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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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26.
Februar
2013

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

26.
02.
2013

In der 29. Tagung des Volks-Reichstages und der 54. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 23. Februar 2013 in Fulda, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.


In der 54. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für 2 weitere Deutsche Recht-Konsulenten. Desweiteren wurde der Neuwahl im Reichsverband (RDRK) zum Präsidium und zur Vorstandschaft die Zustimmung erteilt.


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 30ten Tagung

verordnet am 25.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 23. März des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1302251-Nr10-Verordnung-VRT30-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1302251-Nr10-Verordnung-VRT30-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend Zulassung der Gerichtsvollzieher

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 9

§ 1.

Die Zulassung zum Gerichtsvollzieher wird bestimmt durch § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes, zum Stand 28.10.1918 und allen Personen versagt bzw. verboten, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, als deren Auftraggeber und auch Schuldner keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. vor dem Reichsgericht erheben.

§ 2.

Die Berufung auf eine Gerichtsbarkeit, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung und Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen derzeitigen Gerichtsvollziehern ist die Ausübung ihres Amtes auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten sich als Gerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieher oder Hauptgerichtsvollzieher zu bezeichnen oder in irgendeiner Weise Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen durchzuführen.

§ 6.

Die Vertretung eines Gerichtsvollziehers geht entsprechende in Anwendung und ist an einen Gerichtsvollzieher zu übertragen, der durch den Reichskanzler gemäß § 155 GVG und diesem Gesetz bestimmt wurde.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung von Gerichtsvollziehern gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage die von dem Auftraggeber und dem Schuldner vor dem Reichsgericht betrieben werden kann.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher"_D

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anwendung von Reichssiegel

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 8

§ 1.

Das große Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das große Siegel hat eine Größe größer 32 mm bis 42 mm.

§ 2.

Das kleine Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das klein Siegel hat eine Größe bis 32 mm.

§ 3.

Das große Reichssiegel wird vom Präsidium und dem Reichskanzler des Deutschen Reiches geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Ernennungen und Urkunden angewendet.

Das Reichsgericht verwendet das große Reichssiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen.

§ 4.

Alle weiteren Reichsbehörden führen das kleine Reichssiegel. Die Reichsbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Staatssekretärs gebrauchen.

§ 5.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel"_D

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Energieversorger
im Deutschen Reich

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 7

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Regelung der gesamten Energieversorgung im Deutschen Reich werden alle Energieversorger aus dem Inland und dem Ausland handelnd auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.

§ 2.

Jede Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies betrifft auch Vermögensstände Dritter.

§ 3.

Jede Preiserhöhung, Tarifveränderung, Mehrwertsteuererhebung, Sondergebühren jeglicher Art, somit jede nichtstaatliche genehmigte Handlung gegen die Reichsangehörigen des Deutschen Reiches sind rückwirkend zum 01.01.2013 verboten. Es darf nur noch der bisherige Grundtarif erhoben werden.

§ 4.

Die Aufsicht obliegt dem Präsidialsenat im Einvernehmen mit den verantwortlichen und hinzugezogenen Reichsbehörden.

§ 5.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Mit der heutigen Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger, wird dem schriftlichen Amtsenhebungsantrag des Herrn J. Rieger aus allen seinen bisher geführten Ämtern, fortführend zum 31.01.2013, gesetzlich abgeholfen. Diesem wurde am 23.02.2013 zugestimmt, durch die 54. Tagung des Volks-Bundesrathes und  29. Tagung des Volks-Reichstages.


Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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