RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit

Gesetz, betreffend Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

gegeben am 14.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.07

§ 1.

Alle Rechtsakte, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Urkunden, Erlaubnisse zur Ausübung eines Berufes, Genehmigungen zum betreiben eines Handelsgewerbe, eines geschäftlichen Unternehmens oder sonstiger Tätigkeiten in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, die seit dem 10. Februar 1919 auf dem Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches geduldet wurden, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine widerrechtliche Drohung, Gewaltanwendung, arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Ebenso sind diese nichtig sobald der Nachweis “nicht rechtsfähig” oder “nicht geschäftsfähig” vorliegt.

§ 2.

In allen Fällen ist eine Anfechtung zum Schadenersatz nicht mehr erforderlich und gilt auch rückwirkend, sobald die betreffende Person ihre eigene Geschäftsfähigkeit durch den Beitritt zum Deutschen Reich sowie eines seiner Bundesstaaten oder Schutzgebiete erworben hat. Als Nachweis der vollen Rechts- und Geschäftsfähigkeit gilt der Eintrag im Personenstandregister und Gewerberegister Deutschlands, sowie der Bundesstaaten oder Schutzgebiet des Deutschen Reiches.

§ 3.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz, fällt unter § 4. des RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung und einer möglichen Schadenersatzklage durch den Geschädigten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit“_D




RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz

Gesetz, betreffend Änderung zu RGBl-0912002-Nr5 Staats- und Volksschutzgesetz

gegeben am 13.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.06

 

§ 1.

In den § 1. Absatz 1, § 9. Absatz 2, § 11. Absatz 1, und § 16. Absatz 1 des RGBl-0912002-Nr5 wird folgende Formulierung geändert. Die bisherige Formulierung “zu verbieten” werden mit dem Wort “verboten” ausgetauscht.

§ 2.

In § 1. Absatz 1, des RGBl-0912002-Nr5 werden die Worte „religiöse bzw.“ vor konfessionelle Motive und das Wort „manipulieren“ vor bekämpfen eingefügt.
In § 1. Absatz 2, des RGBl-0912002-Nr5 wird folgendes Wort “Deutschen” vor Reiches eingefügt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutz“_D




RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz bzw. Personenstandsregister

Gesetz, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

gegeben am 06.02.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

§ 1.

Im Sinne § 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, RgBl Band 1875, Nr. 4 vom 06. Februar 1875, ist das Reichs- und Bundespräsidium die oberste Zentralbehörde aller Standesämter, höheren Verwaltungsbehörden und unteren Verwaltungsbehörden.

§ 2.

Es wird das Standesamt Deutschland im Deutschen Reich eingerichtet, das bis zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten alle personenbezogenen Daten in den jeweiligen Registern verwaltet und die Register so führt, daß diese je nach Entwicklung der einzelnen Bundesstaaten lückenlos übertragen werden können. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt nach den aktuellen Vorschriften und Gesetzen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Allen gewerblich handelnden Standesbeamten und deren Aufsichtsbehörden, deren Urkunden, Dokumente und Vorschriften, mangelt es an der staatsrechtlichen Legitimation und Anerkennung. Diese kann erworben werden, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches erfüllt wurden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz”_D




RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte ( Bürgermeister, Landräte )

Gesetz, betreffend Zulassung aller oberen Kommunalbeamten in Gemeinden, Kreisen und Ländern im Deutschen Reich

gegeben am 26.02.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, wird allen oberen Kommunalbeamten wie Landrat, Bürgermeister, Oberbürgermeister und Magistrat die ihre Landkreise und Gemeinden als Firma haben einrichten lassen, die Fähigkeit der betreffenden Tätigkeit aberkannt. Sie haften mit dem gesamten Privatvermögen aus der eigenen Verwandtschaft bis in die vierte Generation. Dies gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste. In allen Fällen haftet die betreffende Person mit einer Mindesthaftungssumme von 750.000,00 Mark, die je nach Schwere des Vergehens im Einzelfall neu bewertet werden muß.

§ 2.

Die Berufung auf Gesetze der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, Verbände der BRD, Parteien der BRD, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe für den in diesem Gesetz aufgeführten Personenkreis verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der geltenden Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berechtigung zum tragen und verwenden der jeweiligen Bezeichnung, Titel oder Namen ist ruhend gestellt, da es an einer staatlichen Wahl und Zustimmung mangelt. Die Aufhebung der Ruhestellung erfolgt, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften, ist die jeweilige Tätigkeit untersagt. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen ohne staatliche Genehmigung haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich wie in § 1. dieses Gesetzes festgelegt wurde.

§ 6.

Die Zurücknahme der Zulassung, zu den in diesem Gesetz genannten Personenkreisen, gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage gegen die als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunlbeamte”_D




Deutsches Reichsgesetzblatt 2014

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2014

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2014
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2014 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seite
11. Jan. 2014 16. Jan. 2014 RGBl-1401111-Nr01-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 39ten Tagung 1401111 01 1
11. Jan. 2014 16. Jan. 2014 RGBl-1401112-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 64ten Tagung 1401112 1401112. 1
23. Jan. 2014 14. Feb. 2014 RGBl-1401231-Nr02-Gesetz, betreffend Änderung § 127. des Bürgerlichen Gesetzbuches (elektronischePost ist amtlich) 1401231 02. 1
01. Feb. 2014 14. Feb. 2014 RGBl-1402012-Nr03-Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1109242-Nr24, General Privathaftung 1402012 03. 1
04. Feb. 2014 14. Feb. 2014 RGBl-1402041-Nr04-Gesetz, betreffend Zulassung der Richter im Deutschen Reich 1402041 04. 2
08. Feb. 2014 14. Feb. 2014 RGBl-1402081-Nr06-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 40ten Tagung 1402081 06. 1
08. Feb. 2014 14. Feb. 2014 RGBl-1402082-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 65ten Tagung 1402082 1402082. 1
07. Feb. 2014 13. Mrz. 2014 RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-betreffend der Zusatzbezeichnungspflicht” ( Alle BRD-Gewerbe – Steuernummer ) 1402071 05. 1
03. Mrz. 2014 13. Mrz. 2014 RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen 1403031 07. 2
08. Mrz. 2014 13. Mrz. 2014 RGBl-1403081-Nr08-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 41ten Tagung 1403081 08. 1
08. Mrz. 2014 13. Mrz. 2014 RGBl-1403082-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 66ten Tagung 1403082 1403082. 1
13. Mrz. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1403131-Nr09-Gesetz, betreffend Verbot von Orden im Deutschen Reich 1403131 09. 1
13. Mrz. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1403132-Nr10-Gesetz, betreffend Verbot bandenbildenden und gewalttätigen Organisationen im Deutschen Reich 1403132 10. 2
29. Mrz. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1403291-Nr11-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Regulierungsamtes der Reichsimmobilien im Deutschen Reich 1403291 11. 1
11. Apr. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1404111-Nr13-Gesetz, betreffend Verbot von kriegerischen Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches” Nie wieder Krieg von deutschem Boden ( Alliierten ) 1404111 13. 2
12. Apr. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1404121-Nr14-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 42ten Tagung 1404121 14. 1
12. Apr. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1404122-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 67ten Tagung 1404122 1404122. 1
15. Apr. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1404151-Nr15-Gesetz, betreffend die Änderung von Anwendungsvorschriften zu europäischem und internationalem Recht (Europarecht im Deutschen Reich) 1404151 15. 2
16. Apr. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1404161-Nr16-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichspatentamtes 1404161 16. 1
26. Apr. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1404261-Nr17-Gesetz, betreffend die Änderung von Besatzungsrechten (Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus) 1404261 17. 2
26. Apr. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Gesetz, betreffend die Sperre aller Patente und Marken die der Aufsicht des Deutschen Reiches zuzuordnen sind 1404263 18. 2
10. Mai. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1405101-Nr19-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 43ten Tagung 1405101 19. 1
10. Mai. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1405102-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 68ten Tagung 1405102 1405102. 1
09. Jun. 2014 17. Jun. 2014 RGBl-1406091-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur Sondertagung, aktiviert durch den “Pfingst-Montag-Putsch 2014” 1406091 1406091. 1
22. Jun. 2014 26. Jun. 2014 RGBl-1406221-Nr25-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 44ten Tagung 1406221 25. 1
22. Jun. 2014 26. Jun. 2014 RGBl-1406222-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 69ten Tagung 1406222 1406222. 1
01. Apr. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1404011-Nr12-Gesetz, betreffend die Behebung der Wohnungsnot im Deutschen Reich 1404011 12. 2
15. Mai. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1405151-Nr20-Gesetz, betreffend die Förderung von Familien 1405151 20. 2
25. Mai. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-betreffend die Nichtigkeit Staatsvertraege mit der BRD” ( GEZ, Öffentlich Rechtliche, Körperschaften ) 1405251 21. 2
27. Mai. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1405271-Nr22-Verordnung, betreffend männliche und weiblich Form 1405271 22. 1
29. Mai. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1405291-Nr23-Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Schuldverschreibungen durch Banken und Kreditinstitute in Deutschland ( Banken, Inkassos, Geldinstitute ) 1405291 23. 1
06. Jun. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1406061-Nr24-Gesetz, betreffend die Amts- und Diensthaftung der Bundesrepublik Deutschland 1406061 24. 1
29. Jun. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49 (Gesetz zum Bundespräsidium) 1406291 26. 1
05. Jul. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1407051-Nr27-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 45ten Tagung 1407051 27. 1
05. Jul. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1407092-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 70ten Tagung 1407092 1407092. 1
16. Aug. 2014 16. Aug. 2014 RGBl-1408161-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 71ten Tagung 1408161 1408161. 1
06. Sep. 2014 07. Sep. 2014 RGBl-1409061-Nr29-Verordnung-VRT46-Einberufung 1409061 29. 1
03. Okt. 2014 28. Okt. 2014 RGBl-1410031-Nr30-Gesetz, betreffend dem Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit (RuSta-1913) 1410031 30. 2
07. Okt. 2014 28. Okt. 2014 RGBl-1410071-Nr31-Verordnung, betreffend dem Gleichheitssatz, zwischen Frau und Mann,
in Bezug zur Reichs- und Staatsangehörigkeit
1410071 31. 1
08. Okt. 2014 28. Okt. 2014 RGBl-1410081-Nr32-Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland – Ausweisegesetz 1410081 32. 1
11. Okt. 2014 28. Okt. 2014 RGBl-1410111-Nr33-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 47ten Tagung 1410111 33. 1
12. Okt. 2014 28. Okt. 2014 RGBl-1410121-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 72ten Tagung 1410121 1410121. 1
23. Okt. 2014 09. Nov. 2014 Amtsblatt-141109 “Meine Schritte zum souveränen Staatsangehörigen” 141109 141109. 1
25. Dez. 2014 25. Dez. 2014 Zustimmung zur “Universität für sozialpädagogische Indentitätskompetenz Deutschland”
29. Nov. 2014 25. Dez. 2014 RGBl-1411291-Nr34-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 48ten Tagung 1411291 34. 1
30. Nov. 2014 25. Dez. 2014 RGBl-1411301-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 73ten Tagung 1411301 1411301. 1
25. Dez. 2014 25. Dez. 2014 TYR-2512-PEL-014-Zustimmung zur erneuten Verteilung der “Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes” TYR-2512-PEL-014 TYR-2512-PEL-014



RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht – Ausweisegesetz

Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland

gegeben am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis nachgewiesen werden, die von einer staatlich anerkannten dafür berechtigten Behörde des Deutschen Reiches ausgestellt wurden. Dieses Gesetz dient vorrangig der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung und wird bei den ersten freien Wahlen und Abstimmungen, sowie in Angelegenheiten der innerstaatlichen Ordnung seine Anwendung finden.

§ 1.

Es ist die Pflicht eines jeden Reichs- und Staatsangehörigen, ab dem 16. Lebensjahr einen staatlichen Identitätsnachweis zu besitzen und mitzuführen, um diesen auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde, Beamten oder Bediensteten vorlegen zu können.

§ 2.

Wer sich nicht durch staatlich anerkannte Dokumente ausweisen kann, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Ausländer, Staatenloser, Personal oder Bürger ohne bürgerliche Rechte. Alles weitere regelt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, das RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz und das RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit, die durch dieses Gesetz nicht berührt werden.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes wird auf das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung RGBl. Band 1875, Nr. 4 Seite 23-40 verwiesen.

§ 4.

In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern und dessen dafür verantwortlichen Behörden. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Dokumente obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht”_D




RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann

Verordnung, betreffend dem Gleichheitssatz, zwischen Frau und Mann,
in Bezug zur Reichs- und Staatsangehörigkeit

verordnet am 07.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

Gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 2014, das in dieser Verordnung die Grundlage bildet, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, der Deutschen Frau die gleichen Rechte zuteil, wie die des Deutschen Mannes.

§ 1.

In §§ 4. und 18. des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, ist der Gleichheitssatz zwischen Frau und Mann anzuwenden. Vorrangig gilt das Wohl der Familie und der Kinder in die Entscheidung mit einzubeziehen.

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung entfällt § 7. Absatz 2, Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.

§ 3.

Für alle, durch diese Verordnung nötigen Entscheidungen die eines staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, das in Anwendung zu bringen ist.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann”_D




RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Staatsangehörigkeit

Gesetz, betreffend dem Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit

gegeben am 03.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 30

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 1914, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, für die Übergangszeit wie folgt geändert.

§ 1.

Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf den Reichskanzler verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Präsidialsenat, in Abwesenheit des Präsidialsenat und des Reichskanzlers, tritt an seine Stelle der Staatssekretär des Innern.

§ 2.

Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf Landes- oder Zentralbehörden der Bundesstaaten verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Reichsamt des Innern.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes entfällt in § 11. Satz 1, folgender Text- und Vorschriftenteil, Zitat: „innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit“.

§ 4.

Im Sinne dieses Gesetzes und dem Verlust des gesamten Militärwesens des Deutschen Reiches oder eines seiner Bundesglieder seit dem 28.06.1919, ist § 17. Punkt 3 und §§ 26.  und 32. Gegenstandslos.

§ 5.

Im Sinne dieses Gesetzes ist durch die Abwesenheit der Landes- und Zentralbehörden der Bundesstaaten, § 39. Absatz 2 und § 40. Absatz 2 Gegenstandslos.

§ 6.

Für alle, durch dieses Gesetz und des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nötigen Bestimmungen oder Verordnungen, die eines zusätzlich staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Anwendung zu bringen.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit”_D




RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht – Ausweisgesetz

Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland

gegeben am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis nachgewiesen werden, die von einer staatlich anerkannten dafür berechtigten Behörde des Deutschen Reiches ausgestellt wurden. Dieses Gesetz dient vorrangig der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung und wird bei den ersten freien Wahlen und Abstimmungen, sowie in Angelegenheiten der innerstaatlichen Ordnung seine Anwendung finden.

§ 1.

Es ist die Pflicht eines jeden Reichs- und Staatsangehörigen, ab dem 16. Lebensjahr einen staatlichen Identitätsnachweis zu besitzen und mitzuführen, um diesen auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde, Beamten oder Bediensteten vorlegen zu können.

§ 2.

Wer sich nicht durch staatlich anerkannte Dokumente ausweisen kann, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Ausländer, Staatenloser, Personal oder Bürger ohne bürgerliche Rechte. Alles weitere regelt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, das RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz und das RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit, die durch dieses Gesetz nicht berührt werden.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes wird auf das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung RGBl. Band 1875, Nr. 4 Seite 23-40 verwiesen.

§ 4.

In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern und dessen dafür verantwortlichen Behörden. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Dokumente obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht”_D




RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49

Gesetz, betreffend die Änderung von RGBl-1311093-Nr49

gegeben am 29.06.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

§ 1.

In Artikel 2 wird das Wort Ernennungen mit dem Wort Gesetzen ausgetauscht

§ 2.

In Artikel 4 wird das Wort Gesetzen vor dem Wort Anordnungen eingefügt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft und ist im betreffenden Gesetz zu redigieren

Reichsgesetzblatt “RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49″_D