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RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz bzw. Personenstandsregister

Gesetz, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung gegeben am 06.02.2015, im Namen des Deutschen Reiches In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt: Nr. 02 § 1. Im Sinne § 83 des Gesetzes über die Beurkundung des … Weiterlesen

RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht – Ausweisegesetz

Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland gegeben am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt: Nr. 32 Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis nachgewiesen werden, die von einer staatlich … Weiterlesen

RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht – Ausweisgesetz

Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland gegeben am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt: Nr. 32 Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis nachgewiesen werden, die von einer staatlich … Weiterlesen

Personenstandsgesetz für Deutschland im Deutschen Reich 1875

Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung Personenstandsgesetz 1875 Stand: 18.08.1896 gemäß EGBGB und den 03.10.2016, gemäß Bereinigungsgesetz Veröffentlichung am 01.10.2011 durch den Deutschen Reichsanzeiger (zu keiner Zeit außerkraft gesetzt) Titel: Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 4, Seite 23 – 40 Fassung vom: … Weiterlesen