Zustimmung zum Handbuch und dem Geltungsbereich unserer Bürgerbüros
Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 79ten Tagung
zum 16.08.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 78. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 20. September des Jahres 2015 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1508161-Bekanntmachung-VBR79-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1508161-Bekanntmachung-VBR79-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 54ten Tagung
verordnet
am 01.08.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 20
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 27. September des Jahres 2015 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1508011-Nr20-Verordnung-VRT54-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1508011-Nr20-Verordnung-VRT54-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Ausführung der Postleitzahlen
verordnet
am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand:
20. Januar 2020 durch RGBl-2001111-Nr04
In Kraft gesetzt
am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 19
Im Zuge der Vollendung der Einheit und
Freiheit Deutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen zum 31. Juli 1914 wird
folgendes verordnet. Die zweistelligen Postleitzahlen die durch die Deutsche
Reichspost im Jahr 1941 eingeführt, während der Besatzungszeit bis 1960
weitergeführt und durch die Deutsche Reichsdruckerei angewandt
wurden, sind wie in dieser Verordnung festgelegt anzuwenden.
§ 1.
Die Postleitgebiete umfassen die nachfolgenden Bundesstaaten, Provinzen
oder Regionen.
1. Der
Leitgebietsnummer 15 wird der Landkreis-Altenburg zugeteilt.
2. Der
Leitgebietsnummer 18 wird das Gebiet von Elsaß-Lothringen zugeteilt.
3. gegenstandslos durch RGBl-200111-Nr04, siehe nachfolgend
Gemäß RGBl-2001111-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-1507292-Nr19-PLZ-Einteilung
§ 1.
Die Postleitgebiete werden wie folgt ergänzt.
- Der Leitgebietsnummer 7 wird “Exterritoriale Gebiete” zugeordnet.
- Die Leitgebietsnummer 11 wird auf 11a “Sudetenland west und ost”
- und 11b “Deutschböhmen”
- Die Leitgebietsnummer 12 wird auf 12a “Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien“
- und auf 12b “Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ unterteilt
Postleitzahl
|
Postleitgebiet, Bundesstaat, Provinz,
Region
|
1
|
Preußen - Provinz Stadt Berlin
|
2
|
Preußen - Provinz Brandenburg
|
3
|
Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz
|
4
|
Preußen - Provinz Pommern
|
5a
|
Preußen - Provinz Westpreußen
|
5b
|
Preußen - Provinz Ostpreußen
|
6
|
Preußen - Provinz Posen
|
7
|
Exterritoriale Gebiete
|
8
|
Preußen - Provinz Schlesien
(Niederschlesien)
|
9
|
Preußen - Provinz Schlesien (Oberschlesien)
|
10
|
Sachsen, Sachsen-Altenburg
|
11a
|
Sudetenland west und ost
|
11b |
Deutschböhmen |
12a |
Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien |
12b
|
Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärtnen, Salzburg, Tirol, Vorarlberg
|
13a
|
Bayern - Regierungsbezirke Oberpfalz
und Franken
|
13b
|
Bayern - Regierungsbezirke Stadt
München, Ober- und Niederbayern, Schwaben
|
14a
|
Württemberg (Nord), Stadt Stuttgart
|
14b
|
Württemberg (Süd), Hohenzollern
|
15
|
Sachsen-Weimar, Sachsen-Meinungen,
Sachsen-Coburg-Gotha,
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ältere und jüngere
Linie
|
16
|
Hessen, Waldeck, Preußen - Provinz
Hessen-Nassau
|
17a
|
Baden
|
18
|
Elsaß-Lothringen, Bayern - Regierungsbezirk
Pfalz
|
19
|
Anhalt, Preußen – Provinz Sachsen
|
20
|
Braunschweig, Schaumburg, Lippe,
Lippe, Preußen - Provinz Hannover (Süd)
|
21a
|
Preußen - Provinz Westfalen (Nord)
|
21b
|
Preußen – Provinz Westfalen (Süd)
|
22a
|
Preußen - Provinz Rheinland (Nord)
|
22b
|
Oldenburg, Preußen - Provinz Rheinland
(Süd)
|
23
|
Oldenburg, Bremen, Preußen - Provinz
Hannover (Nord)
|
24
|
Hamburg, Lübeck, Oldenburg, Preußen -
Provinz Schleswig-Holstein
|
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung"_D
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Allerhöchster Erlaß, betreffend
die Asylanten-Unterbringungsregelung
erlassen
am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 18
§ 1.
Jedwede Unterbringung
von Asylanten, Migranten und Ausländer können nur mit Zustimmung der örtlich ansässigen Deutschen Bevölkerung
entschieden werden, da gemäß geltender vorrangiger Gesetzgebung in Deutschland,
es allen Parteien, oberen Kommunalbeamten, Staatssekretären und Ministern des
Bundes oder eines seiner Länder an staatlichen Befugnissen für solche
Entscheidungen mangelt.
Sobald 5 % der
ansässigen Deutschen Bevölkerung aus dem jeweiligen Ort oder der Stadt gegen
die Pläne der gewerblich eingerichteten Gemeinden und Städte entscheiden, ist
die Unterbringung nur durchführbar, wenn diese auf die Gebäude und Gelände der aktuellen
und ehemaligen Parteimitglieder, Gemeinderäte, Stadträte, Kommunalbeamte, Staatssekretäre,
Minister, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger,
Gerichtsvollzieher und Parteien des Bundes oder eines seiner Länder umgelegt
wird und die Anwohner der jeweiligen Standorte in Ihrer Sicherheit nicht
gefährdet sind. Ergänzend können die Gebäude der regierenden Parteien und
Firmen, sowie der Alliierten Streitkräfte beschlagnahmt und hinzugezogen
werden.
§ 2.
Schadenersatzansprüche durch nichtstatthafte Unterbringung gegen die ansässig
Deutsche Bevölkerung werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend bis
zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.
Deutschland
und das Deutsche Reich sind befreit von den Aufnahme und Unterbringungskosten.
§ 3.
Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung" Amtsschrift
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Allerhöchster Erlaß, betreffend
die Abschaffung der Hundesteuer im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches
erlassen
am 28.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 17
§ 1.
Mit
Inkraftsetzung dieses Erlasses sind im Geltungsbereich des Bundes und des
Deutschen Reiches alle Gesetze zur Besteuerung von Hunden und bisher besteuerter
Tiere abgeschafft.
Den sogenannten Gemeinden der
derzeitigen Länder, so auch den zukünftigen Reichsgemeinden ist eine
Besteuerung von Hunden und anderen Tieren verboten.
§ 2.
Schadenersatzansprüche die sich aus
diesem Gesetz ergeben, werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend
bis zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.
§ 3.
Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer"_D
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Gesetz, betreffend
Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
erlassen
am 27.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 16
Der bisherige
Text aus der Gewerbeordnung für das
Deutsche Reich
Originaltext von §1.:
Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann
gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen
vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Wer gegenwärtig zum Betriebe
eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen
werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
Änderungsantrag
Absatz eins wird ergänzt mit "soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt"....
In Absatz
zwei wird gestrichen ..."von
demselben nicht deshalb"... und hinzugefügt "Dies gilt besonders auch
für ausländische Gewerbe"
§
1.
Der
Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit die Geschäftsfähigkeit
vorliegt und nicht durch dieses Gesetz weitere Ausnahmen oder Beschränkungen
vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann ausgeschlossen
werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Dies gilt insbesondere
auch für ausländische Gewerbe.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend
die Rückführung von Unrechtenteignungen im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches
erlassen
am 23.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 15
§ 1.
Die ab dem 01.
Januar 1919 ergangenen Enteignungen sind auf Antrag insoweit rückzuführen, als
ihnen Taten zugrunde liegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zu den einzelnen Verwaltungen,
oder um sich oder andere der Enteignung durch die Betreffenden zu entziehen,
begangen worden sind, oder deren Motiv erpresserischen, politischen, spekulativen
Zwecken dienten. Es betrifft alle Enteignungen die sich auf das Versailler
Diktat beziehen. Alle Enteignungen aus
der Periode der Weimarer Republik, des Führerstaates, des Großdeutschen
Reiches, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes alte Fassung und neue Fassung, der
Demokratischen Republik von Deutschland so auch dem vereinten Deutschland, sind
nur für Reichs- und Staatsangehörige in Anwendung zu bringen.
Eine Rückführung
ist ausgeschlossen, wenn die Enteignung zum Vorteil des Enteigneten führte,
oder als Grundlage dient um in einem anderen Land, außerhalb Deutschlands, eine
Existenz zu ermöglichen. Ebenso ist eine Rückführung ausgeschlossen, wenn die
Enteignung dem Zweck diente das öffentlich Verkehrsnetz für Straßen-, Bahn-
Schiffs- und Luftverkehr auszubauen.
Antragsberechtigt
sind die enteignete Person, im Falle ihres Todes eine direkte angehörige Person
oder die Oberreichsanwaltschaft. Über den Antrag entscheidet das Reichsgericht.
§ 2.
Schadenersatzansprüche die sich aus
diesem Gesetz ergeben, werden hierdurch nicht berührt.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen"_D
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