Allerhöchster Erlaß betreffend, der Privathaftung bei Haftbefehlen
zur Erzwingung der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen und zur Erzwingung von
Zahlungen nach ungültigen Gesetzen (OwiG)
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
Erlassen
am 01.11.2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 08.05.2013
In Kraft gesetzt
am 23.11.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 26
§ 1
Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten
der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der
Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei
Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen
ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv
beteiligt haben, haften persönlich je
Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark.
Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für
Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem
hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur
vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt
die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB §
3 in Anwendung zubringen.
§ 2
Alle Beschlüsse,
Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Handlungen des genannten Personenkreises, die gegen die
geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und
des Deutschen Reiches und gegen die Wohlfahrt und den Schutz des Deutschen
Volkes gerichtet waren und noch werden, fallen unter § 1 dieser Privathaftung
und sind, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.
§ 3
Ausgeschlossen
sind alle staatsrechtrechtlich verbindlichen Haftbefehle, die von Richtern gemäß
GVG § 15 und § 16 vorschriftsmäßig unterzeichnet und in Kraft gesetzt wurden,
sowie alle Haftbefehle, die auf Straftaten und im Fall der Abwehr gegen Leib
und Leben gerichtete Handlungen beruhen.
§ 4
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive"
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: ../daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011, vom 10.10.2011.
Gegeben
am 10.10.2011, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 10.10.2011 durch Bewerbung und erbrachter Leistung,
veröffentlicht am 23.11.2011 im Deutschen Reichs-Anzeiger,
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 25
Die Daten werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht, die original Reichsgesetzblätter sind im paßwortgeschützen Bereich abgelegt.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1110100-Nr25-Bevollmaechtigung-VBR-Oktober2011" Amtsschrift
Mit der 17. Tagung des Volks-Reichstag und der 40. Tagung des Volks-Bundesrath, bildet sich der Präsidalsenat gemäß den geltenden Bestimmungen für die Übergangszeit, durch den Staatssekretär des Innern, den Staatssekretär des Äußern und dem Abgesandten aus dem Volks-Reichstag, sobald diese besetzt sind.
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