RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichseisenbahnamtes im Deutschen Reich
erlassen am 13.08.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

Zum Zwecke der übergeordneten Zentralverwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und deren Gesellschaften, wird ein Reichseisenbahnamt errichtet.

Die einzelnen Aufgaben des Reichseisenbahnamtes bestimmt der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichseisenbahnamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf das Reichseisenbahnamt übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Mit der Einrichtung des Reichseisenbahnamtes geht das gesamte Vermögen aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und deren Gesellschaften der Bundesstaaten oder ehemaliger Freistaaten auf das Deutsche Reich über und ist durch das Reichseisenbahnamt zu verwalten.

Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

Näheres bestimmt die Reichsverfassung und ein nachfolgendes Reichseisenbahngesetz.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt”