RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher

Gesetz, betreffend Zulassung der Gerichtsvollzieher

gegeben am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 9

§ 1.

Die Zulassung zum Gerichtsvollzieher wird bestimmt durch § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes, zum Stand 28.10.1918 und allen Personen versagt bzw. verboten, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, als deren Auftraggeber und auch Schuldner keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. vor dem Reichsgericht erheben.

§ 2.

Die Berufung auf eine Gerichtsbarkeit, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung und Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen derzeitigen Gerichtsvollziehern ist die Ausübung ihres Amtes auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten sich als Gerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieher oder Hauptgerichtsvollzieher zu bezeichnen oder in irgendeiner Weise Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen durchzuführen.

§ 6.

Die Vertretung eines Gerichtsvollziehers geht entsprechende in Anwendung und ist an einen Gerichtsvollzieher zu übertragen, der durch den Reichskanzler gemäß § 155 GVG und diesem Gesetz bestimmt wurde.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung von Gerichtsvollziehern gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage die von dem Auftraggeber und dem Schuldner vor dem Reichsgericht betrieben werden kann.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher”_D




RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel-Amtssiegel-Dienstsiegel

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anwendung von Reichssiegel

erlassen am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 8

§ 1.

Das große Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das große Siegel hat eine Größe größer 32 mm bis 42 mm.

§ 2.

Das kleine Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das klein Siegel hat eine Größe bis 32 mm.

§ 3.

Das große Reichssiegel wird vom Präsidium und dem Reichskanzler des Deutschen Reiches geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Ernennungen und Urkunden angewendet.

Das Reichsgericht verwendet das große Reichssiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen.

§ 4.

Alle weiteren Reichsbehörden führen das kleine Reichssiegel. Die Reichsbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Staatssekretärs gebrauchen.

§ 5.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel”_D




RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Energieversorger
im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 7

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Regelung der gesamten Energieversorgung im Deutschen Reich werden alle Energieversorger aus dem Inland und dem Ausland handelnd auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.

§ 2.

Jede Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies betrifft auch Vermögensstände Dritter.

§ 3.

Jede Preiserhöhung, Tarifveränderung, Mehrwertsteuererhebung, Sondergebühren jeglicher Art, somit jede nichtstaatliche genehmigte Handlung gegen die Reichsangehörigen des Deutschen Reiches sind rückwirkend zum 01.01.2013 verboten. Es darf nur noch der bisherige Grundtarif erhoben werden.

§ 4.

Die Aufsicht obliegt dem Präsidialsenat im Einvernehmen mit den verantwortlichen und hinzugezogenen Reichsbehörden.

§ 5.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht”_D




RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt

Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung

verordnet am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 27.11.2017

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 5

§ 1.

Zwecks Überleitung der Rechtspflege im Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, wird im „RaBeStTe“ dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ein Beweissicherungsamt eingerichtet.

§ 2.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Beweissicherungsamt.

§ 3.

Mit in Kraft treten dieser Verordnung, werden alle Schriftstücke, Akten, Maßnahmen und sonstige Handlung von Behörden, Körperschaften, Versicherungsgesellschaften, Geldinstituten, Energieversorger, bzw. alle die sich auf die Staatlichkeit und Souveränität einer Bundesrepublik Deutschland  berufen und die gegen die Staatsbürger des rechtsfähigen Deutschen Reiches gerichtet sind angenommen, mit einem Aktenzeichen archiviert und gemäß Anweisung des Staatssekretär im Reichjustizamt weitergeleitet.

§ 4.

Dem Urheber und dem Betroffenen wird das Aktenzeichen und die nun beginnende Maßnahme „Strafantrag mit Schadenersatzklage“  mitgeteilt.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt”_D




RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei

Allerhöchster Erlaß, betreffend Einrichtung einer Fachhochschule der Reichspolizei

erlassen am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 4

Zum Zwecke der Schaffung einer Fachhochschule der Reichspolizei im Deutschen Reich wird eine Fachhochschule eingerichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Sie dient zur theoretischen und praktischen Ausbildung der Reichspolizei und untergeordneten Polizeikräfte. Im Sinne einer praktischen Ausbildung gelten, Erste Hilfe, Vollzugsmaßnahmen, Selbstverteidigung, Kampfkunst, Ausbildung an der Waffe und Ausbildung an mechanischen oder motorisierten Hilfsmitteln.

Der Leiter dieser Fachhochschule der Reichspolizei führt die Bezeichnung „Direktor“.

Die einzelnen Aufgaben der Fachhochschule bestimmt der Reichskanzler und der Polizeidirektor. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Fachhochschule übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei”_D




RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft ( KfZ-Steuer, Kfz, Autosteuer )

Gesetz, betreffend Außerkraftsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

gegeben am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 3

§ 1.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das bisher angewandte Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie deren  Fassungen  bis zum Ausfertigungsdatum 21.12.1927, zum 01.01.2013 außer Kraft getreten.

§ 2.

Alle bisher erhoben Kraftfahrzeugsteuereinnahmen sind rückwirkend zum 03.10.1990 an die betroffenen Personen zurückzuerstatten, sobald der Nachweis erbracht wurde daß die Rechtsmittel gewahrt wurden.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft und gilt auch rückwirkend.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft”_D




RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften

Gesetz, betreffend bisheriger Gesetze und Rechtsvorschriften
auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches

gegeben am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
(Änderungsstand: 02.06.2015)

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 2

§ 1.

Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Nichtkonkurrierende Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten bedürfen der Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, um rechtskräftig zu werden.

Alle  Menschenrechts-, Tierrechts-, Naturrechts-, Umweltrechts- und Völkerrechtsgesetze auf nationaler sowie auf internationaler Rechtsebene fallen nicht unter diese Ungültigkeitserklärung.

§ 2.

Im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, die seit dem 29. Oktober 1918 auf der Grundlage der Räterepublik, Weimarer Republik, des Führerstaates und des Großdeutschen Reiches in Kraft gesetzt wurden außer Kraft gesetzt. Die Verwendung von Ausfertigungen oder bereinigte Fassungen aus der oben genannten Periode, sind unter Höchststrafe  strafrechtlich zu verfolgen.

§ 3.

Im Sinne § 2. dieses Gesetzes gilt zusätzlich wie folgt. Alle Rechtsvorschriften die zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften”_D




RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten

Gesetz, betreffend Gebührenordnung für deutsche Recht-Konsulenten

gegeben am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 1

§ 1.

Gemäß Reichsgesetz (RGBl-1211281-Nr17) „Rechtspflege im Deutschen Reich“ und (RGBl-1212081-Nr19) „Gesetz Zulassung Rechtsanwaltschaft“, gilt im Sinne der Gleichstellung, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 07.07.1879 auch für die Deutschen Recht-Konsulenten anzuwenden. Für die Übergangszeit bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands und der Einführung der Staatswährung Mark, gilt Euro ist gleich Mark.

§ 2.

Für die Übergangszeit, können auch nachfolgende vereinfachte Gebühren angewandt werden und sind im Vorfeld mit dem Auftraggeber vertraglich festzulegen. Auch hier gilt Euro ist gleich Mark.

a) Alle Schadenssummen unter 10.000,00 werden nach Stunden Aufwand oder auszuhandelnden Pauschalbeträgen berechnet.
b) Ab einer Schadenssumme von 10.001,00 bis 100.000,00 ist die Vergütung 10% der Schadenssumme oder Abrechnung nach Aufwand und Zeit.
c) Ab 100.001,00 wird eine Gebühr von 5% als komplette Vergütung festgesetzt oder nach Aufwand und Zeit abgerechnet.
d) Reisekosten, Beratungskosten, Schriftverkehr, Rechercheaufwand oder Erfolgsprämien sind kein Bestandteil der Vergütung und müssen gesondert vereinbart werden.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft und gilt auch rückwirkend.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten”_D




Deutsches Reichsgesetzblatt 2012

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2012

Textdaten
<<< 2011 2013 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2012
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2012 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seite
27. Jan. 2012 27. Jan. 2012 RGBl-1201271-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 43ten Tagung, für den 24.02.2012 1201271 1201271 1
31. Jan. 2012 31. Jan. 2012 RGBl-1201311-Nr01-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 20ten Tagung, für den 24.03.2012 1201311 01. 1
24. Feb. 2012 24. Feb. 2012 RGBl-1202241-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 44ten Tagung, für den 23.03.2012 1202241 1202241 1
09. Mrz. 2012 09. Mrz. 2012 RGBl-1203251-Nr02-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 21ten Tagung, für den 28.04.2012 1203251 02. 1
23. Jan. 2012 09. Mrz. 2012 VIRO-2301-SdI-012–Vorschriften für die institutionalisierten Reichsorgane
23. Mrz. 2012 23. Mrz. 2012 RGBl-1203231-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 45ten Tagung, für den 27.04.2012 1203231 1203231 1
27. Apr. 2012 27. Apr. 2012 RGBl-1204271-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 46ten Tagung, für den 25.05.2012 1204271 1204271 1
06. Mai. 2012 29. Mai. 2012 RGBl-1205061-Nr03-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 22ten Tagung, für den 16.06.2012 1205061 03. 1
20. Mai. 2012 29. Mai. 2012 Vollmacht für das Bundes- und Reichspräsidium
25. Mai. 2012 25. Mai. 2012 RGBl-1205251-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 47ten Tagung, für den 22.06.2012 1205251 1205251 1
22. Jun. 2012 22. Jun. 2012 RGBl-1206221-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 48ten Tagung, für den 28.07.2012 1206221 1206221 1
29. Jun. 2012 29. Jun. 2012 RGBl-1205291-Nr04-Veordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 23ten Tagung, für den 28.07.2012 1205291 04. 1
08. Aug. 2012 08. Aug. 2012 Zustimmung vom Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag zum Antrag vom Staatssekretär des Innern bezüglich dem Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes.
08. Aug. 2012 08. Aug. 2012 RGBl-1208081-Nr05-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 24ten Tagung, für den 01.09.2012 1208081 05. 1
28. Jul. 2012 28. Jul. 2012 RGBl-1207281-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 49ten Tagung, für den 01.09.2012 1207281 1207281 1
23. Sep. 2012 23. Sep. 2012 RGBl-1209121-Nr06-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 25ten Tagung, für den 12.10.2012 1209121 06. 1
01. Sep. 2012 01. Sep. 2012 RGBl-1209011-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 50ten Tagung, für den 13.10.2012 1209011 1209011 1
13. Okt. 2012 13. Okt. 2012 RGBl-1210131-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 51ten Tagung, für den 10.11.2012 1210131 1210131 1
03. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210031-Nr07-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften im Deutschen Reich
1210031 07. 1
03. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210032-Nr08-Gesetz betreffend Fuehrung akademische Grade” ( Dr, Prof, Ing, Doktor, Professor ) 1210032 08. 2
03. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210034-Nr09-Gesetz, über die Einführung von Reichskassenscheinen
im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)
1210034 09. 2
03. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210036-Nr10-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Banken und Geldinstitute im Deutschen Reich 1210036 10. 1
12. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210120-Nr11-Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath
im Jahr 2012, Stand 13.10.2012
1210120 11. 1
16. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210161-Nr12-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 26ten Tagung, für den 10.11.2012 1210161 12. 1
13. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1211061-Nr13-Gesetz, betreffend Änderung der Abschlußformel für Vorlagen im Bereich der Reichsgesetzgebung im Deutschen Reich (Im Namen des Kaisers fällt weg) 1211061 13. 1
07. Nov. 2012 11. Nov. 2012 RGBl-1211071-Nr14-Gesetz, betreffend Änderung zum Eintritt der Volljährigkeit im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich) 1211071 14. 1
09. Nov. 2012 11. Nov. 2012 RGBl-1211091-Nr15-Gesetz betreffend das Staatskirchenrecht im Deutschen Reich 1211091 15. 2
10. Nov. 2012 10. Nov. 2012 RGBl-1211101-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 52ten Tagung, für den 15.12.2012 1211101 1211101 1
11. Nov. 2012 11. Nov. 2012 RGBl-1211111-Nr16-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 27ten Tagung, für den 15.12.2012 1210161 16. 1
28. Nov. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1211281-Nr17-Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich 1211281 17. 1
05. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1212051-Nr18-Verordnung, betreffend die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Dienst- und Amtsträger des Deutschen Reiches 1212051 18. 1
08. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1212081-Nr19-Gesetz betreffend Zulassung der Rechtsanwaltschaft 1212081 19. 2
08. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1212083-Nr20-Gesetz  betreffend Zulassung der Rechtsanwaltskammern im Deutschen Reich 1212083 20. 2
08. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1212085-Nr21-Gesetz, über die Angelegenheiten der Rechtspfleger auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches Zulassung Rechtspfleger 1212085 21. 2
09. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1212091-Nr22-Verordnung, betreffend Hochverrat am Deutschen Reich, seinen Bediensteten und Amtsträgern 1212091 22. 1
15. Dez. 2012 15. Dez. 2012 RGBl-1212151-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 53ten Tagung, für den 26.01.2013 1212151 1212151 1
21. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-121211-Nr23-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 28ten Tagung, für den 26.01.2013 121211 23. 1



RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft

Gesetz, betreffend Zulassung der Rechtsanwaltschaft im Deutschen Reich

gegeben am 8.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

§ 1.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird gemäß § 5 Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 (Reichsgesetzbl. Nr. 23) allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der in diesem Gesetz angewandten Rechtsanwaltsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, als deren Mandanten keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erheben.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, der Bundesrechtsanwaltskammer bzw. Rechtsanwaltskammer, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ist die Erfüllung der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten sich als Rechtskonsulent, Recht-Konsulent oder Deutscher Recht-Konsulent zu bezeichnen oder in irgendeiner Weise die Rechtspflege gewerblich anzubieten.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann gemäß Rechtsanwaltsordnung gegen einen Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen. Die Vertretung des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin geht gemäß § 25 Absatz 3 der  Rechtsanwaltsordnung entsprechende in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der von dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft” Amtsschrift

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