RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Tier- und Artenschutz im Deutschen Reich.

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Tier- und Artenschutz errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Tier- und Artenschutz fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Tier- und Artenschutz”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Tier- und Artenschutz bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz” Amtsschrift




RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Energie im Deutschen Reich

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Energie errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Energie fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Energie”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Energie bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie” Amtsschrift




RGBl-1103211-Nr01-Erlass-Reichsamt-Geisteswissenschaften

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Geisteswissenschaften im Deutschen Reich

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


Nr. 01

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Geisteswissenschaften errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Geisteswissenschaften fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung

“Staatssekretär im Reichsamt für Geisteswissenschaften”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Geisteswissenschaften bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103211-Nr01-Erlass-Reichsamt-Geisteswissenschaften” Amtsschrift




RGBl-1008149-Nr35-Erlass-Schaendung-174StGB

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Strafverfolgung zu Kindes-Schändungen bzw. Schändungen und unzüchtiger Handlungen jeglicher Art an Mensch und Tier

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 35


StGB § 174
[NEUE Fassung]

Mit Freiheitsentzug bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden bestraft:

1.Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vornehmen;

2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;

3. Beamte, Ärzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in der Freiheitsstrafe aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

4. Kindes-Schändung jeglicher Art werden mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.

5. Schändungen und unzüchtige Handlungen jeglicher Art an Mensch und Tier werden mit bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe geahndet.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ein. Näheres bestimmen die zutreffenden Gesetze.

Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008149-Nr35-Erlass-Schaendung-174StGB” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008149-Nr35-Erlass-Schaendung-174StGB”




RGBl-1008148-Nr34-Erlass-Deutsche-Reichspost

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung der Reichs-Post und Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 34

Erneut wird gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung mit der Bezeichnung „Deutsche-Reichspost“ eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende Post und Telegraphenverwaltung errichtet. Die Aufgaben regelt ein gesondertes Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs.

Die Deutsche Reichs-Post und Telegraphenverwaltung, als eine oberste Reichsbehörde mit der Bezeichnung Deutsche Reichspost, hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt aller Orten im Reichsgebiete Ober-Postdirektionen, Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen zu errichten.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär”.

Die einzelnen Aufgaben in der Deutschen-Reichspost bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008148-Nr34-Erlass-Deutsche-Reichspost” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008148-Nr34-Erlass-Deutsche-Reichspost”




RGBl-1008147-Nr33-Erlass-Reichsbank

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung der Reichsbank, als Zentralbank des Deutschen Reiches

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 33

Erneut wird gemäß § 12 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, (RGBl. Band 1875, Nr. 15, Seite 177-198) unter dem Namen „Reichsbank“ eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.

Die Reichsbank hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten.

Der Volks-Bundesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten Plätzen anordnen.

Gemäß § 25 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, ist als Aufsicht der Reichsbank ein Bank-Kuratorium zu gründen, welches der Reichskanzler als Vorsitzenden  inne hat.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008147-Nr33-Erlass-Reichsbank” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008147-Nr33-Erlass-Reichsbank”




RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung des Reichsschatzamtes, als  Zentralbehörde aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Änderungsstand: 30.01.2021
gemäß RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse

Nr. 32

Das, durch allerhöchsten Erlaß, am 14. Juli 1879 (RGBl. Band 1879, Nr. 25, Seite 196) errichtete Reichsschatzamt, als „Centralbehörde“ in den Angelegenheiten aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich, ist ab sofort wieder einzurichten.

Es ist ein Staatssekretär für das Reichsschatzamt zu benennen und folgende Reichsämter sind unter dem Reichsschatzamt erneut einzurichten: Finanzämter, Oberfinanzpräsidien, Reichsbaudirektion Berlin, Reichsbauverwaltung, Reichsfinanzhof, Reichsfinanzzeugamt, Reichsmonopolamt für Branntwein, Schulungswesen des Reichsfinanzwesen, Finanzakademie, Statistisches Reichsamt, Hauptzollämter.

Das Reichsschatzamt untersteht dem Reichskanzler. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf das Reichsschatzamt und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt”




RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern

Gesetz, betreffend des allgemeinen Steuerrechtes im Deutschen Reich

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 28

§ 1.

Für jeden Bürger sind die Steuergesetze gleich anzuwenden.

§ 2.

Es gibt eine Einkommenssteuer, sie ist näher im Einkommenssteuergesetz (ESteuG) beschrieben.
Es gibt eine Grundsteuer, sie ist näher im Grundsteuergesetz (GruSteuG) beschrieben.
Es gibt eine Mehrwertsteuer, sie ist näher im Mehrwertsteuergesetz (MeSteuG) beschrieben.

§ 3.

All diese Steuern sind durch das Reichsschatzamt einzutreiben. Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Eintreibung der Steuern.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern”




RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Todesstrafe im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

geändert am 04. Juni 2011

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 27


§ 1.

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem durch Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften ein Verbrechen mit dem Tode bestraft werden kann, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

Die Abschaffung der Todesstrafe gilt im gesamten Deutschen Reich und ist durch das Höchstmaß nach Vollendung eines Verbrechens zu bestrafen, das wie folgt lauten soll:

Wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünfzehn Jahren bestraft.

Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe”




RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Änderung der Begriffe des Freiheitsentzuges im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften die Begriffe Zuchthaus, Festungshaft, Gefängnis und Haft verwendet werden, tritt an dessen Stelle der Begriff “Freiheitsentzug”.

Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug”