In der 52. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für 19 Deutsche Recht-Konsulenten.
Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 28ten Tagung
verordnet
am 21.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 23
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 26. Januar des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212211-Nr23-Verordnung-VRT28-Einberufung" Amtsschrift
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Verordnung, betreffend Hochverrat am Deutschen Reich, seinen Bediensteten und Amtsträgern
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
verordnet
am 9.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 22
§
1.
Jedes Unternehmen gegen die Rechtsfähigkeit, die
Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen
Reichs, die Beleidigung des Volks-Bundesrathes, des Volks-Reichstages, eines
Bevollmächtigten des Volks-Bundesrathes oder Delegierten des Volks-Reichstages,
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Deutschen Reichs, während
dieselben in der Ausübung ihrer angenommenen und zugelassenen Aufgabe begriffen
sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen,
bildliche oder durch andere Darstellung verunglimpft werden, sind ab dem
01.01.2013 beim Reichsjustizamt oder dem Reichsgericht anzuzeigen und mit der
Höchststrafe zu bestrafen..
§
2.
Diese Verordnung gilt anzuwenden bei allen Personen,
auch die Personen die als Personal des Bundes, der Bundesrepublik Deutschland
und deren Behörden derzeit in staatsrechtlich nicht legitimierten Ämtern,
Behörden oder Körperschaften unter Berufung der Existenz einer Bundesrepublik
Deutschland oder eines Bundes auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
handeln. Dies gilt auch für alle derzeitigen Gruppierungen aller Art, die die
Rechtsfähigkeit des Deutschen Reiches mißachten und mit Ihren Handlungen
zusätzlichen Staatsterrorismus betreiben.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich
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Gesetz, über die Angelegenheiten der Rechtspfleger auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 8.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 21
§
1.
Die Zulassung zum Rechtspfleger oder zur
Rechtspflegerin im Bereich der Justiz eines Bundes oder einer Bundesrepublik
Deutschland, aber auch sonstiger Vorgängerverwaltungen wird allen betreffenden
Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der geltenden
Reichsrechtsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne
Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger
Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des
genannten Personenkreises sind gemäß der geltenden Reichsrechtsordnung nichtig,
für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen haftet die betreffende Person
je Verfahren oder Handlung privatrechtlich mit einem Schadenersatz von mindestens
250.000,00 Mark.
§
2.
Die Berufung auf bundesrechtliche Vorschriften, Rechtspflegergesetz,
dem Deutschen Richtergesetz, der Bundesrechtsanwaltskammer bzw.
Rechtsanwaltskammer, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der
BRD als Staat, der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze,
Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses
Gesetzes unter Höchststrafe verboten. Dies Höchststrafe entbindet nicht von der
Schadenersatzpflicht wie unter § 1 erklärt.
§
3.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung,
Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als
Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft
gesetzt wurden.
§
4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§
5.
Allen Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen ist die
Erfüllung der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches
verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete
Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften
ist es dem Personenkreis verboten überhaupt noch in der Rechtspflege zu handeln.
§
6.
Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und
Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften
auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in
Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.
§
7.
Mit diesem Gesetz sind alle Vereinigungen und
Verbände die den betreffenden Personenkreis ausbilden, weiterbilden, als
Mitglied führen und bei deren Handlungen unterstützen unter Höchststrafe
verboten. Diese Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie
unter §§ 1 und 2 dieses Gesetzes erklärt.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger
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Gesetz, betreffend Zulassung der Rechtsanwaltskammern im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 8.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 20
§
1.
Die Zulassung aller Bundesrechtsanwaltskammern bzw.
Rechtsanwaltskammern, wird gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 (Reichsgesetzbl.
Nr. 23) allen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen untersagt, die nicht im
Sinne der in diesem Gesetz angewandten Rechtsanwaltsordnung zugelassen sind und
gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht,
Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als
unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen der Rechtsanwaltskammern
sind soweit verbindlich, als deren Mitglieder keinerlei Schadensersatzklage bei
dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erheben.
§
2.
Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, der
Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der
Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln
die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt
wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.
§
3.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung,
Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als
Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft
gesetzt wurden.
§
4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§
5.
Allen Rechtsanwaltskammern ist die Erfüllung der
Kammer auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann
nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt
wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten eine
Kammer einzurichten.
§
6.
Das Reichsjustizamt kann gemäß Rechtsanwaltsordnung
gegen eine Rechtsanwaltskammer bis zur Entscheidung darüber, ob von der
Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli
1878 Gebrauch gemacht wird, ein Generalverbot erlassen. Alle Rechte und
Pflichten der Rechtsanwaltskammern werden bis auf Wiederruf auf den
Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten übertragen.
§
7.
Die Auflösung aller Rechtsanwaltskammern gilt als
wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der Mitglieder
gegenüber den Kammern.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer
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Gesetz, betreffend Zulassung der Rechtsanwaltschaft im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 8.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 19
§
1.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird gemäß § 5
Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 (Reichsgesetzbl. Nr. 23) allen Personen
versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der in diesem Gesetz
angewandten Rechtsanwaltsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder
bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen
des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, als deren Mandanten
keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15
Gerichtsverfassungsgesetz erheben.
§
2.
Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, der
Bundesrechtsanwaltskammer bzw. Rechtsanwaltskammer, der Bundesrepublik
Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der
Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln
die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt
wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.
§
3.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung,
Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als
Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft
gesetzt wurden.
§
4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§
5.
Allen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ist die Erfüllung
der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten
und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete
Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften
ist es verboten sich als Rechtskonsulent, Recht-Konsulent oder Deutscher
Recht-Konsulent zu bezeichnen oder in irgendeiner Weise die Rechtspflege
gewerblich anzubieten.
§
6.
Das Reichsjustizamt kann gemäß Rechtsanwaltsordnung
gegen einen Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin bis zur Entscheidung
darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Rechtsanwaltsordnung
vom 01. Juli 1878 Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot und
Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen. Die Vertretung des Rechtsanwaltes bzw.
der Rechtsanwältin geht gemäß § 25 Absatz 3 der Rechtsanwaltsordnung entsprechende in Anwendung
und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.
§
7.
Die Zurücknahme der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch
einer Schadenersatzklage der von dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin als Dienstberechtigter
oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und
zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller
Art.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Verordnung, betreffend die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Dienst- und Amtsträger des Deutschen Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
verordnet
am 5.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 18
§
1.
Allen Deutschen Recht-Konsulenten in der aktiven Tätigkeit
eines Amtsträgers, ist es gestattet zur Erhaltung der eigenen Existenz, gemäß §
16 des Reichsbeamtengesetzes vom 31.
März 1873 (Reichsgesetzblatt Nr.10) Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
einzugehen oder ein Gewerbe zu betreiben. Voraussetzung ist, daß diese
Nebenerwerbsmöglichkeiten nicht gegen die Vorschriften der Reichsrechtsordnung
verstoßen.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung
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Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 28.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 06.11.2015
In Kraft gesetzt
am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 17
§
1.
Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem
Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten angehört und nach dessen aktueller
Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“, unterliegt nur dem
Staats- und Reichsrecht des Deutschen Reiches und ist als Vertreter im gesamten
Bereich der Rechtspflege zugelassen.
§
2.
Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsverband kurz „RDRK“, oder der
Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet sofortiger Verlust des
Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher
Maßnahmen.
§
3.
Den Deutschen Recht-Konsulenten
steht es zu, in den Bereichen der
Legislative, Exekutive und der Judikative vorrangig berücksichtigt zu werden.
§
4.
Mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 3 über die Angelegenheiten
der Rechtspflege vom 28. März 2010 (RGBl-1003131-Nr3) außer Kraft.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich
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