Außerkraftsetzung des Impfgesetz von 1874
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
vom 08.04.1874 im Geltungsbereich des
Deutschen Reiches zum Stand 31.07.1914
hiermit außer Kraft gesetzt zum 29.09.2009
Gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 3
§ 1.
Mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Impfgesetz vom 08. April 1874 außer
Kraft getreten.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
in Kraft.
Das Impfgesetz aus dem Jahre 1874 wurde durch Beschluß des Volks-Reichstages und des Volks-Bundesrathes am
26.09.09 außer Kraft gesetzt. Mit der Veröffentlichung heute am
29.09.2009 erlangt dieser Beschluß für das Staatsgebiet des Deutschen
Reiches und seinem Staatsvolk Gesetzeskraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-0909269-Nr3-AusserKraft-Impfgesetz1874".pdf Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-0909269-Nr3-AusserKraft-Impfgesetz1874"
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: http://deutscher-reichsanzeiger.de/daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
für den Geltungsbereich im gesamten Bundesgebiet
des Deutschen Reiches, wie zum Stand: 31.07.1914.
gegeben
am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 30.03.2010
In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 2
Für
die noch anstehende Wahl zum Volks-Reichstag, durch das Deutsche Volk
in freier Selbstbestimmung und ohne Einfluß von Fremdmächten, Parteien,
Gewerkschaften, Vereine, selbsternannten Reichsregierungen, im gesamten
Bundesgebiet des Deutschen Reiches nach seinen völkerrechtlichen
Grenzen vom 31. Juli 1914, ist des dem Staatsvolk per geltendem
Staatsgesetz nun möglich, das Wahlrecht auch für Frauen
ab dem 18. Lebensjahr zu wahren.
Für die
Wahlen zum verfassunggebenden Volks-Reichstag, im Gesetz als Reichstag
bezeichnet, wird folgendes angeordnet:
Artikel 1
[1] Die Mitglieder vom verfassunggebenden Reichstag werden
in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt.
[2] Jeder Wähler hat eine Stimme.
Artikel 2
Wahlberechtigt
sind alle deutschen Männer und Frauen gemäß RuStaG vom 22.07.1913, die am
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Artikel 3
Die Personen
des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme an
politischen Vereinen und Versammlungen sind unstatthaft
Artikel 4
Ausgeschlossen
vom Wahlrecht ist:
1.
Wer entmündigt
ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht;
2.
Wer infolge
eines rechtskräftigen Urteils oder bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt;
3.
Personen, denen
in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse der Vollgenuß der staatsbürgerlichen
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese
Rechte wieder eingesetzt sind.
|
Ist derVollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder
ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung
erlassen ist.
Artikel 5
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
seit mindestens einem Jahre Deutsche sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Artikel 6
[1] Die Wahlkreiseinteilungen und die Zahl der
Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus
der Anlage.
[2] Sie beruht auf dem Grundsatz, daß auf durchschnittlich 150.000 Einwohner
nach der vorher erfolgten Volkszählung ein Abgeordneter entfällt und dort, wo
Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung
berücksichtigt werden müssen, ein Überschuß von mindestens 75.000 Einwohnern
vollen 150.000 gleichgerechnet wird. Der Volks-Bundesrath bestimmt den Wahltag.
Artikel 7
Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die
möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere
Stimmbezirke zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt
werden.
Artikel 8
[1] Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für
jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn von der nach
der Wahlordnung (§ 22) zuständigen Behörde ernannt.
[2] Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes drei bis
sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
[3] Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. Im ganzen Bundesgebiet ernennt der Volks-Bundesrath einen
Reichswahlleiter und einen Stellvertreter.
Artikel 9
[1] Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste
angelegt, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.
[2] Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer
von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher
unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
[3] Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist
bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen.
[4] Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der Marine,
die aus dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung.
[5] Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände
außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung
vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr,
gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag
zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zum verfassunggebenden Volks-Reichstag
wählen.
Artikel 10
[1] Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt
werden, wo der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.
[2] Jeder darf nur an einem Orte wählen.
Artikel 11
[1] Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor
dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen.
[2] Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der
Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen
enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind.
[3] Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.
[4] In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.
Artikel 12
[1] Mehrere Wahlvorschläge können miteinander
verbunden werden.
[2] Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge
oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem
Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.
[3] Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen
werden.
[4] Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber
als ein Wahlvorschlag.
Artikel 13
[1] Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer
Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem
Wahlkommissar als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.
[2] Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
[3] Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können
diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben
werden.
Artikel 14
[1] Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit
den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich
oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
[2] Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der
öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.
Artikel 15
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des
Wahlergebnisses sind öffentlich.
Artikel 16
Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende
können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.
Artikel 17
[1] Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet
vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
[2] Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültigen
verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig erklärt
worden ist.
Artikel 18
Behelfs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom
Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben
und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen
Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.
Artikel 19
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge
nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die
Berechnungsweise wird in der Wahlordnung (§ 22) geregelt.
Artikel 20
Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage
zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge
der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.
Artikel 21
[1] Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder
nachträglich aus dem verfassunggebenden Volks-Reichstag ausscheidet, tritt an
seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben
Wahlvorschlag oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen
Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten
an erster Stelle berufen erscheint.
[2] Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz
unbesetzt.
Artikel 22
Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der
gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die
der Staatssekretär des Innern erläßt.
Artikel 23
Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen
und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den
Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden
getragen.
Artikel 24
Die Wahlen zum verfassunggebenden Reichstag finden an
einem vom Volks-Bundesrath vorbestimmten Sonntag statt.
Artikel 25
Die Zahl der Abgeordneten wird auf der Grundlage
bestimmt, daß durchschnittlich auf 150.000 Seelen ein Abgeordneter entfällt.
Der Wahltag braucht mit dem deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen.
Artikel 26
Das
gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden
Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren
alle bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den dazu erlassenen
Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements ihre Gültigkeit.
Das Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag
Reichsgesetzblatt "RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag".pdf Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag"
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: http://deutscher-reichsanzeiger.de/daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Der Volks-Reichstag
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
durch Proklamation am 23.05.2009 am Reichstagsgebäude in Berlin
für den Geltungsbereich des Deutschen Reiches, wie Stand: 28.10.1918.
gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Gesetz Nr. 1
§ 1.
Der
Reichstag, gegenwärtig als Volks-Reichstag bezeichnet, gemäß Reichsverfassung
Abteilung IV, begann mit dem Tag der Proklamation vom 23.05.2009 vor dem
Reichstagsgebäude in Berlin erneut
seine Tätigkeit.
Die gesetzlich vorgeschriebene Handlungsfähigkeit
des Reichstag wurde durch Erfüllung von Artikel 27 der Reichsverfassung am
26.09.2009 wieder hergestellt.
Die Reichsrechtsordnung wie zum Stand 28. Oktober
1918 wird hiermit weitergeführt.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag".pdf Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag"
Erster Reichsverein nach 1919 für den Geltungsbereich des
Deutschen Reiches zum Stand 31.07.1914
Heute
am 27.09.2009 veröffentlicht, als Orientierung für alle wahren und
aufrichtigen Deutschen in der ganzen Welt, als ein leuchtendes Beispiel
von Verantwortungsbewußtsein und Willenskraft "DEM DEUTSCHEN VOLKE"
dienend, gilt wie folgt:
"Nach
erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesraths vom 26.09.2009 und der
dadurch erlangten Gesetzeskraft durch die Wahrung und Einhaltung der
geltenden Verfassung, den geltenden Reichsgesetzen und unter
Berücksichtigung von vorhandenen Besatzunsvorschriften, ist die Gründung
des ersten Vereins nach Reichsrecht (seit 1919) erfolgt. "
Der erste deutsche Reichsverein ist ein Dachverband und
erhebt den Anspruch der Aufrechterhaltung der Reichsrechtsordnung
im gesamten Gebiet des Deutschen Reichs, gemäß den völkerrechtlichen
Staatsgrenzen vom 31.07.1914. Dieser Dachverband nennt sich "Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten"
und ist mit dem 27.09.2009 durch seine vorhandene Verbandssatzung in Kraft gesetzt. Er wird sobald als möglich ins Vereinsregister des verantwortlichen staatlichen Amtsgerichts eingetragen.
Jeder
rechtbewußte, staats- und volkstreue Bürger nach RuStaG aus dem Jahre
1913, kann nach besuchtem Grundlagenstudium, nach abgelegtem Eid auf das
BGB und nach Beitritt in den "Reichsverband Deutscher
Recht-Konsulenten", zur Wahrung der staatlichen Rechtsordnung als
Deutscher Recht-Konsulent seiner Berufung nachgehen.
Diese Mitteilung erfolgt auch über den amtlichen Deutschen-Reichsanzeiger, ab sofort zu finden im Weltnetz unter http://deutscher-reichsanzeiger.de
Geschrieben,
protokolliert und veröffentlicht im Sinne der Wiederherstellung der
Handlungsfähigkeit unseres Volks- und Heimatstaates Deutsches Reich,
durch
Erhard Lorenz
Deutscher Recht-Konsulent
Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath
|

|
Es gilt im gesamten Umfang des Deutschen Reiches die bisher nie rechtskräftig außer Kraft gesetzte Reichsverfassung vom 16. April 1871, letzter Änderungsstand 28.10.1918, inklusiv den bis zum 28.10.1918 geltenden Gesetzen und alle erlassenen Gesetze und Anordnungen durch das
Reichspräsidium. Zu
berücksichtigen sind alle in diesem Reichs-Anzeiger veröffentlichten
Gesetzesänderungen, -ergänzungen, oder Außerkraftsetzungen. Gesetze der
BRD, anderer selbsternannter Gruppen oder sogenannter Reichsregierung,
haben keine staatsrechliche und verfassungskonforme Rechtskraft und sind
"de jure" als NICHTIG zu bewerten.
|