Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 83ten Tagung
zum 27.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 82. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 09. April des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602272-Bekanntmachung-VBR83-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602272-Bekanntmachung-VBR83-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 58ten Tagung
verordnet
am27.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 07
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 09. April des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602271-Nr07-Verordnung-VRT58-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602271-Nr07-Verordnung-VRT58-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend der Bankenpflichten
für Reichs- und Staatsangehörige in Deutschland
gegeben am 25.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 06
§ 1.
Für
alle Banken, Privatbanken und Sparkassen die im Geltungsbereich Deutschlands
handeln, gilt ab sofort die uneingeschränkte Pflicht, den Reichs- und
Staatsangehörigen ein Konto zu gewähren, die mit der uneingeschränkten
Anerkennung der staatlichen Dokumente und der staatlichen Rechte einhergeht.
Für alle Reichs- und Staatsangehörigen gilt die Anwendung von § 795. des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
§
2.
Alle
Reichs- und Staatsangehörige, die in der Vergangenheit von den Banken ausgeschlossen oder abgelehnt wurden, sind
sofort aufzunehmen und wieder in das Bankengeschäft zu zulassen. Den Reichs-
und Staatsangehörigen ist ein Kontoschutz zu garantieren. Dieser kann nur durch
ein Staatsgericht eingeschränkt oder aufgehoben werden.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten"_D
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Gesetz, betreffend der Versicherungspflicht
für Reichs- und Staatsangehörige in Deutschland
gegeben am 23.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 05
§ 1.
Für
die, entgegen allen Regeln und Vorschriften der im Geltungsbereich Deutschlands
handelnden Krankenversicherungsanstalten, gilt ab sofort die uneingeschränkte
Versicherungspflicht dieser ausländischen und inländischen Anstalten und
gewerblichen Unternehmungen für Reichs- und Staatsangehörige. Auch dann wenn
die Reichs- und Staatsangehörigen den Beitragsberechnungsregeln nicht mehr
unterliegen.
§
2.
Alle
Reichs- und Staatsangehörige, die in der Vergangenheit aus Krankenversicherungsanstalten
oder ähnlichen Organisation ausgeschlossen wurden, sind sofort wieder in die
betreffende Organisation aufzunehmen, wie wenn es nie eine Unterbrechung
gegeben hätte. Alle Reichs- und Staatsangehörige entscheiden selbst über die
Zahlungsmodalität.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602231-Nr05-Gesetz-Versicherungspflicht" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602231-Nr05-Gesetz-Versicherungspflicht"_D
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Gesetz, betreffend der Außerkraftsetzung des
Grundsteuergesetz (GruSteuG) im Deutschen Reich
erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 04
§ 1.
In
Anwendung des Gesetzes "RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben"
und mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz“ außer Kraft.
§ 2.
Alle Gesetze,
Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuergesetzen
rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos.
Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis,
werden davon nicht berührt.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Auserkraftsetzung-GruSteuG" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Auserkraftsetzung-GruSteuG"_D
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Gesetz, betreffend der Außerkraftsetzung des
Einkommensteuergesetz (EsteuG) im Deutschen Reich
erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 03
§ 1.
In
Anwendung des Gesetzes "RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben"
und mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1106291-Nr11-Gesetz-Einkommensteuergesetz“ außer Kraft.
§ 2.
Alle Gesetze,
Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuergesetzen
rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos.
Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis,
werden davon nicht berührt.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602132-Nr03-Gesetz-Auserkraftsetzung-ESteuG" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602132-Nr03-Gesetz-Auserkraftsetzung-ESteuG"_D
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Gesetz, betreffend der Änderung
der Steuergesetze (SteuG) im Deutschen Reich
erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 02
In
Anwendung des Gesetzes "RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben",
wird das Gesetz „RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern“ wie folgt geändert.
§ 1.
Satz 1
und Satz 2 von § 2 werden ersatzlos
gestrichen.
Alle
Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuern und
Grundsteuern, rückwirkend bis zum 23. Mai 1949, angewandt und erhoben wurden,
sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen
den betreffenden Personenkreis, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG"_D
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Der Präsidialsenat, das Präsidium des Deutschen Reiches
im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Präsidium des Bundes, Präsidialsenat zum 03.03.2016
In der heutigen und 57ten Tagung des Volks-Reichstages, wurde auch der Präsidialsenat des Deutschen Volkes gewählt. Zur Wahl wurden folgende Personen durch den Volks-Bundesrath vorgeschlagen.
a) Herr Georg Friedrich Prinz von Preußen, Chef des Hauses Hohenzollern
b) Herr Wladimir, Wladimirowitsch Putin, als Präsident der Russischen Föderation
Die Entscheidung fiel im Volks-Reichstag einstimmig auf den russischen Präsidenten Herr Wladmir Wladimirowitsch Putin, da er der einzige führende und exterritoriale amtierende Präsident ist, der seine Aufmerksamkeit und Bereitschaft auch der "Erfreiung" des Deutschen Volkes und der Wiederherstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands im Deutschen Reich gewidmet hat.
Zusätzlich möchte das Deutsche Volke (Reichs- und Staatsangehörige) durch seinen Volks-Reichstag sein Pflicht gegenüber dem großen Bruder offenkundig mitteilen, denn die wahrhaftigen Deutschen stehen zu Rußland und seinen Präsidenten.
In der 82ten Tagung des Volks-Bundesrath wurde dem Beschluß des Volks-Reichstages zugestimmt, womit verfassungsrechtlich gemäß Artikel 5 , dem Artikel 11 der Deutschen Reichsverfassung abgeholfen wurde.
Herr Wladimir Wladimirowitsch Putin gehört somit zum Präsidium des Bundes.
Gemäß dem Reichsgesetz: http://justitia-deutschland.org/U/Uebergangsgesetz-230510.htm können alsbald die Vorbereitungen getroffen werden, um friedensvertraglichen Regelungen zu erschaffen, die das seit 1920 bestehende Besatzungstatut beenden werden.
Der Präsidialsenat ist gemäß Beschluß aus der 35ten Tagung des Volks-Bundesrathes, vom 16.07.2011 ununterbrochen und rechtmäßig besetzt und somit handlungsfähig.
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