In der 54. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für 2 weitere Deutsche Recht-Konsulenten. Desweiteren wurde der Neuwahl im Reichsverband (RDRK) zum Präsidium und zur Vorstandschaft die Zustimmung erteilt.
Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 30ten Tagung
verordnet
am 25.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 10
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 23. März des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1302251-Nr10-Verordnung-VRT30-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1302251-Nr10-Verordnung-VRT30-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend Zulassung der Gerichtsvollzieher
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 9
§
1.
Die Zulassung zum Gerichtsvollzieher wird bestimmt
durch § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes, zum Stand 28.10.1918 und allen Personen
versagt bzw. verboten, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt
rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen
und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich,
als deren Auftraggeber und auch Schuldner keinerlei Schadensersatzklage bei dem
betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. vor dem
Reichsgericht erheben.
§
2.
Die Berufung auf eine Gerichtsbarkeit, der
Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze,
Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses
Gesetzes unter Höchststrafe verboten.
§ 3.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt
und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung und
Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften
durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.
§ 4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Allen derzeitigen Gerichtsvollziehern ist die Ausübung ihres Amtes auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten
und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete
Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften
ist es verboten sich als Gerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieher oder
Hauptgerichtsvollzieher zu bezeichnen oder in irgendeiner Weise Zustellungen,
Ladungen und Vollstreckungen durchzuführen.
§ 6.
Die Vertretung eines Gerichtsvollziehers geht entsprechende
in Anwendung und ist an einen Gerichtsvollzieher zu übertragen, der durch den
Reichskanzler gemäß § 155 GVG und diesem Gesetz bestimmt wurde.
§ 7.
Die Zurücknahme der Zulassung von
Gerichtsvollziehern gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem
Anspruch einer Schadenersatzklage die von dem Auftraggeber und dem Schuldner vor dem Reichsgericht betrieben werden kann.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher"_D
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anwendung von Reichssiegel
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen
am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 8
§
1.
Das große Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der
Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden
Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen,
getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das große Siegel hat eine Größe größer 32 mm
bis 42 mm.
§
2.
Das kleine Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem
Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben
von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes
Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig.
Das klein Siegel hat eine Größe bis 32 mm.
§
3.
Das große Reichssiegel wird vom Präsidium und dem
Reichskanzler des Deutschen Reiches geführt; es wird bei feierlichen
Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie
bei Ernennungen und Urkunden angewendet.
Das Reichsgericht verwendet das große Reichssiegel zur Ausfertigung von
Urteilen und Beschlüssen.
§
4.
Alle
weiteren Reichsbehörden führen das kleine Reichssiegel. Die Reichsbehörden
dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken
und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Staatssekretärs gebrauchen.
§
5.
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel"_D
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Energieversorger
im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen
am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 7
§
1.
Bis zur
gesetzlichen Regelung der gesamten Energieversorgung im Deutschen Reich werden
alle Energieversorger aus dem Inland und dem Ausland handelnd
auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben
und unter Staatsaufsicht gestellt.
§
2.
Jede
Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies
betrifft auch Vermögensstände Dritter.
§
3.
Jede
Preiserhöhung, Tarifveränderung, Mehrwertsteuererhebung, Sondergebühren
jeglicher Art, somit jede nichtstaatliche genehmigte Handlung gegen die
Reichsangehörigen des Deutschen Reiches sind rückwirkend zum 01.01.2013
verboten. Es darf nur noch der bisherige Grundtarif erhoben werden.
§
4.
Die
Aufsicht obliegt dem Präsidialsenat im Einvernehmen mit den verantwortlichen
und hinzugezogenen Reichsbehörden.
§
5.
Dieser
Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht" Amtsschrift
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Mit
der heutigen Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger, wird
dem schriftlichen Amtsenhebungsantrag des Herrn J. Rieger aus
allen seinen bisher geführten Ämtern, fortführend zum 31.01.2013, gesetzlich abgeholfen.
Diesem wurde am 23.02.2013 zugestimmt, durch die 54. Tagung des Volks-Bundesrathes und 29. Tagung des Volks-Reichstages.
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