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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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13.
Juni
2013

In Kraft gesetzt am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

13.
06.
2013

In der 32. Tagung des Volks-Reichstages und der 57. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 08. Juni 2013 zu Fulda, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassungerteilt.


In der 57. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für 2 weitere Deutsche Recht-Konsulenten.


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 33ten Tagung

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

verordnet am 09.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 13. Juli des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1306091-Nr22-Verordnung-VRT33-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1306091-Nr22-Verordnung-VRT33-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend die Gemeindeverfassung im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 06.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

Mit Inkraftsetzung dieser Reich-Gemeindeverfassung gilt in allen Bundesstaaten, Provinzen, Gauen, Ländern und Bezirke des Deutschen Reiches, nur noch diese einheitliche Gemeindeverfassung.

Erster Teil
Wesen und Aufgaben der Gemeinde

1. Abschnitt
Begriff, Benennung und Hoheitszeichen

Art. 1.
Begriff

Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des gemeinschaftlichen Lebens.

Art. 2.
Name

(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihren geschichtlichen Namen.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nachAnhörung des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürger

1. wegen eines öffentlichen Bedürfnisses den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ändern oder den Namen eines Gemeindeteils aufheben;

2. einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben.

(3) Wird eine Gemeinde oder werden Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad nach Art. 8 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes anerkannt, spricht die Anerkennungsbehörde auf Antrag der Gemeinde aus, daß die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils wird. Wird die Anerkennung aufgehoben, entfällt der Namensbestandteil Bad. Wegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann die Anerkennungsbehörde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2 entscheiden.

(4) Die Entscheidungen und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen.

Art. 3.
Städte und Märkte

(1) Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Reichsamt des Innern neu verliehen wird.
(2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.

Art. 4.
Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Direktion der Staatlichen Archive der Bundesstaaten beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.

(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden.

2. Abschnitt
Rechtsstellung und Wirkungskreis

Art. 5.
Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit

(1) Die Gemeinden sind kreisangehörig oder kreisfrei.
(2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die diese Eigenschaft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzen.

(3) Mit Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern bei entsprechender Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen. Im übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz des Deutschen Reichsgericht als Schiedsgericht.

usw. usw. (siehe unten die Reichsgesetzblätter)

Dieser Gemeindeverfassung wurde im Deutschen Reichsanzeiger
eine sepparate Seite gewidmet.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend Änderung Reichsgesetzblatt 1301132-Nr2,
Rechtsvorschriften im Staatsgebiet des Deutschen Reiches

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 06.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 20

§1.

§1 des RGBl-1301132-Nr2 wird wie folgt geändert

Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Diese werden allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, ihren staatsrechtlichen Charakter erhalten bzw. im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden.

Ursprünglicher § 1:

Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nicht für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (Grenzen 1914). Können allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, Gesetzeskraft erlangen, sofern diese nicht der Verfassung 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2"_D

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Gesetz, betreffend Zulassung der Staatsanwaltschaft im Deutschen Reich

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

verordnet am 23.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

§ 1.

Die Zulassung zur Staatsanwaltschaft wird gemäß Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 1877 allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weiteren Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, falls keinerlei Schadensersatzklage bei dem betroffenen Gericht gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben wird.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem 28.10.1918, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung,Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die örtliche und unabhängige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften ergibt sich aus § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Allgemeinen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz nach der Fassung vom 27. Januar 1877.

§ 6.

Gemäß § 148 und § 150 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann gegen einen Staatsanwalt bzw. einer Staatsanwältin bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot im Einzelfall erlassen werden. Die Vertretung des Staatsanwaltes bzw. der Staatsanwältin geht gemäß §§ 148, 150 des  Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend in Anwendung und ist an die Oberreichsanwaltschaft zu übertragen.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zur Staatsanwaltschaft gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der von dem Staatsanwalt bzw. der Staatsanwältin als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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