RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstraßen ( Straßen, Wege, Autobahnen )

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich

Gegeben am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches.
Änderungsstand: 24.04.2024 durch RGBl-2404081-Nr05.

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 25

§ 1.

Alle Autobahnen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsautobahnen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen „Bundesautobahnen und deren Nachfolger“ gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Autobahnen begründet oder bestimmt worden sind.

Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Autobahnen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

§ 2.

Alle Fernverkehrsstraßen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsstraßen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke der Fernstraßen begründet oder bestimmt worden sind.

Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Fernstraßen zu dienen bestimmt waren. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

§ 3.

Treuhandschaften aller Art an dem Eigentum der in § 1 und § 2 bezeichneten Autobahnen, Fernstraßen und Grundstücken, so auch dessen Vermögensrechte erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 4.

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 2 bezeichneten Art vor dem 29. Oktober 1918 getroffen worden sind, bleibt unberührt.

§ 5.

§1 und § 2 gelten auch für Eigentum und Vermögensrechte, die einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen Organisation weggenommen worden sind.

§ 6.

(1) Mit der Feststellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ist das Deutsche Reich Träger der Straßenbaulast für die Reichsautobahnen und die Reichsstraßen. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Verantwortlichkeit bei den bisherigen Organen und Unternehmen. Der genaue Zeitpunkt des Übergangs wird durch ein gesondertes Gesetz bestimmt.

(2) Das Deutsche Reich erhält die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung der Reichsautobahnen und Reichsstraßen und der Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens ergeben.

(3) Das Deutsche Reich trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens. Es gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H. der Baukosten beträgt.

§ 7.

(1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 6 Abs. 3 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung nicht vom Deutschen Reich zu tragen war.

§ 8.

Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens “Bundesautobahnen und deren Nachfolger” bleibt vorbehalten.

§ 9.

(1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 2 dem Deutschen Reich zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde, in deren Bezirk das Grundstück, liegt vorrangig der übergeordneten Behörde dem Reichsgrundbuchamt zu stellen. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Deutschen Reich zusteht. Das Eigentum ist einzutragen für das “Deutsche Reich – Reichsstraßenverwaltung“.

(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

§ 10.

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

§ 11.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 27. Juni 2010

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurden bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei

Gesetz über den Handlungsbereich der Reichspolizei im Deutschen Reich

am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

§ 1.

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw. Landespolizei genannt wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

In Ermangelung der Landespolizeibehörden sowie deren Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.

§ 2.

Dieses Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die volle Handlungsfähigkeit erreicht haben.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei”




RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der Reichsdruckerei im Deutschen Reich

am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

Für Zwecke der übergeordneten Dienstleistung im Deutschen Reich und den Bundesstaaten, wird die Reichsdruckerei eingerichtet.

Die einzelnen Aufgaben der Reichsdruckerei bestimmen der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichspostamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichsdruckerei übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Mit der Einrichtung der Reichsdruckerei, geht das gesamte Vermögen einer „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ in den Besitz des Deutschen Reiches über und ist durch die Reichsdruckerei zu verwalten. Die „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ ist als solche per Gesetz aufzulösen. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte gegenüber der „Bundesdruckerei“ werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei”




RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter

Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung des „Übergangs- Amtssitzes“ für die gesamte Reichsordnung im Deutschen Reich

gegeben am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für alle notwendigen Ämter eingerichtet.

Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

Sobald die betreffenden Ämter und gesetzgebenden Organe ihre angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen können, tritt dieser Erlaß im jeweiligen Einzelfall außer Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter” in Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter”




RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches

Gesetz über den Neuaufbau des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches

gegeben am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

Die letzten Jahrzehnte der Besatzungszeit durch Alliierte Mächte haben bewiesen, daß das Deutsche Volk im Volks- und Heimatstaat Deutschland über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer Einheit, gemäß dem ewigen Bunde aus der Reichsverfassung, verschmolzen ist.

Artikel 1

Alle Volksvertretungen der Länder bzw. Freistaaten auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches zum Stand 31. Juli 1914 werden aufgehoben. Das Staats-Volksschutzgesetz Nr. 05 vom 01. Dezember 2009 (RGBl. 0912002) findet seine Anwendung.

Artikel 2

(1) Alle Hoheitsrechte der bisherigen Freistaaten bzw. Länder und auch der Bundesstaaten gehen auf das Deutsche Reich über. Die Haftung aus bisherigen Handlungen bleiben ausnahmslos beim Verursacher.

(2) Alle Landesregierungen, Körperschaften, Behörden, Ämter und Einrichtungen, diejenigen Verbände und Vereine, die sich auch in die Selbstverwaltung begeben haben, aber auch diejenigen Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaaten, die sich im Auslande befinden, unterstehen dem neuen Reichspräsidium, dies beinhaltet auch die Gesamtheit der Legislative, Exekutive und Judikative.

Artikel 3

Es gilt im gesamten Umfang dieses Gesetztes das Übergansgesetz Nr. 07 vom 23. Mai 2010 (RGBl 1005232).

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches”




RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende

Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich

gegeben am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 16. Februar 2020, durch RGBl-2002131-Nr07

In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09


§ 1.

Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist und im Sinne einer nachfolgenden friedensvertraglichen Regelung endet, wird hierdurch auf den 26. Juni 2011 bestimmt.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 47 des Jahres 1914 (Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, vom 31. Juli 1914 außer Kraft.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 01. Juni 2011

Reichsgesetzblatt “RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende” in Amtsschrift




RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte

Gesetz über alle Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches


Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§ 1.

Der Staatssekretär des Innern und der Polizeidirektor des Reichspolizeiamtes werden ermächtigt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die

1. der Vereinheitlichung der Bestimmungen über das Amtsverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und aller sonstigen Gebührnisse der Angehörigen aller Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ dienen;

2. die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte, die mit allen Polizeikräften des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten der benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen) sowie zu deren Verwendung bestimmten Geldmittel zum Gegenstand haben.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte




RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Reichspolizeiamtes als oberste Behörde der Polizei im Deutschen Reich

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde der Polizei im Deutschen Reich wird ein Reichspolizeiamt errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vollzugshilfe anderer Reichsbehörden. Ihm obliegt die Oberhoheit über alle Polizeieinrichtungen im Deutschen Reich und aller Polizeikräfte der „Bundesrepublik Deutschland“. Alle vermögensrechtlichen Liegenschaften, Gebäude, Ausrüstungs- und Wertgegenstände der bisherigen Polizei gehen an das Deutsche Reich über.

Der Leiter dieses Amtes führt die Bezeichnung “Polizeidirektor”.

Die einzelnen Aufgaben im Reichspolizeiamt bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt




RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverkehrsamtes zur übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller Reichsstraßen und Reichsautobahnen

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Zum Zwecke der übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Reichsstraßen und Reichsautobahnen, wird ein Reichsverkehrsamt errichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsverkehrsamt”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsverkehrsamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Dem Reichsverkehrsamt obliegt auch der Vollzug der Straßenverkehrsordnung und der weitere Ausbau des Straßennetzes.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt”




RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsgrundbuchamtes zur übergeordneten Erfassung des Bestandes von Grundstücken im Bundesgebiet und des Deutschen Reiches

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

Für Zwecke der übergeordneten Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein Reichsgrundbuchamt errichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt”