In der 60. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für fünf weitere Deutsche Recht-Konsulenten.
Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 61ten Tagung
zum 28.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Abstimmung der 60. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath am 26. Oktober des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern in Abstimmung
mit dem Reichskanzler beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1309282-Bekanntmachung-VBR61-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1309282-Bekanntmachung-VBR61-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 36ten Tagung
verordnet
am 28.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 42
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 26. Oktober des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath und der Reichskanzler beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1309281-Nr42-Verordnung-VRT36-Einberufung" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend die Aufgaben des Technischen Hilfswerkes
im Deutschen Reich
gegeben
am 27.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 41
§
1.
Das Technische Hilfswerk hat auf dem Gebiet des Deutschen
Reiches in seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914 die Aufgabe der
Rettung von Menschen, Tier und Sachen bei eintretenden Katastrophen sicher zu
stellen.
§
2.
Eintretende Katastrophen können sein;
a) Flutkatastrophen
b) Brandkatastrophen
c) Unwetter (Hagel, Sturm)
d) Unfallkatastrophen wie
Massenkarambolagen.
§
3.
Das
THW, deren Ortsverbände (OV) sich entlang der Autobahnen befinden, haben ferner
die Aufgabe während der Hauptreiseverkehrszeiten in Absprache mit den dafür
zuständigen Polizeidienststellen eine technische Hilfestellung auf
Verkehrswegen (THV-Dienst) sicher zu stellen. Dies kann im einzelnen;
a) die schnelle Räumung von Fahrzeugen sein, um den Verkehrsfluß aufrechtzuerhalten bzw. wieder herzustellen,
b) die Beseitigung von Ölspuren,
c) die Unterstützung von Polizeikräften bei der Unfallaufnahme,
d) die Unterstützung von Abschleppfirmen bei dem LKW und Busse verunfallt sind,
e) die Rettung von verunfallten Personen aus Fahrzeugen und die Betreuung
sowie Erstversorgung der Personen durch
Erste Hilfe Maßnahmen solange bis der Rettungsdienst eintrifft.
§
4.
Das Technische Hilfswerk untersteht direkt dem Reichspolizeiamt
als oberste Behörde.
§
5.
Über
Einsätze im Ausland entscheidet der Reichskanzler in Absprache mit dem
Polizeidirektor.
§ 6.
Dieses
Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend aller Zölle auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches
gegeben am 26.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 40
§
1.
Die gesamten Einnahmen in Form von Zöllen
aller Art durch Einrichtungen einer Bundesrepublik Deutschland eventuell mit
der Bezeichnung Bund, der Länder einer Bundesrepublik in Deutschland, der
Städte und Gemeinden, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht
des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung.
§
2.
Alle sogenannte Zollämter, Gewerbebetriebe die mit
der Erhebung von Zöllen auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches beschäftigt
sind, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen
Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung. Es gilt für alle Unternehmungen
die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und
Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.
§
3.
Alle in § 1. und § 2. dieses Gesetzes
aufgeführten Unternehmungen haben die Einnahmen von Zöllen direkt in die
Verfügungsmacht des Deutschen Reiches zu übertragen. Geschieht dies nicht, kann
Artikel 19 der Reichsverfassung in Anwendung gebracht werden.
Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet zusätzlich im Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede
Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie
es beim Reichsgericht festgelegt wird.
§
4.
Die
Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“
als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik
Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem
29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind
mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.
§
5.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den
Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und
Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend aller Steuern und Abgaben auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches
gegen am 26.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches
durch Gesetz: http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/rgbl-03-Mae-2016.htm#Nr02
Änderungsstand: 03.03.2016
In Kraft gesetzt
am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 39
§
1.
Wurde ersatzlos gestrichen.
§
2.
Wurde ersatzlos gestrichen.
§
3.
Alle in § 1. und § 2. dieses Gesetzes
aufgeführten Unternehmungen haben die Einnahmen von Steuern und Abgaben direkt
in die Verfügungsmacht des Deutschen Reiches zu übertragen. Geschieht dies
nicht, kann Artikel 19 der Reichsverfassung in Anwendung gebracht werden.
Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet zusätzlich im Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede
Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie
es beim Reichsgericht festgelegt wird.
§
4.
Die
Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“
als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik
Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem
29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind
mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.
§
5.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzenzum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften
durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.
§
6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend Verbot Detektive und Privatpolizei
ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches
zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 38
§ 1.
Alle Sicherheitsfirmen,
Detektivbüros, private Ermittler oder sonstiger ähnlich gearteter
Unternehmungen wie Privatpolizei ist auf
dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes es
untersagt, als Polizei oder Privatpolizei aufzutreten oder zu handeln. Ebenso
ist es verboten sich wie Polizeikräfte zu kleiden und eine Waffe ohne
staatsrechtliche Genehmigung mit sich zu führen.
Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet im Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die
gegen dieses Gesetz verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim
Reichsgericht festgelegt wird.
§ 2.
Die hoheitlichen
Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Tätigkeiten
verbleiben bei der Reichspolizei. Es gilt für alle Unternehmungen die
Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und
Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.
§ 3.
Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Tätigkeiten so
auch das Tragen von Waffen oder Dienstkleidungen bedarf es der ausdrücklichen
Genehmigung durch die Reichspolizei.
§ 4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.
§ 6.
Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch
eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat,
das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze,
Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches eingeführt wurden sind verboten.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei" Amtsschrift
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Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane
zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 37
§ 1.
Alle hohen Amtsträger wie das Reichspräsidium,
der Reichskanzler, alle Bevollmächtigte des Volks-Bundesrathes, alle Delegierte
des Volks-Reichstages, alle Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, alle
Beamten und Beamtinnen in den öffentlichen Behörden des Deutschen Reiches,
genießen im vollen Umfang der Reichsverfassung gemäß Artikel 3 der
Reichsverfassung von 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 den Schutz des
Reiches und sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Ausübung Ihrer
Tätigkeit für das gesamte Personal des vereinten Deutschlands, des Bundes oder
irgendeiner nichtstaatlichen Modalität auf dem Staatsgebiet des Deutschen
Reiches in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 unantastbar und dürfen in keiner
Weise in der Ausübung dieser Befugnis beschränkt werden. Das betrifft, Steuern,
Abgaben, Gebühren und deutsche Zölle aller Art, Krankenkassengebühren bei
vollem Schutz, Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Telekommunikation und Fahrtkosten
auf öffentlichen Mitteln. Alle bisherigen und noch aufrechterhaltenen
Maßnahmen, Verfahren oder Verhandlungen gegen die betreffenden Personen, sind sofort
als gegenstandslos abzuschließen, oder in schweren Fällen an das Reichsgericht
zu übertragen, damit staats- und hoheitsrechtlich entschieden werden kann.
§ 2.
Jeglicher Verstoß gegen diesen Erlaß, mündet im
Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes und den nachfolgenden der Schwere des
Vergehens angemessenen strafrechtliche Maßnahmen, die beim Reichsgericht
entschieden werden. Das Reichsgesetzblatt RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich
ist in Anwendung zu bringen.
§
3.
Dieser Erlaß tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane"_D
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