In der 56. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für 7 weitere Deutsche Recht-Konsulenten.
Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 32ten Tagung
verordnet
am 08.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 18
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 08. Juni des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1305081-Nr18-Verordnung-VRT32-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1305081-Nr18-Verordnung-VRT32-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend Schutz von Volk und Staat des Deutschen Reiches, in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
verordnet
am 01.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 01.09.2013
In Kraft gesetzt
am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 17
In Anbetracht der derzeitigen prekären Situation,
hervorgerufen durch korrupte religiös hochfinanzgesteuerte Politiker und
staatenlosen monopoloperierenden Konzernen, erfährt heute das Europa das
Ergebnis seines verantwortungslosen Schweigens und Mitwirkens, als im Schloß
Versailles zum 26. Juni 1919 die Vernichtung Deutschland und des Deutschen
Reiches rücksichtslos aufgezwungen wurde. So hat der Präsidialsenat in seiner
ersten Sitzung am 27.04.2013 zum Schutz von Volk und Staat bei eventuell
anstehender Versorgungsmängel, Notstände oder Unruhen, folgenden Verordnung
festgelegt.
§1.
Tag
des Beginns und Abschluß dieser Verordnung zum Schutz von Volk und Staat wird
durch den Präsidialsenat in Abstimmung mit dem Volks-Bundesrath festgelegt und
veröffentlicht, um die gesamte Bevölkerung in Deutschland vor Versorgungs- und
Entsorgungsnöten zu bewahren.
Mit
Bekanntmachung dieser Versorgungsperiode werden alle derzeit in Deutschland handelnden
und verantwortlichen Institute, Firmen, sogenannte Behörden, sogenannte Ämter,
Hilfsgruppierungen und Hilfsvereine, Entsorgungs- und
Versorgungsunternehmen, Technische
Hilfswerke, Feuerwehren, Polizei, Überwachungsfirmen und auch die sogenannte
Bundeswehr unter Ankündigung strafrechtlicher Maßnahmen verpflichtet in enger
Zusammenarbeit mit der Übergangs-Reichsleitung, keinerlei Mängel an der
Bevölkerung aufkommen zulassen. Es gilt vorrangig das Wohl der Bevölkerung Deutschlands
und hat auch zu erfolgen wenn keinerlei Gegenwertzahlung erfolgen. Bei Verstoß
gegen diese Verordnung gilt Hoch- und Landesverrat.
Den Unternehmen und deren gesamtes Personal die derzeit wie Behörden,
Gemeinde- und Stadtverwaltungen handeln obliegt die Pflicht und Aufsicht zur
kostenfreien Verteilung von Hilfsmittel, wie z.B. Lebensmittelmarken. Die
hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung der
Bevölkerung sind durch die jeweils handelnden Personen ohne Ansehen von Rang
oder Person durchzuführen. Andere Regelungen und Vorschriften bleiben davon
unberührt. Es gilt vollumfängliche Privathaftung, für das Umsetzen dieser
Verordnung.
§
2.
Trinkwasserversorgung. Ab einem von der
Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Trinkwasserversorgung
im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten
garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die
Trinkwasserversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung
nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im
Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland
übertragen werden.
§
3.
Lebensmittelversorgung. Ab einem von der
Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die
Lebensmittelversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode
auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber
die Lebensmittelversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung
nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Darunter fallen besonders die gesamten
Lebensmittelketten, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet.
Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.
§
4.
Strom- und Energieversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß
die Strom- und Energieversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich
festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der
derzeitige Betreiber die Strom- und Energieversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung
und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren
Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in
Deutschland übertragen werden.
§ 5.
Telekommunikationsversorgung. Ab einem
von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die
Telekommunikationsversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte
Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige
Betreiber die Telekommunikationsversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung
und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Dies gilt auch für das
Internet bzw. Weltnetz, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland
befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen
werden.
§ 6.
Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und
Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften
auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in
Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.
§ 7.
Ärztliche und medizinische Versorgung. Ab einem
von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die ärztliche und
medizinische Versorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode
auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die
ärztlichen und medizinischen Versorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und
Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren
Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in
Deutschland übertragen werden.
§ 8.
Diese Verordnung ist auch im Einzelfallanzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers
an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf
verordnet.
Diese Verordnung
hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit
Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz,
präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel
und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.
§ 9.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 10.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat"_D
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Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr36, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
verordnet
am 29.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 16
§1.
§1 des RGBl-1111011-Nr26 wird wie folgt
geändert:
Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten
der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der
Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei
Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen
ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv
beteiligt haben, haften persönlich je
Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark.
Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für
Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem
hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur
vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt
die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB §
3 in Anwendung zubringen.
Ursprünglicher
§ 1:
Alle
sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder
sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und
Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von
eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und
passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl zur Erzwingung der
Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je
Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren
für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem
hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur
vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt
die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB §
3 in Anwendung zubringen.
§ 2.
Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26" Amtsschrift
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Verordnung, betreffend Flagge und Standarte für den Präsidialsenat
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
verordnet
am 28.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 15
§1.
Die Flagge des Präsidialsenats besteht aus einem schwarzen abgeschnittenen Dreieck, von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 2 zu 3. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß unten rot und 1zu1 im Verhältnis zu Gesamthöhe der Flagge. Den Eckpunkten des abgeschnittenen Dreiecks angeordnet, liegt ein weißes rundes Feld mittig eines Quadrates. Der Durchmesser ist im Verhältnis 1zu 2 der Fahnenhöhe. In diesem weißen Feld befindet sich das Zeichen der Trinität in den Farben der Bundesstaaten. Die Farben grün, blau, dunkelrot, gold und violett werden durch ein weißes Band im Verhältnis zum weißen Feld wie 1 zu 30 verbunden. Die Anordnung der Farben siehe Anlage auf Seite 1304284.
Dies Fahne wird am Amtssitz geflaggt,
solange der Amtssitz durch eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats
besetzt ist.
§
2.
Die Standarte ist wie in § 1 beschrieben. Das Verhältnis der Breite zur Höhe ist wie 1 zu 1. Die große Länge des abgeschnittenen Dreiecks bestimmt auch die Breite der Standarte, womit sich ein Quadrat ergibt. Die Trinität wie in § 1 beschrieben, befindet sich in der Mitte der Standarte.
Die Standarte wird auf allen Fahrten,
Flügen und Reisen an Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen geführt, in denen sich mindestens eine der drei Staatssekretäre
des Präsidialsenats auf Amtsreise befindet.
§
3.
Diese
Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Reichsangehörigkeit
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
verordnet
am 28.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 14
§ 1.
Einbürgerungen, die nach dem 28. Oktober 1918 im Deutschen Reich vorgenommen
worden sind, können widerrufen werden, falls die betreffende Einbürgerung nicht
als erwünscht anzusehen ist oder durch Gesetze von Fremdverwaltungen oder
Gewaltherrschaften durchgeführt wurden. Durch den Widerruf der Einbürgerung verlieren
außer dem Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen die
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat und oder im Deutschen Reich, die sie ohne
die Einbürgerung nicht erworben hätten.
Der Widerruf obliegt den Behörden der Bundesstaaten, bei unmittelbaren
Reichsangehörigen und in Abwesenheit der Bundesstaaten dem Reichskanzler in
Abstimmung mit dem Reichsamt des Innern.
Der Widerruf wird wirksam mit der Zustellung des Widerrufs oder mit dem
Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.
§ 2.
Reichsangehörige,
die sich im Ausland aufhalten, können der deutschen Staatsangehörigkeit für
verlustig erklärt werden, sofern sie durch ihr Verhalten gegen die Gesetze des
Deutschen Reiches verstoßen haben. Bei der Einleitung des Aberkennungsverfahrens
kann ihr Vermögen, sowie Grund und Boden beschlagnahmt und nach Aberkennung der
deutschen Staatsangehörigkeit als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt
werden. Die Beschlagnahme des Vermögens sowie Grund und Boden endigt spätestens
mit dem Ablauf von 30 Jahren, falls es nicht vorher als dem Deutschen Reiche
verfallen erklärt wird.
Diese Maßnahmen
können auch gegenüber Reichsangehörigen in allen Teilen des Deutschen Reiches getroffen werden die aus den Folgen des
Versailler Diktat vom 28.06.1919 bevorteilt wurden und die in der Zeit nach dem
28. Oktober 1918 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben oder dem Vermögen
mächtig waren.
Die Entscheidung
trifft der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen
Amts und des Staatssekretär des Innern in der Regel nach Anhörung der
Regierungen der beteiligten Staaten. Als beteiligt gelten der Bundesstaat, dem
der Reichsangehörige angehört, und diejenigen Staaten, in denen er innerhalb
der letzten Jahre seine dauernde Niederlassung gehabt hat.
Der Staatssekretär
des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes beschließt
im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit auf den Ehegatten, auf die ehelichen oder an Kindesstatt
angenommenen Kinder, bei Frauen auf die unehelichen Kinder erstreckt.
Die Aberkennung
der Staatsangehörigkeit wird mit der Verkündung der Entscheidung im Deutschen Reichs-Anzeiger
wirksam und auch veröffentlicht.
§
3.
Der
Reichskanzler kann im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Innern und dem
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur
Ausführung dieses Gesetzes erlassen.
§
4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung"_D
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