Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 67ten Tagung
zum 12.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 66. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 10. Mai des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404122-Bekanntmachung-VBR67-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404122-Bekanntmachung-VBR67-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 42ten Tagung
verordnet
am 12.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 14
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 10. Mai des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404121-Nr14-Verordnung-VRT42-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404121-Nr14-Verordnung-VRT42-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend Verbot von kriegerischen Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
gegeben
am 11.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 10.02.2018 durch Gesetz:RGBl-1801061-Nr01
In Kraft gesetzt
am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 13
Präambel
„Von deutschem Boden darf nie wieder Krieg ausgehen“
Artikel
1.
Kriegseinsätze,
kriegerische Maßnahmen, Drohnenflüge zur Kriegsführung, Erkundungen aller Art
für kriegerische Maßnahmen oder illegal angeordnete Beobachtungen, sind mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Staatsgebiet und Hoheitsgebiet des
Deutschen Reiches in seinen Grenzen zum 31. Juli 1914 verboten. Dieses Verbot
gilt auch für alle sogenannten Alliierten Streitkräfte,
Besatzungsorganisationen und deren Verbündete, sowie für die auf deutschem
Boden bisher rechtswidrig geduldeten und agierenden europäischen und
internationalen Militär- und Polizeikräfte zur Luft, zur See und zu Lande.
Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz wird strafrechtlich verfolgt. Jede
nationale Person sowie jede nationale und internationale Institution bzw. betreffende
Auftragsmodalität die gegen dieses Gesetz verstößt haftet in dem Maße wie es
beim Reichsgericht festgelegt wird.
Artikel 2.
Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1
dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Reichsregierung.
Es gilt für alle Unternehmungen die Deutsche Reichsverfassung zum Stand
28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser
Reichsverfassung in Kraft sind.
Artikel 3.
Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu
Besatzungsaufgaben auf dem Boden des Deutschen Reiches, wie dies am 31. Juli 1914 bestand, werden keine weiteren Kosten getragen,
auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom
Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte
über.
Artikel 4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
Artikel 5.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.
Artikel 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten" Amtsschrift
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Regulierungsamtes der Reichsimmobilien im Deutschen Reich
verordnet
am 30.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 11
§ 1.
Zum
Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde zur Regulierung der
Immobilienbesitzstände und Immobilien -Verwaltungsangelegenheiten wird das Reichsimmobilienregulierungsamt
errichtet und dem Reichsamt des Innern direkt unterstellt.
Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
"Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsimmobilienregulierungsamtes"
.
Die einzelnen Aufgaben des Reichsimmobilienregulierungsamtes bestimmt der
Amtsleiter in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern. Es bestimmt auch im
Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren
Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der
Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.
§ 2.
Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1403301-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend Verbot bandenbildenden und gewalttätigen Organisationen im Deutschen Reich
gegeben
am 13.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 10
§
1.
Alle bandenähnlich strukturierten
Organisationen sowie die damit verbundenen Strukturen sind vom Gebiet des
Deutschen Reichs ausgeschlossen, dies betrifft ausnahmslos alle die gegen die
Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 und der durch die vom Volks-Bundesrath
und Volks-Reichstag in Kraft gesetzten Vorschriften verstoßen. Die Errichtung
von Niederlassungen derselben ist untersagt und gilt auch für alle
ausländischen Organisationen. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind
binnen einer vom Volks-Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht
übersteigen darf, aufzulösen.
§
2.
Die Angehörigen dieser Organisationen
können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn
sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten
versagt oder angewiesen werden.
§
3.
Das Verbot
gilt nicht für die Organisationen, die sich nachweislich am Aufbau der
Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen Innen-
als auch Außengrenzen zum Stand 31. Juli 1914 aktiv und vorschriftsmäßig
beteiligen. Die Rechtsform Verein nach der geltenden Reichsrechtsordnung ist
den betreffenden Organisationen erlaubt, soweit diese den Frieden und der
Gesellschaft dienen.
§
4.
Alle Erwerbungen von Gütern, Immobilien und
Grundstücken, die durch Gewalt, durch bandenmäßiges Auftreten, durch Bestechung
der derzeitigen Besatzungsbehörden bzw. mit dem Wissen des derzeit durch
Fremdverwaltungen hergestellten nichtstaatlichen Firmenrechts, sind an den
durch diesen Zustand unrechtmäßig enteigneten Eigentümer, ohne Anspruch auf
Schadenersatz zurück zugeben.
§ 5.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend Verbot von Orden im Deutschen Reich
erlassen
am 13.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 09
§
1.
Alle Orden und ordensähnlichen
Kongregationen sowie damit verbundene Genossenschaften sind vom Gebiet des
Deutschen Reichs ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben
ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Volks-Bundesrath
zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.
§ 2.
Die Angehörigen der Orden oder
ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem
Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt
in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.
§ 3.
Den
Angehörigen dieser Orden ist die Ausübung einer Ordenstätigkeit, insbesondere
in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Missionen und Führung von
Genossenschaften nicht zu gestatten. In Form von Vereinen und Stiftungen können
die betreffenden Orden, Kongregationen und Genossenschaften die Tätigkeit von
sozialen Einrichtungen und Hilfsorganisationen erfüllen.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden" Amtsschrift
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