Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 27ten Tagung
verordnet
am 11.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 16
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 15. Dezember des Jahres berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1211111-Nr16-Verordnung-VRT27-Einberufung" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend das Staatskirchenrecht im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 09.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 15
Artikel
1.
Es besteht keine Staatskirche, die Kirchensteuer ist
im gesamten Deutschen Reich abgeschafft.
Artikel
2.
Die Freiheit der Vereinigung zu
Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von
Religionsgesellschaften innerhalb des Deutschen Reiches unterliegt keinen
Beschränkungen.
Artikel
3.
Jede Religionsgesellschaft ordnet
und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates
oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die
Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Artikel
4.
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden
durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der
Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist
verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.
Artikel
5.
Niemand darf zu einer kirchlichen
Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur
Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 6.
Die
Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist
ohne bürgerliche Wirkung.
Artikel
7.
Alle bisherigen Gesetze, Konkordate bzw. Staatsverträge
werden hiermit außer Kraft gesetzt und die auf besonderen Rechtstiteln
beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden mit diesem
Gesetz eingestellt.
Artikel
8.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage bleiben im Deutschen Reich als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel
9.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht
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Gesetz, betreffend Änderung zum Eintritt der Volljährigkeit im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 07.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 14
Das Bürgerliche Gesetzbuch zum Stand 28.10.1918 wird in § 2 wie folgt geändert.
§ 1.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres ein.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft
Reichsgesetzblatt "RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit
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Gesetz, betreffend Änderung der Abschlußformel für Vorlagen im Bereich der Reichsgesetzgebung im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 13
Artikel 1.
Alle
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse werden mit der Formel
„Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes“ in Kraft gesetzt.
Artikel 2.
Dieses
Gesetz gilt rückwirkend für alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse
die seit dem 29. Mai 2008 ergänzend zu allen Gesetzen des Deutschen Reiches,
letzter Stand 28. Oktober 1918, Gesetzeskraft erlangt haben und ersetzt demgemäß
die Formel „Im Namen des Kaisers“.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel
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