Die 62. Tagung des Volks-Bundesrathes erteilte Genehmigung der Familienstiftung Lorenz
Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 63ten Tagung
zum 23.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Abstimmung der 62. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath am 11. Januar des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311232-Bekanntmachung-VBR63-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311232-Bekanntmachung-VBR63-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 38ten Tagung
verordnet
am 23.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 51
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 11. Januar des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311231-Nr51-Verordnung-VRT38-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311231-Nr51-Verordnung-VRT38-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend die Abschaffung der
Schulpflicht im Deutschen
Reich
gegeben
am 13.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 50
§1.
Im gesamten Deutschen Reich ist die Schulpflicht zum 31.12.2013 für die Reichs- und Staatsangehörigen abgeschafft.
§ 2.
Für das Deutsche Reich gilt mit der
Abschaffung der Schulpflicht, die Unterrichts- bzw. Bildungspflicht.
§ 3.
Dieses Gesetz gilt nicht für Migranten,
Ausländer und Staatenlose die länger als 3 Monate in Deutschland verweilen. Völkerrechtliche
Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 4.
Alle bisherigen Schulpflichtgesetze auf
dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
außer Kraft.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht"_D
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Gesetz, betreffend
dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014
In Kraft gesetzt
am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 49
Artikel
1
Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der
aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im
gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung
und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann
handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine
Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu
ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und
des Volks-Reichstages.
Artikel
2
Der Präsidialsenat muß bei anstehenden
Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den
Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden
und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11
der Reichsverfassung bestimmt - die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages
ist erforderlich.
Sollte es sich bei Entscheidungen und
Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und
seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person
im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der
Reichsleitung ersetzt werden.
Artikel
3
Durch ein Übergangsgesetz und bis zur
Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die
Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die
Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis
auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen,
Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung
Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien
Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des
Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.
Artikel
4
Bis zur
Vollendung der Einheit und Freiheit
Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen,
Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und
Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es
vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.
Artikel
5
Der Reichskanzler,
der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der
Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte
Entscheidungsträger. Alle
gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des
Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die
stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten
als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär
des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär
der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und
der Polizeidirektor der Reichspolizei.
Artikel
6
Der Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und
den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger
Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des
Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Artikel
7
Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche
Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und
Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige
Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.
Artikel
8
Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt
das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.
Artikel
9
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium"_D
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ernennung des Stellvertreter vom Reichskanzler
gegen am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 48
§ 1.
Gemäß
„RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ indem bestimmt wird, daß der
Reichskanzler durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der
Reichsleitung zu ersetzen ist.
§ 2.
Es wird hiermit Herr Wolfgang Peter
zum Vizekanzler ernannt. Sobald ein Reichskanzler oder ein Stellvertreter,
gemäß Stellvertretergesetz vom 17. März 1878, Änderungsstand 28. Oktober 1918 wieder
im Amt ist, tritt dieser Erlaß außer Kraft.
§ 3.
Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311092-Nr48-Kanzlervertreterernennung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311092-Nr48-Kanzlervertreterernennung"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Gesetz, betreffend die Ernennung des Stellvertreter vom Reichskanzler
erlassen am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 47
§ 1.
Mit
Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1307011-Nr25-Ernennung-des-Reichskanzlers“
außer Kraft.
§ 2.
Diesers Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung"_D
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