Nr. 21
Drittes Buch.
Sachenrecht.
Erster Abschnitt.
Besitz.
§ 854. Der Besitz einer Sache
wird durch
die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Die Einigung des bisherigen
Besitzers und
des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die
Gewalt
über die Sache auszuüben.
§ 855. Uebt Jemand die
thatsächliche Gewalt
über eine Sache für einen Anderen in dessen Haushalt oder
Erwerbsgeschäft oder
in einem ähnlichen Verhältniß aus, vermöge dessen er den sich auf die
Sache
beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der
Andere
Besitzer.
§ 856. Der Besitz wird dadurch
beendigt,
daß der Besitzer die thatsächliche Gewalt über die Sache aufgiebt oder
in
anderer Weise verliert.
Durch eine ihrer Natur nach
vorübergehende
Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
§ 857. Der Besitz geht auf den
Erben über.
§ 858. Wer dem Besitzer ohne
dessen Willen
den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern nicht das
Gesetz
die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene
Eigenmacht).
Der durch verbotene Eigenmacht
erlangte
Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muß der Nachfolger im
Besitze gegen
sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die
Fehlerhaftigkeit
des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerbe kennt.
§ 859. Der Besitzer darf sich
verbotener
Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Wird eine bewegliche Sache dem
Besitzer mittelst
verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer That
betroffenen oder verfolgten Thäter mit Gewalt wiederabnehmen.
Wird dem Besitzer eines
Grundstücks der
Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der
Entziehung
sich des Besitzes durch Entsetzung des Thäters wiederbemächtigen.
Die gleichen Rechte stehen dem
Besitzer
gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des
Besitzes gegen sich gelten lassen muß.
§ 860. Zur Ausübung der dem
Besitzer nach §
859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die
thatsächliche
Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
§ 861. Wird der Besitz durch
verbotene
Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung
des
Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft
besitzt.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der
entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger
gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung
erlangt worden
ist.
§ 862. Wird der Besitzer durch
verbotene
Eigenmacht im Besitze gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung
der
Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der
Besitzer auf
Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der
Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft
besitzt
und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
§ 863. Gegenüber den in den §§
861, 862
bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der
störenden
Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, daß
die
Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
§ 864. Ein nach den §§ 861, 862
begründeter
Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der
verbotenen
Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend
gemacht
wird.
Das Erlöschen tritt auch dann
ein, wenn
nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges
Urtheil
festgestellt wird, daß dem Thäter ein Recht an der Sache zusteht,
vermöge
dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden
Besitzstandes verlangen kann.
§ 865. Die Vorschriften der §§
858 bis 864
gelten auch zu Gunsten desjenigen, welcher nur einen Theil einer Sache,
insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
§ 866. Besitzen Mehrere eine
Sache
gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse zu einander ein
Besitzschutz
insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den Einzelnen
zustehenden
Gebrauchs handelt.
§ 867. Ist eine Sache aus der
Gewalt des
Besitzers auf ein im Besitz eines Anderen befindliches Grundstück
gelangt, so
hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung
zu
gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden
ist. Der
Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die
Wegschaffung entstehenden Schadens erlangen. Er kann, wenn die
Entstehung eines
Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit
geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschube
Gefahr
verbunden ist.
§ 868. Besitzt Jemand eine Sache
als
Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Miether, Verwahrer oder in einem
ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen er einem Anderen gegenüber auf
Zeit zum
Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der Andere
Besitzer
(mittelbarer Besitz).
§ 869. Wird gegen den Besitzer
verbotene
Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche
auch
dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist
der
mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den
bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht
wiederübernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, daß ihm
selbst der
Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im
Falle des §
867 verlangen, daß ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache
gestattet
wird.
§ 870. Der mittelbare Besitz
kann dadurch auf
einen Anderen übertragen werden, daß diesem der Anspruch auf Herausgabe
der
Sache abgetreten wird.
§ 871. Steht der mittelbare
Besitzer zu
einem Dritten in einem Verhältnisse der im § 868 bezeichneten Art, so
ist auch
der Dritte mittelbarer Besitzer.
§ 872. Wer eine Sache als ihm
gehörend
besitzt, ist Eigenbesitzer.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften über
Rechte an
Grundstücken.
§ 873. Zur Uebertragung des
Eigenthums an
einem Grundstücke, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte
sowie zur
Uebertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des
Berechtigten und des anderen Theiles über den Eintritt der
Rechtsänderung und
die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit
nicht
das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
Vor der Eintragung sind die
Betheiligten an
die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen gerichtlich oder
notariell
beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem
eingereicht sind
oder wenn der Berechtigte dem anderen Theile eine den Vorschriften der
Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
§ 874. Bei der Eintragung eines
Rechtes,
mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des
Inhalts
des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit
nicht
das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§ 875. Zur Aufhebung eines
Rechtes an einem
Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, die
Erklärung
des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechtes
im
Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder
demjenigen
gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
Vor der Löschung ist der
Berechtigte an
seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamte gegenüber
abgegeben
oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften
der
Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
§ 876. Ist ein Recht an einem
Grundstücke
mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des
belasteten
Rechtes die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende
Recht
dem jeweiligen Eigenthümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn
dieses
Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des
Dritten erforderlich, es sei denn, daß dessen Recht durch die Aufhebung
nicht
berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen
gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 877. Die Vorschriften der §§
873, 874,
876 finden auch auf Aenderungen des Inhalts eines Rechtes an einem
Grundstück
Anwendung.
§ 878. Eine von dem Berechtigten
in
Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch
unwirksam, daß der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem
die
Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem
Grundbuchamte gestellt worden ist.
§ 879. Das Rangverhältniß unter
mehreren
Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die
Rechte
in derselben Abtheilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der
Reihenfolge
der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abtheilungen
eingetragen, so
hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den
Vorrang;
Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben
gleichen Rang.
Die Eintragung ist für das
Rangverhältniß
auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerbe des Rechtes
erforderliche
Einigung erst nach der Eintragung zu Stande gekommen ist.
Eine abweichende Bestimmung des
Rangverhältnisses
bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
§ 880. Das Rangverhältniß kann
nachträglich
geändert werden.
Zu der Rangänderung ist die
Einigung des
zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der
Aenderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs.
2 und
des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder
eine
Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des
Eigenthümers
erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der
Betheiligten
gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Ist das zurücktretende Recht mit
dem Rechte
eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des § 876
entsprechende
Anwendung.
Der dem vortretenden Rechte
eingeräumte
Rang geht nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Recht durch
Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
Rechte, die den Rang zwischen
dem
zurücktretenden und dem vortretenden Rechte haben, werden durch die
Rangänderung nicht berührt.
§ 881. Der Eigenthümer kann sich
bei der Belastung
des Grundstücks mit einem Rechte die Befugniß vorbehalten, ein anderes,
dem
Umfange nach bestimmtes Recht mit dem Range vor jenem Recht eintragen zu
lassen.
Der Vorbehalt bedarf der
Eintragung in das
Grundbuch; die Eintragung muß bei dem Rechte erfolgen, das zurücktreten
soll.
Wird das Grundstück veräußert,
so geht die
vorbehaltene Befugniß auf den Erwerber über.
Ist das Grundstück vor der
Eintragung des
Rechtes, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen
entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit
keine
Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht in Folge der
inzwischen
eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende
Beeinträchtigung
erleiden würde.
§ 882. Wird ein Grundstück mit
einem Rechte
belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden
Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag
der
Werth aus dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des
Ersatzes
bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
§ 883. Zur Sicherung des
Anspruchs auf
Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück oder an
einem das
Grundstück belastenden Rechte oder auf Aenderung des Inhalts oder des
Ranges
eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen
werden.
Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen
oder
eines bedingten Anspruchs zulässig.
Eine Verfügung, die nach der
Eintragung der
Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist
insoweit
unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Dies gilt
auch, wenn die Verfügung im Weg der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
Der Rang des Rechtes, auf dessen
Einräumung
der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der
Vormerkung.
§ 884. Soweit der Anspruch durch
die
Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht
auf die
Beschränkung seiner Haftung berufen.
§ 885. Die Eintragung einer
Vormerkung
erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der
Bewilligung
desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung
betroffen
wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich,
daß
eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
Bei der Eintragung kann zur
näheren
Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung
oder die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§ 886. Steht demjenigen, dessen
Grundstück
oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu,
durch
welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs
dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die
Beseitigung der
Vormerkung verlangen.
§ 887. Ist der Gläubiger, dessen
Anspruch
durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im
§ 1170
für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten
Voraussetzungen
vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils erlischt die Wirkung
der
Vormerkung.
§ 888. Soweit der Erwerb eines
eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem solchen Rechte
gegenüber
demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist,
kann
dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der
Löschung
verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der
Anspruch durch
ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
§ 889. Ein Recht an einem
fremden
Grundstück erlischt nicht dadurch, daß der Eigenthümer des Grundstücks
das
Recht oder der Berechtigte das Eigenthum an dem Grundstück erwirbt.
§ 890. Mehrere Grundstücke
können dadurch
zu einem Grundstücke vereinigt werden, daß der Eigenthümer sie als ein
Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt.
Ein Grundstück kann dadurch zum
Bestandtheil eines anderen Grundstücks gemacht werden, daß der
Eigenthümer es
diesem im Grundbuch zuschreiben läßt.
§ 891. Ist im Grundbuche für
Jemand ein
Recht eingetragen, so wird vermuthet, daß ihm das Recht zustehe.
Ist im Grundbuch ein
eingetragenes Recht
gelöscht, so wird vermuthet, daß das Recht nicht bestehe.
§ 892. Zu Gunsten desjenigen,
welcher ein
Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte durch
Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es
sei
denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die
Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der
Verfügung
über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zu Gunsten einer bestimmten
Person
beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam,
wenn
sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes
die
Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntniß des Erwerbers die Zeit
der
Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873
erforderliche
Einigung erst später zu Stande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
§ 893. Die Vorschriften des §
892 finden
entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im
Grundbuch
eingetragen ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt oder
wenn
zwischen ihm und einem Anderen in Ansehung dieses Rechtes ein nicht
unter die
Vorschriften des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das
eine
Verfügung über das Recht enthält.
§ 894. Steht der Inhalt des
Grundbuchs in
Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück, eines Rechtes an einem solchen
Rechte
oder einer Verfügungsbeschränkung der im § 892 Abs. 1 bezeichneten Art
mit der
wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann derjenige, dessen
Recht nicht
oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht
bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die
Zustimmung zu
der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht
durch
die Berichtigung betroffen wird.
§ 895. Kann die Berichtigung des
Grundbuchs
erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten
eingetragen
worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
§ 896. Ist zur Berichtigung des
Grundbuchs
die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung
erfolgen
soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, daß der Brief dem
Grundbuchamte
vorgelegt wird.
§ 897. Die Kosten der
Berichtigung des
Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu
tragen,
welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm
und dem
Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt.
§ 898. Die in den §§ 894 bis 896
bestimmten
Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 899. In den Fällen des § 894
kann ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
Die Eintragung erfolgt auf Grund
einer
einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen,
dessen
Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur
Erlassung der
einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine Gefährdung des
Rechtes
des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
§ 900. Wer als Eigenthümer eines
Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigenthum
erlangt
hat, erwirbt das Eigenthum, wenn die Eintragung dreißig Jahre bestanden
und er
während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitze gehabt hat. Die
dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für
die
Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
solange ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch
eingetragen ist.
Diese Vorschriften finden
entsprechende
Anwendung, wenn für Jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im
Grundbuch
eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen
Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist.
Für den
Rang des Rechtes ist die Eintragung maßgebend.
§ 901. Ist ein Recht an einem
fremden
Grundstück im Grundbuche mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der
Anspruch des Berechtigten gegen den Eigenthümer verjährt ist. Das
Gleiche gilt,
wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstücke
nicht
in das Grundbuch eingetragen worden ist.
§ 902. Die Ansprüche aus
eingetragenen
Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche,
die
auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz
gerichtet
sind.
Ein Recht, wegen dessen ein
Widerspruch
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem
eingetragenen
Rechte gleich.
Dritter Abschnitt.
Eigenthum.
Erster Titel.
Inhalt des Eigenthums.
§ 903. Der Eigenthümer einer
Sache kann,
soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der
Sache nach
Belieben verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen.
§ 904. Der Eigenthümer einer
Sache ist
nicht berechtigt, die Einwirkung eines Anderen auf die Sache zu
verbieten, wenn
die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nothwendig und
der
drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigenthümer
entstehenden
Schaden unverhältnißmäßig groß ist. Der Eigenthümer kann Ersatz des ihm
entstehenden Schadens verlangen.
§ 905. Das Recht des
Eigenthümers eines
Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den
Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigenthümer kann jedoch Einwirkungen
nicht
verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, daß er an
der
Ausschließung kein Interesse hat.
§ 906. Der Eigenthümer eines
Grundstücks
kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme,
Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende
Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung
seines
Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder durch eine
Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird, die nach den
örtlichen
Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist. Die Zuführung
durch
eine besondere Leitung ist unzulässig.
§ 907. Der Eigenthümer eines
Grundstücks
kann verlangen, daß auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen
hergestellt oder
gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihr
Bestand
oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur
Folge
hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen
bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln
vorschreiben,
so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die
unzulässige
Einwirkung thatsächlich hervortritt.
Bäume und Sträucher gehören
nicht zu den
Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§ 908. Droht einem Grundstücke
die Gefahr,
daß es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das
mit
einem Nachbargrundstücke verbunden ist, oder durch die Ablösung von
Theilen des
Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigenthümer von
demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den
eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, daß er die
zur Abwendung
der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
§ 909. Ein Grundstück darf nicht
in der
Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die
erforderliche
Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige
Befestigung
gesorgt ist.
§ 910. Der Eigenthümer eines
Grundstücks
kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauchs, die von einem
Nachbargrundstück
eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von
herüberragenden Zweigen, wenn der Eigenthümer dem Besitzer des
Nachbargrundstücks
eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung
nicht
innerhalb der Frist erfolgt.
Dem Eigenthümer steht dieses
Recht nicht
zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht
beeinträchtigen.
§ 911. Früchte, die von einem
Baume oder
einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als
Früchte
dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das
Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche dient.
§ 912. Hat der Eigenthümer eines
Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut,
ohne daß
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar
den
Ueberbau zu dulden, es sei denn, daß er vor oder sofort nach der
Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Der Nachbar ist durch eine
Geldrente zu
entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der
Grenzüberschreitung
maßgebend.
§ 913. Die Rente für den
Ueberbau ist dem
jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen
Eigenthümer
des anderen Grundstücks zu entrichten.
Die Rente ist jährlich im voraus
zu
entrichten.
§ 914. Das Recht auf die Rente
geht allen
Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt
mit
der Beseitigung des Ueberbaues.
Das Recht wird nicht in das
Grundbuch
eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe
der
Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
Im Uebrigen finden die
Vorschriften
Anwendung, die für eine zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines
Grundstücks bestehende Reallast gelten.
§ 915. Der Rentenberechtigte
kann jederzeit
verlangen, daß der Rentenpflichtige ihm gegen Uebertragung des
Eigenthums an
dem überbauten Theile des Grundstücks den Werth ersetzt, den dieser
Theil zur
Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugniß
Gebrauch,
so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Theile nach den
Vorschriften über den Kauf.
Für die Zeit bis zur
Uebertragung des
Eigenthums ist die Rente fortzuentrichten.
§ 916. Wird durch den Ueberbau
ein
Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstücke
beeinträchtigt,
so finden zu Gunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis
914
entsprechende Anwendung.
§ 917. Fehlt einem Grundstücke
die zur
ordnungsmäßigen Benutzung nothwendige Verbindung mit einem öffentlichen
Wege,
so kann der Eigenthümer von den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur
Hebung des
Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der
erforderlichen
Verbindung dulden. Die Richtung des Nothwegs und der Umfang des
Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urtheil bestimmt.
Die Nachbarn, über deren
Grundstücke der
Nothweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die
Vorschriften des
§ 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende
Anwendung.
§ 918. Die Verpflichtung zur
Duldung des
Nothwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks
mit dem
öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigenthümers
aufgehoben
wird.
Wird in Folge der Veräußerung
eines Theiles
des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Theil von der
Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der
Eigenthümer
desjenigen Theiles, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden
hat, den
Nothweg zu dulden. Der Veräußerung eines Theiles steht die Veräußerung
eines
von mehreren demselben Eigenthümer gehörenden Grundstücken gleich.
§ 919. Der Eigenthümer eines
Grundstücks
kann von dem Eigenthümer eines Nachbargrundstücks verlangen, daß dieser
zur
Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder
unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
Die Art der Abmarkung und das
Verfahren
bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine
Vorschriften, so entscheidet
die Ortsüblichkeit.
Die Kosten der Abmarkung sind
von den
Betheiligten zu gleichen Theilen zu tragen, sofern nicht aus einem
zwischen
ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt.
§ 920. Läßt sich im Falle einer
Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die
Abgrenzung
der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt
werden, so
ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche
zuzutheilen.
Soweit eine diesen Vorschriften
entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse führt, das mit
den
ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der
Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es
unter
Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
§ 921. Werden zwei Grundstücke
durch einen
Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder
eine
andere Einrichtung, die zum Vortheile beider Grundstücke dient, von
einander
geschieden, so wird vermuthet, daß die Eigenthümer der Grundstücke zur
Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern
nicht
äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem der Nachbarn
allein
gehört.
§ 922. Sind die Nachbarn zur
Benutzung
einer der im § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich
berechtigt, so
kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergiebt,
insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt
wird.
Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Theilen zu
tragen.
Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung ein
Interesse
hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert
werden. Im
Uebrigen bestimmt sich das Rechtsverhältniß zwischen den Nachbarn nach
den
Vorschriften über die Gemeinschaft.
§ 923. Steht auf der Grenze ein
Baum, so
gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den
Nachbarn zu gleichen Theilen.
Jeder der Nachbarn kann die
Beseitigung des
Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu
gleichen
Theilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch
die
Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume
verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das
Alleineigenthum.
Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als
Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes
zweckmäßiges
Grenzzeichen ersetzt werden kann.
Diese Vorschriften gelten auch
für einen
auf der Grenze stehenden Strauch.
§ 924. Die Ansprüche, die sich
aus den §§
907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920
und dem §
923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
Zweiter Titel.
Erwerb und Verlust des
Eigenthums an Grundstücken.
§ 925. Die zur Uebertragung des
Eigenthums
an einem Grundstücke nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers
und des
Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile
vor dem
Grundbuchamt erklärt werden.
Eine Auflassung, die unter einer
Bedingung
oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
§ 926. Sind der Veräußerer und
der Erwerber
darüber einig, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks
erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigenthum an dem
Grundstück
auch das Eigenthum an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen
Zubehörstücken,
soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich
die
Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
Erlangt der Erwerber auf Grund
der
Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht
gehören
oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der
§§ 932
bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der
Erlangung des Besitzes maßgebend.
§ 927. Der Eigenthümer eines
Grundstücks
kann, wenn das Grundstück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz eines
Anderen ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden.
Die
Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die
Ersitzung
einer beweglichen Sache. Ist der Eigenthümer im Grundbuch eingetragen,
so ist
das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen
ist und
eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigenthümers
bedurfte,
seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
Derjenige, welcher das
Ausschlußurtheil
erwirkt hat, erlangt das Eigenthum dadurch, daß er sich als Eigenthümer
in das
Grundbuch eintragen läßt.
Ist vor der Erlassung des
Ausschlußurtheils
ein Dritter als Eigenthümer oder wegen des Eigenthums eines Dritten ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so
wirkt
das Urtheil nicht gegen den Dritten.
§ 928. Das Eigenthum an einem
Grundstücke
kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigenthümer den Verzicht dem
Grundbuchamte gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch
eingetragen
wird.
Das Recht zur Aneignung des
aufgegebenen
Grundstücks steht dem Fiskus des Bundesstaats zu, in dessen Gebiete das
Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigenthum dadurch, daß er sich
als
Eigenthümer in das Grundbuch eintragen läßt.
Dritter Titel.
Erwerb und Verlust des
Eigenthums an
beweglichen Sachen.
I. Uebertragung.
§ 929. Zur Uebertragung des
Eigenthums an
einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache
dem
Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß das Eigenthum
übergeben
soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über
den
Uebergang des Eigenthums.
§ 930. Ist der Eigenthümer im
Besitze der
Sache, so kann die Uebergabe dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm
und dem
Erwerber ein Rechtsverhältniß vereinbart wird, vermöge dessen der
Erwerber den
mittelbaren Besitz erlangt.
§ 931. Ist ein Dritter im
Besitze der
Sache, so kann die Uebergabe dadurch ersetzt werden, daß der Eigenthümer
dem
Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
§ 932. Durch eine nach § 929
erfolgte
Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigenthümer, wenn die Sache
nicht dem
Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er nach
diesen
Vorschriften das Eigenthum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.
In dem
Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den
Besitz
von dem Veräußerer erlangt hatte.
Der Erwerber ist nicht in gutem
Glauben,
wenn ihm bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß
die
Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§ 933. Gehört eine nach § 930
veräußerte
Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigenthümer, wenn ihm
die
Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, daß er zu dieser
Zeit
nicht in gutem Glauben ist.
§ 934. Gehört eine nach § 931
veräußerte
Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer
mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs,
anderenfalls
dann Eigenthümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt,
es sei
denn, daß er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbes nicht in
gutem
Glauben ist.
§ 935. Der Erwerb des Eigenthums
auf Grund
der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigenthümer
gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche
gilt,
falls der Eigenthümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache
dem
Besitzer abhanden gekommen war.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung
auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher
Versteigerung veräußert werden.
§ 936. Ist eine veräußerte Sache
mit dem
Rechte eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerbe des
Eigenthums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt jedoch nur dann, wenn der
Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die
Veräußerung
nach § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren
Besitze des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann,
wenn der
Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
Das Recht des Dritten erlischt
nicht, wenn
der Erwerber zu der nach Abs. 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechtes
nicht
in gutem Glauben ist.
Steht im Falle des § 931 das
Recht dem
dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber
gegenüber
nicht.
II. Ersitzung.
§ 937. Wer eine bewegliche Sache
zehn Jahre
im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigenthum (Ersitzung).
Die Ersitzung ist
ausgeschlossen, wenn der
Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist
oder wenn
er später erfährt, daß ihm das Eigenthum nicht zusteht.
§ 938. Hat Jemand eine Sache am
Anfang und
am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so wird vermuthet, daß
sein Eigenbesitz
auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
§ 939. Die Ersitzung kann nicht
beginnen
und, falls sie begonnen hat, nicht fortgesetzt werden, solange die
Verjährung
des Eigenthumsanspruchs gehemmt ist oder ihrer Vollendung die
Vorschriften der
§§ 206, 207 entgegenstehen.
§ 940. Die Ersitzung wird durch
den Verlust
des Eigenbesitzes unterbrochen.
Die Unterbrechung gilt als nicht
erfolgt,
wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und
ihn
binnen Jahresfrist oder mittelst einer innerhalb dieser Frist erhobenen
Klage
wiedererlangt hat.
§ 941. Die Ersitzung wird
unterbrochen,
wenn der Eigenthumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines
mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer gerichtlich geltend gemacht
wird,
der sein Recht zum Besitze von dem Eigenbesitzer ableitet; die
Unterbrechung
tritt jedoch nur zu Gunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt. Die
für
die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 209 bis 212, 216, 219, 220
finden
entsprechende Anwendung.
§ 942. Wird die Ersitzung
unterbrochen, so
kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht;
eine neue
Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
§ 943. Gelangt die Sache durch
Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während
des
Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zu
Statten.
§ 944. Die Ersitzungszeit, die
zu Gunsten
eines Erbschaftsbesitzes verstrichen ist, kommt dem Erben zu Statten.
§ 945. Mit dem Erwerbe des
Eigenthums durch
Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes
begründeten Rechte Dritter, es sei denn, daß der Eigenbesitzer bei dem
Erwerbe
des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist
oder ihr
Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muß auch in Ansehung des
Rechtes
des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden
entsprechende Anwendung.
III. Verbindung. Vermischung.
Verarbeitung.
§ 946. Wird eine bewegliche
Sache mit einem
Grundstücke dergestalt verbunden, daß sie wesentlicher Bestandtheil des
Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigenthum an dem Grundstück auf
diese
Sache.
§ 947. Werden bewegliche Sachen
mit
einander dergestalt verbunden, daß sie wesentliche Bestandtheile einer
einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigenthümer
Miteigenthümer
dieser Sache; die Antheile bestimmen sich nach dem Verhältnisse des
Werthes,
den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
Ist eine der Sachen als die
Hauptsache
anzusehen, so erwirbt ihr Eigenthümer das Alleineigenthum.
§ 948. Werden bewegliche Sachen
mit
einander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften
des §
947 entsprechende Anwendung.
Der Untrennbarkeit steht es
gleich, wenn
die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit
unverhältnißmäßigen
Kosten verbunden sein würde.
§ 949. Erlischt nach den §§ 946
bis 948 das
Eigenthum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache
bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigenthümer der belasteten Sache
Miteigenthum,
so bestehen die Rechte an dem Antheile fort, der an die Stelle der Sache
tritt.
Wird der Eigenthümer der belasteten Sache Alleineigenthümer, so
erstrecken sich
die Rechte auf die hinzutretende Sache.
§ 950. Wer durch Verarbeitung
oder Umbildung
eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt
das
Eigenthum an der neuen Sache, sofern nicht der Werth der Verarbeitung
oder der
Umbildung erheblich geringer ist als der Werth des Stoffes. Als
Verarbeitung
gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Graviren oder eine
ähnliche
Bearbeitung der Oberfläche.
Mit dem Erwerbe des Eigenthums
an der neuen
Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
§ 951. Wer in Folge der
Vorschriften der §§
946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen
Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den
Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die
Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nicht verlangt werden.
Die Vorschriften über die
Verpflichtung zum
Schadensersatze wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über
den
Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer
Einrichtung
bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach
den für
das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigenthümer geltenden
Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem
Besitzer der
Hauptsache bewirkt worden ist.
§ 952. Das Eigenthum an dem über
eine
Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem Gläubiger zu. Das Recht
eines
Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
Das Gleiche gilt für Urkunden
über andere
Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere
für
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
IV. Erwerb von Erzeugnissen und
sonstigen
Bestandtheilen einer Sache.
§ 953. Erzeugnisse und sonstige
Bestandtheile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigenthümer
der
Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein Anderes ergiebt.
§ 954. Wer vermöge eines Rechtes
an einer
fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandtheile
der
Sache anzueignen, erwirbt das Eigenthum an ihnen, unbeschadet der
Vorschriften
der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
§ 955. Wer eine Sache im
Eigenbesitze hat,
erwirbt das Eigenthum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten
der
Sache gehörenden Bestandtheilen, unbeschadet der Vorschriften der §§
956, 957,
mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer
nicht
zum Eigenbesitz oder ein Anderer vermöge eines Rechtes an der Sache zum
Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des
Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den
Rechtsmangel
erfährt.
Dem Eigenbesitzer steht
derjenige gleich,
welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr
besitzt.
Auf den Eigenbesitz und den ihm
gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2
entsprechende
Anwendung.
§ 956. Gestattet der Eigenthümer
einem
Anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandtheile der Sache
anzueignen, so
erwirbt dieser das Eigenthum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm
überlassen
ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der
Eigenthümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht
widerrufen,
solange sich der Andere in dem ihm überlassenen Besitze der Sache
befindet.
Das Gleiche gilt, wenn die
Gestattung nicht
von dem Eigenthümer, sondern von einem Anderen ausgeht, dem Erzeugnisse
oder
sonstige Bestandtheile einer Sache nach der Trennung gehören.
§ 957. Die Vorschriften des §
956 finden
auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem Anderen
gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, daß der Andere,
falls ihm
der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Ueberlassung, anderenfalls
bei
der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen
Bestandtheile
nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel
erfährt.
V. Aneignung.
§ 958. Wer eine herrenlose
bewegliche Sache
in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigenthum an der Sache.
Das Eigenthum wird nicht
erworben, wenn die
Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung
das
Aneignungsrecht eines Anderen verletzt wird.
§ 959. Eine bewegliche Sache
wird
herrenlos, wenn der Eigenthümer in der Absicht, auf das Eigenthum zu
verzichten, den Besitz der Sache aufgiebt.
§ 960. Wilde Thiere sind
herrenlos, solange
sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Thiere in Thiergärten und
Fische in
Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
Erlangt ein gefangenes wildes
Thier die
Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigenthümer das
Thier
unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgiebt.
Ein gezähmtes Thier wird
herrenlos, wenn es
die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
§ 961. Zieht ein Bienenschwarm
aus, so wird
er herrenlos, wenn nicht der Eigenthümer ihn unverzüglich verfolgt oder
wenn
der Eigenthümer die Verfolgung aufgiebt.
§ 962. Der Eigenthümer des
Bienenschwarmes
darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in
eine
fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigenthümer
des
Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben
herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu
ersetzen.
§ 963. Vereinigen sich
ausgezogene
Bienenschwärme mehrerer Eigenthümer, so werden die Eigenthümer, welche
ihre
Schwärme verfolgt haben, Miteigenthümer des eingefangenen
Gesammtschwarmes; die
Antheile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
§ 964. Ist ein Bienenschwarm in
eine fremde
besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigenthum und
die
sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf
den
eingezogenen Schwarm. Das Eigenthum und die sonstigen Rechte an dem
eingezogenen Schwarme erlöschen.
VI. Fund.
§ 965. Wer eine verlorene Sache
findet und
an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigenthümer oder einem
sonstigen
Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
Kennt der Finder die
Empfangsberechtigten
nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die
Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich
sein
können, unverzüglich der Polizeibehörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht
mehr
als drei Mark werth, so bedarf es der Anzeige nicht.
§ 966. Der Finder ist zur
Verwahrung der
Sache verpflichtet.
Ist der Verderb der Sache zu
besorgen oder ist
die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der
Finder
die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist
der
Polizeibehörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der
Sache.
§ 967. Der Finder ist berechtigt
und auf
Anordnung der Polizeibehörde verpflichtet, die Sache oder den
Versteigerungserlös an die Polizeibehörde abzuliefern.
§ 968. Der Finder hat nur
Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 969. Der Finder wird durch die
Herausgabe
der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten
gegenüber
befreit.
§ 970. Macht der Finder zum
Zwecke der
Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung
eines
Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich
halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
§ 971. Der Finder kann von dem
Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt
von dem
Werthe der Sache bis zu dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem
Mehrwerth
eins vom Hundert, bei Thieren eins vom Hundert. Hat die Sache nur für
den
Empfangsberechtigten einen Werth, so ist der Finderlohn nach billigem
Ermessen
zu bestimmen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der
Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage
verheimlicht.
§ 972. Auf die in den §§ 970,
971
bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen
den
Eigenthümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis
1002
entsprechende Anwendung.
§ 973. Mit dem Ablauf eines
Jahres nach der
Anzeige des Fundes bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das
Eigenthum an
der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder
bekannt
geworden ist oder sein Recht bei der Polizeibehörde angemeldet hat. Mit
dem
Erwerbe des Eigenthums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
Ist die Sache nicht mehr als
drei Mark
werth, so beginnt die einjährige Frist mit dem Funde. Der Finder erwirbt
das
Eigenthum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die
Anmeldung
eines Rechtes bei der Polizeibehörde steht dem Erwerbe des Eigenthums
nicht
entgegen.
§ 974. Sind vor dem Ablaufe der
einjährigen
Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei
einer
Sache, die mehr als drei Mark werth ist, ihre Rechte bei der
Polizeibehörde
rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach
den
Vorschriften des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis
972
zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablaufe der für die Erklärung
bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigenthum und erlöschen die
sonstigen
Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich
rechtzeitig zu
der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.
§ 975. Durch die Ablieferung der
Sache oder
des Versteigerungserlöses an die Polizeibehörde werden die Rechte des
Finders
nicht berührt. Läßt die Polizeibehörde die Sache versteigern, so tritt
der
Erlös an die Stelle der Sache. Die Polizeibehörde darf die Sache oder
den Erlös
nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
§ 976. Verzichtet der Finder der
Polizeibehörde gegenüber auf das Recht zum Erwerbe des Eigenthums an der
Sache,
so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Hat der Finder nach der
Ablieferung der
Sache oder des Versteigerungserlöses an die Polizeibehörde auf Grund der
Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigenthum erworben, so geht es auf die
Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer
ihm von
der Polizeibehörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.
§ 977. Wer in Folge der
Vorschriften der §§
973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§
973, 974
von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts
die
Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften
über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der
Anspruch
erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Uebergange des
Eigenthums auf
den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung
vorher
erfolgt.
§ 978. Wer eine Sache in den
Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde
oder
einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt findet und an
sich
nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die
Verkehrsanstalt oder
an einen Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 977
finden
keine Anwendung.
§ 979. Die Behörde oder die
Verkehrsanstalt
kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die
öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der
Bundesstaaten
und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten
vornehmen
lassen.
Der Erlös tritt an die Stelle
der Sache.
§ 980. Die Versteigerung ist
erst zulässig,
nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung
des
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist
aufgefordert
worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine
Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Die Bekanntmachung ist nicht
erforderlich,
wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist.
§ 981. Sind seit dem Ablaufe der
in der
öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so
fällt
der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht
angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den
Reichsfiskus, bei
Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei
Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei
Verkehrsanstalten,
die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
Ist die Versteigerung ohne die
öffentliche
Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem
die
Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur
Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
Die Kosten werden von dem
herauszugebenden
Betrag abgezogen.
§ 982. Die in den §§ 980, 981
vorgeschriebene
Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den
von dem
Bundesrath, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des
Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
§ 983. Ist eine öffentliche
Behörde im
Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne daß
die
Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der
Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die
Vorschriften der
§§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
§ 984. Wird eine Sache, die so
lange
verborgen gelegen hat, daß der Eigenthümer nicht mehr zu ermitteln ist
(Schatz), entdeckt und in Folge der Entdeckung in Besitz genommen, so
wird das
Eigenthum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigenthümer
der
Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Vierter Titel.
Ansprüche aus dem Eigenthume.
§ 985. Der Eigenthümer kann von
dem
Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
§ 986. Der Besitzer kann die
Herausgabe der
Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein
Recht
zum Besitz ableitet, dem Eigenthümer gegenüber zum Besitze berechtigt
ist. Ist
der mittelbare Besitzer dem Eigenthümer gegenüber zur Ueberlassung des
Besitzes
an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigenthümer von dem Besitzer
die
Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den
Besitz
nicht wiederübernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
Der Besitzer einer Sache, die
nach § 931
durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann
dem
neuen Eigenthümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den
abgetretenen Anspruch zustehen.
§ 987. Der Besitzer hat dem
Eigenthümer die
Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit
zieht.
Zieht der Besitzer nach dem
Eintritte der
Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen
Wirthschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigenthümer zum Ersatze
verpflichtet,
soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§ 988. Hat ein Besitzer, der die
Sache als
ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht
zustehenden Nutzungsrecht an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich
erlangt, so ist er dem Eigenthümer gegenüber zur Herausgabe der
Nutzungen, die
er vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften
über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§ 989. Der Besitzer ist von dem
Eintritte
der Rechtshängigkeit an dem Eigenthümer für den Schaden verantwortlich,
der
dadurch entsteht, daß in Folge seines Verschuldens die Sache
verschlechtert
wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht
herausgegeben
werden kann.
§ 990. War der Besitzer bei dem
Erwerbe des
Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigenthümer von der
Zeit des
Erwerbes an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, daß er
zum
Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der
Erlangung
der Kenntniß an.
Eine weitergehende Haftung des
Besitzers
wegen Verzugs bleibt unberührt.
§ 991. Leitet der Besitzer das
Recht zum
Besitze von einem mittelbaren Besitzer ab, so finden die Vorschriften
des § 990
in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des §
990
auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die
Rechtshängigkeit eingetreten ist.
War der Besitzer bei dem Erwerbe
des
Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im
§ 989
bezeichneten Schaden dem Eigenthümer gegenüber insoweit zu vertreten,
als er
dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
§ 992. Hat sich der Besitzer
durch
verbotene Eigenmacht oder durch eine strafbare Handlung den Besitz
verschafft,
so haftet er dem Eigenthümer nach den Vorschriften über den
Schadensersatz
wegen unerlaubter Handlungen.
§ 993. Liegen die in den §§ 987
bis 992
bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die
gezogenen
Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
nicht als
Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die
Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Uebrigen ist er
weder
zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet.
Für die Zeit, für welche dem
Besitzer die
Nutzungen verbleiben, finden auf ihn die Vorschriften des § 101
Anwendung.
§ 994. Der Besitzer kann für die
auf die
Sache gemachten nothwendigen Verwendungen von dem Eigenthümer Ersatz
verlangen.
Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für
welche ihm
die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
Macht der Besitzer nach dem
Eintritte der
Rechtshängigkeit oder nach dem Beginne der im § 990 bestimmten Haftung
nothwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des
Eigenthümers
nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 995. Zu den nothwendigen
Verwendungen im
Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur
Bestreitung
von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die
Nutzungen
verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche
Lasten zu
ersetzen, die als auf den Stammwerth der Sache gelegt anzusehen sind.
§ 996. Für andere als
nothwendige
Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie
vor dem
Eintritte der Rechtshängigkeit und vor dem Beginne der im § 990
bestimmten
Haftung gemacht werden und der Werth der Sache durch sie noch zu der
Zeit
erhöht ist, zu welcher der Eigenthümer die Sache wiedererlangt.
§ 997. Hat der Besitzer mit der
Sache eine
andere Sache als wesentlichen Bestandtheil verbunden, so kann er sie
abtrennen
und sich aneignen. Die Vorschriften des § 258 finden Anwendung.
Das Recht zur Abtrennung ist
ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die
Verwendung
Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen
hat oder
ihm mindestens der Werth ersetzt wird, den der Bestandtheil nach der
Abtrennung
für ihn haben würde.
§ 998. Ist ein
landwirthschaftliches
Grundstück herauszugeben, so hat der Eigenthümer die Kosten, die der
Besitzer
auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen
Wirthschaft vor dem Ende des Wirthschaftsjahrs zu trennenden Früchte
verwendet
hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
entsprechen und den Werth dieser Früchte nicht übersteigen.
§ 999. Der Besitzer kann für die
Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden
ist, in
demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer
fordern
könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
Die Verpflichtung des
Eigenthümers zum
Ersatze von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die
gemacht
worden sind, bevor er das Eigenthum erworben hat.
§ 1000. Der Besitzer kann die
Herausgabe
der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen
befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er
die
Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
§ 1001. Der Besitzer kann den
Anspruch auf
den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigenthümer die
Sache
wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der
Verwendungen kann sich der Eigenthümer von dem Anspruche dadurch
befreien, daß
er die wiedererlangte Sache zurückgiebt. Die Genehmigung gilt als
ertheilt,
wenn der Eigenthümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des
Anspruchs
angebotene Sache annimmt.
§ 1002. Giebt der Besitzer die
Sache dem
Eigenthümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der
Verwendungen
mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstücke mit dem Ablaufe von
sechs
Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche
Geltendmachung
erfolgt oder der Eigenthümer die Verwendungen genehmigt.
Auf diese Fristen finden die für
die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 1003. Der Besitzer kann den
Eigenthümer
unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich
innerhalb einer
von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die
Verwendungen genehmige. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Besitzer
berechtigt,
Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf,
bei
einem Grundstücke nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in
das
unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig
erfolgt.
Bestreitet der Eigenthümer den
Anspruch vor
dem Ablaufe der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann
befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der
Verwendungen den Eigenthümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist
zur
Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf
Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung
rechtzeitig
erfolgt.
§ 1004. Wird das Eigenthum in
anderer Weise
als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so
kann
der Eigenthümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigenthümer auf
Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der
Eigenthümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 1005. Befindet sich eine Sache
auf einem
Grundstücke, das ein Anderer als der Eigenthümer der Sache besitzt, so
steht
diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der im § 867 bestimmte
Anspruch zu.
§ 1006. Zu Gunsten des Besitzers
einer
beweglichen Sache wird vermuthet, daß er Eigenthümer der Sache sei. Dies
gilt
jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen
worden,
verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, daß es
sich um
Geld oder Inhaberpapiere handelt.
Zu Gunsten eines früheren
Besitzers wird
vermuthet, daß er während der Dauer seines Besitzes Eigenthümer der
Sache
gewesen sei.
Im Falle eines mittelbaren
Besitzes gilt
die Vermuthung für den mittelbaren Besitzer.
§ 1007. Wer eine bewegliche
Sache im
Besitze gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
verlangen,
wenn dieser bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
Ist die Sache dem früheren
Besitzer
gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so
kann er
die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei
denn, daß
dieser Eigenthümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit
des
früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere
findet
diese Vorschrift keine Anwendung.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der
frühere Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war
oder
wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Uebrigen finden die Vorschriften
der §§
986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Miteigenthum.
§ 1008. Steht das Eigenthum an
einer Sache
Mehreren nach Bruchtheilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009
bis 1011.
§ 1009. Die gemeinschaftliche
Sache kann
auch zu Gunsten eines Miteigenthümers belastet werden.
Die Belastung eines
gemeinschaftlichen
Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen
Grundstücks
sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zu Gunsten der jeweiligen
Eigenthümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß das andere Grundstück einem Miteigenthümer des
gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
§ 1010. Haben die Miteigenthümer
eines
Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die
Aufhebung
der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen
oder eine
Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den
Sondernachfolger eines Miteigenthümers nur, wenn sie als Belastung des
Antheils
im Grundbuch eingetragen ist.
Die in den §§ 755, 756
bestimmten Ansprüche
können gegen den Sondernachfolger eines Miteigenthümers nur geltend
gemacht
werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
§ 1011. Jeder Miteigenthümer
kann die
Ansprüche aus dem Eigenthume Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen
Sache
geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des §
432.
Vierter Abschnitt.
Erbbaurecht.
§ 1012. Ein Grundstück kann in
der Weise
belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, das
veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der
Oberfläche des
Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
§ 1013. Das Erbbaurecht kann auf
die
Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Theiles des
Grundstücks
erstreckt werden, wenn sie für die Benutzung des Bauwerkes Vortheil
bietet.
§ 1014. Die Beschränkung des
Erbbaurechts
auf einen Theil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist
unzulässig.
§ 1015. Die zur Bestellung des
Erbbaurechts
nach § 873 erforderliche Einigung des Eigenthümers und des Erwerbers muß
bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor dem Grundbuchamt erklärt
werden.
§ 1016. Das Erbbaurecht erlischt
nicht
dadurch, daß das Bauwerk untergeht.
§ 1017. Für das Erbbaurecht
gelten die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.
Die für den Erwerb des
Eigenthums und die
Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften finden auf das
Erbbaurecht
entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Dienstbarkeiten.
Erster Titel.
Grunddienstbarkeiten.
§ 1018. Ein Grundstück kann zu
Gunsten des
jeweiligen Eigenthümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet
werden,
daß dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder
daß auf
dem Grundstücke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder
daß die
Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigenthum an
dem
belasteten Grundstücke dem anderen Grundstücke gegenüber ergiebt
(Grunddienstbarkeit).
§ 1019. Eine Grunddienstbarkeit
kann nur in
einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des
Berechtigten Vortheil bietet. Ueber das sich hieraus ergebende Maß
hinaus kann
der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
§ 1020. Bei der Ausübung einer
Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigenthümers
des
belasteten Grundstücks thunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der
Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie
in
ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des
Eigenthümers es
erfordert.
§ 1021. Gehört zur Ausübung
einer
Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstücke, so kann
bestimmt
werden, daß der Eigenthümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten
hat,
soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem
Eigenthümer das
Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, daß der
Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das
Benutzungsrecht
des Eigenthümers erforderlich ist.
Auf eine solche
Unterhaltungspflicht finden
die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
§ 1022. Besteht die
Grunddienstbarkeit in
dem Rechte, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine
bauliche
Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, der
Eigenthümer
des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das
Interesse
des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 2021 Abs. 2 gilt
auch für
diese Unterhaltungspflicht.
§ 1023. Beschränkt sich die
jeweilige
Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Theil des belasteten
Grundstücks,
so kann der Eigenthümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für
den
Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der
bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der
Verlegung
hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Theil
des
Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft
bestimmt ist.
Das Recht auf die Verlegung kann
nicht
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 1024. Trifft eine
Grunddienstbarkeit mit
einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an
dem
Grundstücke dergestalt zusammen, daß die Rechte nebeneinander nicht oder
nicht
vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang,
so kann
jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem
Ermessen
entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
§ 1025. Wird das Grundstück des
Berechtigten getheilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die
einzelnen
Theile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise
zulässig, daß
sie für den Eigenthümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher
wird.
Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Theile zum Vortheile, so
erlischt sie
für die übrigen Theile.
§ 1026. Wird das belastete
Grundstück
getheilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen
bestimmten Theil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Theile,
welche
außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
§ 1027. Wird eine
Grunddienstbarkeit
beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die im § 1004 bestimmten
Rechte zu.
§ 1028. Ist auf dem belasteten
Grundstück
eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird,
errichtet
worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im
Grundbuch
eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die
Dienstbarkeit,
soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
Die Vorschriften des § 892
finden keine
Anwendung.
§ 1029. Wird der Besitzer eines
Grundstücks
in der Ausübung einer für den Eigenthümer im Grundbuch eingetragenen
Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb
eines
Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
Zweiter Titel.
Nießbrauch.
I. Nießbrauch an Sachen.
§ 1030. Eine Sache kann in der
Weise
belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
Der Nießbrauch kann durch den
Ausschluß
einzelner Nutzungen beschränkt werden.
§ 1031. Mit dem Nießbrauch an
einem
Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehöre nach
den für
den Erwerb des Eigenthums geltenden Vorschriften des § 926.
§ 1032. Zur Bestellung des
Nießbrauchs an
einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache
dem
Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß diesem der
Nießbrauch
zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930 bis 936
finden
entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung
ein, daß
der Nießbrauch dem Rechte des Dritten vorgeht.
§ 1033. Der Nießbrauch an einer
beweglichen
Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des
Eigenthums
durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
§ 1034. Der Nießbraucher kann
den Zustand
der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das
gleiche Recht steht dem Eigenthümer zu.
§ 1035. Bei dem Nießbrauch an
einem
Inbegriffe von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigenthümer einander
verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken.
Das
Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und
von
beiden Theilen zu unterzeichnen; jeder Theil kann verlangen, daß die
Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Theil kann auch
verlangen, daß
das Verzeichniß durch die zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen
und
vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
§ 1036. Der Nießbraucher ist zum
Besitze
der Sache berechtigt.
Er hat bei der Ausübung des
Nutzungsrechts
die bisherige wirthschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten
und nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zu verfahren.
§ 1037. Der Nießbraucher ist
nicht
berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
Der Nießbraucher eines
Grundstücks darf
neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Thon, Mergel,
Torf
und sonstigen Bodenbestandtheilen errichten, sofern nicht die
wirthschaftliche
Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
§ 1038. Ist ein Wald Gegenstand
des
Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigenthümer als der Nießbraucher
verlangen, daß
das Maß der Nutzung und die Art der wirthschaftlichen Behandlung durch
einen
Wirthschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Aenderung
der
Umstände ein, so kann jeder Theil eine entsprechende Aenderung des
Wirthschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Theil zur Hälfte zu
tragen.
Das Gleiche gilt, wenn ein
Bergwerk oder
eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen gerichtete Anlage
Gegenstand
des Nießbrauchs ist.
§ 1039. Der Nießbraucher erwirbt
das
Eigenthum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer
ordnungsmäßigen
Wirthschaft zuwider oder die er deshalb im Uebermaße zieht, weil dies in
Folge
eines besonderen Ereignisses nothwendig geworden ist. Er ist jedoch,
unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet,
den
Werth der Früchte dem Eigenthümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu
ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu
leisten.
Sowohl der Eigenthümer als der Nießbraucher kann verlangen, daß der zu
ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet
wird, als
es einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht.
Wird die Verwendung zur
Wiederherstellung
der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch
den
ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher
gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
§ 1040. Das Recht des
Nießbrauchers
erstreckt sich nicht auf den Antheil des Eigenthümers an einem Schatze,
der in
der Sache gefunden wird.
§ 1041. Der Nießbraucher hat für
die
Erhaltung der Sache in ihrem wirthschaftlichen Bestande zu sorgen.
Ausbesserungen
und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen
Unterhaltung der Sache gehören.
§ 1042. Wird die Sache zerstört
oder
beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung
der
Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht
vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem
Eigenthümer
unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter
ein
Recht an der Sache anmaßt.
§ 1043. Nimmt der Nießbraucher
eines
Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung
oder
Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen
einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft auch Bestandtheile des Grundstücks
verwenden, die
nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
§ 1044. Nimmt der Nießbraucher
eine
erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht
selbst vor,
so hat er dem Eigenthümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück
Gegenstand des
Nießbrauchs ist, die Verwendung der im § 1043 bezeichneten Bestandtheile
des
Grundstücks zu gestatten.
§ 1045. Der Nießbraucher hat die
Sache für
die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf
seine
Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer
ordnungsmäßigen
Wirthschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, daß die
Forderung
gegen den Versicherer dem Eigenthümer zusteht.
Ist die Sache bereits
versichert, so fallen
die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für
die Dauer
des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein
würde.
§ 1046. An der Forderung gegen
den
Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften
zu, die
für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.
Tritt ein unter die Versicherung
fallender
Schaden ein, so kann sowohl der Eigenthümer als der Nießbraucher
verlangen, daß
die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur
Beschaffung
eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft entspricht. Der Eigenthümer kann die Verwendung selbst
besorgen
oder dem Nießbraucher überlassen.
§ 1047. Der Nießbraucher ist dem
Eigenthümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die
auf der
Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluß der außerordentlichen
Lasten,
die als auf den Stammwerth der Sache gelegt anzusehen sind, sowie
diejenigen
privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung
des
Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der
Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer
Rentenschuld
zu entrichtenden Leistungen.
§ 1048. Ist ein Grundstück sammt
Inventar
Gegenstand des Nießbrauchs; so kann der Nießbraucher über die einzelnen
Stücke
des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
verfügen.
Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen;
die von
ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar
Eigenthum
desjenigen, welchem das Inventar gehört.
Uebernimmt der Nießbraucher das
Inventar
zum Schätzungswerthe mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des
Nießbrauchs zum Schätzungswerthe zurückzugewähren, so finden die
Vorschriften
der §§ 588, 589 entsprechende Anwendung.
§ 1049. Macht der Nießbraucher
Verwendungen
auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die
Ersatzpflicht des Eigenthümers nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung
ohne Auftrag.
Der Nießbraucher ist berechtigt,
eine
Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§ 1050. Veränderungen oder
Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung
des
Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu
vertreten.
§ 1051. Wird durch das Verhalten
des
Nießbrauchers die Besorgniß einer erheblichen Verletzung der Rechte des
Eigenthümers begründet, so kann der Eigenthümer Sicherheitsleistung
verlangen.
§ 1052. Ist der Nießbraucher zur
Sicherheitsleistung rechtskräftig verurtheilt, so kann der Eigenthümer
statt
der Sicherheitsleistung verlangen, daß die Ausübung des Nießbrauchs für
Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gerichte zu bestellenden
Verwalter
übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem
Nießbraucher auf Antrag des Eigenthümers von dem Gericht eine Frist zur
Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie
ist
unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablaufe der Frist geleistet
wird.
Der Verwalter steht unter der
Aufsicht des
Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter
Verwalter. Verwalter kann auch der Eigenthümer sein.
Die Verwaltung ist aufzuheben,
wenn die
Sicherheit nachträglich geleistet wird.
§ 1053. Macht der Nießbraucher
einen
Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den
Gebrauch
ungeachtet einer Abmahnung des Eigenthümers fort, so kann der
Eigenthümer auf
Unterlassung klagen.
§ 1054. Verletzt der
Nießbraucher die
Rechte des Eigenthümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende
Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigenthümers fort, so kann der
Eigenthümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.
§ 1055. Der Nießbraucher ist
verpflichtet,
die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigenthümer
zurückzugeben.
Bei dem Nießbrauch an einem
landwirthschaftlichen Grundstücke finden die Vorschriften der §§ 591,
592, bei
dem Nießbrauch an einem Landgute finden die Vorschriften der §§ 591 bis
593
entsprechende Anwendung.
§ 1056. Hat der Nießbraucher ein
Grundstück
über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermiethet oder verpachtet, so
finden
nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung
geltenden
Vorschriften der §§ 571, 572, des § 573 Satz 1 und der §§ 574 bis 576,
579
entsprechende Anwendung.
Der Eigenthümer ist berechtigt,
das Mieth-
oder Pachtverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
zu
kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die
Kündigung
erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den
Verzicht
erlöschen würde.
Der Miether oder der Pächter ist
berechtigt, den Eigenthümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist
zur
Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrechte Gebrauch
mache.
Die Kündigung kann nur bis zum Ablaufe der Frist erfolgen.
§ 1057. Die Ersatzansprüche des
Eigenthümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie
die
Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der
Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften
des §
558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 1058. Im Verhältnisse zwischen
dem
Nießbraucher und dem Eigenthümer gilt zu Gunsten des Nießbrauchers der
Besteller als Eigenthümer, es sei denn, daß der Nießbraucher weiß, daß
der
Besteller nicht Eigenthümer ist.
§ 1059. Der Nießbrauch ist nicht
übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen
werden.
§ 1060. Trifft ein Nießbrauch
mit einem
anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache
dergestalt zusammen, daß die Rechte neben einander nicht oder nicht
vollständig
ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet
die
Vorschrift des § 1024 Anwendung.
§ 1061. Der Nießbrauch erlischt
mit dem
Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person
zu, so
erlischt er mit dieser.
§ 1062. Wird der Nießbrauch an
einem
Grundstücke durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die
Aufhebung im
Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehöre.
§ 1063. Der Nießbrauch an einer
beweglichen
Sache erlischt, wenn er mit dem Eigenthum in derselben Person
zusammentrifft.
Der Nießbrauch gilt als nicht
erloschen,
soweit der Eigenthümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des
Nießbrauchs hat.
§ 1064. Zur Aufhebung des
Nießbrauchs an
einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des
Nießbrauchers gegenüber dem Eigenthümer oder dem Besteller, daß er den
Nießbrauch aufgebe.
§ 1065. Wird das Recht des
Nießbrauchers
beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für
die
Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 1066. Besteht ein Nießbrauch
an dem
Antheil eines Miteigenthümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus,
die sich
aus der Gemeinschaft der Miteigenthümer in Ansehung der Verwaltung der
Sache
und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Die Aufhebung der Gemeinschaft
kann nur von
dem Miteigenthümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt
werden.
Wird die Gemeinschaft
aufgehoben, so
gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an
die
Stelle des Antheils treten.
§ 1067. Sind verbrauchbare
Sachen
Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigenthümer der
Sachen;
nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Werth zu
ersetzen,
den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als
der
Nießbraucher kann den Werth auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen
lassen.
Der Besteller kann
Sicherheitsleistung
verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Werthes gefährdet ist.
II. Nießbrauch an Rechten.
§ 1068. Gegenstand des
Nießbrauchs kann
auch ein Recht sein.
Auf den Nießbrauch an Rechten
finden die
Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung,
soweit sich
nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein Anderes ergiebt.
§ 1069. Die Bestellung des
Nießbrauchs an
einem Rechte erfolgt nach den für die Uebertragung des Rechtes geltenden
Vorschriften.
An einem Rechte, das nicht
übertragbar ist,
kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
§ 1070. Ist ein Recht, kraft
dessen eine
Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden
auf das
Rechtsverhältniß zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die
Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Uebertragung
des
Rechtes für das Rechtsverhältniß zwischen dem Erwerber und dem
Verpflichteten
gelten.
Wird die Ausübung des
Nießbrauchs nach §
1052 einem Verwalter übertragen, so ist die Uebertragung dem
Verpflichteten
gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntniß
erlangt
oder wenn ihm eine Mittheilung von der Anordnung zugestellt wird. Das
Gleiche
gilt von der Aufhebung der Verwaltung.
§ 1071. Ein dem Nießbrauch
unterliegendes
Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers
aufgehoben
werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen
Gunsten
sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3
bleibt unberührt.
Das Gleiche gilt im Falle einer
Aenderung
des Rechtes, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
§ 1072. Die Beendigung des
Nießbrauchs
tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das
dem
Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen
Sache ist.
§ 1073. Dem Nießbraucher einer
Leibrente,
eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechtes gebühren die einzelnen
Leistungen,
die auf Grund des Rechtes gefordert werden können.
§ 1074. Der Nießbraucher einer
Forderung
ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer
Kündigung
des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für die
ordnungsmäßige
Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er
nicht
berechtigt.
§ 1075. Mit der Leistung des
Schuldners an
den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und
der
Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstande.
Werden verbrauchbare Sachen
geleistet, so
erwirbt der Nießbraucher das Eigenthum; die Vorschriften des § 1067
finden
entsprechende Anwendung.
§ 1076. Ist eine auf Zinsen
ausstehende
Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§
1077
bis 1079.
§ 1077. Der Schuldner kann das
Kapital nur
an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von
beiden
kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann
statt der
Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
Der Nießbraucher und der
Gläubiger können
nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur
wirksam,
wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.
§ 1078. Ist die Forderung
fällig, so sind
der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung
mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder
Theil
die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung
der
Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
§ 1079. Der Nießbraucher und der
Gläubiger
sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daß das eingezogene
Kapital nach
den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich
angelegt
und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art
der
Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
§ 1080. Die Vorschriften über
den
Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer
Grundschuld und an einer Rentenschuld.
§ 1081. Ist ein Inhaberpapier
oder ein
Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des
Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papiere
gehörenden
Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigenthümer gemeinschaftlich
zu.
Der Besitz der zu dem Papiere gehörenden Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine steht dem Nießbraucher zu.
Zur Bestellung des Nießbrauchs
genügt an
Stelle der Uebergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.
§ 1082. Das Papier ist nebst dem
Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigenthümers
bei
einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die
Herausgabe
nur von dem Nießbraucher und dem Eigenthümer gemeinschaftlich verlangt
werden
kann. Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank
verlangen.
§ 1083. Der Nießbraucher und der
Eigenthümer des Papiers sind für einander verpflichtet, zur Einziehung
des
fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur
ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
Im Falle der Einlösung des
Papiers finden
die Vorschriften des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte
Prämie
gilt als Theil des Kapitals.
§ 1084. Gehört ein Inhaberpapier
oder ein
Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den
verbrauchbaren
Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.
III. Nießbrauch an einem
Vermögen.
§ 1085. Der Nießbrauch an dem
Vermögen
einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher
den
Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen
erlangt.
Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086
bis
1088.
§ 1086. Die Gläubiger des
Bestellers
können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne
Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch
unterliegenden
Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigenthum an
verbrauchbaren
Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des
Bestellers
auf Ersatz des Werthes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber
zum
sofortigen Ersatze verpflichtet.
§ 1087. Der Besteller kann, wenn
eine vor
der Bestellung entstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher
Rückgabe
der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände
verlangen. Die Auswahl
steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände
auswählen. Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der
Besteller
dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.
Der Nießbraucher kann die
Verbindlichkeit
durch Leistung des geschuldeten Gegenstandes erfüllen. Gehört der
geschuldete
Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so ist
der
Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers
einen zu
dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die Befriedigung
durch
den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen
vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum Ersatze
des
Werthes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung
nicht
vornehmen.
§ 1088. Die Gläubiger des
Bestellers, deren
Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, können die
Zinsen
für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. Das
Gleiche
gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger
Verwaltung
aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung
vor der
Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.
Die Haftung des Nießbrauchs kann
nicht
durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
Der Nießbraucher ist dem
Besteller
gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen der im Abs. 1
bezeichneten
Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke der
Befriedigung
kann der Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der
Erfüllung
dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.
§ 1089. Die Vorschriften der §§
1085 bis
1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende
Anwendung.
Dritter Titel.
Beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten.
§ 1090. Ein Grundstück kann in
der Weise
belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen,
oder daß
ihm eine sonstige Befugniß zusteht, die den Inhalt einer
Grunddienstbarkeit
bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
Die Vorschriften der §§ 1020 bis
1024, 1026
bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
§ 1091. Der Umfang einer
beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem
persönlichen
Bedürfnisse des Berechtigten.
§ 1092. Eine beschränkte
persönliche
Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann
einem
Anderen nur überlassen werden, wenn die Ueberlassung gestattet ist.
§ 1093. Als beschränkte
persönliche
Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder
einen Theil
eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigenthümers als Wohnung zu benutzen.
Auf
dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§
1031,
1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050,
1057,
1062 entsprechende Anwendung.
Der Berechtigte ist befugt,
seine Familie
sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen
Personen
in die Wohnung aufzunehmen.
Ist das Recht auf einen Theil
des Gebäudes
beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauche
der
Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Sechster Abschnitt.
Vorkaufsrecht.
§ 1094. Ein Grundstück kann in
der Weise
belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
dem
Eigenthümer gegenüber zum Vorkaufe berechtigt ist.
Das Vorkaufsrecht kann auch zu
Gunsten des
jeweiligen Eigenthümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
§ 1095. Ein Bruchtheil eines
Grundstücks
kann mit dem Vorkaufsrechte nur belastet werden, wenn er in dem Antheil
eines
Miteigenthümers besteht.
§ 1096. Das Vorkaufsrecht kann
auf das
Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstücke verkauft wird. Im
Zweifel ist
anzunehmen, daß sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken
soll.
§ 1097. Das Vorkaufsrecht
beschränkt sich
auf den Fall des Verkaufs durch den Eigenthümer, welchem das Grundstück
zur
Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch
für
mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
§ 1098. Das Rechtsverhältniß
zwischen dem
Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften
der §§
504 bis 514. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das
Grundstück von dem Konkursverwalter aus freier Hand verkauft wird.
Dritten gegenüber hat das
Vorkaufsrecht die
Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des
Rechtes
entstehenden Anspruchs auf Uebertragung des Eigenthums.
§ 1099. Gelangt das Grundstück
in das
Eigenthum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der
Verpflichtete
dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 510 Abs. 2
bestimmten
Wirkung mittheilen.
Der Verpflichtete hat den neuen
Eigenthümer
zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder
ausgeschlossen ist.
§ 1100. Der neue Eigenthümer
kann, wenn er
der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur
Eintragung des Berechtigten als Eigenthümer und die Herausgabe des
Grundstücks
verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer
vereinbarte
Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt der
Berechtigte
die Eintragung als Eigenthümer, so kann der bisherige Eigenthümer von
ihm die
Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks
fordern.
§ 1101. Soweit der Berechtigte
nach § 1100
dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat,
wird er
von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkaufe geschuldeten
Kaufpreises
frei.
§ 1102. Verliert der Käufer oder
sein
Rechtsnachfolger in Folge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das
Eigenthum,
so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht
berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten
Kaufpreis kann
er nicht zurückfordern.
§ 1103. Ein zu Gunsten des
jeweiligen
Eigenthümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von
dem
Eigenthum an diesem Grundstücke getrennt werden.
Ein zu Gunsten einer bestimmten
Person
bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigenthum an einem
Grundstücke
verbunden werden.
§ 1104. Ist der Berechtigte
unbekannt, so
kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen
werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines
Hypothekengläubigers
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des
Ausschlußurtheils
erlischt das Vorkaufsrecht.
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu
Gunsten des
jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks besteht, finden diese
Vorschriften
keine Anwendung.
Siebenter Abschnitt.
Reallasten.
§ 1105. Ein Grundstück kann in
der Weise
belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt,
wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind
(Reallast).
Die Reallast kann auch zu
Gunsten des
jeweiligen Eigenthümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
§ 1106. Ein Bruchtheil eines
Grundstücks
kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Antheil
eines
Miteigenthümers besteht.
§ 1107. Auf die einzelnen
Leistungen finden
die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§ 1108. Der Eigenthümer haftet
für die
während der Dauer seines Eigenthums fällig werdenden Leistungen auch
persönlich,
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Wird das Grundstück getheilt, so
haften die
Eigenthümer der einzelnen Theile als Gesammtschuldner.
§ 1109. Wird das Grundstück des
Berechtigten getheilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Theile
fort.
Ist die Leistung theilbar, so bestimmen sich die Antheile der
Eigenthümer nach
dem Verhältnisse der Größe der Theile; ist sie nicht theilbar, so finden
die
Vorschriften des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechtes ist im
Zweifel nur
in der Weise zulässig, daß sie für den Eigenthümer des belasteten
Grundstücks
nicht beschwerlicher wird.
Der Berechtigte kann bestimmen,
daß das
Recht nur mit einem der Theile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat
dem
Grundbuchamte gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das
Grundbuch;
die Vorschriften der § 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Veräußert der
Berechtigte einen Theil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu
treffen, so bleibt das Recht mit dem Theile verbunden, den er behält.
Gereicht
die Reallast nur einem der Theile zum Vortheile, so bleibt sie mit
diesem
Theile allein verbunden.
§ 1110. Eine zu Gunsten des
jeweiligen
Eigenthümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem
Eigenthum
an diesem Grundstücke getrennt werden.
§ 1111. Eine zu Gunsten einer
bestimmten
Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigenthum an einem
Grundstücke
verbunden werden.
Ist der Anspruch auf die
einzelne Leistung
nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet
werden.
§ 1112. Ist der Berechtigte
unbekannt, so
finden auf die Ausschließung seines Rechtes die Vorschriften des § 1104
entsprechende Anwendung.
Achter Abschnitt.
Hypothek. Grundschuld.
Rentenschuld.
Erster Titel.
Hypothek.
§ 1113. Ein Grundstück kann in
der Weise belastet
werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine
bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden
Forderung aus
dem Grundstücke zu zahlen ist (Hypothek).
Die Hypothek kann auch für eine
künftige
oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
§ 1114. Ein Bruchtheil eines
Grundstücks
kann mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil
eines
Miteigenthümers besteht.
§ 1115. Bei der Eintragung der
Hypothek
müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die
Forderung
verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten
sind,
ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Uebrigen kann zur
Bezeichnung
der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Bei der Eintragung der Hypothek
für ein
Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde
öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer
den
Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf
die
Satzung.
§ 1116. Ueber die Hypothek wird
ein
Hypothekenbrief ertheilt.
Die Ertheilung des Briefes kann
ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich
erfolgen. Zu
der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigenthümers
sowie
die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873
Abs. 2
und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Die Ausschließung der Ertheilung
des
Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise
wie die
Ausschließung.
§ 1117. Der Gläubiger erwirbt,
sofern nicht
die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek
erst, wenn
ihm der Brief von dem Eigenthümer des Grundstücks übergeben wird. Auf
die
Uebergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931
Anwendung.
Durch die Uebergabe des Briefes
kann die
Vereinbarung ersetzt werden, daß der Gläubiger berechtigt sein soll,
sich den
Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Ist der Gläubiger im Besitze des
Briefes, so
wird vermuthet, daß die Uebergabe erfolgt sei.
§ 1118. Kraft der Hypothek
haftet das
Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die
Kosten
der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden
Rechtsverfolgung.
§ 1119. Ist die Forderung
unverzinslich
oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die
Hypothek ohne
Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin
erweitert
werden, daß das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
Zu einer Aenderung der
Zahlungszeit und des
Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht
erforderlich.
§ 1120. Die Hypothek erstreckt
sich auf die
von dem Grundstücke getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandtheile,
soweit
sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigenthum
eines
Anderen als des Eigenthümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks
gelangt
sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der
Zubehörstücke,
welche nicht in das Eigenthum des Eigenthümers des Grundstücks gelangt
sind.
§ 1121. Erzeugnisse und sonstige
Bestandtheile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung
frei,
wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zu
Gunsten
des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der
Entfernung,
so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen,
daß er
in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der
Erwerber
die Sache von dem Grundstücke, so ist eine vor der Entfernung erfolgte
Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in
Ansehung
der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.
§ 1122. Sind die Erzeugnisse
oder
Bestandtheile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
von dem
Grundstücke getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne
Veräußerung,
wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es
sei denn,
daß die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne
Veräußerung von
der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen
einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
§ 1123. Ist das Grundstück
vermiethet oder
verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Mieth- oder
Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig ist,
wird sie
mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritte der Fälligkeit von der
Haftung
frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zu Gunsten des
Hypothekengläubigers
erfolgt. Ist der Mieth- oder Pachtzins im voraus zu entrichten, so
erstreckt
sich die Befreiung nicht auf den Mieth- oder Pachtzins für eine spätere
Zeit
als das zur Zeit der Beschlagnahme laufende und das folgende
Kalendervierteljahr.
§ 1124. Wird der Mieth- oder
Pachtzins
eingezogen, bevor er zu Gunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag
genommen
worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über ihn
verfügt,
so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht
die
Verfügung in der Uebertragung der Forderung auf einen Dritten, so
erlischt die
Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung,
so geht
es der Hypothek im Range vor.
Die Verfügung ist dem
Hypothekengläubiger
gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf den Mieth- oder Pachtzins für
eine
spätere Zeit als das zur Zeit der Beschlagnahme laufende und das
folgende
Kalendervierteljahr bezieht.
Der Uebertragung der Forderung
auf einen
Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung
veräußert wird.
§ 1125. Soweit die Einziehung
des Mieth-
oder Pachtzinses dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann
der Miether
oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermiether oder den Verpächter
zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.
§ 1126. Ist mit dem Eigenthum an
dem
Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so
erstreckt sich
die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften
des §
1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden
entsprechende
Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den
Anspruch auf
eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird,
ist dem
Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
§ 1127. Sind Gegenstände, die
der Hypothek
unterliegen, für den Eigenthümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks
unter
Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung
gegen
den Versicherer.
Die Haftung der Forderung gegen
den
Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt
oder
Ersatz für ihn beschafft ist.
§ 1128. Ist ein Gebäude
versichert, so kann
der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den
Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der
Versicherte
den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit
dem
Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger
kann
bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung
widersprechen.
Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist; in diesem Falle
wird
der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die
Versicherungssumme
fällig wird.
Im Uebrigen finden die für eine
verpfändete
Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich
jedoch
nicht darauf berufen, daß er eine aus dem Grundbuch ersichtliche
Hypothek nicht
gekannt habe.
§ 1129. Ist ein anderer
Gegenstand als ein
Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den
Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des §
1124 Abs.
1, 3.
§ 1130. Ist der Versicherer nach
den
Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur
Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu zahlen, so ist eine
diesen
Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem
Hypothekengläubiger
gegenüber wirksam.
§ 1131. Wird ein Grundstück nach
§ 890 Abs.
2 einem anderen Grundstück im Grundbuche zugeschrieben, so erstrecken
sich die
an diesem Grundstücke bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene
Grundstück.
Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen
diesen
Hypotheken im Range vor.
§ 1132. Besteht für die
Forderung eine
Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesammthypothek), so haftet jedes
Grundstück
für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem
Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Theile suchen.
Der Gläubiger ist berechtigt,
den Betrag
der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu vertheilen,
daß
jedes Grundstück nur für den zugetheilten Betrag haftet. Auf die
Vertheilung
finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
§ 1133. Ist in Folge einer
Verschlechterung
des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der
Gläubiger
dem Eigenthümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung
bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Gläubiger berechtigt,
sofort
Befriedigung aus dem Grundstücke zu suchen, wenn nicht die Gefährdung
durch
Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige
Hypothekenbestellung
beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht
fällig, so
gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der
gesetzlichen
Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der
Forderung gleichkommt.
§ 1134. Wirkt der Eigenthümer
oder ein
Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, daß eine die Sicherheit
der
Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist,
so kann
der Gläubiger auf Unterlassung klagen.
Geht die Einwirkung von dem
Eigenthümer
aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der
Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn
die
Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigenthümer die
erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere
Beschädigungen unterläßt.
§ 1135. Einer Verschlechterung
des
Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn
Zubehörstücke, auf
die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.
§ 1136. Eine Vereinbarung, durch
die sich
der Eigenthümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück
nicht zu
veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
§ 1137. Der Eigenthümer kann
gegen die
Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die
nach §
770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der
persönliche
Schuldner, so kann sich der Eigenthümer nicht darauf berufen, daß der
Erbe für
die Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der Eigenthümer nicht der
persönliche
Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß dieser auf sie
verzichtet.
§ 1138. Die Vorschriften der §§
891 bis 899
gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem
Eigenthümer
nach § 1137 zustehenden Einreden.
§ 1139. Ist bei der Bestellung
einer
Hypothek für ein Darlehen die Ertheilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen
worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf
gründet,
daß die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigenthümer
an das
Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats
nach der
Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb
des
Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn
der
Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre.
§ 1140. Soweit die Unrichtigkeit
des
Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Briefe
hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893
ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs,
der aus
dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im
Grundbuch eingetragenen Widerspruche gleich.
§ 1141. Hängt die Fälligkeit der
Forderung
von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur
wirksam, wenn
sie von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von dem Eigenthümer dem
Gläubiger
erklärt wird. Zu Gunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im
Grundbuch
als Eigenthümer eingetragen ist, als der Eigenthümer.
Hat der Eigenthümer keinen
Wohnsitz im
Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf
Antrag
des Gläubigers das Amtsgericht in dessen Bezirke das Grundstück liegt,
dem
Eigenthümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung
des
Gläubigers erfolgen kann.
§ 1142. Der Eigenthümer ist
berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig
geworden oder
wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Die Befriedigung kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
§ 1143. Ist der Eigenthümer
nicht der
persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die
Forderung
auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774
Abs.1
finden entsprechende Anwendung.
Besteht für die Forderung eine
Gesammthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
§ 1144. Der Eigenthümer kann
gegen
Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und
der
sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder
zur
Löschung der Hypothek erforderlich sind.
§ 1145. Befriedigt der
Eigenthümer den
Gläubiger nur theilweise, so kann er die Aushändigung des
Hypothekenbriefs
nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die theilweise
Befriedigung
auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung
des
Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der
Herstellung
eines Theilhypothekenbriefs für den Eigenthümer der zuständigen Behörde
oder
einem zuständigen Notare vorzulegen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2
gilt für
Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem
Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem
folgenden Vierteljahre fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück
nach §
1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
§ 1146. Liegen dem Eigenthümer
gegenüber
die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so
gebühren
dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstücke.
§ 1147. Die Befriedigung des
Gläubigers aus
dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek
erstreckt,
erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
§ 1148. Bei der Verfolgung des
Rechtes aus
der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers derjenige, welcher im
Grundbuch als
Eigenthümer eingetragen ist, als der Eigenthümer. Das Recht des nicht
eingetragenen Eigenthümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden
Einwendungen
geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 1149. Der Eigenthümer kann,
solange nicht
die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das
Recht
einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Uebertragung des Eigenthums
an dem
Grundstücke zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere
Weise
als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.
§ 1150. Verlangt der Gläubiger
Befriedigung
aus dem Grundstücke, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145
entsprechende Anwendung.
§ 1151. Wird die Forderung
getheilt, so ist
zur Aenderung des Rangverhältnisses der Theilhypotheken unter einander
die
Zustimmung des Eigenthümers nicht erforderlich.
§ 1152. Im Falle einer Theilung
der
Forderung kann, sofern nicht die Ertheilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen
ist, für jeden Theil ein Theilhypothekenbrief hergestellt werden; die
Zustimmung des Eigenthümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der
Theilhypothekenbrief tritt für den Theil, auf den er sich bezieht, an
die
Stelle des bisherigen Briefes.
§ 1153. Mit der Uebertragung der
Forderung
geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
Die Forderung kann nicht ohne
die Hypothek,
die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
§ 1154. Zur Abtretung der
Forderung ist
Ertheilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Uebergabe
des
Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschriften des § 1117 finden
Anwendung.
Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die
Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
Die schriftliche Form der
Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, daß die Abtretung in
das
Grundbuch eingetragen wird.
Ist die Ertheilung des
Hypothekenbriefs
ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die
Vorschriften der
§§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
§ 1155. Ergiebt sich das
Gläubigerrecht des
Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen
eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich
beglaubigten Abtretungserklärungen,
so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise
Anwendung, wie
wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen
wäre.
Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein
gerichtlicher Ueberweisungsbeschluß und das öffentlich beglaubigte
Anerkenntniß
einer kraft Gesetzes erfolgten Uebertragung der Forderung.
§ 1156. Die für die Uebertragung
der
Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das
Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen Gläubiger in
Ansehung
der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muß jedoch eine dem
bisherigen
Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigenthümers gegen sich
gelten
lassen, es sei denn, daß die Uebertragung zur Zeit der Kündigung dem
Eigenthümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
§ 1157. Eine Einrede, die dem
Eigenthümer
auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden
Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen
Gläubiger
entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140
gelten
auch für diese Einrede.
§ 1158. Soweit die Forderung auf
Zinsen
oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem
Kalendervierteljahr, in welchem der Eigenthümer von der Uebertragung
Kenntniß
erlangt, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden, finden auf das
Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen Gläubiger die
Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich
gegenüber
den Einwendungen, welche dem Eigenthümer nach den §§ 404, 406 bis 408,
1157
zustehen, nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen.
§ 1159. Soweit die Forderung auf
Rückstände
von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die
Uebertragung
sowie das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen
Gläubiger
nach den für die Uebertragung von Forderungen geltenden allgemeinen
Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von
Kosten, für
die das Grundstück nach § 1118 haftet.
Die Vorschriften des § 892
finden auf die
im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.
§ 1160. Der Geltendmachung der
Hypothek
kann, sofern die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist,
widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist
der
Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155
bezeichneten Urkunden vorzulegen.
Eine dem Eigenthümer gegenüber
erfolgte
Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Abs. 1
erforderlichen
Urkunden nicht vorlegt und der Eigenthümer die Kündigung oder die
Mahnung aus
diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Diese Vorschriften gelten nicht
für die im
§ 1159 bezeichneten Ansprüche.
§ 1161. Ist der Eigenthümer der
persönliche
Schuldner, so finden die Vorschriften des § 1160 auch auf die
Geltendmachung
der Forderung Anwendung.
§ 1162. Ist der Hypothekenbrief
abhanden
gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für
kraftlos erklärt werden.
§ 1163. Ist die Forderung, für
welche die
Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die
Hypothek dem
Eigenthümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigenthümer die
Hypothek.
Eine Hypothek, für welche die
Ertheilung
des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Uebergabe
des
Briefes an den Gläubiger dem Eigenthümer zu.
§ 1164. Befriedigt der
persönliche
Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als
er von
dem Eigenthümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers Ersatz
verlangen
kann. Ist dem Schuldner nur theilweise Ersatz zu leisten, so kann der
Eigenthümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum
Nachtheile der Hypothek des Schuldners geltend machen.
Der Befriedigung des Gläubigers
steht es gleich,
wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
§ 1165. Verzichtet der Gläubiger
auf die
Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen
Rechte
den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er
ohne
diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen
können.
§ 1166. Ist der persönliche
Schuldner
berechtigt, von dem Eigenthümer Ersatz zu verlangen, falls er den
Gläubiger
befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des
Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die
Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der
Zwangsversteigerung
insoweit verweigern, als er in Folge der Unterlassung der
Benachrichtigung
einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie
unthunlich ist.
§ 1167. Erwirbt der persönliche
Schuldner,
falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der
Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des
Grundbuchs,
so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.
§ 1168. Verzichtet der Gläubiger
auf die
Hypothek, so erwirbt sie der Eigenthümer.
Der Verzicht ist dem
Grundbuchamt oder dem
Eigenthümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das
Grundbuch.
Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden
entsprechende
Anwendung.
Verzichtet der Gläubiger für
einen Theil
der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigenthümer die im § 1145
bestimmten Rechte zu.
§ 1169. Steht dem Eigenthümer
eine Einrede
zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen
wird,
so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
§ 1170. Ist der Gläubiger
unbekannt, so
kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen
werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden
Eintragung in
das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers
nicht
innerhalb dieser Frist von dem Eigenthümer in einer nach § 208 zur
Unterbrechung
der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die
Forderung
eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist
nicht vor
dem Ablaufe des Zahlungstags.
Mit der Erlassung des
Ausschlußurtheils
erwirbt der Eigenthümer die Hypothek. Der dem Gläubiger ertheilte
Hypothekenbrief wird kraftlos.
§ 1171. Der unbekannte Gläubiger
kann im
Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte auch dann ausgeschlossen
werden,
wenn der Eigenthümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung
berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter
Verzicht
auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist
nur
erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für
eine
frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Erlassung des
Ausschlußurtheils sind nicht zu hinterlegen.
Mit der Erlassung des
Ausschlußurtheils
gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften
über die
Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem
Gläubiger
ertheilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Das Recht des Gläubigers auf den
hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach der
Erlassung des Ausschlußurtheils, wenn nicht der Gläubiger sich vorher
bei der
Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme
berechtigt, auch
wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§ 1172. Eine Gesammthypothek
steht in den
Fällen des § 1163 den Eigenthümern der belasteten Grundstücke
gemeinschaftlich
zu.
Jeder Eigenthümer kann, sofern
nicht ein
Anderes vereinbart ist, verlangen, daß die Hypothek an seinem Grundstück
auf
den Theilbetrag, der dem Verhältnisse des Werthes seines Grundstücks zu
dem
Werthe der sämmtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2
beschränkt
und in dieser Beschränkung ihm zugetheilt wird. Der Werth wird unter
Abzug der
Belastungen berechnet, die der Gesammthypothek im Range vorgehen.
§ 1173. Befriedigt der
Eigenthümer eines
der mit einer Gesammthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so
erwirbt
er die Hypothek an seinem Grundstücke; die Hypothek an den übrigen
Grundstücken
erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigenthümer steht es
gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigenthümer übertragen wird oder
wenn
sich Forderung und Schuld in der Person des Eigenthümers vereinigen.
Kann der Eigenthümer, der den
Gläubiger
befriedigt, von dem Eigenthümer eines der anderen Grundstücke oder einem
Rechtsvorgänger dieses Eigenthümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe
des
Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstücke dieses Eigenthümers
auf
ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstücke
Gesammthypothek.
§ 1174. Befriedigt der
persönliche
Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesammthypothek zusteht, oder
vereinigen sich
bei einer Gesammthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht,
wenn
der Schuldner nur von dem Eigenthümer eines der Grundstücke oder von
einem
Rechtsvorgänger des Eigenthümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an
diesem
Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den übrigen Grundstücken
erlischt.
Ist dem Schuldner nur theilweise
Ersatz zu
leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu einem Theilbetrag auf ihn
über, so
hat sich der Eigenthümer diesen Betrag auf den ihm nach § 1172
gebührenden
Theil des übrigbleibenden Betrags der Gesammthypothek anrechnen zu
lassen.
§ 1175. Verzichtet der Gläubiger
auf die
Gesammthypothek, so fällt sie den Eigenthümern der belasteten
Grundstücke
gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden
Anwendung.
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so
erlischt
die Hypothek an diesem.
Das Gleiche gilt, wenn der
Gläubiger nach §
1170 mit seinem Rechte ausgeschlossen wird.
§ 1176. Liegen die
Voraussetzungen der §§
1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Theilbetrags der
Hypothek
vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigenthümer oder
einem der
Eigenthümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht
zum
Nachtheile der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht
werden.
§ 1177. Vereinigt sich die
Hypothek mit dem
Eigenthum in einer Person, ohne daß dem Eigenthümer auch die Forderung
zusteht,
so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der
Verzinslichkeit,
des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts
bleiben
die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Steht dem Eigenthümer auch die
Forderung
zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die
Vereinigung
besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigenthümers geltenden
Vorschriften.
§ 1178. Die Hypothek für
Rückstände von
Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger
zu
erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigenthum in einer
Person
vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein
Recht an
dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
Zum Verzicht auf die Hypothek
für die im
Abs. 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers
gegenüber
dem Eigenthümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf
eine
solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich.
Die
Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie
erfolgt;
sie ist unwiderruflich.
§ 1179. Verpflichtet sich der
Eigenthümer
einem Anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich
mit dem
Eigenthum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs
auf
Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.
§ 1180. An die Stelle der
Forderung, für
welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden.
Zu der
Aenderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigenthümers sowie die
Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873
Abs. 2 und
der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Steht die Forderung, die an die
Stelle der
bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen
Hypothekengläubiger zu,
so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder
demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die
Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende
Anwendung.
§ 1181. Wird der Gläubiger aus
dem
Grundstücke befriedigt, so erlischt die Hypothek.
Erfolgt die Befriedigung des
Gläubigers aus
einem der mit einer Gesammthypothek belasteten Grundstücke, so werden
auch die
übrigen Grundstücke frei.
Der Befriedigung aus dem
Grundstücke steht
die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek
erstreckt.
§ 1182. Soweit im Falle einer
Gesammthypothek der Eigenthümer des Grundstücks, aus dem der Gläubiger
befriedigt wird, von dem Eigenthümer eines der anderen Grundstücke oder
einem
Rechtsvorgänger dieses Eigenthümers Ersatz verlangen kann, geht die
Hypothek an
dem Grundstücke dieses Eigenthümers auf ihn über. Die Hypothek kann
jedoch,
wenn der Gläubiger nur theilweise befriedigt wird, nicht zum Nachtheile
der dem
Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im
Range
gleich- oder nachstehenden Rechte belastet ist, nicht zum Nachtheile
dieses
Rechtes geltend gemacht werden.
§ 1183. Zur Aufhebung der
Hypothek durch
Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigenthümers erforderlich. Die
Zustimmung
ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist
unwiderruflich.
§ 1184. Eine Hypothek kann in
der Weise
bestellt werden, daß das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur
nach
der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweise der Forderung
nicht
auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).
Die Hypothek muß im Grundbuch
als
Sicherungshypothek bezeichnet werden.
§ 1185. Bei der
Sicherungshypothek ist die
Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
Die Vorschriften der §§ 1138,
1139, 1141,
1156 finden keine Anwendung.
§ 1186. Eine Sicherungshypothek
kann in
eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine
Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range
gleich- oder
nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
§ 1187. Für die Forderung aus
einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem
anderen
Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine
Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als
Sicherungshypothek,
auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist. Die
Vorschrift des
§ 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 1188. Zur Bestellung einer
Hypothek für
die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die
Erklärung des Eigenthümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß er die
Hypothek
bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878
findet
Anwendung.
Die Ausschließung des Gläubigers
mit seinem
Rechte nach § 1170 ist nur zulässig, wenn die im § 801 bezeichnete
Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die
Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde
gerichtlich
geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn
die
Verjährung eingetreten ist.
§ 1189. Bei einer Hypothek der
im § 1187
bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der
Befugniß bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren
Gläubiger
bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei
der
Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters
ist die
Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Ist der Eigenthümer berechtigt,
von dem
Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt
ist, so
kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
§ 1190. Eine Hypothek kann in
der Weise
bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück
haften
soll, bestimmt, im Uebrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten
wird.
Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen werden.
Ist die Forderung verzinslich,
so werden
die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
Die Hypothek gilt als
Sicherungshypothek,
auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist.
Die Forderung kann nach den für
die
Uebertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften
übertragen
werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der
Uebergang der
Hypothek ausgeschlossen.
Zweiter Titel.
Grundschuld. Rentenschuld.
I. Grundschuld.
§ 1191. Ein Grundstück kann in
der Weise
belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt,
eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist
(Grundschuld).
Die Belastung kann auch in der
Weise
erfolgen, daß Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus
dem
Grundstücke zu entrichten sind.
§ 1192. Auf die Grundschuld
finden die
Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich
nicht
daraus ein Anderes ergiebt, daß die Grundschuld nicht eine Forderung
voraussetzt.
Für Zinsen der Grundschuld
gelten die
Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
§ 1193. Das Kapital der
Grundschuld wird
erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem
Eigenthümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate.
Abweichende Bestimmungen sind
zulässig.
§ 1194. Die Zahlung des Kapitals
sowie der
Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein Anderes
bestimmt ist,
an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
§ 1195. Eine Grundschuld kann in
der Weise
bestellt werden, daß der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt
wird. Auf
einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen
auf den
Inhaber entsprechende Anwendung.
§ 1196. Eine Grundschuld kann
auch für den
Eigenthümer bestellt werden.
Zu der Bestellung ist die
Erklärung des
Eigenthümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Grundschuld für ihn in
das
Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die
Vorschrift
des § 878 findet Anwendung.
§ 1197. Ist der Eigenthümer der
Gläubiger,
so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung
betreiben.
Zinsen gebühren dem Eigenthümer
nur, wenn
das Grundstück auf Antrag eines Anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung
in
Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.
§ 1198. Eine Hypothek kann in
eine
Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden.
Die
Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist
nicht
erforderlich.
II. Rentenschuld.
§ 1199. Eine Grundschuld kann in
der Weise
bestellt werden, daß in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine
bestimmte
Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Rentenschuld).
Bei der Bestellung der
Rentenschuld muß der
Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst
werden
kann. Die Ablösungssumme muß im Grundbuch angegeben werden.
§ 1200. Auf die einzelnen
Leistungen finden
die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein
Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Zahlung der Ablösungssumme
an den
Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer
Grundschuld.
§ 1201. Das Recht zur Ablösung
steht dem
Eigenthümer zu.
Dem Gläubiger kann das Recht,
die Ablösung
zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist
der
Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstücke
zu
verlangen.
§ 1202. Der Eigenthümer kann das
Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die
Kündigungsfrist
beträgt sechs Monate, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist.
Eine Beschränkung des
Kündigungsrechts ist
nur soweit zulässig, daß der Eigenthümer nach dreißig Jahren unter
Einhaltung
der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
Hat der Eigenthümer gekündigt,
so kann der
Gläubiger nach dem Ablaufe der Kündigungsfrist die Zahlung der
Ablösungssumme
aus dem Grundstücke verlangen.
§ 1203. Eine Rentenschuld kann
in eine
gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine
Rentenschuld
umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder
nachstehenden
Berechtigten ist nicht erforderlich.
Neunter Abschnitt.
Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an
Rechten.
Erster Titel.
Pfandrecht an beweglichen
Sachen.
§ 1204. Eine bewegliche Sache
kann zur
Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der
Gläubiger
berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
Das Pfandrecht kann auch für
eine künftige
oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
§ 1205. Zur Bestellung des
Pfandrechts ist
erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache dem Gläubiger übergiebt und
beide
darüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist
der
Gläubiger im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über die
Entstehung des
Pfandrechts.
Die Uebergabe einer im
mittelbaren Besitze
des Eigenthümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, daß der
Eigenthümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und
die
Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
§ 1206. An Stelle der Uebergabe
der Sache
genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem
Mitverschlusse des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines
Dritten
ist, die Herausgabe nur an den Eigenthümer und den Gläubiger
gemeinschaftlich
erfolgen kann.
§ 1207. Gehört die Sache nicht
dem
Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerbe des
Eigenthums
geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
§ 1208. Ist die Sache mit dem
Rechte eines
Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Rechte vor, es sei denn,
daß der
Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbes des Pfandrechts in Ansehung des
Rechtes
nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2,
des § 935
und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 1209. Für den Rang des
Pfandrechts ist
die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige
oder
eine bedingte Forderung bestellt ist.
§ 1210. Das Pfand haftet für die
Forderung
in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und
Vertragsstrafen.
Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigenthümer des Pfandes, so wird
durch
ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die
Haftung nicht erweitert.
Das Pfand haftet für die
Ansprüche des
Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger
zu
ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die
Kosten
des Pfandverkaufs.
§ 1211. Der Verpfänder kann dem
Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die
Forderung
sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen.
Stirbt
der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf
berufen,
daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der Verpfänder nicht der
persönliche
Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß dieser auf sie
verzichtet.
§ 1212. Das Pfandrecht erstreckt
sich auf
die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
§ 1213. Das Pfandrecht kann in
der Weise
bestellt werden, daß der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen
des
Pfandes zu ziehen.
Ist eine von Natur
fruchttragende Sache dem
Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß
der Pfandgläubiger zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll.
§ 1214. Steht dem Pfandgläubiger
das Recht
zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung
der
Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
Der Reinertrag der Nutzungen
wird auf die
geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind,
zunächst
auf diese angerechnet.
Abweichende Bestimmungen sind
zulässig.
§ 1215. Der Pfandgläubiger ist
zur
Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
§ 1216. Macht der Pfandgläubiger
Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des
Verpfänders
nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der
Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand
versehen
hat, wegzunehmen.
§ 1217. Verletzt der
Pfandgläubiger die Rechte
des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende
Verhalten
ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder
verlangen, daß das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder,
wenn
es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
bestellenden
Verwahrer abgeliefert wird.
Statt der Hinterlegung oder der
Ablieferung
der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des
Pfandes gegen
Befriedigung des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich
und noch
nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit
Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis
zur
Fälligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.
§ 1218. Ist der Verderb des
Pfandes oder
eine wesentliche Minderung des Werthes zu besorgen, so kann der
Verpfänder die
Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen;
die
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Der Pfandgläubiger hat dem
Verpfänder von
dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die
Anzeige
unthunlich ist.
§ 1219. Wird durch den drohenden
Verderb
des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des
Werthes die
Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand
öffentlich
versteigern lassen.
Der Erlös tritt an die Stelle
des Pfandes.
Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
§ 1220. Die Versteigerung des
Pfandes ist
erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die
Androhung
darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem
Aufschube
der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle der Werthminderung ist
außer
der Androhung erforderlich, daß der Pfandgläubiger dem Verpfänder zur
Leistung
anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese
verstrichen ist.
Der Pfandgläubiger hat den
Verpfänder von
der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der
Unterlassung
ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Die Androhung, die
Fristbestimmung und die
Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie unthunlich sind.
§ 1221. Hat das Pfand einen
Börsen- oder
Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch
einen
zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch
eine zur
öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.
§ 1222. Besteht das Pfandrecht
an mehreren
Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
§ 1223. Der Pfandgläubiger ist
verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem
Verpfänder
zurückzugeben.
Der Verpfänder kann die Rückgabe
des
Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der
Schuldner
zur Leistung berechtigt ist.
§ 1224. Die Befriedigung des
Pfandgläubigers
durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
§ 1225. Ist der Verpfänder nicht
der
persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt,
die
Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des §
774
finden entsprechende Anwendung.
§ 1226. Die Ersatzansprüche des
Verpfänders
wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die
Ansprüche des
Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der
Wegnahme
einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 558
Abs.
2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 1227. Wird das Recht des
Pfandgläubigers
beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für
die
Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 1228. Die Befriedigung des
Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
Der Pfandgläubiger ist zum
Verkaufe
berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Theil fällig ist. Besteht
der
geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig,
wenn
die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
§ 1229. Eine vor dem Eintritte
der
Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem
Pfandgläubiger,
falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigenthum an
der
Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.
§ 1230. Unter mehreren Pfändern
kann der
Pfandgläubiger, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, diejenigen
auswählen,
welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkaufe
bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.
§ 1231. Ist der Pfandgläubiger
nicht im
Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach dem Eintritte der
Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs
fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe die
Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der
Verwahrer
hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkaufe
bereitzustellen.
§ 1232. Der Pfandgläubiger ist
nicht
verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand
zum
Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitze des Pfandes,
so kann
er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch
einen
nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
§ 1233. Der Verkauf des Pfandes
ist nach
den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.
Hat der Pfandgläubiger für sein
Recht zum
Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigenthümer erlangt, so
kann er
den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache
geltenden
Vorschriften bewirken lassen.
§ 1234. Der Pfandgläubiger hat
dem
Eigenthümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu
bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung
kann erst
nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf
unterbleiben,
wenn sie unthunlich ist.
Der Verkauf darf nicht vor dem
Ablauf eines
Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung unthunlich, so
wird der
Monat von dem Eintritte der Verkaufsberechtigung an berechnet.
§ 1235. Der Verkauf des Pfandes
ist im Wege
öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
Hat das Pfand einen Börsen- oder
Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
§ 1236. Die Versteigerung hat an
dem Orte
zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer
Versteigerung an
dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist
das
Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
§ 1237. Zeit und Ort der
Versteigerung sind
unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen.
Der
Eigenthümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind
besonders zu
benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie
unthunlich
ist.
§ 1238. Das Pfand darf nur mit
der
Bestimmung verkauft werden, daß der Käufer den Kaufpreis sofort baar zu
entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht
geschieht.
Erfolgt der Verkauf ohne diese
Bestimmung,
so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die
Rechte
des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt
die
sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht
vor dem
Schlusse des Versteigerungstermins von dem Vorbehalte der
Rechtsverwirkung
Gebrauch gemacht wird.
§ 1239. Der Pfandgläubiger und
der
Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der
Pfandgläubiger
den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
Das Gebot des Eigenthümers darf
zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. Das
Gleiche gilt
von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld
haftet.
§ 1240. Gold- und Silbersachen
dürfen nicht
unter dem Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden.
Wird ein genügendes Gebot nicht
abgegeben,
so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte
Person
aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwerth erreichenden Preise
erfolgen.
§ 1241. Der Pfandgläubiger hat
den
Eigenthümer von dem Verkaufe des Pfandes und dem Ergebniß unverzüglich
zu
benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung unthunlich ist.
§ 1242. Durch die rechtmäßige
Veräußerung
des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die
Sache von
dem Eigenthümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem
Pfandgläubiger
der Zuschlag ertheilt wird.
Pfandrechte an der Sache
erlöschen, auch
wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem
Nießbrauch, es
sei denn, daß er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
§ 1243. Die Veräußerung des
Pfandes ist
nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des §
1230
Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.
Verletzt der Pfandgläubiger eine
andere für
den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatze
verpflichtet,
wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§ 1244. Wird eine Sache als
Pfand veräußert,
ohne daß dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen
genügt
wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden
die
Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die
Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des §
1235
oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
§ 1245. Der Eigenthümer und der
Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240
abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an
dem
Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die
Zustimmung
des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
erklären,
zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Auf die Beobachtung der
Vorschriften des §
1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritte der
Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
§ 1246. Entspricht eine von den
Vorschriften der § 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach
billigem Ermessen den Interessen der Betheiligten, so kann jeder von
ihnen
verlangen, daß der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Kommt eine Einigung nicht zu
Stande, so
entscheidet das Gericht.
§ 1247. Soweit der Erlös aus dem
Pfande dem
Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als
von dem
Eigenthümer berichtigt. Im Uebrigen tritt der Erlös an die Stelle des
Pfandes.
§ 1248. Bei dem Verkaufe des
Pfandes gilt
zu Gunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigenthümer, es
sei denn,
daß der Pfandgläubiger weiß, daß der Verpfänder nicht der Eigenthümer
ist.
§ 1249. Wer durch die
Veräußerung des
Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger
befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die
Vorschriften
des § 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 1250. Mit der Uebertragung der
Forderung
geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann
nicht
ohne die Forderung übertragen werden.
Wird bei der Uebertragung der
Forderung der
Uebergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
§ 1251. Der neue Pfandgläubiger
kann von
dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.
Mit der Erlangung des Besitzes
tritt der
neue Pfandgläubiger an Stelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit
dem
Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. Erfüllt
er die
Verpflichtung nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden
der
bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der
Vorausklage
verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht
ein, wenn
die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder
ihm auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.
§ 1252. Das Pfandrecht erlischt
mit der
Forderung, für die es besteht.
§ 1253. Das Pfandrecht erlischt,
wenn der
Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigenthümer
zurückgiebt. Der
Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
Ist das Pfand im Besitze des
Verpfänders
oder des Eigenthümers, so wird vermuthet, daß das Pfand ihm von dem
Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermuthung gilt auch
dann, wenn
sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der
Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigenthümer
erlangt hat.
§ 1254. Steht dem Pfandrecht
eine Einrede
entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd
ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes
verlangen.
Das gleiche Recht hat der Eigenthümer.
§ 1255. Zur Aufhebung des
Pfandrechts durch
Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem
Verpfänder oder dem Eigenthümer, daß er das Pfandrecht aufgebe.
Ist das Pfandrecht mit dem
Rechte eines
Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die
Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie
erfolgt;
sie ist unwiderruflich.
§ 1256. Das Pfandrecht erlischt,
wenn es
mit dem Eigenthum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen
tritt nicht
ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem
Rechte
eines Dritten belastet ist.
Das Pfandrecht gilt als nicht
erloschen,
soweit der Eigenthümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des
Pfandrechts hat.
§ 1257. Die Vorschriften über
das durch
Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes
entstandenes
Pfandrecht entsprechende Anwendung.
§ 1258. Besteht ein Pfandrecht
an dem
Antheil eines Miteigenthümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus,
die
sich aus der Gemeinschaft der Miteigenthümer in Ansehung der Verwaltung
der Sache
und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Die Aufhebung der Gemeinschaft
kann vor dem
Eintritte der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem
Miteigenthümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden.
Nach
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die
Aufhebung
der Gemeinschaft verlangen, ohne daß es der Zustimmung des
Miteigenthümers
bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die
Miteigenthümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen,
für
immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt
haben.
Wird die Gemeinschaft
aufgehoben, so
gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an
die
Stelle des Antheils treten.
Das Recht des Pfandgläubigers
zum Verkaufe
des Antheils bleibt unberührt.
§ 1259. Für das Pfandrecht an
einem im
Schiffsregister eingetragenen Schiffe gelten die besonderen Vorschriften
der §§
1260 bis 1271.
§ 1260. Zur Bestellung des
Pfandrechts ist
die Einigung des Eigenthümers des Schiffes und des Gläubigers darüber,
daß dem
Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll, und die Eintragung des
Pfandrechts in
das Schiffsregister erforderlich. Die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und
des §
878 finden entsprechende Anwendung.
In der Eintragung müssen der
Gläubiger, der
Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der
Zinssatz
angegeben werden. Zur näheren Bezeichnung der Forderung kann auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§ 1261. Das Rangverhältniß der
an dem
Schiffe bestellten Pfandrechte bestimmt sich nach den Vorschriften der
§§ 879
bis 881 und des § 1151.
§ 1262. Solange das Pfandrecht
im
Schiffsregister eingetragen ist, behält es im Falle der Veräußerung oder
Belastung des Schiffes seine Kraft, auch wenn der Erwerber in gutem
Glauben
ist.
Ist das Pfandrecht mit Unrecht
gelöscht, so
gelten im Falle der Veräußerung des Schiffes die Vorschriften des § 936
Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 auch dann, wenn der Erwerber das Eigenthum ohne Uebergabe
erlangt; die Vorschrift des § 936 Abs. 3 findet keine Anwendung. Wird
ein
Pfandrecht, welches dem mit Unrecht gelöschten Pfandrecht im Range
nachsteht,
auf einen Dritten übertragen, so findet die Vorschrift des § 1208 Satz 1
Anwendung.
§ 1263. Steht der Inhalt des
Schiffsregisters
in Ansehung eines Pfandrechts mit der wirklichen Rechtslage nicht im
Einklange,
so kann die Berichtigung des Registers nach den für die Berichtigung des
Grundbuchs geltenden Vorschriften der §§ 894, 895, 897, 898 verlangt
werden.
Ist ein Pfandrecht mit Unrecht
gelöscht
worden, so kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Schiffsregisters nach
§ 899 Abs. 2 eingetragen werden. Solange der Widerspruch eingetragen
ist, gilt
im Falle der Veräußerung oder Belastung des Schiffes dem Erwerber
gegenüber das
Gleiche, wie wenn das Pfandrecht eingetragen wäre.
§ 1264. Die Haftung des Schiffes
beschränkt
sich auf den eingetragenen Betrag der Forderung und die Zinsen nach dem
eingetragenen Zinssatze. Die Haftung für gesetzliche Zinsen und für
Kosten
bestimmt sich nach der für die Hypothek geltenden Vorschrift des § 1118.
Ist die Forderung unverzinslich
oder ist
der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann das Pfandrecht ohne
Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin
erweitert
werden, daß das Schiff für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
§ 1265. Das Pfandrecht erstreckt
sich auf
das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in
das
Eigenthum des Eigenthümers des Schiffes gelangt sind.
Auf die Haftung der
Zubehörstücke finden
die für die Hypothek geltenden Vorschriften der §§ 1121, 1122
entsprechende
Anwendung.
§ 1266. Die Vorschriften der §§
1205 bis
1257 finden insoweit keine Anwendung, als sich daraus, daß der
Pfandgläubiger
nicht den Besitz des Schiffes erlangt, Abweichungen ergeben. In dem
Falle des §
1254 tritt an die Stelle des Anspruchs auf Rückgabe des Pfandes das
Recht, die
Aufhebung des Pfandrechts zu verlangen.
§ 1267. Der Verpfänder kann
gegen
Befriedigung des Pfandgläubigers die Aushändigung der zur Löschung des
Pfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen. Das gleiche Recht steht
dem
persönlichen Schuldner zu, wenn er ein rechtliches Interesse an der
Berichtigung des Schiffsregisters hat.
§ 1268. Der Pfandgläubiger kann
seine
Befriedigung aus dem Schiffe und dem Zubehöre nur auf Grund eines
vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden
Vorschriften suchen.
§ 1269. Ist der Gläubiger
unbekannt, so
kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Pfandrecht
ausgeschlossen
werden, wenn die im § 1170 oder die im § 1171 für die Ausschließung
eines
Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der
Erlassung
des Ausschlußurtheils erlischt das Pfandrecht. Die Vorschrift des § 1171
Abs. 3
findet Anwendung.
§ 1270. Auf das Pfandrecht für
die
Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem
Wechsel oder
aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann,
finden
die Vorschriften des § 1189, auf das Pfandrecht für die Forderung aus
einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber finden auch die Vorschriften des §
1188
entsprechende Anwendung.
§ 1271. Das Pfandrecht kann in
der Weise
bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften
soll,
bestimmt, im Uebrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird.
Der
Höchstbetrag muß in das Schiffsregister eingetragen werden.
Ist die Forderung verzinslich,
so werden
die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
§ 1272. Die Vorschriften der §§
1260 bis
1271 gelten auch für das Pfandrecht an einer Schiffspart.
Zweiter Titel.
Pfandrecht an Rechten.
§ 1273. Gegenstand des
Pfandrechts kann
auch ein Recht sein.
Auf das Pfandrecht an Rechten
finden die
Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende
Anwendung,
soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein Anderes ergiebt. Die
Anwendung
der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
§ 1274. Die Bestellung des
Pfandrechts an
einem Rechte erfolgt nach den für die Uebertragung des Rechtes geltenden
Vorschriften. Ist zur Uebertragung des Rechtes die Uebergabe einer Sache
erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
Soweit ein Recht nicht
übertragbar ist,
kann ein Pfandrecht an dem Rechte nicht bestellt werden.
§ 1275. Ist ein Recht, kraft
dessen eine
Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden
auf das
Rechtsverhältniß zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die
Vorschriften, welche im Falle der Uebertragung des Rechtes für das
Rechtsverhältniß
zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer
nach §
1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des §
1070 Abs.
2 entsprechende Anwendung.
§ 1276. Ein verpfändetes Recht
kann durch
Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden.
Die
Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie
erfolgt;
sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt
unberührt.
Das Gleiche gilt im Falle einer
Aenderung
des Rechtes, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
§ 1277. Der Pfandgläubiger kann
seine
Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels
nach den
für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht
ein
Anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2
bleiben
unberührt.
§ 1278. Ist ein Recht, zu dessen
Verpfändung die Uebergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des
Pfandrechts, so finden auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die
Rückgabe der
Sache die Vorschriften des § 1253 entsprechende Anwendung.
§ 1279. Für das Pfandrecht an
einer
Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290.
§ 1280. Die Verpfändung einer
Forderung, zu
deren Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn
der
Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
§ 1281. Der Schuldner kann nur
an den
Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von
beiden
kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann
statt
der Leistung verlangen, daß die geschuldete Sache für beide hinterlegt
oder,
wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
§ 1282. Sind die Voraussetzungen
des § 1228
Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der
Forderung
berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung
einer
Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu
seiner
Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist,
kann er
auch verlangen, daß ihm die Geldforderung an Zahlungsstatt abgetreten
wird.
Zu anderen Verfügungen über die
Forderung
ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus
der
Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
§ 1283. Hängt die Fälligkeit der
verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger
zur
Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt
ist,
die Nutzungen zu ziehen.
Die Kündigung des Schuldners ist
nur
wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.
Sind die Voraussetzungen des §
1228 Abs. 2
eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt;
für die
Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem
Pfandgläubiger.
§ 1284. Die Vorschriften der §§
1281 bis
1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger
ein
Anderes vereinbaren.
§ 1285. Hat die Leistung an den
Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind
beide
einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung
fällig
ist.
Soweit der Pfandgläubiger
berechtigt ist,
die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die
ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den
Gläubiger
unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung
unthunlich
ist.
§ 1286. Hängt die Fälligkeit der
verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der
Pfandgläubiger
sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die
Kündigung
verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer
Sicherheit
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
Unter
der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die
Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich
ist.
§ 1287. Leistet der Schuldner in
Gemäßheit
der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den
geleisteten
Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstande.
Besteht
die Leistung in der Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, so
erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek.
§ 1288. Wird eine Geldforderung
in
Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der
Gläubiger
einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daß der eingezogene Betrag,
soweit es
ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers thunlich ist,
nach den
für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich
angelegt und
gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art
der
Anlegung bestimmt der Gläubiger.
Erfolgt die Einziehung in
Gemäßheit des §
1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der
eingezogene
Betrag zu seiner Befriedung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.
§ 1289. Das Pfandrecht an einer
Forderung
erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123
Abs. 2
und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der
Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner,
daß er
von dem Einziehungsrechte Gebrauch mache.
§ 1290. Bestehen mehrere
Pfandrechte an
einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger
berechtigt,
dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
§ 1291. Die Vorschriften über
das
Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer
Grundschuld und an einer Rentenschuld.
§ 1292. Zur Verpfändung eines
Wechsels oder
eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann,
genügt die
Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Uebergabe des
indossirten Papiers.
§ 1293. Für das Pfandrecht an
einem
Inhaberpapiere gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an
beweglichen
Sachen.
§ 1294. Ist ein Wechsel, ein
anderes
Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein
Inhaberpapier
Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des §
1228
Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung
und,
falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der
Schuldner nur an ihn leisten.
§ 1295. Hat ein verpfändetes
Papier, das
durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis,
so ist
der Gläubiger nach dem Eintritte der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2
berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen.
§ 1296. Das Pfandrecht an einem
Werthpapier
erstreckt sich auf die zu dem Papiere gehörenden Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben
sind. Der
Verpfänder kann, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, die Herausgabe
der
Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritte der Voraussetzungen des §
1228
Abs. 2 fällig werden.
1. Buch - 2. Buch - 3. Buch - 4. Buch - 5. Buch