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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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15.
Juni
2011

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

15.
06.
2011

In der 11. Tagung des Volks-Reichstages, vom 04. Juni 2011, wurden folgende Gesetze beschlossen.


    Allerhöchster Erlaß, betreffend die Strafverfolgung zu Kindes-Schändungen bzw. Schändungen und unzüchtiger Handlungen jeglicher Art an Mensch und Tier


    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

    In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 35


StGB § 174
[NEUE Fassung]

Mit Freiheitsentzug bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden bestraft:

1. Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vornehmen;

2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;

3. Beamte, Ärzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in der Freiheitsstrafe aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

4. Kindes-Schändung jeglicher Art werden mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.

5. Schändungen und unzüchtige Handlungen jeglicher Art an Mensch und Tier werden mit bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe geahndet.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ein. Näheres bestimmen die zutreffenden Gesetze.

Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.


    Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung der Reichs-Post und Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches

    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

    In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 34


Erneut wird gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung mit der Bezeichnung „Deutsche-Reichspost“ eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende Post und Telegraphenverwaltung errichtet. Die Aufgaben regelt ein gesondertes Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs.

Die Deutsche Reichs-Post und Telegraphenverwaltung, als eine oberste Reichsbehörde mit der Bezeichnung Deutsche Reichspost, hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt aller Orten im Reichsgebiete Ober-Postdirektionen, Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen zu errichten.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär".

Die einzelnen Aufgaben in der Deutschen-Reichspost bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.


    Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung der Reichsbank, als  Zentralbank des Deutschen Reiches

    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

    In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 33

Erneut wird gemäß § 12 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, (RGBl. Band 1875, Nr. 15, Seite 177-198) unter dem Namen „Reichsbank“ eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.

Die Reichsbank hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten.

Der Volks-Bundesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten Plätzen anordnen.

Gemäß § 25 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, ist als Aufsicht der Reichsbank ein Bank-Kuratorium zu gründen, welches der Reichskanzler als Vorsitzenden  inne hat.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1008147-Nr33-Erlass-Reichsbank" Amtsschrift

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1008147-Nr33-Erlass-Reichsbank"

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    Das, durch allerhöchsten Erlaß, am 14. Juli 1879 (RGBl. Band 1879, Nr. 25, Seite 196) errichtete Reichsschatzamt, als „Centralbehörde“ in den Angelegenheiten aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich, ist ab sofort wieder einzurichten.

    Es ist ein Staatssekretär für das Reichsschatzamt zu benennen und folgende Reichsämter sind unter dem Reichsschatzamt erneut einzurichten: Finanzämter, Oberfinanzpräsidien, Reichsbaudirektion Berlin, Reichsbauverwaltung, Reichsfinanzhof, Reichsfinanzzeugamt, Reichsmonopolamt für Branntwein, Schulungswesen des Reichsfinanzwesen, Finanzakademie, Statistisches Reichsamt, Hauptzollämter.

    Das Reichsschatzamt untersteht dem Reichskanzler. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf das Reichsschatzamt und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

      Reichsgesetzblatt "RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt" Amtsschrift

      Reichsgesetzblatt "RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt"

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        Gesetz, betreffend des allgemeinen Steuerrechtes im Deutschen Reich

        Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

        am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

        In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
        nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

        Nr. 28


      § 1.

      Für jeden Bürger sind die Steuergesetze gleich anzuwenden.

      § 2.

      Es gibt eine Einkommenssteuer, sie ist näher im Einkommenssteuergesetz (ESteuG) beschrieben.
      Es gibt eine Grundsteuer, sie ist näher im Grundsteuergesetz (GruSteuG) beschrieben.
      Es gibt eine Mehrwertsteuer, sie ist näher im Mehrwertsteuergesetz (MeSteuG) beschrieben.

      § 3.

      All diese Steuern sind durch das Reichsschatzamt einzutreiben. Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Eintreibung der Steuern.

      § 4.

      Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

        Reichsgesetzblatt "RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern" Amtsschrift

        Reichsgesetzblatt "RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern"

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          Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Todesstrafe im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918

          Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

          am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches
          geändert am 04. Juni 2011

          In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
          nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

          Nr. 27


        § 1
        .

        Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem durch Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften ein Verbrechen mit dem Tode bestraft werden kann, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

        Die Abschaffung der Todesstrafe gilt im gesamten Deutschen Reich und ist durch das Höchstmaß nach Vollendung eines Verbrechens zu bestrafen, das wie folgt lauten soll:

        Wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünfzehn Jahren bestraft.

        Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

        § 2.

        Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

          Reichsgesetzblatt "RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe" Amtsschrift

          Reichsgesetzblatt "RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe"

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            Allerhöchster Erlaß, betreffend die Änderung der Begriffe des Freiheitsentzuges im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918

            Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

            am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

            In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
            nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

            Nr. 26


          Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften die Begriffe Zuchthaus, Festungshaft, Gefängnis und Haft verwendet werden, tritt an dessen Stelle der Begriff "Freiheitsentzug".

          Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug" Amtsschrift

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug"

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            Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich

            Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

            am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

            In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
            nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

            Nr. 25

            § 1.

            Alle Autobahnen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsautobahnen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen „Bundesautobahnen“ gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Autobahnen begründet oder bestimmt worden sind.

            Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Autobahnen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

            § 2.

            Alle Fernverkehrsstraßen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsstraßen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke der Fernstraßen begründet oder bestimmt worden sind.

            Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Fernstraßen zu dienen bestimmt waren. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

            § 3.

            Treuhandschaften aller Art an dem Eigentum der in § 1 und § 2 bezeichneten Autobahnen, Fernstraßen und Grundstücken, so auch dessen Vermögensrechte erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

            § 4.

            Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 2 bezeichneten Art vor dem 29. Oktober 1918 getroffen worden sind, bleibt unberührt.

            § 5.

            § 1 und § 2 gelten auch für Eigentum und Vermögensrechte, die einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen Organisation weggenommen worden sind.

            § 6.

            (1) Mit der Feststellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ist das Deutsche Reich Träger der Straßenbaulast für die Reichsautobahnen und die Reichsstraßen. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Verantwortlichkeit bei den bisherigen Organen und Unternehmen. Der genaue Zeitpunkt des Übergangs wird durch ein gesondertes Gesetz bestimmt.

            (2) Das Deutsche Reich erhält die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung der Reichsautobahnen und Reichsstraßen und der Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens ergeben.

            (3) Das Deutsche Reich trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens. Es gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H. der Baukosten beträgt.

            § 7.

            (1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 6 Abs. 3 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung nicht vom Deutschen Reich zu tragen war.

            § 8.

            Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens "Bundesautobahnen" bleibt vorbehalten.

            § 9.

            (1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 2 dem Deutschen Reich zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde, in deren Bezirk das Grundstück, liegt vorrangig der übergeordneten Behörde dem Reichsgrundbuchamt zu stellen. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Deutschen Reich zusteht. Das Eigentum ist einzutragen für das "Deutsche Reich - Reichsstraßenverwaltung“.

            (2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

            § 10.

            Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

            § 11.

            Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen" Amtsschrift

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen"

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            Gesetz über den Handlungsbereich der Reichspolizei im Deutschen Reich

            Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

            am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

            In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
            nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

            Nr. 24

            § 1.

            Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw. Landespolizei genannt wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

            In Ermangelung der Landespolizeibehörden sowie deren Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.

            § 2.

            Dieses Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die volle Handlungsfähigkeit erreicht haben.

            § 3.

            Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft. 

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei" Amtsschrift

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei"

            Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: /daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


            Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der Reichsdruckerei im Deutschen Reich

            Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

            am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

            In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
            nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

            Nr. 22

            Für Zwecke der übergeordneten Dienstleistung im Deutschen Reich und den Bundesstaaten, wird die Reichsdruckerei eingerichtet.  

            Die einzelnen Aufgaben der Reichsdruckerei bestimmen der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichspostamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichsdruckerei übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

            Mit der Einrichtung der Reichsdruckerei, geht das gesamte Vermögen einer „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ in den Besitz des Deutschen Reiches über und ist durch die Reichsdruckerei zu verwalten. Die „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ ist als solche per Gesetz aufzulösen. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte gegenüber der „Bundesdruckerei“ werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei" Amtsschrift

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei"

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            Die Gesetzesentwürfe Nr 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 38 aus dem Jahre 2010, wurden durch das Gesetz Nr. 08 (RGBl-1106012) aus dem Jahre 2011 ersetzt.


            Den Mißtrauensvoten mit der Bezeichnung "RW01-231010", "GW02-231010", "VO04-231010" und "OE06-281010" wurde in der 11. Tagung des Volks-Reichstages, am 04.06.2011 mehrheitlich zugestimmt. (Zur Wahrung des Datenschutzes, werden die betreffenden Personen hier noch nicht erwähnt.)


            05.
            Juni
            2011

            In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
            mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

            05.
            06.
            2011

            In der 11. Tagung des Volks-Reichstages, vom 04. Juni 2011, wurden folgende Gesetze beschlossen:


            Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich

            Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

            gegeben am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches
            Änderungsstand: 16. Februar 2020, durch RGBl-2002131-Nr07

            In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
            nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

            Nr. 09


            § 1.

            Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist und im Sinne einer nachfolgenden friedensvertraglichen Regelung endet, wird hierdurch auf den 26. Juni 2011 bestimmt.

            § 2.

            Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 47 des Jahres 1914 (Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, vom 31. Juli 1914 außer Kraft.

            § 3.

            Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende" in Amtsschrift

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende"

            Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: /daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


            Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung des „Übergangs- Amtssitzes“ für die gesamte Reichsordnung im Deutschen Reich

            Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

            gegeben am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches

            In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
            nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

            Nr. 08


            Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für alle notwendigen Ämter eingerichtet.

            Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

            Sobald die betreffenden Ämter und gesetzgebenden Organe ihre angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen können, tritt dieser Erlaß im jeweiligen Einzelfall außer Kraft.

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter" in Amtsschrift

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter"

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            Gesetz über den Neuaufbau des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches

            Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

            gegeben am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches

            In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
            nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

            Nr. 07

            Die letzten Jahrzehnte der Besatzungszeit durch Alliierte Mächte haben bewiesen, daß das Deutsche Volk im Volks- und Heimatstaat Deutschland über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer Einheit, gemäß dem ewigen Bunde aus der Reichsverfassung, verschmolzen ist.

            Artikel 1

            Alle Volksvertretungen der Länder bzw. Freistaaten auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches zum Stand 31. Juli 1914 werden aufgehoben. Das Staats-Volksschutzgesetz Nr. 05 vom 01. Dezember 2009 (RGBl. 0912002) findet seine Anwendung.

            Artikel 2

            (1) Alle Hoheitsrechte der bisherigen Freistaaten bzw. Länder und auch der Bundesstaaten gehen auf das Deutsche Reich über. Die Haftung aus bisherigen Handlungen bleiben ausnahmslos beim Verursacher.

            (2) Alle Landesregierungen, Körperschaften, Behörden, Ämter und Einrichtungen, diejenigen Verbände und Vereine, die sich auch in die Selbstverwaltung begeben haben, aber auch diejenigen Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaaten, die sich im Auslande befinden, unterstehen dem neuen Reichspräsidium, dies beinhaltet auch die Gesamtheit der Legislative, Exekutive und Judikative.

            Artikel 3

            Es gilt im gesamten Umfang dieses Gesetztes das Übergansgesetz Nr. 07 vom 23. Mai 2010 (RGBl 1005232).

            Artikel 4

            Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

            Reichsgesetzblatt "RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches" Amtsschrift

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