RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichpresse- und Informationsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 32

Für die Zwecke der Schaffung eines Presse- und Informationsamtes des Bundes- und Reichspräsidiums als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des nationalen und internationalen Presse- und Informationswesens untersteht, wird ein Reichspresse- und Informationsamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichspresseamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichspresse- und Informationsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Reichspresseamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes” Amtsschrift

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