Der Bewerbung zum Botschafter des Deutschen Reiches in Kanada wurde die Zustimmung erteilt.
Entzug der Rechtsfähigkeit des Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten bis auf Widerruf
Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 66ten Tagung
zum 08.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 65. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 12. April des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1403082-Bekanntmachung-VBR66-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1403082-Bekanntmachung-VBR66-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 41ten Tagung
verordnet
am 08.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 08
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 12. April des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1403081-Nr08-Verordnung-VRT41-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1403081-Nr08-Verordnung-VRT41-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend Zulassung zum Heilberuf der Psychologen, der Psychologin im Deutschen Reich
gegeben
am 03.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 07
§
1.
Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes,
wird allen Psychologen und Psychologinnen die Zulassung untersagt, die eine staatliche
Approbation nicht nachweisen können und entgegen diesem Gesetz und den damit
verbundenen Rechtsvorschriften bisher handelten und weiterhin handeln wollen.
Dies gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle klinischen
Diagnosen sind soweit verbindlich, als keinerlei Schadensersatzklage gemäß § 15
Gerichtsverfassungsgesetz erhoben werden. In allen Fällen haftet der Psychologe
oder die Psychologin mit einer Mindesthaftungssumme von 250.000,00 Mark, die je
nach Schwere des entstandenen Schadens im Einzelfall bewertet werden muß.
§ 2.
Die Berufung auf Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, Verbände
der BRD, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze
wie eine staatliche Approbation, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918
auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung
dieses Gesetzes unter Höchststrafe für den in diesem Gesetz aufgeführten
Personenkreis verboten.
§ 3.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltenderReichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den
Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und
Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.
§ 4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Die Approbation aller Psychologen
und Psychologinnen ist ruhend gestellt, da es an einer staatlichen Approbation
mangelt. Die Aufhebung der Ruhestellung erfolgt, wenn die dafür eingerichteten
Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten erfüllt
wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften, ist die jeweilige
Tätigkeit untersagt. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen ohne
staatliche Genehmigung haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung
privatrechtlich wie in § 1. dieses Gesetzes festgelegt wurde. Die Haftung gilt sowohl
für Gutachten als auch für Behandlungen.
§ 6.
Alle bisher und auch weiterhin
erstellten klinisch-psychologischen Gutachten des in diesem Gesetz erwähnten
Personenkreises sind nichtig und dürfen nicht mehr als Grundlage angewandt
werden. Dies gilt auch für alle Gutachten die durch sogenannte Behörden,
Körperschaften und Gerichte der bisher im Deutschen Reich handelnden Fremdverwaltung
beauftragt wurden. In allen Fällen haftet der in diesem Gesetz aufgeführte
Personenkreis.
§ 7.
Die Zurücknahme der Zulassung zu den in diesem Gesetz genannten Personenkreis
gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer
Schadenersatzklage gegen die als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen
Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten
Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft
Reichsgesetzblatt "RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen"_D
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Gesetz, betreffend der Zusatzbezeichnungspflicht in Deutschland
gegeben
am 07.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 05
§ 1.
Alle Bezeichnungen die auf dem
Staatsgebiet Deutschlands in Anwendung gebracht werden, um eine staatliche
Institution oder Funktion vorzutäuschen, wie z.B. Bürgermeister, Landrat, Minister,
Staatssekretär, Bundeskanzler, Reichskanzler, Staatsanwalt, Richter,
Rechtsanwalt, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Notar, und Polizei werden wegen
groben Vorsatz, gemäß der Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 verboten.
§ 2.
Alle Polizeiorganisationen, Vereine,
Firmen, Körperschaften, Institute, Gemeinden, Verwaltungen, Finanzämter, Landratsämter,
Ordnungsämter, Ministerien, Bundestag, Bundesrat, Bund, Freistaat, Bundesland, Universitäten,
sonstige Kammern demgemäß alle nichtstaatlich zugelassenen Einrichtungen oder
Organisationen sind wegen vorsätzlicher Täuschung, gemäß der Reichsrechtsordnung
zum Stand 28.10.1918 verboten.
§ 3.
Die unter § 1 und § 2 dieses Gesetzes Genannten
- so auch weitere hier nichtgenannte Einrichtungen des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes oder des Bundes einer BRD oder auf EU-Ebene, haben mit
Inkraftsetzung dieses Gesetzes, die Zusatzbezeichnung Firma und der
dazugehörigen Rechtsform (z.B. e.K, GbR, KG oder GmbH) als offenkundige
Bezeichnung in Anwendung zu bringen und die dafür nichtstaatlich eingerichtete
Steuer-ID auszuweisen. Jedweder Verstoß wird zusätzlich mit einer Konzessionsstrafe
von mindestens 250.000,00 Mark bestraft.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht"_D
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