Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 72ten Tagung
zum 12.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 71. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 30. November des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1410121-Bekanntmachung-VBR72-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1410121-Bekanntmachung-VBR72-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 47ten Tagung
verordnet
am 11.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 33
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 29. November des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1410111-Nr33-Verordnung-VRT47-Einberufung" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland
gegeben
am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 32
Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen
Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis
nachgewiesen werden, die von einer staatlich anerkannten dafür berechtigten
Behörde des Deutschen Reiches ausgestellt wurden. Dieses Gesetz dient vorrangig
der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner
innerstaatlichen Ordnung und wird bei den ersten freien Wahlen und
Abstimmungen, sowie in Angelegenheiten der innerstaatlichen Ordnung seine
Anwendung finden.
§ 1.
Es ist
die Pflicht eines jeden Reichs- und Staatsangehörigen, ab dem 16. Lebensjahr einen
staatlichen Identitätsnachweis zu besitzen und mitzuführen, um diesen auf
Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde, Beamten oder
Bediensteten vorlegen zu können.
§ 2.
Wer sich
nicht durch staatlich anerkannte Dokumente ausweisen kann, gilt im Sinne dieses
Gesetzes als Ausländer, Staatenloser, Personal oder Bürger ohne bürgerliche
Rechte. Alles weitere regelt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.
Juli 1913, das RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz und das RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit,
die durch dieses Gesetz nicht berührt werden.
§ 3.
Im Sinne dieses
Gesetzes wird auf das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung RGBl. Band 1875, Nr. 4 Seite 23-40 verwiesen.
§ 4.
In Ermangelung
landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und
Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern und dessen dafür
verantwortlichen Behörden. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Dokumente
obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht" Amtsschrift
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Verordnung, betreffend dem Gleichheitssatz, zwischen Frau und Mann,
in Bezug zur Reichs- und Staatsangehörigkeit
vrerordnet
am 07.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 31
Gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 2014, das in dieser
Verordnung die Grundlage bildet, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit
des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, der Deutschen Frau
die gleichen Rechte zuteil, wie die des Deutschen Mannes.
§ 1.
In §§ 4. und 18. des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes, ist der Gleichheitssatz zwischen Frau und Mann
anzuwenden. Vorrangig gilt das Wohl der Familie und der Kinder in die
Entscheidung mit einzubeziehen.
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung entfällt § 7. Absatz 2,
Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.
§ 3.
Für alle, durch diese Verordnung nötigen
Entscheidungen die eines staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetz, das in Anwendung zu bringen ist.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend dem Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit
gegeben
am 03.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 30
Das Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01.
Januar 1914, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
und seiner innerstaatlichen Ordnung, für die Übergangszeit wie folgt geändert.
§ 1.
Soweit im
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf den Reichskanzler verwiesen wird,
tritt an seine Stelle der Präsidialsenat, in Abwesenheit des Präsidialsenat und
des Reichskanzlers, tritt an seine Stelle der Staatssekretär des Innern.
§ 2.
Soweit im
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf Landes- oder Zentralbehörden der
Bundesstaaten verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Reichsamt des Innern.
§ 3.
Im Sinne dieses
Gesetzes entfällt in § 11. Satz 1, folgender Text- und Vorschriftenteil, Zitat:
„innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit“.
§ 4.
Im Sinne
dieses Gesetzes und dem Verlust des gesamten Militärwesens des Deutschen
Reiches oder eines seiner Bundesglieder seit dem 28.06.1919, ist § 17. Punkt 3 und
§§ 26. und 32. Gegenstandslos.
§ 5.
Im Sinne
dieses Gesetzes ist durch die Abwesenheit der Landes- und Zentralbehörden der
Bundesstaaten, § 39. Absatz 2 und § 40. Absatz 2 Gegenstandslos.
§ 6.
Für alle,
durch dieses Gesetz und des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nötigen
Bestimmungen oder Verordnungen, die eines zusätzlich staatlichen Organes
bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in
Anwendung zu bringen.
§ 7.
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit" Amtsschrift
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