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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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31.
Januar
2013

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

31.
01.
2013

In der 28. Tagung des Volks-Reichstages und der 53. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 26. Januar 2013 in Fulda, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.


In der 53. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für 7 weitere Deutsche Recht-Konsulenten.


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 29ten Tagung

verordnet am 27.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 6

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 23. Februar des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301271-Nr6-Verordnung-VRT29-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301271-Nr6-Verordnung-VRT29-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

verordnet am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 27.11.2017

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 5

§ 1.

Zwecks Überleitung der Rechtspflege im Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, wird im „RaBeStTe“ dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus eine Beweissicherungsamt eingerichtet.

§ 2.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Beweissicherungsamt.

§ 3.

Mit in Kraft treten dieser Verordnung, werden alle Schriftstücke, Akten, Maßnahmen und sonstige Handlung von Behörden, Körperschaften, Versicherungsgesellschaften, Geldinstituten, Energieversorger, bzw. alle die sich auf die Staatlichkeit und Souveränität einer Bundesrepublik Deutschland  berufen und die gegen die Staatsbürger des rechtsfähigen Deutschen Reiches gerichtet sind angenommen, mit einem Aktenzeichen archiviert und gemäß Anweisung des Staatssekretär im Reichjustizamt weitergeleitet.

§ 4.

Dem Urheber und dem Betroffenen wird das Aktenzeichen und die nun beginnende Maßnahme „Strafantrag mit Schadenersatzklage“  mitgeteilt.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt"_D

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Allerhöchster Erlaß, betreffend Einrichtung einer Fachhochschule der Reichspolizei

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 4

Zum Zwecke der Schaffung einer Fachhochschule der Reichspolizei im Deutschen Reich wird eine Fachhochschule eingerichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Sie dient zur theoretischen und praktischen Ausbildung der Reichspolizei und untergeordneten Polizeikräfte. Im Sinne einer praktischen Ausbildung gelten, Erste Hilfe, Vollzugsmaßnahmen, Selbstverteidigung, Kampfkunst, Ausbildung an der Waffe und Ausbildung an mechanischen oder motorisierten Hilfsmitteln.
 
Der Leiter dieser Fachhochschule der Reichspolizei führt die Bezeichnung „Direktor“.

Die einzelnen Aufgaben der Fachhochschule bestimmt der Reichskanzler und der Polizeidirektor. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Fachhochschule übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.


Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: http://volks-reichstag.info/daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend Außerkraftsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 3

§ 1.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das bisher angewandte Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie deren  Fassungen  bis zum Ausfertigungsdatum 21.12.1927, zum 01.01.2013 außer Kraft getreten.

§ 2.

Alle bisher erhoben Kraftfahrzeugsteuereinnahmen sind rückwirkend zum 03.10.1990 an die betroffenen Personen zurückzuerstatten, sobald der Nachweis erbracht wurde daß die Rechtsmittel gewahrt wurden.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft und gilt auch rückwirkend.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft"_D

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Gesetz, betreffend bisheriger Gesetze und Rechtsvorschriften
auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
(Änderungsstand: 02.06.2015)

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 2

§ 1.

Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Nichtkonkurrierende Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten bedürfen der Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, um rechtskräftig zu werden.

Alle Menschenrechts-, Tierrechts-, Naturrechts-, Umweltrechts- und Völkerrechtsgesetze auf nationaler sowie auf internationaler Rechtsebene fallen nicht unter diese Ungültigkeitserklärung.

§ 2.

Im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, die seit dem 29. Oktober 1918 auf der Grundlage der Räterepublik, Weimarer Republik, des Führerstaates und des Großdeutschen Reiches in Kraft gesetzt wurden außer Kraft gesetzt. Die Verwendung von Ausfertigungen oder bereinigte Fassungen aus der oben genannten Periode, sind unter Höchststrafe  strafrechtlich zu verfolgen.

§ 3.

Im Sinne § 2. dieses Gesetzes gilt zusätzlich wie folgt. Alle Rechtsvorschriften die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften"_D

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Gesetz, betreffend Gebührenordnung für deutsche Recht-Konsulenten

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 1

§ 1.

Gemäß Reichsgesetz (RGBl-1211281-Nr17) „Rechtspflege im Deutschen Reich“ und (RGBl-1212081-Nr19) „Gesetz Zulassung Rechtsanwaltschaft“, gilt im Sinne der Gleichstellung, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 07.07.1879 auch für die Deutschen Recht-Konsulenten anzuwenden. Für die Übergangszeit bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands und der Einführung der Staatswährung Mark, gilt Euro ist gleich Mark.

§ 2.

Für die Übergangszeit, können auch nachfolgende vereinfachte Gebühren angewandt werden und sind im Vorfeld mit dem Auftraggeber vertraglich festzulegen. Auch hier gilt Euro ist gleich Mark.

  a)

Alle Schadenssummen unter 10.000,00 werden nach Stunden Aufwand oder auszuhandelnden Pauschalbeträgen berechnet.

  b)

Ab einer Schadenssumme von 10.001,00 bis 100.000,00 ist die Vergütung 10% der Schadenssumme oder Abrechnung nach Aufwand und Zeit.

  c)

Ab 100.001,00 wird eine Gebühr von 5% als komplette Vergütung festgesetzt oder nach Aufwand und Zeit abgerechnet.

  d)

Reisekosten, Beratungskosten, Schriftverkehr, Rechercheaufwand oder Erfolgsprämien sind kein Bestandteil der Vergütung und müssen gesondert vereinbart werden.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft und gilt auch rückwirkend.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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