Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 68ten Tagung
zum 10.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 67. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 10. Juni des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405102-Bekanntmachung-VBR68-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405102-Bekanntmachung-VBR68-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 43ten Tagung
verordnet
am 10.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 19
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 09. Juni des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405101-Nr19-Verordnung-VRT43-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405101-Nr19-Verordnung-VRT43-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend die Sperre aller Patente und Marken die der Aufsicht des Deutschen Reiches zuzuordnen sind
gegeben
am 26.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 18
§
1.
Alle Patente und Markennamen, die der
Verwaltung, Genehmigung und Aufsicht des Reichspatentamtes zuzuordnen sind und
durch staatsfeindliche Maßnahmen, geraubt, entwendet, verkauft, verschenkt oder
beschlagnahmt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes gesperrt.
§ 2.
Für jedwede Fortführung und Anwendung
der betroffenen Patente und Marken, so auch die die in Folge verändert wurden, haftet
der Verursacher privatrechtlich und ist für jeden entstandenen Schaden gleich
welcher Art von Schaden, vor dem Deutschen Reichsgericht der gerechten Strafe
zuzuführen.
§
3.
Der Haftungszeitraum bestimmt sich je nach dem, wann das betreffende
Patent oder die betreffende Marke der Aufsicht des Reichspatentamtes mit Gewalt
entzogen wurde.
§ 4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die jeweils
betreffenden natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Sperre-aller-Patente-des-Reiches" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Sperre-aller-Patente-des-Reiches"_D
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Gesetz, betreffend die Änderung von Besatzungsrechten
verordnet
am 26.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 17
Der bisherige Text aus unseren Reichsgesetzen
Alt: Alle
zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 1.
Der bisherige Text
wird folgende Fassung erhalten
Neu:
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft
und ist in folgenden Gesetzen zu redigieren:
RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen, §5
RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen, §4
RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter, §4
RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art, §4
RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei,
§4
RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte, §4
RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso, §4
RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen, §4
RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen, §4
RGBl-1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft,
§4
RGBl-1303133-Nr12-Gesetz-Zulassung-Makler, §4
RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare, §4
RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher, §4
RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger, §4
RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer,
§4
RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft,
§4
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404261-Nr17-Aenderungsgesetz-Besatzungrecht" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404261-Nr17-Aenderungsgesetz-Besatzungrecht"_D
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichspatentamtes
gegeben
am 16.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 16
§ 1.
Zum
Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichspatentamt,
errichtet und dem Präsidium des Bundes unmittelbar unterstellt. Es dient dem
Schutz des geistigen Eigentums und Markennamen natürlicher und juristischer
Personen, ebenso zur gesicherten Förderung und zum Schutz technischer
Entwicklungen, zur Einhaltung schützenswerter Organismen und Wesenheiten, unter
der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
"Staatssekretär des Reichspatentamtes".
Die einzelnen Aufgaben des Reichspatentamtes bestimmt das Präsidium des Bundes
in Abstimmung mit dem Reichskanzler und mit dem Staatssekretär des
Reichspatentamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde
übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen
Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.
§ 2.
Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamtes" Amtsschrift
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Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Gesetz, betreffend die Änderung von Anwendungsvorschriften zu europäischem und internationalem Recht
erlassen
am 15.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 15
Der bisherige Text aus unseren Reichsgesetzen
Alt: Die Berufung auf nationales,
europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen
Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes verboten.
§ 1.
Der bisherige Text
wird folgende Fassung erhalten
Neu:
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft
und ist in folgenden Gesetzen zu redigieren:
RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten, §5
RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen, §3
RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter, §3
RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art, §5
RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle, §5
RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben, §5
RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei,
§5
RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte, §5
RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso, §5
RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen, §5
RGBl-1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft,
§3
RGBl-1303133-Nr12-Gesetz-Zulassung-Makler, §3
RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare, §3
RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher, §3
RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger, §3
RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer,
§3
RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft,
§3
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404151-Nr15-Aenderungsgesetz-zu-Europarecht" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404151-Nr15-Aenderungsgesetz-zu-Europarecht"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
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