In der 57. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für 2 weitere Deutsche Recht-Konsulenten.
Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 33ten Tagung
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
verordnet
am 09.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 22
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 13. Juli des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1306091-Nr22-Verordnung-VRT33-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1306091-Nr22-Verordnung-VRT33-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend die Gemeindeverfassung im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 06.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 21
Mit
Inkraftsetzung dieser Reich-Gemeindeverfassung gilt in allen Bundesstaaten, Provinzen,
Gauen, Ländern und Bezirke des Deutschen Reiches, nur noch diese einheitliche Gemeindeverfassung.
Erster Teil
Wesen und
Aufgaben der Gemeinde
1. Abschnitt
Begriff,
Benennung und Hoheitszeichen
Art. 1.
Begriff
Die Gemeinden sind ursprüngliche
Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen
der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates
und des gemeinschaftlichen Lebens.
Art. 2.
Name
(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf
ihren geschichtlichen Namen.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nachAnhörung des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürger
1. wegen eines öffentlichen Bedürfnisses
den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ändern oder den Namen eines
Gemeindeteils aufheben;
2. einem bewohnten Gemeindeteil einen
Namen geben.
(3) Wird eine Gemeinde oder werden
Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad nach Art. 8 Abs. 1
und 5 des Kommunalabgabengesetzes anerkannt, spricht die Anerkennungsbehörde
auf Antrag der Gemeinde aus, daß die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der
Gemeinde oder eines Gemeindeteils wird. Wird die Anerkennung aufgehoben, entfällt
der Namensbestandteil Bad. Wegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses
kann die Anerkennungsbehörde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2
entscheiden.
(4) Die Entscheidungen und die
Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 sind im Deutschen Reichsanzeiger
bekanntzumachen.
Art.
3.
Städte
und Märkte
(1) Städte und Märkte heißen die
Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie
durch das Reichsamt des Innern neu verliehen wird.
(2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt
darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform
und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.
Art.
4.
Wappen
und Fahnen; Dienstsiegel
(1) Die
Gemeinden können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie sind
verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen
und Fahnen von der Direktion der Staatlichen Archive der Bundesstaaten beraten
zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf
der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Gemeinden
mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden
führen in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.
(3) Von
Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung
verwendet werden.
2.
Abschnitt
Rechtsstellung
und Wirkungskreis
Art.
5.
Kreisangehörigkeit
und Kreisfreiheit
(1) Die Gemeinden sind kreisangehörig
oder kreisfrei.
(2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die
diese Eigenschaft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzen.
(3) Mit
Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern bei
entsprechender Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der
Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit
des Landkreises Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsverordnung kann finanzielle
Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen.
Im übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft
zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. Der
Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit
Inkrafttreten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu.
Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht
und in der Berufungsinstanz des Deutschen Reichsgericht als Schiedsgericht.
usw. usw. (siehe unten die Reichsgesetzblätter)
Dieser Gemeindeverfassung wurde im Deutschen Reichsanzeiger
eine sepparate Seite gewidmet.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung"_D
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Gesetz, betreffend Änderung Reichsgesetzblatt 1301132-Nr2,
Rechtsvorschriften im Staatsgebiet des Deutschen Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 06.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 20
§1.
§1 des RGBl-1301132-Nr2 wird wie folgt
geändert
Die bisherigen
Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem
Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und
Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem
Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des
Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des
Deutschen Reiches entgegen stehen. Diese werden allerdings nach Überprüfung und
Zustimmung der gesetzgebenden Organe, gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, ihren
staatsrechtlichen Charakter erhalten bzw. im Einzelfall außer Kraft gesetzt
werden.
Ursprünglicher
§ 1:
Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche
seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des
Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nicht für
Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (Grenzen 1914). Können allerdings nach
Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe gemäß Artikel 5 der
Verfassung 1871, Gesetzeskraft erlangen, sofern diese nicht der Verfassung 1871
stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen
stehen.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2"_D
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Gesetz, betreffend Zulassung der Staatsanwaltschaft im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
verordnet
am 23.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 19
§ 1.
Die
Zulassung zur Staatsanwaltschaft wird gemäß Gerichtsverfassungsgesetz in der
Fassung vom 27. Januar 1877 allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt,
die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne
Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger
Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weiteren Handlungen des
genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, falls keinerlei Schadensersatzklage
bei dem betroffenen Gericht gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben wird.
§
2.
Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, des
Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem 28.10.1918, der Bundesrepublik Deutschland
als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem
29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit
Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.
§
3.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung,Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften
durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.
§
4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§
5.
Die örtliche und unabhängige Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaften ergibt sich aus § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Allgemeinen
aus dem Gerichtsverfassungsgesetz nach der Fassung vom 27. Januar 1877.
§
6.
Gemäß § 148 und § 150 des
Gerichtsverfassungsgesetzes kann gegen einen Staatsanwalt bzw. einer Staatsanwältin
bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung
gemäß Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot im
Einzelfall erlassen werden. Die Vertretung des Staatsanwaltes bzw. der Staatsanwältin
geht gemäß §§ 148, 150 des Gerichtsverfassungsgesetz
entsprechend in Anwendung und ist an die Oberreichsanwaltschaft zu übertragen.
§
7.
Die Zurücknahme der Zulassung zur Staatsanwaltschaft gilt
als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der
von dem Staatsanwalt bzw. der Staatsanwältin als Dienstberechtigter oder
Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur
Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.
§
8.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
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