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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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08.
Mai
2013

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

08.
05.
2013

In der 31. Tagung des Volks-Reichstages und der 56. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 04. Mai 2013 zu Fulda, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.


In der 56. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für 7 weitere Deutsche Recht-Konsulenten.


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 32ten Tagung

verordnet am 08.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 08. Juni des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1305081-Nr18-Verordnung-VRT32-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1305081-Nr18-Verordnung-VRT32-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend Schutz von Volk und Staat des Deutschen Reiches, in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

verordnet am 01.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 01.09.2013

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

In Anbetracht der derzeitigen prekären Situation, hervorgerufen durch korrupte religiös hochfinanzgesteuerte Politiker und staatenlosen monopoloperierenden Konzernen, erfährt heute das Europa das Ergebnis seines verantwortungslosen Schweigens und Mitwirkens, als im Schloß Versailles zum 26. Juni 1919 die Vernichtung Deutschland und des Deutschen Reiches rücksichtslos aufgezwungen wurde. So hat der Präsidialsenat in seiner ersten Sitzung am 27.04.2013 zum Schutz von Volk und Staat bei eventuell anstehender Versorgungsmängel, Notstände oder Unruhen, folgenden Verordnung festgelegt.

§1.

Tag des Beginns und Abschluß dieser Verordnung zum Schutz von Volk und Staat wird durch den Präsidialsenat in Abstimmung mit dem Volks-Bundesrath festgelegt und veröffentlicht, um die gesamte Bevölkerung in Deutschland vor Versorgungs- und Entsorgungsnöten zu bewahren.

Mit Bekanntmachung dieser Versorgungsperiode  werden alle derzeit in Deutschland handelnden und verantwortlichen Institute, Firmen, sogenannte Behörden, sogenannte Ämter, Hilfsgruppierungen und Hilfsvereine, Entsorgungs- und Versorgungsunternehmen,  Technische Hilfswerke, Feuerwehren, Polizei, Überwachungsfirmen und auch die sogenannte Bundeswehr unter Ankündigung strafrechtlicher Maßnahmen verpflichtet in enger Zusammenarbeit mit der Übergangs-Reichsleitung, keinerlei Mängel an der Bevölkerung aufkommen zulassen. Es gilt vorrangig das Wohl der Bevölkerung Deutschlands und hat auch zu erfolgen wenn keinerlei Gegenwertzahlung erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Verordnung gilt Hoch- und Landesverrat.

Den Unternehmen und deren gesamtes Personal die derzeit wie Behörden, Gemeinde- und Stadtverwaltungen handeln obliegt die Pflicht und Aufsicht zur kostenfreien Verteilung von Hilfsmittel, wie z.B. Lebensmittelmarken. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung sind durch die jeweils handelnden Personen ohne Ansehen von Rang oder Person durchzuführen. Andere Regelungen und Vorschriften bleiben davon unberührt. Es gilt vollumfängliche Privathaftung, für das Umsetzen dieser Verordnung.

§ 2.

Trinkwasserversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Trinkwasserversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Trinkwasserversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 3.

Lebensmittelversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Lebensmittelversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Lebensmittelversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Darunter fallen besonders die gesamten Lebensmittelketten, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 4.

Strom-  und Energieversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Strom- und Energieversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Strom- und Energieversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 5.

Telekommunikationsversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Telekommunikationsversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Telekommunikationsversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Dies gilt auch für das Internet bzw. Weltnetz, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Ärztliche und medizinische Versorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die ärztliche und medizinische Versorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die ärztlichen und medizinischen Versorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 8.

Diese Verordnung ist auch im Einzelfallanzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf verordnet.

Diese Verordnung hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz, präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.

§ 9.

Alle zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat"_D

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Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr36, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

verordnet am 29.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§1.

§1 des RGBl-1111011-Nr26 wird wie folgt geändert:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

Ursprünglicher § 1:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26" Amtsschrift

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Verordnung, betreffend Flagge und Standarte für den Präsidialsenat

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

verordnet am 28.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§1.

Die Flagge des Präsidialsenats besteht aus einem schwarzen abgeschnittenen Dreieck, von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 2 zu 3. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß unten rot und 1zu1 im Verhältnis zu Gesamthöhe der Flagge. Den Eckpunkten des abgeschnittenen Dreiecks angeordnet, liegt ein weißes rundes Feld mittig eines Quadrates. Der Durchmesser ist im Verhältnis 1zu 2 der Fahnenhöhe. In diesem weißen Feld befindet sich das Zeichen der Trinität in den Farben der Bundesstaaten. Die Farben grün, blau, dunkelrot, gold und violett werden durch ein weißes Band im Verhältnis zum weißen Feld wie 1 zu 30 verbunden. Die Anordnung der Farben siehe Anlage auf Seite 1304284.

Dies Fahne wird am Amtssitz geflaggt, solange der Amtssitz durch eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats besetzt ist.

§ 2.

Die Standarte ist wie in § 1 beschrieben. Das Verhältnis der Breite zur Höhe ist wie 1 zu 1. Die große Länge des abgeschnittenen Dreiecks bestimmt auch die Breite der Standarte, womit sich ein Quadrat ergibt. Die Trinität wie in § 1 beschrieben, befindet sich in der Mitte der Standarte.

Die Standarte wird auf allen Fahrten, Flügen und Reisen an Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen geführt, in denen  sich mindestens eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats auf Amtsreise befindet.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat" Amtsschrift

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Gesetz, betreffend Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Reichsangehörigkeit

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

verordnet am 28.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

§ 1.

Einbürgerungen, die nach dem 28. Oktober 1918 im Deutschen Reich vorgenommen worden sind, können widerrufen werden, falls die betreffende Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist oder durch Gesetze von Fremdverwaltungen oder Gewaltherrschaften durchgeführt wurden. Durch den Widerruf der Einbürgerung verlieren außer dem Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat und oder im Deutschen Reich, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten.

Der Widerruf obliegt den Behörden der Bundesstaaten, bei unmittelbaren Reichsangehörigen und in Abwesenheit der Bundesstaaten dem Reichskanzler in Abstimmung mit dem Reichsamt des Innern.

Der Widerruf wird wirksam mit der Zustellung des Widerrufs oder mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

§ 2.

Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, können der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ihr Verhalten gegen die Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen haben. Bei der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kann ihr Vermögen, sowie Grund und Boden beschlagnahmt und nach Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt werden. Die Beschlagnahme des Vermögens sowie Grund und Boden endigt spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren, falls es nicht vorher als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt wird.

Diese Maßnahmen können auch gegenüber Reichsangehörigen in allen Teilen des Deutschen Reiches  getroffen werden die aus den Folgen des Versailler Diktat vom 28.06.1919 bevorteilt wurden und die in der Zeit nach dem 28. Oktober 1918 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben oder dem Vermögen mächtig waren.

Die Entscheidung trifft der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts und des Staatssekretär des Innern in der Regel nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Staaten. Als beteiligt gelten der Bundesstaat, dem der Reichsangehörige angehört, und diejenigen Staaten, in denen er innerhalb der letzten Jahre seine dauernde Niederlassung gehabt hat.

Der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes beschließt im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf den Ehegatten, auf die ehelichen oder an Kindesstatt angenommenen Kinder, bei Frauen auf die unehelichen Kinder erstreckt.

Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit wird mit der Verkündung der Entscheidung im Deutschen Reichs-Anzeiger wirksam und auch veröffentlicht.

§ 3.

Der Reichskanzler kann im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Innern und dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung"_D

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Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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