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Veröffentlichung am 01.10.2011 durch den Deutschen Reichsanzeiger
(zu keiner Zeit außerkraft gesetzt)
Änderungsstand: 03. Oktober 2016 gemäß RGBl. 28 |
Basisdaten |
fertig |
Titel: |
Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. |
Fundstelle: |
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 4, Seite 23 - 40 |
Fassung vom: |
6. Februar 1875 |
Bekanntmachung: |
9. Februar 1875 |
Änderungsstand: |
3. Oktober 2016 |
Quelle: |
Scan auf Commons (Die Änderungen aus dem EGBGB vom 18.08.1896 und dem RGBl. 28 vom 03.10.2016 sind hier nicht aufgeführt) |
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Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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(Nr. 1040.) Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 6. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Nr. 4.
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
- Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt
ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels
Eintragung in die dazu bestimmten Register.
§. 2.
- Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde.
- Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden
gebildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt
werden.
§. 3.
- Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und mindestens
ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Fall vorübergehender
Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten
und der Stellvertreter ist die nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die
einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten
Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen.
- Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Anderes bestimmt ist, durch die höhere Verwaltungsbehörde.
- Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines
Standesbeamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen
werden.
§. 4.
- In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht
überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister,
Schultheiß, Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stellvertreter) die
Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen, sofern durch die höhere
Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter für dieselben bestellt
ist. Der Vorsteher ist jedoch befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde anderen Gemeindebeamten widerruflich zu
übertragen.
- Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standesbeamten
beschließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle
durch den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde.
- In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter.
- Die durch den Gemeindevorstand ernannten besonderen Standesbeamten und deren Stellvertreter sind Gemeindebeamte.
§. 5.
- Die durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung und Genehmigung zur Bestellung ist jederzeit widerruflich.
§. 6.
- Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, so werden
der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren
Verwaltungsbehörde bestellt.
- Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist
verpflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu
übernehmen.
- Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen den Vorstehern der
aus mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Verpflichtung
obliegt, werden hierdurch nicht berührt.
§. 7.
- Die etwa erforderliche Entschädigung der nach §. 4 von den Gemeinden bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last.
- Die in §. 6 Absatz 2 und 3 bezeichneten Beamten sind berechtigt, für
Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zum Bezirk ihres
Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als
Pauschquantum festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen.
- Die Festsetzung erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde; über
Beschwerden entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
- Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen zu
Standesbeamten oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewährende
Entschädigung der Staatskasse zur Last.
§. 8.
- Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden
getragen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden
jedoch den Gemeinden von der Zentralbehörde des Bundesstaats kostenfrei
geliefert.
§. 9.
- In Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind,
wird die den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu gewährende
Entschädigung und der Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen
betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt.
§. 10.
- Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes werden die außerhalb der
Gemeinden stehenden Gutsbezirke, den Gemeindevorstehern die Vorsteher
dieser Bezirke gleich geachtet.
§. 11.
- Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird von der
unteren Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren
Verwaltungsbehörde geübt, insoweit die Landesgesetze nicht andere
Aufsichtsbehörden bestimmen.
- Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gegen den Standesbeamten Warnungen,
Verweise und Geldstrafen zu verhängen. Letztere dürfen für jeden
einzelnen Fall den Betrag von einhundert Mark nicht übersteigen.
- Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann
er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden.
Zuständig ist das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der
Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Das Verfahren und die
Beschwerdeführung regelt sich, insoweit die Landesgesetze nicht ein
Anderes bestimmen, nach den Vorschriften, welche in Sachen der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gelten.
§. 12.
- Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung:
- Geburtsregister,
- Heirathsregister,
- Sterberegister
- zu führen.
§. 13.
- Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter fortlaufenden
Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch
Striche auszufüllen; die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu
schreiben.
- Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen enthalten:
- 1. den Ort und Tag der Eintragung;
- 2. die Bezeichnung der Erschienenen;
- 3. den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sich
die Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen verschafft hat;
- 4. den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von denselben genehmigt ist;
- 5. die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie
schreibensunkundig oder zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen
oder die Angabe des Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen
konnten;
- 6. die Unterschrift des Standesbeamten.
- Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter
Angabe von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die
Unterschrift des Standesbeamten zu vollziehen.
- Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermerken und gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen.
§. 14.
- Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an
demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein
Nebenregister einzutragen.
- Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt-
und jedes Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen
Eintragungen abzuschließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde
einzureichen; die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem
Gerichte erster Instanz zur Aufbewahrung zuzustellen.
- Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem
Hauptregister gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in
beglaubigter Abschrift mitzutheilen. Die Letztere hat zu veranlassen,
daß diese Eintragungen dem Nebenregister beigeschrieben werden.
§. 15.
- Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§§. 12 bis 14) beweisen
diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in
ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen
Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf
Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist.
- Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit
dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und
dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten
versehen sind.
- Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über
Art und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder
geschwächt wird, ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen.
§. 16.
- Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei.
- Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren
müssen die Standesregister jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie
beglaubigte Auszüge (§. 15) aus denselben ertheilt werden. In amtlichem
Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der
Register und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren.
- Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben gehörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten.
Zweiter Abschnitt. Beurkundung der Geburten.
§. 17.
- Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem
Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden
hat, anzuzeigen.
§. 18.
- Zur Anzeige sind verpflichtet:
- 1. der eheliche Vater;
- 2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme;
- 3. der dabei zugegen gewesene Arzt;
- 4. jede andere dabei zugegen gewesene Person;
- 5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.
- Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge
später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter
Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der
Anzeige verhindert ist.
§. 19.
- Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch
eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.
§. 20.
- Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-,
Kranken-, Gefangen- und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen,
trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der
Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es
genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.
§. 21.
- Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der
Anzeige (§§. 17 bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in
geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen.
§. 22.
- Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten:
- 1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden;
- 2. Ort, Tag und Stunde der Geburt;
- 3. Geschlecht des Kindes;
- 4. Vornamen des Kindes;
- 5. Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern.
- Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind
besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen
Geburten ersichtlich ist.
- Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht
fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten
nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten
Eintragung.
§. 23.
- Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß
die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung
ist alsdann mit dem im §. 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen
Inhalte nur im Sterberegister zu machen.
§. 24.
- Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon
spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu
machen. Die Letztere hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen
und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Ergebniß behufs Eintragung
in das Geburtsregister Anzeige zu machen.
- Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des
Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde
vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen
Merkmale des Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die
Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das Kind untergebracht worden,
und die Namen, welche ihm beigelegt werden.
§. 25.
- Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsregister
nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder
in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist.
§. 26.
- Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach
Eintragung des Geburtsfalles erfolgt oder die Standesrechte durch
Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise eine
Veränderung erleiden, so ist dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche
Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag eines Betheiligten am Rande der
über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken.
§. 27.
- Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert
wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen.
- Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.
Dritter Abschnitt. Erfordernisse der Eheschließung.
§. 28.
§. 29.
- Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 30.
- Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 31.
- Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 32.
- Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 33.
- Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 34.
- Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 35.
-
Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 36.
- Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 37.
- Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 38.
- Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 39.
- Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.
§. 40.
Vierter Abschnitt. Form und Beurkundung der Eheschließung.
§. 41.
- Für die Eheschließung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)
§. 42.
§. 43.
§. 44.
- Für die Anordnung des vor der
Eheschließung zu erlassenden Aufgebots ist jeder Standesbeamte zuständig, vor
dem nach §. 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ehe geschlossen werden darf.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)
§. 45.
- Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (§. 44) die zur
Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden
nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form
beizubringen:
- 1. ihre Geburtsurkunden,
- 2. die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist.
- Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm
die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen,
persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er
von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer
verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der
Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der
Betheiligten festgestellt wird.
- Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche
Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche
durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten
Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen.
§. 46.
- Das Aufgebot ist bekannt zu machen:
- 1. in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsitz haben;
- 2. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines
jetzigen Aufenthalts;
- 3. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten
sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren
Wohnsitzes.
- Die Bekanntmachung hat die Vor- und Familiennamen, den Stand oder
das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten.
- Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeindehause, oder
an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten
Stelle auszuhängen.
§. 47.
- Ist einer der Orte, an welchem nach §. 46 das Aufgebot bekannt zu
machen ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu
bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers
einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte
erscheint oder verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf
zweier Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des
Blattes zulässig.
- Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der
betreffenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr
von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei.
§. 48.
- Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die Eheschließung abzulehnen.
§. 49.
- Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen
geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der
letztere eine Bescheinigung dahin auszustellen, daß und wann das
Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu
seiner Kenntniß gekommen sind.
§. 50.
- Der
Standesbeamte soll ohne Aufgebot die Eheschließung nur vornehmen, wenn ihm
ärztlich bescheinigt wird, daß die lebensgefährliche Erkrankung eines der
Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)
§. 51.
§. 52.
-
§. 53.
§. 54.
- Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten:
- 1. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der Eheschließenden;
- 2. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern;
- 3. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen;
- 4. die Erklärung der Eheschließenden;
- 5. den Ausspruch des Standesbeamten.
- Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen.
§. 55.
- Ist eine Ehe für nichtig erklärt, ist in einem Rechtsstreite, der die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, ist eine Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten ausgelöst oder ist nach §. 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eheliche
Gemeinschaft aufgehoben, so ist dies am Rande der über die Eheschließung
bewirkten Eintragung zu vermerken.
Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung
wiederhergestellt, so ist dies auf Antrag am Rande zu vermerken.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)
Fünfter Abschnitt. Beurkundung der Sterbefälle.
§. 56.
- Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem
Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen.
§. 57.
- Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein
solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in
dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.
§. 58.
- Die §§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung.
- Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so
erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der
zuständigen Behörde.
§. 59.
- Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten:
- 1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden;
- 2. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
- 3. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen;
- 4. Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Verstorbene ledig gewesen sei;
- 5. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen.
- Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung zu vermerken.
§. 60.
- Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor
der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist
die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die
Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
nach Ermittelung des Sachverhaltes erfolgen.
Sechster Abschnitt. Beurkundung des Personenstandes der auf See befindlichen Personen.
§. 61.
- Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der
Reise ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am
nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todesfall von dem
Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen
glaubhaften Personen, in dem Tagebuch zu beurkunden. Bei Sterbefällen
ist zugleich die muthmaßliche Ursache des Todes zu vermerken.
§. 62.
- Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden
demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben.
Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die
andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des
Kindes, beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben oder
zuletzt gehabt haben, behufs der Eintragung in das Register
zuzufertigen.
§. 63.
- Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann
die in den §§. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu
erfüllen.
§. 64.
- Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in
welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den
Standesbeamten des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
- Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen
Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört
(§. 62), behufs Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen.
Siebenter Abschnitt. Berichtigung der Standesregister.
§. 65.
- Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur
auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch
Beischreibung eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung.
§. 66.
- Für das Berichtigungsverfahren gelten, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, die nachstehenden Vorschriften.
- Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt
wird, oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet,
die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch
ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen
hat sie demnächst dem Gerichte erster Instanz vorzulegen. Dieses kann
noch weitere thatsächliche Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls
den Antragsteller auf den Prozeßweg verweisen.
- Im Uebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung.
Achter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§. 67.
- Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den
religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm
nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen
sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis
zu drei Monaten bestraft.
Eine
strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Geistliche oder der
Religionsdiener im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht
gestattenden Erkrankung eines der Verlobten zu den religiösen Feierlichkeiten
der Eheschließung schreitet.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)
§. 68.
- Wer den in den §§. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeschriebenen
Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt
nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst
Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.
- Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher den Vorschriften der §§. 61 bis 64 zuwiderhandelt.
- Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu
sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu
durch Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag
von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen.
§. 69.
- Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in diesem
Gesetze und in dem Bürgerlichen Gesetzbuche gegebenen Vorschriften eine Eheschließung vollzieht, wird mit
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)
§. 70.
- Gebühren und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur
Erhebung gelangen, fließen, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes
bestimmen, den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der
Standesämter (§§. 8, 9) zu tragen haben.
§. 71.
- In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf
solche Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier nicht
innerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener
Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst
gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
§. 72.
- gegenstandslos ( durch RGBl-1609191-Nr28-Erstes-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze ).
§. 73.
- Den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher
betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und
Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes
eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu
ertheilen.
§. 74.
- Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
- 1. Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der
bürgerlichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Eheschließung
einen Anspruch auf Entschädigung gewähren;
- 2. bestimmten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Geburts- und Todesfällen auferlegen.
- Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von
einem Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte
als die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des
von den Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots.
§. 75.
- Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland
erstreckt, bleibt das bestehende Recht für die Beurkundung derjenigen
Geburten und Sterbefälle, sowie für die Form und Beurkundung derjenigen
Eheschließungen maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den
Vorschriften dieses Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zuständig, dagegen nach dem
bestehenden Recht die Zuständigkeit des Geistlichen begründet ist.
- Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist
unter dem bestehenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor
dem Inkrafttreten jenes Gesetzes maßgebend war.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)
§. 76.
- In streitigen Ehe- und Verlöbnißsachen sind die bürgerlichen
Gerichte ausschließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die
Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntniß bedingte Gerichtsbarkeit
findet nicht statt.
§. 77.
- Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der
Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die
Auflösung des Bandes der Ehe auszusprechen.
- Ist vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf
beständige Trennung von Tisch und Bett erkannt worden, so kann, wenn
eine Wiedervereinigung der getrennten Ehegatten nicht stattgefunden hat,
jeder derselben auf Grund des ergangenen Urtheils die Auflösung des
Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeßverfahren beantragen.
§. 78.
- Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses
Gesetz daselbst in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses über
Zulässigkeit der Klage anhängig geworden sind, werden von dem mit der
Sache befaßten Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Maßgabe
der bisher geltenden Gesetze, durchgeführt.
- Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die beständige
Trennung von Tisch und Bett verfügenden Urtheils geltend gemacht werden,
nachdem das Gericht auf Anrufen eines Ehegatten in dem nach Artikel 675
Absatz 1 und 2 der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vom 29. April 1869 vorgesehenen Verfahren die Auflösung des Bandes der
Ehe ausgesprochen hat.
- Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den
rechtsrheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes
XXVI. der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen
des Artikels 69 des Gesetzes über die Einführung dieser Prozeßordnung.
§. 79.
- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Es bleibt den
Landesregierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten
Abschnitt und §. 77 im Verordnungswege früher einzuführen.
§. 80.
- Die vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, nach den
Vorschriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre
Wirksamkeit.
§. 81.
- Auf Geburts- und Sterbefälle, welche sich vor dem Tage, an welchem
dieses Gesetz in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch
nicht eingetragen sind, findet das gegenwärtige Gesetz mit der Maßgabe
Anwendung, daß der Lauf der vorgeschriebenen Anzeigefristen mit dem Tage
beginnt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.
- Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes an diesem Tage noch nicht eingetragen sind.
§. 82.
- Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§. 83.
- Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
werden, soweit dieselben nicht durch eine vom Bundesrathe erlassene
Ausführungsverordnung getroffen werden, von den einzelnen
Landesregierungen erlassen.
§. 84.
- Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde,
Gemeindevorstand, Gericht erster Instanz zu verstehen sind, wird von der
Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. In Ermangelung der Bundesstaaten tritt an die Stelle das Deutsche Reich.
§. 85.
- Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai
1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt.
- Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem
Konsul des Deutschen Reichs die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von
Eheschließungen und zur Beurkundung der Geburten, Heirathen und
Sterbefälle, wie für Reichsangehörige, so auch für Schutzgenossen
ertheilen. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. März 1875 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
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- Gegeben Berlin, den 6. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Gebührentarif.
- I. Gebührenfrei sind die nach §§. 49 und 54 oder zum Zwecke der Taufe oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen.
- II. An Gebühren kommen zum Ansatz:
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1. |
für Vorlegung der Register zur Einsicht, und zwar für jeden Jahrgang |
eine halbe Mark, |
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für mehrere Jahrgänge zusammen jedoch höchstens |
ein und eine halbe Mark, |
2. |
für die schriftliche Ermächtigung nach §. 43 und für jeden
beglaubigten Auszug aus den Registern mit Einschluß der Schreibgebühren |
eine halbe Mark. |
|
Bezieht sich der Auszug auf mehrere Eintragungen und erfordert
derselbe das Nachschlagen von mehr als einem Jahrgange der Register, für
jeden weiter nachzuschlagenden Jahrgang noch |
eine halbe Mark, |
|
jedoch zusammen höchstens |
zwei Mark. |
zentrale@deutscher-reichsanzeiger.de
Hier können Sie das gesamte Gesetz ausdrucken
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