RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Amtssitzes für das  Reichspräsidium zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein Amtssitz eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als Amtssitz des Reichspräsidiums das Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtlich Postleitzahl 1.

Diesbezüglich verweisen wir zwingend auf die Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte, insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im Bundestag und im Bundesrat. Zitat: …….. Die Haltung der Alliierten, “daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden” bleibt unverändert.

Die gesamte Führung der Bundesrepublik Deutschland ist demgemäß verpflichtet, die unbegrenzte Versorgung und Sicherheit der gesamten Anlage des Schlosses zu gewährleisten.

Das Reichspräsidium des Deutschen Reiches besteht gemäß Übergangsgesetz vom 23. Mai 2010 (RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz) aus Präsidialsenat, Reichskanzler und den stellvertretenden Reichskanzlern. Bis auf Widerruf werden weitere Behörden zur Reichsverwaltung auch am Amtssitz des Reichspräsidiums errichtet.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue”




RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung (außer Kraft durch RGBl-1311093-Nr49)

Präsidiale Anordnung zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches nach Völkerrecht und fortgeltender Verfassung

gegeben am 23. Mai .2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

Dieses Gesetz wurde mit Inkraftsetzung des Reichsgesetzblattes ” RGBl-1311093-Nr49 ” außer Kraft gesetzt




RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung

Ergänzungsgesetz zum gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
Stand 28. Oktober 1918
gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 9

§ 1.

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Bundesstaaten voran stehen, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgenden Wortlaut zu ergänzen:

In Ermangelung der Bundesstaaten tritt an die Stelle das Deutsche Reich.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung”




RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat

Gesetz über die Wahl des Präsidialsenat
(Reichspräsidium)

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

[1] Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Volks-Reichstag hat.
[2] Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.

§ 2.

Den Wahltag bestimmt der Volks-Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

§ 3.

Der Stimmzettel muß die Person, dem der Wähler seine Stimme geben will, bezeichnen und darf keine weiteren Angaben enthalten.

§ 4.

[1] Gewählt sind diejenigen drei Personen, welche die meisten aller gültigen Stimmen erhalten haben.
[2] Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem wiederum Absatz 1 zum Tragen kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Reichswahlleiter zieht.

§ 5.

[1] Die Stimmen werden in den Reichstagswahlkreisen gezählt. Das Ergebnis wird dem Reichswahlleiter mitgeteilt.
[2] Die Zählung besorgt der Wahlausschuß; Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.

§ 6.

[1] Der Reichswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Reiche fest.
[2] Er besteht aus dem Reichswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Reichswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.

§ 7.

[1] Das für den Volks-Reichstag gebildete Wahlprüfungsgericht prüft das Wahlergebnis.
[2] Wird die Wahl für ungültig erklärt, so findet eine neue Wahl statt. Die Ungültigkeitserklärung kann sich auf den zweiten Wahlgang beschränken.

§ 8.

  Die Vorschriften des §§ 2 bis 18 des Reichswahlgesetzes gelten sinngemäß.

§ 9.

Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Präsidialsenat in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 23. Mai 2010

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat”




RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz

Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 25.09.2017, durch RGBl-1709171-Nr23

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 7

Artikel 1

Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom “Rath der Volksbeauftragten” bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 2

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

Artikel 3

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 4

Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

Artikel 5

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft, bzw. mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz”




RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid (Volkseid)

Verordnung betreffend dem “Amtsteid”
der unmittelbaren Reichsbeamten

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 6

Verordnung auf Grund Artikel 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt S. 63), letzter Änderungsstand 28.04.1918, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

Der Amtsteid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Präsidialsenat ausgeht, wird, sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet:

„Ich VN….NN…… schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz Nr 32. vom 29. Juni 1871 (Amtsteid der unmittelbaren Reichsbeamten) nebst den dazu erlassenen Verordnungen und Reglements seine Gültigkeit.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid”




Ernennung zum Bevollmächtigten im Bundesrath des Herrn Erhard Lorenz

Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011

Gegeben am 23.04.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.04.2011 durch Bewerbung und erbrachter Leistung,
veröffentlicht am 23.05.2011 im Deutschen Reichs-Anzeiger,
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 05

Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung sind zu Bevollmächtigten zum Volks-Bundesrath ernannt worden, durch besondere Verdienste und erbrachte Leistungen und zwar:

Im allerhöchsten Auftrag des Deutschen Volkes durch den stellvertretenden Reichskanzler:

Herr Erhard Lorenz, Jg.1954;
Bayern, Staatsekretär im Reichsamt des Innern;

Weitere Daten werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht, die original Reichsgesetzblätter sind im paßwortgeschützen Bereich abgelegt.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1104230-Nr05-Bevollmaechtigung-VBR-April2011” Amtsschrift




RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der
Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

gegeben am 23.05.2010, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 25.09.2017, durch RGBl-1709171-Nr23

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 07

Artikel 1

Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom “Rath der Volksbeauftragten” bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 2

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

Artikel 3

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 4

Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

Artikel 5

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Gegeben zu Berlin, den 23. Mai 2010

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz”




Deutsches Reichsgesetzblatt 2010

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2010

Textdaten
<<< 2009 2011 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2010
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2010 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seite
10. Jan. 2010 10. Jan. 2010 RGBl-1001101-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-18ten-Tagung, für den 07.02.2010 1001101 1001101 1
10. Jan. 2010 10. Jan. 2010 RGBl-1001102-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 6ten Tagung am 07.02.2010 1001102 1001102 1
07. Feb. 2010 07. Feb. 2010 RGBl-1002071-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-19ten-Tagung, für den 28.02.2010 1002071 1002071 1
28. Feb. 2010 28. Feb. 2010 RGBl-1002281-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-20ten-Tagung, für den 28.03.2010 1002281 1002281 1
28. Feb. 2010 28. Feb. 2010 RGBl-1002282-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 7ten Tagung am 28.03.2010 1002282 1002282 1
07. Feb. 2010 13. Mrz. 2010 RGBl-1002071-Nr1-Gesetz über die Angelegenheiten Deutscher Recht-Konsulenten
und dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten –  (außer Kraft durch RGBl-1003131-Nr3)
1002071 1. 1
28. Feb. 2010 13. Mrz. 2010 RGBl-1002281-Nr2-Gesetz über die Angelegenheiten “Bundesrepublik Deutschland” auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches-BRD-kein-Schutzgebiet 1002281 2. 1
13. Mrz. 2010 30. Mrz. 2010 RGBl-1003131-Nr3-DRK-Rechtspflege-im-Reich”(außer Kraft durch RGBl-1211281-Nr17) 1003131 3. 1
28. Mrz. 2010 30. Mrz. 2010 RGBl-1003282-Nr4-Gesetz über die Angelegenheiten “Israel”
als Schutzgebiet auf dem Land Palästinas
Israel-kein-Schutzgebiet
1003282 4 1
28. Mrz. 2010 30. Mrz. 2010 RGBl-1003283-Nr5-Gesetz über die Angelegenheiten des “Reichsgerichts” mit Sitz in Leipzig Reichsgericht-in-Kraft” 1003283 5 1
28. Mrz. 2010 28. Mrz. 2010 RGBl-1003281-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-21ten-Tagung, für den 23.05.2010 1003281 1003281 1
28. Mrz. 2010 28. Mrz. 2010 RGBl-1003282-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 8ten Tagung am 23.05.2010, erstmals als Gemeinschaftstagung durchgeführt. 1003282 1003282 1
23. Mai. 2010 23. Mai. 2010 RGBl-1005231-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-22ten-Tagung, für den 20.06.2010. Die 8te Tagung des Volks-Reichstages und auch die nachfolgende 9te und 10te Tagung wurden wegen Abstimmungsmanipulationen als nichtig erklärt 1005231 1005231 1
20. Jun. 2010 20. Jun. 2010 RGBl-1006201-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-23ten-Tagung, für den 27.06.2010 1006201 1006201 1
27. Jun. 2010 27. Jun. 2010 RGBl-1006271-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-24ten-Tagung, für den 01.08.2010 1006271 1006271 1
01. Aug. 2010 01. Aug. 2010 RGBl-1008011-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-25ten-Tagung, für den 14.08.2010 (Boykott) 1008011 1008011 1
Die 24. Tagung des Volks-Bundesrathes hat die 8te, 9te und 10te Tagung des Volks-Reichstages als nichtig erklärt. Somit sind alle Gesetze, Beschlüsse und die in diesen Tagungen erteilten Ernennungen nichtig. In Folge gibt es nur den Volks-Bundesrath und keine Amtspersonen. Die neu gebildete Reichsleitung ist aufgelöst. Der Volks-Reichstag muß neu aufgebaut werden, die drei nichtig erklärten Tagungen wiederholt werden, dann sind auch die Gesetze wieder ab Nr 6 bis 35 wieder rechtskräftig.
14. Aug. 2010 14. Aug. 2010 RGBl-1008141-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-25ten-Tagung, (Wiederholung der Tagung, wegen Boykott in Berlin) für den 25.09.2010 1008141 1008141 1
25. Sep. 2010 25. Sep. 2010 RGBl-1009251-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-26ten-Tagung, für den 30.10.2010 1009251 1009251 1
30. Okt. 2010 30. Okt. 2010 RGBl-1010301-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-27ten-Tagung, für den 27.11.2010 1010301 1010301 1
27. Nov. 2010 27. Nov. 2010 RGBl-1011271-Bekanntmachung-betreffend-die-Einberufung-de-Volks-Bundesrathes-zur-28ten-Tagung, für den 29.01.2011 1011271 1011271 1



RGBl-1003283-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft

Gesetz über die Angelegenheiten des “Reichsgerichtes”
mit Sitz in Leipzig

gegeben am 28. März 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 05

Das Reichsgericht, gemäß Reichs-Gesetzblatt Nr. 17 vom 11. April 1877 mit Sitz in Leipzig, beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung vom 23. März 2010 erneut seine Tätigkeit.

Die Reichsgesetzgebung wie zum Stand 29. Oktober 1918 kommt erneut zur Anwendung.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1003283-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1003283-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft”

Gesetzessammlung zum Obersten Gerichtshof “Deutsches Reichsgericht”

https://de.wikisource.org/wiki/Rechtswissenschaft#Oberstes_Gericht