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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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06.
Dezember
2013

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

06.
12.
2013

In der 37. Tagung des Volks-Reichstages und der 62. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 23. November 2013 zu Eichenzell, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.


Die 62. Tagung des Volks-Bundesrathes erteilte Genehmigung der Familienstiftung Lorenz


Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des 
Volks-Bundesrathes zur 63ten Tagung

zum 23.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Abstimmung der 62. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath am 11. Januar des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311232-Bekanntmachung-VBR63-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311232-Bekanntmachung-VBR63-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 38ten Tagung

verordnet am 23.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 51

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 11. Januar des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311231-Nr51-Verordnung-VRT38-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311231-Nr51-Verordnung-VRT38-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: http://volks-reichstag.info/daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend die Abschaffung der 
Schulpflicht im Deutschen Reich

gegeben am 13.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 50

§1.

Im gesamten Deutschen Reich ist die Schulpflicht zum 31.12.2013 für die Reichs- und Staatsangehörigen abgeschafft.

§ 2.

Für das Deutsche Reich gilt mit der Abschaffung der Schulpflicht, die Unterrichts- bzw. Bildungspflicht.

§ 3.

Dieses Gesetz gilt nicht für Migranten, Ausländer und Staatenlose die länger als 3 Monate in Deutschland verweilen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 4.

Alle bisherigen Schulpflichtgesetze auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht"_D

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Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt - die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium"_D

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ernennung des Stellvertreter vom Reichskanzler

gegen am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 48

§ 1.

Gemäß „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ indem bestimmt wird, daß der Reichskanzler durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung zu ersetzen ist.

§ 2.

Es wird hiermit Herr Wolfgang Peter zum Vizekanzler ernannt. Sobald ein Reichskanzler oder ein Stellvertreter, gemäß Stellvertretergesetz vom 17. März 1878, Änderungsstand 28. Oktober 1918 wieder im Amt ist, tritt dieser Erlaß außer Kraft.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311092-Nr48-Kanzlervertreterernennung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311092-Nr48-Kanzlervertreterernennung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend die Ernennung des Stellvertreter vom Reichskanzler

erlassen am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 47

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1307011-Nr25-Ernennung-des-Reichskanzlers“ außer Kraft.

§ 2.

Diesers Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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