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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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23.
Mai
2011

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

23.
05.
2011

Zusatz-Mitteilung zur Amtsbesetzung im Reichsamt des Innern

Die Erste Amtsbesetzung durch Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern, wurde vollzogen.

Die Zustimmung zur Bewerbung von Erhard Lorenz erteilte das gesetzgebende Organe (Volks-)Bundesrath. Der (Volks-)Reichstag anerkannte diese Bewerbung, Ernennung und Amtsbesetzung in seiner 09ten Tagung (April 2011) zu Königs Wusterhausen. 

Zweite Amtsbesetzung durch P.J.G als Staatssekretär der Deutschen Reichspost wurde vollzogen. Die Zustimmung zur Bewerbung von P.J. G. erteilte das gesetzgebende Organe (Volks-)Bundesrath.

Die Zustimmung des (Volks-)Reichstages erfolgt erst im April 2011, da der (Volks-)Reichstag, zwischen Juli 2010 und April 2011 Handlungsunfähig war und durch Herr Erhard Lorenz, als Staatssekretär des Innern, wieder handlungsfähig eingerichtet werden mußte.

In der 10. Tagung des Volks-Reichstages, vom 21. Mai 2011, wurden folgende Gesetze beschlossen.
In der 31. Tagung vom Volks-Bundesrath am 29. April 2011, erfolgte die
   Erteilung der Rechtsfähigkeit des Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten


Gesetz über alle Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§ 1.

Der Staatssekretär des Innern und der Polizeidirektor des Reichspolizeiamtes werden ermächtigt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die

1.

der Vereinheitlichung der Bestimmungen über das Amtsverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und aller sonstigen Gebührnisse der Angehörigen aller Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ dienen;

2.

die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte, die mit allen Polizeikräften des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten der benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen) sowie zu deren Verwendung bestimmten Geldmittel zum Gegenstand haben.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Reichspolizeiamtes als oberste Behörde der Polizei im Deutschen Reich

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde der Polizei im Deutschen Reich wird ein Reichspolizeiamt errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vollzugshilfe anderer Reichsbehörden. Ihm obliegt die Oberhoheit über alle Polizeieinrichtungen im Deutschen Reich und aller Polizeikräfte der „Bundesrepublik Deutschland“. Alle vermögensrechtlichen Liegenschaften, Gebäude, Ausrüstungs- und Wertgegenstände der bisherigen Polizei gehen an das Deutsche Reich über.
 
Der Leiter dieses Amtes führt die Bezeichnung "Polizeidirektor".

Die einzelnen Aufgaben im Reichspolizeiamt bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverkehrsamtes zur übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller Reichsstraßen und Reichsautobahnen

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Zum Zwecke der übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Reichsstraßen und Reichsautobahnen, wird ein Reichsverkehrsamt errichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsverkehrsamt".

Die einzelnen Aufgaben des Reichsverkehrsamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Dem Reichsverkehrsamt obliegt auch der Vollzug der Straßenverkehrsordnung und der weitere Ausbau des Straßennetzes.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt"

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsgrundbuchamtes zur übergeordneten Erfassung des Bestandes von Grundstücken im Bundesgebiet und des Deutschen Reiches

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

Für Zwecke der übergeordneten Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein Reichsgrundbuchamt errichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt".

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt"

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Amtssitzes für das  Reichspräsidium zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken 

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein Amtssitz eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als Amtssitz des Reichspräsidiums das Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtlich Postleitzahl 1.

Diesbezüglich verweisen wir zwingend auf die Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte, insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im Bundestag und im Bundesrat. Zitat: …….. Die Haltung der Alliierten, "daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden" bleibt unverändert.

Die gesamte Führung der Bundesrepublik Deutschland ist demgemäß verpflichtet, die unbegrenzte Versorgung und Sicherheit der gesamten Anlage des Schlosses zu gewährleisten.

Das Reichspräsidium des Deutschen Reiches besteht gemäß Übergangsgesetz vom 23. Mai 2010 (RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz) aus Präsidialsenat, Reichskanzler und den stellvertretenden Reichskanzlern. Bis auf Widerruf werden weitere Behörden zur Reichsverwaltung auch am Amtssitz des Reichspräsidiums errichtet.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue"

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Präsidiale Anordnung zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches nach Völkerrecht und fortgeltender Verfassung

gegeben am 23. Mai .2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

Dieses Gesetz wurde mit Inkraftsetzung des Reichsgesetzblattes " RGBl-1311093-Nr49 " außer Kraft gesetzt


Ergänzungsgesetz zum gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
Stand 28. Oktober 1918


Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

§ 1.

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Bundesstaaten voran stehen, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgenden Wortlaut zu ergänzen:

In Ermangelung der Bundesstaaten tritt an die Stelle das Deutsche Reich.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung"

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Gesetz über die Wahl des Präsidialsenat
(Reichspräsidium)


Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

Für die Wahlen zum Präsidialsenat wird folgendes angeordnet:

§ 1.

[1] Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Volks-Reichstag hat.
[2] Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.

§ 2.

Den Wahltag bestimmt der Volks-Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

§ 3.

Der Stimmzettel muß die Person, dem der Wähler seine Stimme geben will, bezeichnen und darf keine weiteren Angaben enthalten.

§ 4.

[1] Gewählt sind diejenigen drei Personen, welche die meisten aller gültigen Stimmen erhalten haben.
[2] Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem wiederum Absatz 1 zum Tragen kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Reichswahlleiter zieht.

§ 5.

[1] Die Stimmen werden in den Reichstagswahlkreisen gezählt. Das Ergebnis wird dem Reichswahlleiter mitgeteilt.
[2] Die Zählung besorgt der Wahlausschuß; Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.

§ 6.

[1] Der Reichswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Reiche fest.
[2] Er besteht aus dem Reichswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Reichswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.

§ 7.

[1] Das für den Volks-Reichstag gebildete Wahlprüfungsgericht prüft das Wahlergebnis.
[2] Wird die Wahl für ungültig erklärt, so findet eine neue Wahl statt. Die Ungültigkeitserklärung kann sich auf den zweiten Wahlgang beschränken.

§ 8.

Die Vorschriften des §§ 2 bis 18 des Reichswahlgesetzes gelten sinngemäß.

§ 9.

Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Präsidialsenat in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat"

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Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der
Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches


Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 25.09.2017, durch RGBl-1709171-Nr23

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

Artikel 1

Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom "Rath der Volksbeauftragten" bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 2

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

Artikel 3

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 4

Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

Artikel 5

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft, bzw. mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz"

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Verordnung betreffend dem "Amtsteid"
der unmittelbaren Reichsbeamten


Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 06

Verordnung auf Grund Artikel 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt S. 63), letzter Änderungsstand 28.04.1918, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

Der Amtsteid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Präsidialsenat ausgeht, wird, sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet:

„Ich VN….NN…… schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz Nr 32. vom 29. Juni 1871 (Amtsteid der unmittelbaren Reichsbeamten) nebst den dazu erlassenen Verordnungen und Reglements seine Gültigkeit.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid"

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: http://volks-reichstag.info/daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011

gegeben am 23.04.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.04.2011 durch Bewerbung und erbrachter Leistung,
veröffentlicht am 23.05.2011 im Deutschen Reichs-Anzeiger,
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 05

Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung sind zu Bevollmächtigten zum Volks-Bundesrath ernannt worden, durch besondere Verdienste und erbrachte Leistungen und zwar:

Im allerhöchsten Auftrag des Deutschen Volkes durch den stellvertretenden Reichskanzler:

Herr Erhard Lorenz, Jg.1954;
Bayern, Staatsekretär im Reichsamt des Innern;

Weitere Daten werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht, die original Reichsgesetzblätter sind im paßwortgeschützen Bereich abgelegt. 

Reichsgesetzblatt "RGBl-1104230-Nr05-Bevollmaechtigung-VBR-April2011" Amtsschrift


Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.


 

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