Der Volks-Reichstag erteilt dem Volks-Bundesrath die Zustimmung, je nach Lage den Notstand auszurufen.
Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 56ten Tagung
verordnet
am 01.11.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 29
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 016. Januar des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1511011-Nr29-Verordnung-VRT56-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1511011-Nr29-Verordnung-VRT56-Einberufung"_D
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Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 81ten Tagung
zum 25.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 17. Januar des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510251-Bekanntmachung-VBR81-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510251-Bekanntmachung-VBR81-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend die Änderung des BGB bezogen auf die gewaltfreie Erziehung der Kinder
zum 17.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Nr. 28
Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend dem Bürgerlichen
Gesetzbuch "II. Elterliche Gewalt"
Originaltext von § 1631.:
Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht
und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt
zu bestimmen.
Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene
Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag hat das
Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu
unterstützen.
Änderungsantrag
§
1631. Dieses Gesetz erhält einen dritten Absatz, der zweite Absatz wird neu verfaßt, der erste
Absatz bleibt wie gehabt, die Absätze werden mit 1, 2, 3 gekennzeichnet.
§ 1.
Neue
Ausführung von § 1631.
1) Die
Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu
pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie
Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere
entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
3) Das Vormundschaftsgericht hat die
Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu
unterstützen.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510171-Nr28-Gesetz-Aenderung-des-BGB-Gewaltfreie-Erziehung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510171-Nr28-Gesetz-Aenderung-des-BGB-Gewaltfreie-Erziehung"_D
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Gesetz, betreffend Änderung der Grundbuchordnung des Deutschen Reiches
zum 13.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Nr. 27
Der bisherige
Text aus dem Gesetz, betreffend der Reichsgrundbuchordnung
Originaltext von §1.:
Die Grundbücher werden von den
Grundbuchämtern geführt.
Die Einrichtung der Bücher
bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht
in diesem Gesetze geregelt ist.
Originaltext
von § 10.:
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil ein
Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung bei der Eintragung
kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung ausgeschlossen ist.
Änderungsantrag
§ 1. Dieses Gesetz erhält einen dritten Absatz, bezüglich Mangelbehebung
durch Reichsrecht und die drei Absätze werden mit 1, 2, 3 nummeriert.
§ 10. In diesem Gesetz wir das Wort "nicht"
vor unwirksam gelöscht.
§ 1.
Neue Ausführung von § 1.
1. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern
geführt.
2. Die Einrichtung der
Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung, soweit
sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.
3.
In Abwesenheit der Bundesstaaten und deren Landesjustizverwaltungen tritt an
die Stelle das Deutsche Reich.
§ 2.
Neue Ausführung von § 10.
Eine Eintragung in das Grundbuch ist aus dem Grunde
unwirksam, weil ein Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung
bei der Eintragung kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung ausgeschlossen
ist.
§ 3.
Auf Antrag ist dieses Gesetz je Grundbucheintrag auch rückwirkend
anzuwenden.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung"_D
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Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung des Reichskataster- und Vermessungsamtes für das Deutschen Reiches
zum 08.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Nr. 26
Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich,
der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Landeskatasterstellen und
Landesvermessungsstellen unterstehen, wird ein Reichskataster- und Vermessungsamt
errichtet, das dem Staatssekretär des Innern direkt untersteht, welcher einen
Leiter für diese Behörde bestellen kann.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichskatasteramt".
Die einzelnen Aufgaben des Reichskataster- und Vermessungsamtes bestimmt der Staatssekretär
des Innern oder der Staatssekretär im Reichskatasteramt. Er bestimmt auch im
Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich
auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich
der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Liegenschaftskataster
im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis, in dem Lage und Größe
der Grundstück, Flurstücke und Gebäude vermerkt sind und dem Zweck dienen soll
eine einheitliche Bewertungsgrundlage im Deutschen Reich zu schaffen. Die
Landesvorschriften für das Vermessungs- und Katasterwesen werden nicht berührt,
solange diese nicht der Gesetzgebung des Deutschen Reiches entgegenstehen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt"_D
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Gesetz, betreffend Änderung der Rechtspflege im Deutschen Reich
zum 06.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Nr. 25
Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend der
Angelegenheiten der Rechtspflege
Originaltext von §3.:
Den Deutschen Recht-Konsulenten obliegt
bis auf Widerruf die vollumfängliche Rechtspflege nach Staats- und Reichsrecht
im Deutschen Reich. Dies beinhalte auch die Bereiche der Legislative, Exekutive
und Judikative.
Änderungsantrag
§ 3. vom
RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich wird wie folgt neu
verfasst.
§ 1.
Neue
Ausführung von § 3.
Den
Deutschen Recht-Konsulenten steht es zu, in den Bereichen der Legislative,
Exekutive und Judikative vorrangig berücksichtig zu werden.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich"_D
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Gesetz, betreffend die Berufung zum Richter im Deutschen Reich
zum 05.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Nr. 24
Nachdem die
gesamte staatliche Rechtspflege der Länderjustizverwaltungen auf das Deutsche Reich übergegangen ist,
übernimmt das Deutsche Reich als Träger der Justizhoheit die gesamte Justiz mit
allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.
§ 1.
Richter kann nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
(RGBl. 1877, Nr. 4, Seite 41 - 76) nur werden, wer
- a) Deutscher im Sinne des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz (RGBl. 1913, Nr.46, S. 583-593) unter Berücksichtigung des
RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit ist.
b)
gemäß Personenstandgesetz (1875, Nr. 4, Seite 23 - 40) des Deutschen Reiches
registriert ist;
c)
die Befähigung zum Richteramt besitzt, siehe §§ 2. und 3. des GVG, RGBl.
1877 ferner § 4. des GVG, RGBl. 1877;
d)
die Zulassung gemäß Gesetz "RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter" nachweisen kann;
e)
die Gewähr dafür bietet, daß jederzeit für die staatsrechtliche Grundordnung im
Sinne des Reichsgesetzgebung garantiert wird;
f)
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
§ 2.
Das Präsidium des Deutschen Reiches übt das Recht aus, währende derÜbergangszeit Richter zu ernennen, auch außerhalb der unter Artikel 1 Absatz c)dieses Gesetzes vorgegebenen Vorschriften. Diesbezüglich sind die in Kraftgesetzten Normen und Vorschriften des Volks-Bundesrathes und des
Volks-Reichstages für Deutsche Recht-Konsulenten und Amtsträger in Anwendung zu
bringen.
§ 3.
Im Sinne dieses Gesetzes finden folgende Gesetze für Beamte ihre Anwendung.
a) Anstellung der Reichsbeamten
gemäß RGBl. 1874, Nr. 27, Seite 135 - 141.
b) Amtseid der unmittelbaren
Reichsbeamten, gemäß RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid.
c) Rechtsverhältnis der
Reichsbeamten, gemäß RGBl. 1873, Nr. 10, Seite 61 - 90.
§
4.
Der Staatssekretär des Innern und der Staatssekretär des
Reichsjustizamtes sind ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den
Übergang der Justizhoheit auf das Deutsche Reich erforderlich sind. § 5.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Gesetz, betreffend die Überleitung der Rechtspflege auf das Deutsche Reich
zum 03.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Nr. 23
Nachdem die
Justizverwaltungen der Länder ihre hoheitlichen Rechte entgegen der
Rechtstaatlichkeit des Deutschen Reiches und gegen den Willen des Deutschen
Volkes, unter Vortäuschung staatlicher Gewalt, an ausländische Mächte abgegeben
haben und seit 1919 keinerlei Anstrengungen unternahmen die Rechtstaatlichkeit
in Deutschland wieder herzustellen, übernimmt das Deutsche Reich kraft seiner
Verfassung als rechtsfähiger Träger der Justizhoheit für das Staatsgebiet in
seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten,
Rechte und Pflichten.
Artikel 1
1. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unterstehen die Justizbehörden
der Länder unmittelbar dem Deutschen Reich, der als Träger des Justizhoheit,
die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten übernimmt.
a) Alle Justizbehörden der
Länder werden Reichsbehörden.
b) Justizbeamte können nur
Reichsbeamte nach geltendem Reichsrecht werden.
c) Angestellte und Arbeiter
können nur nach geltendem Reichsrecht übernommen werden.
2. Sämtliche Gerichte sprechen Recht im Namen des Deutschen Volkes.
Artikel 2
1. Das Präsidium des Deutschen Reiches übt neben dem Begnadigungsrecht
das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen oder im Sinne der Justizregulierung
den Reichsgerichten zur erneuten Verhandlung über den Rechtsweg anzuordnen.
2. Amnestien können
nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden.
Artikel 3
Für alle Richter,
Staatsanwälte, Rechtspfleger, Urkundsbeamten und Rechtsanwälte die nach den
Gesetzen ab dem 31. Juli 1919 handelten, gilt die persönliche Privathaftung,
die auch rückwirkend festgelegt werden kann. Alle bisher angewandten
Verwaltungsvorschriften die dem Zwecke der illegalen Vorteilsnahme dienten,
sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum
vorliegt. Es haftet der Anwender.
Artikel 4
Welche Einnahmen und Ausgaben für die
Landesjustizverwaltungen im Zusammenhang stehen und auf das Deutsche Reich
übergehen, entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörden der
Staatssekretär des Reichsjustizamtes im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des
Reichsschatzamtes.
Artikel 5
Grundstücke, Gebäude, unbewegliche und
bewegliche Sachen der Länder die mit den Justizverwaltungen der Länder verbunden
sind gehen in den Eigentum des Deutschen Reiches über, wenn diese
ausschließlich oder überwiegend von Justizbehörden benutzt werden. Treuhandschaften
aller Art erlöschen mit sofortiger Wirkung. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.
Artikel
6
Der Staatssekretär des Innern
wird ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der
Justizhoheit auf das Deutsche
Reich erforderlich sind. Ergeben sich
Zweifelsfragen bei der Anwendung dieses Gesetzes zwischen dem Deutschen Reich,
den Ländern oder Gemeinden, so entscheidet nach Anhörung der obersten
Landesbehörde der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem
Staatssekretär des Reichsjustizamtes, in Fällen der Artikel 4 und 5 dieses
Gesetzes im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Reichsschatzamtes. Die
Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden.
Artikel
7
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsjustizamt im Deutschen Reich
zum 29.09.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Nr. 22
Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Justizbehörde
im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle
Justizverwaltungen der Länder und Bundesstaaten unterstehen werden, wird ein Reichsjustizamt
eingerichtet.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsjustizamt".
Die einzelnen Aufgaben des Reichsjustizamtes bestimmt der Staatssekretär des
Innern und der Staatssekretär im Reichsjustizamt. Er bestimmt auch im
Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich
auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich
der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Durch eine
Übergangsgesetz der Rechtspflege werden die Justizverwaltungen der Länder dem
Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Der Amtssitz wurde bereits im Gesetz RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter,
geregelt.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt"_D
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