichneten Stellvertreter, auch wenn dieselben nicht Rechtsanwälte sind, finden die Vorschriften des §. 143 Abs. 1, 2 der Civilprozeßordnung nicht Anwendung. Das Gleiche gilt für die im Justizdienste befindlichen Rechtskundigen, welche mindestens zwei Jahre im Vorbereitungsdienste beschäftigt worden sind, wenn sie einen Rechtsanwalt, ohne als dessen Stellvertreter bestellt zu sein, in Fällen vertreten, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, oder wenn sie unter Beistand des Rechtsanwalts die Ausführung der Parteirechte übernehmen.

Zweiter Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

§. 26.

Auf Grund der Zulassung bei einem Gericht ist der Rechtsanwalt befugt, in den Sachen, auf welche die Strafprozeßordnung, die Civilprozeßordnung und die Konkursordnung Anwendung finden, vor jedem Gericht innerhalb des Reichs Vertheidigungen zu führen, als Beistand aufzutreten und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, die Vertretung zu übernehmen.

§. 27.

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, kann nur ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung als Prozeßbevollmächtigter übernehmen.
In der mündlichen Verhandlung, einschließlich der vor dem Prozeßgericht erfolgenden Beweisaufnahme, kann jedoch jeder Rechtsanwalt die Ausführung der Parteirechte und für den Fall, daß der bei dem Prozeßgerichte zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt ihm die Vertretung überträgt, auch diese übernehmen.

§. 28.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufsthätigkeit gewissenhaft auszuüben und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.

§. 29.

Der Rechtsanwalt muß, wenn er sich über eine Woche hinaus von seinem Wohnsitze entfernen will, für seine Stellvertretung sorgen, auch dem Vorsitzenden des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, sowie dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, Anzeige machen und den Stellvertreter benennen.

§. 30.

Der Rechtsanwalt, dessen Berufsthätigkeit in Anspruch genommen wird, ist verpflichtet, wenn er den Antrag nicht annimmt, die Ablehnung ohne Verzug zu erklären, widrigenfalls er den durch die Verzögerung erwachsenen Schaden zu ersetzen hat.

§. 31.

Der Rechtsanwalt hat seine Berufsthätigkeit zu versagen:

1. wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen wird;
2. wenn sie von ihm in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt ist;
3. wenn er sie in einer streitigen Angelegenheit gewähren soll, an deren Entscheidung er als Richter theilgenommen hat.

§. 32.

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, vor Empfang seiner Auslagen und Gebühren die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben.
Die Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags und schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftraggeber, zur Empfangnahme der Handakten aufgefordert, sie nicht binnen sechs Monaten nach erhaltener Aufforderung in Empfang genommen hat.

§. 33.

Außer den in der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen hat das Prozeßgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung geneigten Anwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint.

§. 34.

Einer Partei, welcher das Armenrecht bewilligt ist, kann auch, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte von dem Prozeßgericht ein Rechtsanwalt auf Antrag beigeordnet werden.

§. 35.

Gegen die Entscheidung, durch welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, steht der Partei die Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu.

§. 36.

Die Auswahl eines beizuordnenden Rechtsanwalts erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei diesem zugelassenen Rechtsanwälte.
Gegen die Verfügung steht der Partei und dem Rechtsanwalte die Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu.

§. 37.

Die Mehrkosten, welche bei der Vertretung einer armen Partei durch den ihr beigeordneten Rechtsanwalt dadurch entstehen, daß der letztere seinen Wohnsitz nicht am Orte des Gerichts hat, ist die Gegenpartei zu erstatten nicht verpflichtet.

§. 38.

Im Falle des §. 33 kann der beigeordnete Rechtsanwalt die Uebernahme der Vertretung davon abhängig machen, daß ihm ein nach den Vorschriften der Gebührenordnung zu bemessender Vorschuß gezahlt wird.

§. 39.

Für die Verpflichtung des Rechtsanwalts, in Strafsachen die Vertheidigung zu führen, sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung maßgebend.
In denjenigen Fällen, in welchen nach §. 144 der Strafprozeßordnung die Bestellung des Vertheidigers durch den Vorsitzenden des Landgerichts oder den Amtsrichter zu erfolgen hat, stehen den am Sitze des Gerichts wohnhaften Rechtsanwälten die innerhalb des Bezirks desselben wohnhaften und bei demselben zugelassenen gleich. Auf Reisekosten und Tagegelder für die Reise nach dem Sitze des Gerichts haben dieselben keinen Anspruch.
Ein nach §. 12 widerruflich zugelassener Rechtsanwalt kann in Ermangelung von Rechtsanwälten, welche im Bezirke des Gerichts wohnhaft sind, in den Fällen des §. 144 der Strafprozeßordnung zum Vertheidiger bestellt werden.

§. 40.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den im Vorbereitungsdienste bei ihm beschäftigten Rechtskundigen Anleitung und Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben.

Dritter Abschnitt. Anwaltskammern.

§. 41.

Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte bilden eine Anwaltskammer.
Die Kammer hat ihren Sitz am Orte des Oberlandesgerichts.

§. 42.

Die Kammer hat einen Vorstand von neun Mitgliedern. Durch die Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder bis auf fünfzehn erhöht werden.

§. 43.

Der Vorstand wird durch die Kammer gewählt. Wählbar sind die Mitglieder der Kammer. Nicht wählbar sind:

1. diejenigen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind;
2. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren oder wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben ist;
3. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark erkannt ist, auf die Dauer von fünf Jahren nach der Rechtskraft des Urtheils.
Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet dasselbe aus dem Vorstande.

§. 44.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf vier Jahre, jedoch mit der Maßgabe, daß alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder, bei ungerader Zahl zum ersten Male die größere Zahl ausscheidet. Die zum ersten Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
Eine Ersatzwahl für ein vor dem Ablaufe der Wahlperiode ausscheidendes Mitglied erfolgt für den Rest derselben.

§. 45.

Die Wahl zum Mitgliede des Vorstandes darf ablehnen:

1. wer das fünfundsechszigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer die letzten vier Jahre Mitglied des Vorstandes gewesen ist, für die nächsten vier Jahre.
Das freiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§. 46.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer.

§. 47.

Das Ergebniß der Wahlen wird der Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht angezeigt und von dem letzteren auf Kosten der Anwaltskammer durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht.

§. 48.

Der Kammer liegt ob:

1. die Feststellung der Geschäftsordnung für die Kammer und den Vorstand;
2. die Bewilligung der Mittel zur Bestreitung des für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten erforderlichen Aufwandes und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieder;
3. die Prüfung und Abnahme der seitens des Vorstandes zu legenden Rechnung.

§. 49.

Der Vorstand hat

1. die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu üben und die ehrengerichtliche Strafgewalt zu handhaben;
2. Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer auf Antrag zu vermitteln;
3. Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnisse zwischen einem Mitgliede der Kammer und dem Auftraggeber auf Antrag des letzteren zu vermitteln;
4. Gutachten, welche von der Landesjustizverwaltung, sowie solche, welche in Streitigkeiten zwischen einem Mitgliede der Kammer und seinem Auftraggeber von den Gerichten erfordert werden, zu erstatten;
5. das Vermögen der Kammer zu verwalten und derselben über die Verwaltung jährlich Rechnung zu legen.
Der Vorstand kann die in Nr. 2, 3 bezeichneten Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder übertragen.

§. 50.

Der Vorstand sowie die Kammer ist berechtigt, Vorstellungen und Anträge, welche das Interesse der Rechtspflege oder der Rechtsanwaltschaft betreffen, an die Landesjustizverwaltung zu richten.

§. 51.

Die Geschäfte des Vorstandes werden von den Mitgliedern unentgeltlich geführt; baare Auslagen werden ihnen erstattet.

§. 52.

Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Kammer und des Vorstandes und führt in beiden den Vorsitz.
Die Berufung der Kammer muß erfolgen, wenn zehn Mitglieder derselben, die Berufung des Vorstandes, wenn zwei Mitglieder desselben unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich darauf antragen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder, auf deren Antrag die Berufung der Kammer erfolgen muß, erhöht werden. Die Kammer kann auf Beschluß des Vorstandes an jeden innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks belegenen Ort, welcher der Sitz eines Landgerichts ist, berufen werden.

§. 53.

Die Versammlungen der Kammer werden mittels öffentlicher Bekanntmachung in den durch die Geschäftsordnung bestimmten Blättern oder mittels schriftlicher Einladung der Mitglieder berufen. Die Berufung des Vorstandes erfolgt mittels schriftlicher Einladung.
Die öffentliche Bekanntmachung muß spätestens am fünften Tage vor der Versammlung erfolgen.
Die schriftliche Einladung von Mitgliedern, welche nicht am Sitze der Kammer wohnen, gilt als bewirkt, wenn das Einladungsschreiben spätestens am fünften Tage vor der Versammlung eingeschrieben zur Post gegeben ist.
Bei der Berufung der Kammer muß der Gegenstand, über welchen in der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, bekannt gemacht werden.
Ueber andere Gegenstände, mit Ausnahme des Antrags auf abermalige Berufung der Kammer, darf ein Beschluß nicht gefaßt werden.

§. 54.

Die Beschlüsse der Kammer und des Vorstandes werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Das Gleiche gilt für die Wahlen.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos.
Die bei einer Angelegenheit betheiligten Mitglieder sind von der Beschlußfassung über dieselbe ausgeschlossen.

§. 55.

Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Theilnahme der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse des Vorstandes können mittels schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Abstimmung verlangt.

§. 56.

Ueber die in einer Versammlung gefaßten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§. 57.

Der Vorsitzende hat den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes zu vermitteln, die Beschlüsse derselben zur Ausführung zu bringen und die Urkunden im Namen derselben zu vollziehen.
Die Kassengeschäfte liegen dem Schriftführer ob; er ist zur Empfangnahme von Geld berechtigt und vertritt die Kammer in Prozessen.

§. 58.

Die Mitglieder der Kammer haben auf die in Gemäßheit des §. 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 ergehenden Ladungen zu erscheinen, die verlangten Aufschlüsse zu ertheilen und den zu diesem Zwecke erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.
Zur Erzwingung einer solchen Anordnung können Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von dreihundert Mark festgesetzt werden. Der Festsetzung einer Strafe muß deren schriftliche Androhung vorangehen.
Gegen die Anordnungen oder Straffestsetzungen eines beauftragten Mitgliedes des Vorstandes findet Beschwerde an den Vorstand statt.

§. 59.

Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Vorstandes steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Derselbe entscheidet über Beschwerden, welche den Geschäftsbetrieb des Vorstandes betreffen. Für die Aufsicht und die Beschwerden sind die landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend, welche die Aufsicht und die Beschwerden über den Geschäftsbetrieb der Gerichte regeln.
Gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Kammer oder des Vorstandes können von dem Oberlandesgericht aufgehoben werden.

§. 60.

Die Verhandlungen und Erlasse der Kammer und des Vorstandes, sowie die an dieselben gerichteten Erlasse und Eingaben sind, soweit dieselben nicht eine Beurkundung von Rechtsgeschäften enthalten, frei von Gebühren und Stempeln.

§. 61.

Der Vorsitzende hat jährlich der Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht einen schriftlichen Bericht über die Thätigkeit der Kammer und des Vorstandes zu erstatten.

Vierter Abschnitt. Ehrengerichtliches Verfahren.

§. 62.

Ein Rechtsanwalt, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§. 28) verletzt, hat die ehrengerichtliche Bestrafung verwirkt.

§. 63.

Die ehrengerichtlichen Strafen sind:

1. Warnung;
2. Verweis;
3. Geldstrafe bis zu dreitausend Mark;
4. Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.

§. 64.

Wegen Handlungen, welche ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung begangen hat, ist ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann zulässig, wenn jene Handlungen die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft begründen.

§. 65.

Ist gegen einen Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung die öffentliche Klage erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen das ehrengerichtliche Verfahren nicht zu eröffnen und, wenn die Eröffnung stattgefunden hat, auszusetzen.
Ist im Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in diesem zur Erörterung gekommen sind, ein ehrengerichtliches Verfahren nur insofern statt, als dieselben an sich und unabhängig von dem Thatbestand einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung die ehrengerichtliche Bestrafung begründen.
Ist im Strafverfahren eine Verurtheilung ergangen, welche die Unfähigkeit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zur Folge hat, so beschließt das Ehrengericht, ob außerdem das ehrengerichtliche Verfahren zu eröffnen oder fortzusetzen sei.
Kann im Strafverfahren eine Hauptverhandlung nicht stattfinden, weil der Angeklagte abwesend ist, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

§. 66.

Insoweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen sich ergeben, finden auf das ehrengerichtliche Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen und die Vorschriften der §§. 156 Nr. II, 177, 186 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§. 67.

Der Vorstand entscheidet im ehrengerichtlichen Verfahren als Ehrengericht in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Dasselbe besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei anderen Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand wählt die letzteren und bestimmt die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mitglieder als Stellvertreter zu berufen sind.

§. 68.

Zuständig ist das Ehrengericht der Kammer, welcher der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.

§. 69.

Der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung kann von dem Ehrengerichte sowohl aus rechtlichen, als aus thatsächlichen Gründen abgelehnt werden.
Gegen den ablehnenden Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Gegen den die Voruntersuchung eröffnenden Beschluß steht dem Angeschuldigten die Beschwerde nur wegen Unzuständigkeit des Ehrengerichts zu.

§. 70.

Das Ehrengericht kann beschließen, daß ohne Voruntersuchung das Hauptverfahren zu eröffnen sei.
Beschwerde findet nicht statt.

§. 71.

Mit der Führung der Voruntersuchung wird ein Richter durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts beauftragt.

§. 72.

Die Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie die Vorführung des Angeschuldigten ist unzulässig.

§. 73.

Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen kann in der Voruntersuchung erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen des §. 65 Abs. 2 und des §. 222 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.

§. 74.

Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des Ehrengerichts einzuholen.

§. 75.

Nach geschlossener Voruntersuchung sind dem Angeschuldigten auf seinen Antrag die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens mitzutheilen.

§. 76.

Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Pflicht, Verletzung durch Angabe der sie begründenden Thatsachen zu bezeichnen undsoweit in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen, die Beweismittel anzugeben.

§. 77.

Ist der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt, so kann die Klage nur während eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des Beschlusses ab, und nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

§. 78.

In dem Beschlusse, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Angabe der sie begründenden Thatsachen zu bezeichnen.

§. 79.

Die Mittheilung der Anklageschrift erfolgt mit der Ladung zur Hauptverhandlung.

§. 80.

Die Mitglieder des Vorstandes, welche bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind von der Theilnahme an dem Hauptverfahren nicht ausgeschlossen.

§. 81.

In der Hauptverhandlung ist als Gerichtsschreiber ein dem Vorstande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter Rechtsanwalt von dem Vorsitzenden zuzuziehen.

§. 82.

Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Kammer sind als Zuhörer zuzulassen, andere Personen nur auf Antrag des Angeklagten nach dem Ermessen des Vorsitzenden.

§. 83.

Die Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist, auch wenn er im Sinne des §. 318 der Strafprozeßordnung als abwesend gilt. Eine öffentliche Ladung ist unzulässig.
Das Ehrengericht kann das persönliche Erscheinen des Angeklagten unter der Verwarnung anordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter nicht werde zugelassen werden.

§. 84.

In der Hauptverhandlung hält nach Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, soweit dieselben sich auf die in dem Beschlusse über die Eröffnung des Hauptverfahrens enthaltenen Thatsachen beziehen.

§. 85.

Das Ehrengericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

§. 86.

Das Ehrengericht kann nach freiem Ermessen die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen durch einen ersuchten Richter oder in der Hauptverhandlung anordnen.
Auf das Ersuchen finden die §§. 158 bis 160, 166 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Die Vernehmung muß auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, sofern nicht voraussichtlich der Zeuge oder Sachverständige am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird.

§. 87.

Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche in der Hauptverhandlung ausbleiben oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke dieselben ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben.

§. 88.

Die Aussage eines außerhalb der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder Sachverständigen, dessen Vernehmung nicht in der Hauptverhandlung erfolgen muß, ist, sofern es die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte beantragt oder das Ehrengericht es für erforderlich erachtet, zu verlesen.

§. 89.

Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

§. 90.

Gegen die Urtheile des Ehrengerichts ist die Berufung an den Ehrengerichtshof zulässig.
Der Ehrengerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als Vorsitzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte.
Die Mitglieder des Reichsgerichts werden nach den Vorschriften der §§. 62, 63, 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt. Die Mitglieder der Anwaltskammer werden vor Beginn des Geschäftsjahres auf die Dauer desselben von der Anwaltskammer gewählt.
In gleicher Weise werden drei Stellvertreter der Mitglieder des Reichsgerichts und zwei Stellvertreter der Mitglieder der Anwaltskammer bestimmt.
Auf die Vertretung des Präsidenten findet die Vorschrift des §. 65 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§. 91.

Auf das Verfahren in der Beschwerdeinstanz und in der Berufungsinstanz finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung und der §§. 82, 83 Abs. 1, §§. 84, 86 bis 88 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§. 92.

Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte, in der Berufungsinstanz von der Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte wahrgenommen.

§. 93.

Im Falle des §. 16 Abs. 2 wird ohne Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten.
Das Ehrengericht kann nach Maßgabe des §. 86 auch die Vernehmung des Antragstellers vor der Hauptverhandlung anordnen.
Dem Antragsteller sind auf Verlangen die ihm zur Last gelegten Thatsachen sowie die Beweismittel vor der Hauptverhandlung schriftlich anzugeben.
Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag auf Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird; die Kosten trägt in diesem Falle der Antragsteller.

§. 94.

Für das Verfahren werden weder Gebühren noch Stempel, sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.
Der Betrag der Kosten ist von dem Vorsitzenden festzustellen. Die Festsetzung ist vollstreckbar.
Kosten, welche weder dem Angeschuldigten noch einem Dritten auferlegt werden oder von dem Verpflichteten nicht eingezogen werden können, fallen der Kammer zur Last. Dieselbe haftet den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zukommende Entschädigung in gleichem Umfange, wie in Strafsachen die Staatskasse. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist denselben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
Die Hinterlegung der gesetzlichen Entschädigung für Personen, welche von dem Angeklagten unmittelbar geladen sind, erfolgt bei dem Schriftführer des Vorstandes.

§. 95.

Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile des Ehrengerichts sind von dem Schriftführer des Vorstandes zu ertheilen.

§. 96.

Die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Dieselbe wird von dem Schriftführer des Vorstandes unter Mittheilung einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarteit versehenen beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel den Gerichten, bei welchen der Rechtsanwalt zugelassen war, und der Landesjustizverwaltung angezeigt.

§. 97.

Geldstrafen (§§. 58, 63) fließen zur Kasse der Kammer.
Die Vollstreckung der eine Geldstrafe aussprechenden Entscheidung erfolgt auf Grund einer von dem Schriftführer des Vorstandes ertheilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Dasselbe gilt von der Vollstreckung der die Kosten festsetzenden Verfügung
Die Vollstreckung wird von dem Schriftführer des Vorstandes betrieben.

Fünfter Abschnitt. Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte.

§. 98.

Auf die Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte finden, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Vorschriften der ersten vier Abschnitte dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Landesjustizverwaltung der Reichskanzler und an die Stelle des Oberlandesgerichts das Reichsgericht tritt.

§. 99.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zurücknahme der Zulassung bei dem Reichsgericht erfolgt durch das Präsidium des Reichsgerichts. Dasselbe entscheidet über den Antrag auf Zulassung nach freiem Ermessen, jedoch vorbehaltlich der Vorschriften der §§. 1, 5.

§. 100.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgericht ist mit der Zulassung bei einem anderen Gericht unvereinbar.
Die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte dürfen bei einem anderen Gerichte nicht auftreten.

§. 101.

Eine Uebertragung der dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Vertretung auf einen bei dem Reichsgerichte nicht zugelassenen Rechtsanwalt findet nicht statt.

§. 102.

Die Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte wird durch die bei demselben zugelassenen Rechtsanwälte gebildet.
Die Mitglieder des Ehrengerichtshofs können nicht Mitglieder des Ehrengerichts sein.

Sechster Abschnitt. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.

§. 103.

Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 112, 113, im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

§. 104.

Der am Orte eines obersten Landesgerichts wohnhafte Rechtsanwalt kann bei diesem Gerichte zugelassen werden, wenn nach dem Gutachten des letzteren die Zulassung zur ordnungsmäßigen Erledigung der Anwaltsprozesse erforderlich ist.

§. 105.

Die bei einem obersten Landesgerichte zugelassenen Rechtsanwälte sind Mitglieder der Anwaltskammer, in deren Bezirke das Gericht seinen Sitz hat.

§. 106.

Die erste Versammlung der Anwaltskammern findet zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
Die Versammlung wird von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei dem Reichsgerichte von dem Präsidenten des letzteren berufen. Den Vorsitz in derselben führt der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts.
Der Vorsitzende ernennt für die Versammlung aus deren Mitte einen Schriftführer.

§. 107.

Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Rechtsanwälten (Anwälten, Advokaten, Advokatanwälten, Prokuratoren) kann die Zulassung bei einem Landesgerichte, in dessen Bezirke sie bisher ihren Wohnsitz hatten, nicht versagt werden, wenn sie dieselbe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder binnen drei Monaten nach demselben beantragen.
Dieselben sind, sofern sie die Zulassung bei dem Landgericht ihres Wohnsitzes beantragen, befugt, ihren bisherigen Wohnsitz beizubehalten.
Eine nochmalige Beeidigung dieser Rechtsanwälte findet nicht statt.
Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Rechtsanwälten, welche bei den an ihrem Wohnsitze befindlichen mehreren Kollegialgerichten die Anwaltschaft auszuüben berechtigt sind, kann die gleichzeitige Zulassung bei den an demselben Orte an die Stelle der bisherigen tretenden Kollegialgerichten nicht versagt werden, wenn sie dieselbe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragen. Durch landesherrliche Verordnung kann in diesem Falle für einzelne Orte die gleichzeitige Zulassung bei mehreren Kollegialgerichten ausgeschlossen werden.

§. 108.

Diejenigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erlangt haben, können zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, auch wenn sie die Fähigkeit zum Richteramte nicht erlangt haben.
Dieselben haben nach Maßgabe des §. 4 ein Recht auf Zulassung bei den Gerichten des Bundesstaats, in welchem sie die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erlangt haben.
Die Zulassung eines solchen zum Richteramte nicht befähigten Antragstellers kann auch dann versagt werden, wenn dieselbe nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder binnen drei Monaten nach demselben oder, falls der Antragsteller zu dieser Zeit ein Amt bekleidet, mit welchem die Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist, nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus diesem Amte beantragt wird.

§. 109.

Die Landesgesetze können für solche Kategorien von Rechtsanwälten und zur Rechtsanwaltschaft Befähigten (§§. 107, 108), für welche die Fähigkeit zum Richteramte nicht erforderlich war, bestimmen, daß deren Zulassung zu versagen oder nur unter Beschränkungen zu ertheilen sei.

§. 110.

Durch landesherrliche Verordnung kann die Landesjustizverwaltung auf einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ermächtigt werden, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft denjenigen zu versagen, welche im Justizdienste sich befinden, sowie denjenigen, welche aus demselben ausgeschieden sind, ohne in einen anderen Zweig des Reichs- oder Staatsdienstes oder in ein besoldetes Gemeindeamt übergegangen oder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden zu sein.
Auf Grund einer solchen Ermächtigung kann jedoch die Zulassung denjenigen nicht versagt werden, welche dieselbe binnen einem Jahre nach erlangter Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft beantragen und nicht bereits im Justizdienste angestellt worden sind. Für diejenigen, welche die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erlangt hatten, läuft diese Frist noch mindestens drei Monate nach diesem Zeitpunkte.

§. 111.

Bis zur Wahl des Vorstandes der Anwaltskammer ist die Anhörung desselben nach den Vorschriften der §§. 3, 99 nicht erforderlich.

§. 112.

Auf Anordnung der Landesjustizverwaltung können schon vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes die Rechtsanwaltslisten (§. 20) angelegt und Eintragungen der in Gemäßheit des §. 107 erfolgenden Zulassungen bewirkt werden.
Die Landesjustizverwaltung bestimmt die Gerichte, welche bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte die Listen zu führen haben.

§. 113.

Ueber den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgericht entscheidet vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes an Stelle des Präsidiums des Reichsgerichts das Plenum des Reichs-Oberhandelsgerichts.
Das letztere hat bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte die Rechtsanwaltsliste zu führen.

§. 114.

Mit Zustimmung des Bundesraths kann die Landesjustizverwaltung, wenn in dem Bezirk eines nur einem Bundesstaate angehörigen Oberlandesgerichts das System des französischen Rechts und an dem Sitze einzelner Landgerichte ein anderes System des bürgerlichen Rechts besteht, oder wenn das umgekehrte Verhältniß obwaltet, die bei diesen Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälte in den daselbst verhandelten Prozessen bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen bürgerlichen Gesetzbuchs zur Vertretung der Parteien auch bei dem Oberlandesgerichte zulassen.

§. 115.

Auf die gegen einen Rechtsanwalt (§. 107) zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Disziplinarsachen finden die Bestimmungen der §§. 8, 9, 10, 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
An die Stelle des nach den bisherigen Gesetzen zuständigen obersten Landesgerichts tritt der Ehrengerichtshof nach Maßgabe des §. 90.

§. 116.

Eine nach den bisherigen Gesetzen erkannte zeitige Entziehung der Befugniß zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Suspension, Dienstsperre) ist im Sinne der §. 6 Nr. 3, §. 15 Nr. 1, §. 43 Nr. 3 für eine härtere Strafe als Verweis zu erachten.
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen, in welchem Verhältniß andere bisher zulässige Strafen zu den im §. 63 bezeichneten stehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 1. Juli 1878.

 Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: (L. S.)   Friedrich Wilhelm, Kronprinz.  Fürst v. Bismarck.