RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten” Nie wieder Krieg von deutschem Boden ( Alliierten )

Gesetz, betreffend Verbot von kriegerischen Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches

gegeben am 11.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 10.02.2018 durch Gesetz: RGBl-1801061-Nr1

 In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Präambel

„Von deutschem Boden darf nie wieder Krieg ausgehen“

Artikel 1.

Kriegseinsätze, kriegerische Maßnahmen, Drohnenflüge zur Kriegsführung, Erkundungen aller Art für kriegerische Maßnahmen oder illegal angeordnete Beobachtungen, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Staatsgebiet und Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen zum 31. Juli 1914 verboten. Dieses Verbot gilt auch für alle sogenannten Alliierten Streitkräfte, Besatzungsorganisationen und deren Verbündete, sowie für die auf deutschem Boden bisher rechtswidrig geduldeten und agierenden europäischen und internationalen Militär- und Polizeikräfte zur Luft, zur See und zu Lande.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz wird strafrechtlich verfolgt. Jede nationale Person sowie jede nationale und internationale Institution bzw. betreffende Auftragsmodalität die gegen dieses Gesetz verstößt haftet in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

Artikel 2.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Deutsche Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

Artikel 3.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Besatzungsaufgaben auf dem Boden des Deutschen Reiches, wie dies zum 31. Juli 1914 bestand, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.

Artikel 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

Artikel 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

Artikel 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten“_D




RGBl-1403291-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Regulierungsamtes der Reichsimmobilien im Deutschen Reich

verordnet am 30.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde zur Regulierung der Immobilienbesitzstände und Immobilien -Verwaltungsangelegenheiten wird das Reichsimmobilienregulierungsamt errichtet und dem Reichsamt des Innern direkt unterstellt.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsimmobilienregulierungsamtes” .

Die einzelnen Aufgaben des Reichsimmobilienregulierungsamtes bestimmt der Amtsleiter in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403301-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403301-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien“_D




RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen

Gesetz, betreffend Verbot bandenbildenden und gewalttätigen Organisationen im Deutschen Reich

gegeben am 13.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Alle bandenähnlich strukturierten Organisationen sowie die damit verbundenen Strukturen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen, dies betrifft ausnahmslos alle die gegen die Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 und der durch die vom Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzten Vorschriften verstoßen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt und gilt auch für alle ausländischen Organisationen. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Volks-Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.

§ 2.

Die Angehörigen dieser Organisationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

§ 3.

Das Verbot gilt nicht für die Organisationen, die sich nachweislich am Aufbau der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen Innen- als auch Außengrenzen zum Stand 31. Juli 1914 aktiv und vorschriftsmäßig beteiligen. Die Rechtsform Verein nach der geltenden Reichsrechtsordnung ist den betreffenden Organisationen erlaubt, soweit diese den Frieden und der Gesellschaft dienen.

§ 4.

Alle Erwerbungen von Gütern, Immobilien und Grundstücken, die durch Gewalt, durch bandenmäßiges Auftreten, durch Bestechung der derzeitigen Besatzungsbehörden bzw. mit dem Wissen des derzeit durch Fremdverwaltungen hergestellten nichtstaatlichen Firmenrechts, sind an den durch diesen Zustand unrechtmäßig enteigneten Eigentümer, ohne Anspruch auf Schadenersatz zurück zugeben.

§ 5.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen“_D




RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden

Gesetz, betreffend Verbot von Orden im Deutschen Reich

erlassen am 13.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

§ 1.

Alle Orden und ordensähnlichen Kongregationen sowie damit verbundene Genossenschaften sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Volks-Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.

§ 2.

Die Angehörigen der Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

§ 3.

Den Angehörigen dieser Orden ist die Ausübung einer Ordenstätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Missionen und Führung von Genossenschaften nicht zu gestatten. In Form von Vereinen und Stiftungen können die betreffenden Orden, Kongregationen und Genossenschaften die Tätigkeit von sozialen Einrichtungen und Hilfsorganisationen erfüllen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden“_D




RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen

Gesetz, betreffend Zulassung zum Heilberuf der Psychologen, der Psychologin im Deutschen Reich

gegeben am 03.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, wird allen Psychologen und Psychologinnen die Zulassung untersagt, die eine staatliche Approbation nicht nachweisen können und entgegen diesem Gesetz und den damit verbundenen Rechtsvorschriften bisher handelten und weiterhin handeln wollen. Dies gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle klinischen Diagnosen sind soweit verbindlich, als keinerlei Schadensersatzklage gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben werden. In allen Fällen haftet der Psychologe oder die Psychologin mit einer Mindesthaftungssumme von 250.000,00 Mark, die je nach Schwere des entstandenen Schadens im Einzelfall bewertet werden muß.

§ 2.

Die Berufung auf Gesetze der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, Verbände der BRD, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze wie eine staatliche Approbation, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe für den in diesem Gesetz aufgeführten Personenkreis verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltenderReichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Approbation aller Psychologen und Psychologinnen ist ruhend gestellt, da es an einer staatlichen Approbation mangelt. Die Aufhebung der Ruhestellung erfolgt, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften, ist die jeweilige Tätigkeit untersagt. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen ohne staatliche Genehmigung haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich wie in § 1. dieses Gesetzes festgelegt wurde. Die Haftung gilt sowohl für Gutachten als auch für Behandlungen.

§ 6.

Alle bisher und auch weiterhin erstellten klinisch-psychologischen Gutachten des in diesem Gesetz erwähnten Personenkreises sind nichtig und dürfen nicht mehr als Grundlage angewandt werden. Dies gilt auch für alle Gutachten die durch sogenannte Behörden, Körperschaften und Gerichte der bisher im Deutschen Reich handelnden Fremdverwaltung beauftragt wurden. In allen Fällen haftet der in diesem Gesetz aufgeführte Personenkreis.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zu den in diesem Gesetz genannten Personenkreis gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage gegen die als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen“_D




RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht” ( Alle BRD-Gewerbe – Steuernummer )

Gesetz, betreffend der Zusatzbezeichnungspflicht in Deutschland

gegeben am 07.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 05

§ 1.

Alle Bezeichnungen die auf dem Staatsgebiet Deutschlands in Anwendung gebracht werden, um eine staatliche Institution oder Funktion vorzutäuschen, wie z.B. Bürgermeister, Landrat, Minister, Staatssekretär, Bundeskanzler, Reichskanzler, Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Notar, und Polizei werden wegen groben Vorsatz, gemäß der Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 verboten.

§ 2.

Alle Polizeiorganisationen, Vereine, Firmen, Körperschaften, Institute, Gemeinden, Verwaltungen, Finanzämter, Landratsämter, Ordnungsämter, Ministerien, Bundestag, Bundesrat, Bund, Freistaat, Bundesland, Universitäten, sonstige Kammern demgemäß alle nichtstaatlich zugelassenen Einrichtungen oder Organisationen sind wegen vorsätzlicher Täuschung, gemäß der Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 verboten.

§ 3.

Die unter § 1 und § 2 dieses Gesetzes Genannten – so auch weitere hier nichtgenannte Einrichtungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder des Bundes einer BRD oder auf EU-Ebene, haben mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, die Zusatzbezeichnung Firma und der dazugehörigen Rechtsform (z.B. e.K, GbR, KG oder GmbH) als offenkundige Bezeichnung in Anwendung zu bringen und die dafür nichtstaatlich eingerichtete Steuer-ID auszuweisen. Jedweder Verstoß wird zusätzlich mit einer Konzessionsstrafe von mindestens 250.000,00 Mark bestraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht“_D




RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter

Gesetz, betreffend Zulassung der Richter im Deutschen Reich

gegeben am 04.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

§ 1.

Die Zulassung zum Richter oder ehrenamtlichen Richter wird gemäß Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 1877 allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weiteren Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, falls keinerlei Schadensersatzklage bei dem betroffenen Gericht gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben wird.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetz, des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem 28.10.1918, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Fähigkeit zum Richter, zur Richterin oder ehrenamtlichen Richter, – Richterin ergibt sich für den betreffenden Personenkreis aus §§ 2. 3. und 4. des Gerichtsverfassungsgesetzes im Allgemeinen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz nach der Fassung vom 27. Januar 1877.

§ 6.

Gemäß § 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann gegen die betreffende Richterschaft bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot im Einzelfall erlassen werden. Die Vertretung der Richterschaft ergibt sich für die Übergangszeit bis zum Widerruf dieses Gesetzes aus dem „RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich“ so auch in allen Fällen durch das Deutsche Reichsgericht.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zum Richter, zur Richterin gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der von den Gerichten als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter“_D




RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24

Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1109242-Nr24, General Privathaftung

gegeben am 01.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in das „RGBl-1109242-Nr24 General Privathaftung“ einzufügen.

§ 1.

Der vorhandene § 3. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgend ergänzt.

……..im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.

§ 2.

Der vorhandene § 4. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.

Die Haftungssumme wie in § 1 dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt, womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu berücksichtigen.

§ 3.

Der neue § 5. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden Text erhalten.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24“_D




RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127 – amtliche Postzustellung

Gesetz, betreffend Änderung § 127. des Bürgerlichen Gesetzbuches – amtliche Postzustellung

gegeben am 23.01.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

§ 127. des Bürgerlichen Gesetzbuches wird wie folgt gefaßt.

Der bisherige § 127. (alte Fassung) des BGB
Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittelung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

§ 1.

Der bisherige § 127. wird nachfolgenden Zusatztext erhalten.

Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Telegraphische Übermittlung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Übermittlung per elektronische Post (ePost oder EMail) so auch per Fernkopierer (Fax).

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127“_D




Deutsches Reichsgesetzblatt 2013

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2013

Textdaten
<<< 2012 2014 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2013
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2013 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
atum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seite
13. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301131-Nr1-Gesetz, betreffend Gebührenordnung für deutsche Recht-Konsulenten 1301131 1. 1
13. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301132-Nr2-Gesetz, betreffend bisheriger Gesetze und Rechtsvorschriften
auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches
1301132 2. 1
13. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301133-Nr3-Gesetz, betreffend Außerkraftsetzung der Kraftfahrzeugsteuer -ausser-Kraft” ( KfZ-Steuer, Kfz, Autosteuer ) 1301133 3. 1
23. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301231-Nr4-Allerhöchster Erlaß, betreffend Einrichtung einer Fachhochschule der Reichspolizei 1301231 4. 1
23. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301232-Nr5-Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung
1301232 5. 1
27. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301271-Nr6-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 29ten Tagung zum 23.02.2013 1301271 6. 1
26. Jan. 2013 26. Jan. 2013 RGBl-1301261-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 54ten Tagung, für den 23.02.2013 1301261 1301261 1
31. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301311-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur Sondertagung, für den 31.01.2013 1301311 1301311 1
13. Feb. 2013 26. Feb. 2013 RGBl-1302131-Nr7-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Energieversorger
im Deutschen Reich
1302131 7. 1
13. Feb. 2013 26. Feb. 2013 RGBl-1302132-Nr8-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anwendung von Reichssiegel 1302132 8. 1
13. Feb. 2013 26. Feb. 2013 RGBl-1302133-Nr9-Gesetz betreffend Zulassung Gerichtsvollzieher 1302133 9. 2
25. Feb. 2013 26. Feb. 2013 RGBl-1302251-Nr10-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 30ten Tagung zum 23.03.2013 1302251 10. 1
23. Feb. 2013 23. Feb. 2013 RGBl-1302231-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 55ten Tagung, für den 23.03.2013 1302231 1302231 1
30. Okt 2010 27. Mrz. 2013 Zustimmung zur Aktivierung der Volks-Bundesrath-Stiftung
13. Mrz. 2013 27. Mrz. 2013 RGBl-1303131-Nr11-Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Notare im Deutschen Reich 1303131 11. 2
13. Mrz. 2013 27. Mrz. 2013 RGBl-1303133-nr12-Gesetz-Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Makler im Deutschen Reich 1303133 12. 2
23. Mrz. 2013 27. Mrz. 2013 RGBl-1303231-Nr13-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 31ten Tagung zum 04. 05.2013 1303231 13. 1
23. Mrz. 2013 23. Mrz. 2013 RGBl-1303232-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 56ten Tagung, für den 04.05.2013 1303232 1303232 1
28. Apr. 2013 08. Mai. 2013 RGBl-1304281-Nr14-Gesetz, betreffend Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Reichsangehörigkeit 1304281 14. 2
28. Apr. 2013 08. Mai. 2013 RGBl-1304283-Nr15-Verordnung, betreffend Flagge und Standarte für den Präsidialsenat 1304283 15. 1
29. Apr. 2013 08. Mai. 2013 RGBl-1304291-Nr16-Allerhöchster Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr26, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive 1304291 16. 2
01. Mai. 2013 08. Mai. 2013 RGBl-1305011-Nr17-Verordnung, betreffend Schutz von Volk und Staat des Deutschen Reiches, in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 Änderungsstand 01.09.2013 1305011 17. 3
08. Mai. 2013 08. Mai. 2013 RGBl-1305081-Nr18-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 32ten Tagung, am 08.06.2013 1305081 18. 1
RGBl-1304052-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 57ten Tagung, für den 08.06.2013 1304052 1304052 1
23. Mai. 2013 13. Jun. 2013 RGBl-1305231-Nr19-Gesetz, betreffend Zulassung der Staatsanwaltschaft im Deutschen Reich 1305231 19. 2
06. Jun. 2013 13. Jun. 2013 RGBl-1306061-Nr20-Gesetz, betreffend Änderung Reichsgesetzblatt 1301132-Nr2,
Rechtsvorschriften im Staatsgebiet des Deutschen Reiches
1306061 20. 1
13. Jun. 2013 13. Jun. 2013 Gemeindeverfassung, Reichsgemeindeverfassung, Bundesgemeindeverfassung
06. Jun. 2013 13. Jun. 2013 RGBl-1306062-Nr21-Gesetz, betreffend die Gemeindeverfassung im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches( Gemeindenordnung, Gemeindegesetz ) 1306062 21. 45
09. Jun. 2013 13. Jun. 2013 RGBl-1306091-Nr22-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 33ten Tagung, für den 13.07.2013 1306091 22. 1
13. Jun. 2013 13. Jun. 2013 RGBl-1306132-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 58ten Tagung, für den 13.07.2013 1306132 1306132 1
28. Jun. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1306281-Nr23-Gesetz, betreffend Änderung von Reichsgesetzblatt 1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstelllung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches 1306281 23. 1
01. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307010-Nr24-Bekanntmachung, betreffend der Bevollmächtigten im Volks-Bundesrath ab dem 13.10.2012 bis zum 13.07.2013 1307010 24. 1
01. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307011-Nr25-Ernennung-des-Reichskanzlers wurde durch RGBl-1311091-Nr47 außer Kraft gesetzt 1307011 25. 1
13. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307012-Nr26-Allerhöchster Erlaß, betreffend Änderung RGBl-1109241-Nr23,
Deutsche Nationalhymne
1307012 26. 1
13. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307131-Nr27-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 34ten Tagung, für den 31.08.2013 1307131 27. 1
13. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307133-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 59ten Tagung, für den 31.08.2013
1307133 1307133. 1
13. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307132-Nr28-Bekanntmachung, betreffend Verabschiedung Amtsträger
vom 01.01.2013 bis zum 13.07.2013
1307132 28. 1
01. Sep. 2013 01. Sep. 2013 Zustimmung zur Gründung einer Kommission Überwachung, Durchführung und Mediation
23. Jul. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1307231-Nr29-Gesetz, betreffend dem Verbot von nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
1307231 29. 2
20. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308201-Nr30-Verordnung, betreffend aller nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
1308201 30. 2
21. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308211-Nr31-Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1305011-Nr17, Verordnung zum Schutz von Volk und Staat 1308211 31. 2
23. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308231-Nr32-Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung einer Kommission
zur Überwachung, Durchführung und Mediation
1308231 32. 1
23. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308232-Nr33-Gesetz, betreffend dem Verbot aller Inkassounternehmen ohne Genehmigung des Deutschen Reiches 1308232 33. 2
23. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308234-Nr34-Gesetz, betreffend Verbot der Mahngerichte in der Bundesrepublik Deutschland 1308234 34. 2
28. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308281-Nr35-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Mahnsenats beim Reichsgericht 1308281 35. 1
31. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308311-Nr36-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 35ten Tagung, für den 28.09.2013 1308311 36. 1
31. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308312-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 60ten Tagung, für den 28.09.2013
1308312 1308312. 1
23. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309231-Nr37-Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane und Amtspersonen 1309231 37. 1
23. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309232-Nr38-Gesetz, betreffend Verbot Detektive und Privatpolizei
ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches
1309232 38. 2
26. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309261-Nr39-Gesetz, betreffend aller Steuern und Abgaben auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches 1309261 39. 2
26. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309263-Nr40-Gesetz, betreffend aller Zölle auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches 1309263 40. 2
27. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309271-Nr41-Gesetz, betreffend die Aufgaben des Technischen Hilfswerkes
im Deutschen Reich
1309271 41. 2
28. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309281-Nr42-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 36ten Tagung, für den 26.10.2013 1309281 42. 1
28. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309282-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 61ten Tagung, für den 26.10.2013
1309282 1309282. 1
18. Okt. 2013 09. Nov. 2013 RGBl-1310181-Nr43-Gesetz, Verbot der Herstellung, der Lagerung und des Handels mit Waffen aller Art auf dem Staatsgebiet in den Grenzen vom 31.07.1914, ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches ( Waffenhersteller und Munitionshersteller ) 1310181 43. 2
19. Okt. 2013 09. Nov. 2013 RGBl-1310191-Nr44-Gesetz, betreffend Aberkennung aller Abfindungen bezogen auf
das Eigentum des Deutschen Reiches, nach dem 28. Oktober 1918
1310191 44. 2
21. Okt. 2013 09. Nov. 2013 RGBl-1310211-Nr45-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverteidigungsamtes des Deutschen Reiches 1310211 45. 1
26. Okt. 2013 09. Nov. 2013 RGBl-1310261-Nr46-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 37ten Tagung, für den 23.11.2013 1310261 46. 1
26. Okt. 2013 09. Nov. 2013 RGBl-1310262-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 62ten Tagung, für den 23.11.2013
1310262 1310262. 1
06. Dez. 2013 06. Dez. 2013 Genehmigung einer Familienstiftung
09. Nov. 2013 06. Dez. 2013 RGBl-1311091-Nr47-Gesetz, betreffend die Ernennung RGBl-1307011-Nr25-des Stellvertreter vom Reichskanzler 1311091 47. 1
09. Nov. 2013 06. Dez. 2013 RGBl-1311093-Nr49-Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches (Reichs- und Bundespräsidium) Änderungsstand 12.07.2014 durch 
1311093 49. 2
13. Nov. 2013 06. Dez. 2013 RGBl-1311131-Nr50-Gesetz, betreffend die Abschaffung der Schulpflicht im Deutschen Reich 1311131 50. 1
23. Nov. 2013 06. Dez. 2013 RGBl-1311231-Nr51-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 38ten Tagung, für den 11.01.2014 1311231 51. 1
23. Nov. 2013 06. Dez. 2013 RGBl-1311232-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 63ten Tagung, für den 11.01.2014
1311232 1311232. 1