Reichsgesetzblatt "RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug"
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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 25
§ 1.
Alle Autobahnen im gesamten Gebiet des
Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsautobahnen
Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich
Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen „Bundesautobahnen“
gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Autobahnen begründet oder
bestimmt worden sind.
Vom
gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken,
die den Autobahnen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die
durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für
übertragbar erklärt sind.
§ 2.
Alle Fernverkehrsstraßen im gesamten
Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsstraßen
Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich
Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke der Fernstraßen
begründet oder bestimmt worden sind.
Vom
gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken,
die den Fernstraßen zu dienen bestimmt waren. Dies gilt auch für Rechte, die
durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für
übertragbar erklärt sind.
§ 3.
Treuhandschaften aller Art an dem
Eigentum der in § 1 und § 2 bezeichneten Autobahnen, Fernstraßen und
Grundstücken, so auch dessen Vermögensrechte erlöschen mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
§ 4.
Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum
und Vermögensrechte der in § 1 und § 2 bezeichneten Art vor dem 29. Oktober
1918 getroffen worden sind, bleibt unberührt.
§ 5.
§ 1 und § 2 gelten auch für Eigentum und
Vermögensrechte, die einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei
oder sonstigen Organisation weggenommen worden sind.
§ 6.
(1) Mit der Feststellung der
vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ist das Deutsche Reich
Träger der Straßenbaulast für die Reichsautobahnen und die Reichsstraßen. Bis
zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Verantwortlichkeit bei den bisherigen Organen
und Unternehmen. Der genaue Zeitpunkt des Übergangs wird durch ein gesondertes
Gesetz bestimmt.
(2) Das Deutsche Reich erhält die
Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung der Reichsautobahnen und Reichsstraßen
und der Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens ergeben.
(3) Das Deutsche Reich trägt die
Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im
Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens.
Es gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht
entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der
Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H.
der Baukosten beträgt.
§ 7.
(1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 6
Abs. 3 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden
Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die
einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung nicht vom
Deutschen Reich zu tragen war.
§ 8.
Die Regelung der schuldrechtlichen
Verbindlichkeiten des Unternehmens "Bundesautobahnen" bleibt
vorbehalten.
§ 9.
(1) Steht das Eigentum an einem
Grundstück nach § 1 oder § 2 dem Deutschen Reich zu, so ist der Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde, in deren Bezirk
das Grundstück, liegt vorrangig der übergeordneten Behörde dem Reichsgrundbuchamt
zu stellen. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter
unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum
Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag
aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Deutschen Reich zusteht. Das
Eigentum ist einzutragen für das "Deutsche Reich - Reichsstraßenverwaltung“.
(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch
eingetragene Rechte entsprechend.
§ 10.
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung
dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer
Ansatz.
§ 11.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen"
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Gesetz über den Handlungsbereich der Reichspolizei im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 24
§ 1.
Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw. Landespolizei genannt
wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgendem Wortlaut zu
ergänzen:
In Ermangelung der Landespolizeibehörden sowie deren
Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.
§ 2.
Dieses
Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die volle
Handlungsfähigkeit erreicht haben.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei" Amtsschrift
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der Reichsdruckerei
im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 22
Für Zwecke der übergeordneten Dienstleistung
im Deutschen Reich und den Bundesstaaten, wird die Reichsdruckerei eingerichtet.
Die einzelnen Aufgaben der Reichsdruckerei bestimmen der
Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichspostamtes. Er bestimmt
auch
im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die
aus
deren Amtsbereich auf die Reichsdruckerei übergehen und zwar auch dann,
wenn
hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen
berührt
wird.
Mit der Einrichtung der Reichsdruckerei, geht das
gesamte Vermögen einer „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ in den
Besitz des Deutschen Reiches über und ist durch die Reichsdruckerei zu
verwalten. Die „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ ist als solche
per Gesetz aufzulösen. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte
gegenüber der „Bundesdruckerei“ werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei" Amtsschrift
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Die Gesetzesentwürfe Nr 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 38
aus dem Jahre 2010, wurden durch das Gesetz Nr. 08 (RGBl-1106012) aus
dem Jahre 2011 ersetzt.
Den Mißtrauensvoten mit der Bezeichnung "RW01-231010",
"GW02-231010", "VO04-231010" und "OE06-281010" wurde in der 11. Tagung
des Volks-Reichstages, am 04.06.2011 mehrheitlich zugestimmt. (Zur Wahrung des Datenschutzes, werden die betreffenden Personen hier noch nicht erwähnt.)
05.
Juni
2011
|
In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.
|
05.
06.
2011
|
In der 11. Tagung des Volks-Reichstages, vom 04. Juni 2011, wurden folgende Gesetze beschlossen:
Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 16. Februar 2020, durch RGBl-2002131-Nr07
In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 09
§ 1.
Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist und im Sinne einer
nachfolgenden friedensvertraglichen Regelung endet, wird hierdurch auf den 26. Juni
2011 bestimmt.
§ 2.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 47 des Jahres 1914 (Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, vom 31. Juli 1914 außer Kraft.
§ 3.
Dieses
Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende" in Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende"
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Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung des „Übergangs- Amtssitzes“ für die gesamte Reichsordnung im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 08
Für die Zwecke
einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen
Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914
sowie
allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung
vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“
für alle notwendigen Ämter eingerichtet.
Schloß
Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche
Postleitzahl 1.
Sobald
die betreffenden Ämter und gesetzgebenden Organe ihre angestammten
Gebäude und Liegenschaften beziehen können, tritt dieser Erlaß im jeweiligen
Einzelfall außer Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter" in Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter"
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Gesetz über den Neuaufbau des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 07
Die letzten Jahrzehnte der Besatzungszeit durch Alliierte Mächte haben
bewiesen, daß das Deutsche Volk im Volks- und Heimatstaat Deutschland über alle
innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer Einheit, gemäß dem
ewigen Bunde aus der Reichsverfassung, verschmolzen ist.
Artikel 1
Alle Volksvertretungen der Länder bzw. Freistaaten auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches zum Stand 31. Juli 1914 werden aufgehoben. Das
Staats-Volksschutzgesetz Nr. 05 vom 01. Dezember 2009 (RGBl. 0912002) findet
seine Anwendung.
Artikel 2
(1) Alle Hoheitsrechte der bisherigen Freistaaten bzw. Länder und auch
der Bundesstaaten gehen auf das Deutsche Reich über. Die Haftung aus bisherigen
Handlungen bleiben ausnahmslos beim Verursacher.
(2) Alle Landesregierungen, Körperschaften, Behörden, Ämter und Einrichtungen,
diejenigen Verbände und Vereine, die sich auch in die Selbstverwaltung begeben
haben, aber auch diejenigen Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland oder der
Freistaaten, die sich im Auslande befinden, unterstehen dem neuen Reichspräsidium,
dies beinhaltet auch die Gesamtheit der Legislative, Exekutive und Judikative.
Artikel 3
Es gilt im gesamten Umfang dieses Gesetztes das Übergansgesetz Nr. 07
vom 23. Mai 2010 (RGBl 1005232).
Artikel 4
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches"
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