RGBl-1107231-Nr14-Erlass-RaBeStTe

Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung der Behörde Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus im Deutschen Reich.  
erlassen am 23.07.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.09.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Zum Zwecke der Schaffung einer Sonderbehörde im Deutschen Reich wird ein „Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus“ kurz „RaBeStTe“ errichtet und dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Staatsschutz fallenden Handlungen.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt zur Bereinigung von Staatsterrorismus”.

Die einzelnen Aufgaben der Behörde „Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus“ bestimmt der Staatssekretär des Reichjustizamtes in Abstimmung mit dem Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1107231-Nr14-Erlass-RaBeStTe” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1107231-Nr14-Erlass-RaBeStTe”




RGBl-1107131-Nr13-Erlass-Verfassungsschutz

Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung der Behörde Verfassungsschutz im Deutschen Reich
erlassen am 13.07.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Verfassungsschutz errichtet und dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Er dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Verfassungsschutz fallenden Handlungen.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär für Verfassungsschutz”.

Die einzelnen Aufgaben der Behörde „Verfassungsschutz“ bestimmt der Staatssekretär des Reichjustizamtes in Abstimmung mit dem Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1107131-Nr13-Erlass-Verfassungsschutz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1107131-Nr13-Erlass-Verfassungsschutz




RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz

Gesetz, betreffend die Grundsteuer im Deutschen Reich

gegeben am 29.06.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
außerkraft gesetzt seit dem 03.03.2016
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

Mit Inkraftsetzung des Gesetzes RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Auserkraftsetzung-GruSteuG, tritt das Gesetz „RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz“ außer Kraft.




RGBl-1106291-Nr11-Gesetz-Einkommensteuergesetz

Gesetz, betreffend die Einkommensteuer im Deutschen Reich

gegeben am 29.06.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
ausserkraft gesetzt seit dem 03.03.2016

nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

Mit Inkraftsetzung des Gesetzes RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Auserkraftsetzung-GruSteuG, tritt das Gesetz „RGBl-1106291-Nr11-Gesetz-Einkommensteuergesetz“ außer Kraft.




RGBl-1008145-Nr31-Gesetz-Mehrwertsteuergesetz

Gesetz, betreffend der Mehrwertsteuer im Deutschen Reich
(aktuell auch bekannt als Umsatzsteuer)

gegeben am 14.08.2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

§ 1.

Auf Sachgüter und Dienstleistungen aller Art wird eine Abgabe in Höhe von 10 von Hundert der Erlöse erhoben.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008145-Nr31-Gesetz-Mehrwertsteuergesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008145-Nr31-Gesetz-Mehrwertsteuergesetz




RGBl-1105171-Nr06-Erlass-Reichsamt-Ernaehrung-Landwirtschaft-Forsten

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Deutschen Reich

erlassen am 17.05.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 06

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein „Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft, und Forsten fallenden Handlungen und Maßnahmen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 17. Mai 2011

Reichsgesetzblatt “RGBl-1105171-Nr06-Erlass-Reichsamt-Ernaehrung-Landwirtschaft-Forsten” Amtsschrift




RGBl-1103214-Nr04-Erlass-Reichsamt-Voelker-Menschenrechte

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Völker- und Menschenrechte im Deutschen Reich.

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Völker und Menschenrechte errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Völker- und Menschenrechte fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Völker- und Menschenrechte”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamt für Völker- und Menschenrechte bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103214-Nr04-Erlass-Reichsamt-Voelker-Menschenrechte” Amtsschrift




RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Tier- und Artenschutz im Deutschen Reich.

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Tier- und Artenschutz errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Tier- und Artenschutz fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Tier- und Artenschutz”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Tier- und Artenschutz bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz” Amtsschrift




RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Energie im Deutschen Reich

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Energie errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Energie fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Energie”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Energie bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie” Amtsschrift




RGBl-1103211-Nr01-Erlass-Reichsamt-Geisteswissenschaften

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Geisteswissenschaften im Deutschen Reich

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


Nr. 01

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Geisteswissenschaften errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Geisteswissenschaften fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung

“Staatssekretär im Reichsamt für Geisteswissenschaften”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Geisteswissenschaften bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103211-Nr01-Erlass-Reichsamt-Geisteswissenschaften” Amtsschrift