RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung des Reichsschatzamtes, als  Zentralbehörde aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Änderungsstand: 30.01.2021
gemäß RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse

Nr. 32

Das, durch allerhöchsten Erlaß, am 14. Juli 1879 (RGBl. Band 1879, Nr. 25, Seite 196) errichtete Reichsschatzamt, als „Centralbehörde“ in den Angelegenheiten aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich, ist ab sofort wieder einzurichten.

Es ist ein Staatssekretär für das Reichsschatzamt zu benennen und folgende Reichsämter sind unter dem Reichsschatzamt erneut einzurichten: Finanzämter, Oberfinanzpräsidien, Reichsbaudirektion Berlin, Reichsbauverwaltung, Reichsfinanzhof, Reichsfinanzzeugamt, Reichsmonopolamt für Branntwein, Schulungswesen des Reichsfinanzwesen, Finanzakademie, Statistisches Reichsamt, Hauptzollämter.

Das Reichsschatzamt untersteht dem Reichskanzler. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf das Reichsschatzamt und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt”