Header image  

Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

line decor

                    Zur Gesetzesdatenbank des Deutschen Reichs

line decor

 
Mit klick auf die Felder     
oder auf die Texte      
kommen Sie in die      
einzelnen Bereiche
      
   
 

 

 28.
Oktober
2014

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

28.
10.
2014

In der 71. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 12. Oktober 2014 und der 46. Tagung des Volks-Reichstages am 11. Oktober 2014, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.


Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 72ten Tagung

zum 12.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 71. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

 

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 30. November des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1410121-Bekanntmachung-VBR72-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1410121-Bekanntmachung-VBR72-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 47ten Tagung

verordnet am 11.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 33

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 29. November des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1410111-Nr33-Verordnung-VRT47-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1410111-Nr33-Verordnung-VRT47-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland

gegeben am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis nachgewiesen werden, die von einer staatlich anerkannten dafür berechtigten Behörde des Deutschen Reiches ausgestellt wurden. Dieses Gesetz dient vorrangig der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung und wird bei den ersten freien Wahlen und Abstimmungen, sowie in Angelegenheiten der innerstaatlichen Ordnung seine Anwendung finden.

§ 1.

Es ist die Pflicht eines jeden Reichs- und Staatsangehörigen, ab dem 16. Lebensjahr einen staatlichen Identitätsnachweis zu besitzen und mitzuführen, um diesen auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde, Beamten oder Bediensteten vorlegen zu können.

§ 2.

Wer sich nicht durch staatlich anerkannte Dokumente ausweisen kann, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Ausländer, Staatenloser, Personal oder Bürger ohne bürgerliche Rechte. Alles weitere regelt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, das RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz und das RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit, die durch dieses Gesetz nicht berührt werden.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes wird auf das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung RGBl. Band 1875, Nr. 4 Seite 23-40 verwiesen.

§ 4.

In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern und dessen dafür verantwortlichen Behörden. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Dokumente obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend dem Gleichheitssatz, zwischen Frau und Mann,
in Bezug zur Reichs- und Staatsangehörigkeit

vrerordnet am 07.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

Gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 2014, das in dieser Verordnung die Grundlage bildet, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, der Deutschen Frau die gleichen Rechte zuteil, wie die des Deutschen Mannes.

§ 1.

In §§ 4. und 18. des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, ist der Gleichheitssatz zwischen Frau und Mann anzuwenden. Vorrangig gilt das Wohl der Familie und der Kinder in die Entscheidung mit einzubeziehen.

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung entfällt § 7. Absatz 2, Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.

§ 3.

Für alle, durch diese Verordnung nötigen Entscheidungen die eines staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, das in Anwendung zu bringen ist.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend dem Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit

gegeben am 03.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 30

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 1914, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, für die Übergangszeit wie folgt geändert.

§ 1.

Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf den Reichskanzler verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Präsidialsenat, in Abwesenheit des Präsidialsenat und des Reichskanzlers, tritt an seine Stelle der Staatssekretär des Innern.

§ 2.

Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf Landes- oder Zentralbehörden der Bundesstaaten verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Reichsamt des Innern.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes entfällt in § 11. Satz 1, folgender Text- und Vorschriftenteil, Zitat: „innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit“.

§ 4.

Im Sinne dieses Gesetzes und dem Verlust des gesamten Militärwesens des Deutschen Reiches oder eines seiner Bundesglieder seit dem 28.06.1919, ist § 17. Punkt 3 und §§ 26.  und 32. Gegenstandslos.

§ 5.

Im Sinne dieses Gesetzes ist durch die Abwesenheit der Landes- und Zentralbehörden der Bundesstaaten, § 39. Absatz 2 und § 40. Absatz 2 Gegenstandslos.

§ 6.

Für alle, durch dieses Gesetz und des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nötigen Bestimmungen oder Verordnungen, die eines zusätzlich staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Anwendung zu bringen.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.



Für den Inhalt externer Weltnetzseiten übernehmen wir keine Haftung

Reichsanzeiger ausdrucken und verteilen ist zwingend erwünscht, denn Aufklärung ist Pflicht!